Öffentliche Krankenkasse Initiativtext



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Lehrerinformation 1/11 Arbeitsauftrag 1. Präsentation: Die Lehrperson stellt den Schülerinnen und Schülern die Initiative in der Klasse vor 2. Diskussion: In der Klasse wird aktiv über die Initiative diskutiert 3. Hausaufgabe: Die Schülerinnen und Schüler bereiten sich zusätzlich zu Hause auf die Prüfung vor 4. Die Prüfung. 5. Diskussion der Resultate: Die Lehrperson erklärt den Schülerinnen und Schülern die Resultate der Prüfung Ziel Die Schülerinnen und Schüler lernen die Volksinitiative näher kennen und welche Auswirkungen sie auf das Schweizerische Krankenversicherungssystem haben könnte. Material Sozialform Lehrerinformation Erklärungstext Prüfung Lösung der Prüfung EA Plenum Zeit 1. 60 2. 45 3. 90 4. 45 5. 45 Zusätzliche Informationen: Weitere Positionen und umfangreichere Materialien finden Sie unter: Pro: http://oeffentliche-krankenkasse.ch/ Kontra: http://alliance-sante.ch/ Video: Pro und Kontra im Gespräch (Helsana - Senso) https://www.youtube.com/watch?v=iorex2m_uqm Behandlung im Eidgenössischen Parlament (Curia Vista) http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20130079

Initiativtext 2/11 Information: Sie erhalten eine Einführung in den Gesetzestext und die Entstehungsgeschichte sowie mögliche Auswirkungen der Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse. Gesetzestext Die Initiative verlangt, dass die Bundesverfassung wie folgt geändert wird: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) 3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet. 4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmungen zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (nationale öffentlich-rechtliche Krankenkasse) 1 Nach der Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände erlässt die Bundesversammlung die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, damit die Reserven, die Rückstellungen und die Vermögen aus dem Bereich der sozialen Krankenversicherung auf die Einrichtung nach Artikel 117 Absätze 3 und 4 übertragen werden. 2 Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 ein entsprechendes Bundesgesetz, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen.

Erklärungstext 3/11 Die Vorlage im Überblick Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» wurde von rot-grünen Kreisen und mit Unterstützung von Schweizer Konsumentenorganisationen am 23. Mai 2012 mit 115 841 gültigen Unterschriften eingereicht. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative zustande gekommen ist. Die Initiative verlangt, dass der Bund eine öffentliche Einheitskasse einrichtet, welche die aktuell tätigen 67 Krankenkassen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ersetzen soll. Dies würde einen grundlegenden Kurswechsel, weg von einem System des Wettbewerbs, hin zu einer Monopollösung bei der obligatorischen Grundversicherung bedeuten. Die Befürworter des Kurswechsels argumentieren, dass mit einer Monopollösung Einsparungen bei der Werbung gemacht werden können. Zudem führe das aktuelle System zu einer Jagt auf gute Risiken (siehe Glossar) durch die einzelnen Kassen. Die Gegner argumentieren, dass die fehlende Wahlfreiheit zu weniger Wettbewerb und dadurch zu steigenden Kosten bei sinkender Qualität der Leistungen führt. In seiner Botschaft vom 20. September 2013 lehnt der Bundesrat die Initiative ohne Gegenvorschlag ab. Aus seiner Sicht hat sich das alte System bewährt. Der Bundesrat befürchtet neben einer Verminderung des Wettbewerbs und der dadurch sinkenden Anreize zur Kostensenkung zusätzlich eine politische Instrumentalisierung einer monopolistischen Einheitskasse durch die daran beteiligten Organe (Bund, Kantone, Versicherten und Leistungserbringer) aufgrund unterschiedlicher Interessen. Gleichzeitig erkannte er Gründe zur Optimierung. Am 21. März 2014 haben sowohl National- wie auch Ständerat die Ablehnung der Initiative empfohlen. Worum geht es? Das Schweizer Gesundheitssystem hat im Jahr 2012 68 Milliarden Franken gekostet. Das entspricht 11,5% des Bruttoinlandprodukts. Davon wurden knapp 36% durch die Grundversicherung, 25% durch die privaten Haushalte und 20% durch den Staat finanziert. Die restlichen 19% wurden durch Zusatzversicherungen, AHV, IV und Unfallversicherungen sowie Träger der sozialen Sicherheit und privatrechtliche Stiftungen bezahlt. Seit 1996 besteht gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) für sämtliche Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, eine Pflicht sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft zu versichern. Mit dem Obligatorium werden auch Trittbrettfahrerprobleme vermindert. Aktuell erfüllen 67 Versicherer ("Krankenkassen") die gesetzlichen Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Verzicht nach Gewinn zu streben, um die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchzuführen. Sie müssen den gleichen im KVG vorgeschriebenen Leistungsumfang übernehmen. Neben dieser obligatorischen Grundversicherung können Versicherer auch freiwillige Zusatzversicherungen abschliessen, welche sich in Art und Umfang stark unterscheiden. Durch die freie Versicherungswahl kann jede Person wählen, bei welcher Krankenkasse sie ihre Grundversicherung abschliessen will. Ausserdem kann zwischen verschiedenen Versicherungsmodellen gewählt werden (z.b. Hausarztmodell, freie Arztwahl, Telmed etc.). Die Wahl des Modells beeinflusst die Höhe der zu bezahlenden Prämie. Wer sich zu besonderen Auflagen verpflichtet (z.b. grundsätzlich immer zuerst zum Hausarzt statt direkt zum Spezialisten zu gehen) bezahlt weniger. Im Grundsatz gilt ausserdem, dass die Prämie umso günstiger ausfällt, je mehr Kosten eine Person über die Franchise selbst bezahlt. Das Prinzip der freien Versicherungswahl führt, trotz des Versicherungsobligatoriums, zu einem Wettbewerb unter den Krankenversicherern. Die Einführung des Wettbewerbs unter den Krankenversicherern hat zum Zweck, dass diese sich darum bemühen, den Patientinnen und Patienten die optimalste Leistung zum günstigsten Preis anzubieten. Je besser die Qualität der medizinischen Versorgung, desto rascher werden Kranke wieder gesund und umso schneller können sie wieder dem Erwerbsleben nachgehen. Davon profitiert die gesamte Volkswirtschaft. Eine

Erklärungstext 4/11 gute Behandlung stellt zudem sicher, dass langfristige Folgekosten geringer ausfallen, womit die Invaliden- und Sozialversicherungen ebenfalls entlastet werden. Die Volksinitiative Für eine öffentliche Krankenkasse verlangt, dass die obligatorische Krankenversicherung, anstatt wie bisher von einer Vielzahl von Krankenkassen, in der ganzen Schweiz ausschliesslich durch eine einzige Krankenkasse angeboten werden soll. Die Initiative besitzt folgende Merkmale: 1. Die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt einer einheitlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung: der «öffentlichen Krankenkasse». 2. Die Organe dieser Einrichtung werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet. 3. Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet. 4. Nach Annahme der Volksinitiative erlässt die Bundesversammlung die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, damit die Reserven, Rückstellungen und Vermögen aus der sozialen Krankenversicherung auf die neue nationale Einheitskasse übertragen werden. 5. Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme der Volksinitiative entsprechende Regeln, so können die Kantone in ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen. Argumente der Befürworter: Die Krankenversicherung würde einfacher, effizienter, transparenter und günstiger Der Wettbewerb unter den Krankenkassen, der zu Risikoselektion, Ausgaben für Werbung und Managerlöhnen führt, würde beseitigt zeitintensive Vorgänge, wie der jährliche Kassenwechsel könnten verhindert und entsprechende Gelder eingespart werden Die Reserven der Krankenversicherung könnten allenfalls herabgesetzt werden Argumente der Gegner: Eine Monopolkasse mit Zwangsmitgliedschaft bildet keinen Anreiz, um Dienstleistungen zu verbessern und Kosten zu senken Die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten bei der Grundversicherung würde aufgehoben Eine Einheitsprämie bildet die Kosten nicht mehr ab und würde zu einer Erhöhung der Prämien führen Synergien für Patienten und Versicherungen zwischen der Grund- und der Zusatzversicherung werden aufgehoben. Dies verteuert beide Versicherungen. Patienten müssen die Koordination zwischen beiden Versicherungen übernehmen Die Schweiz verfügt über eine hohe Lebenserwartung und ein hervorragendes Gesundheitssystem. Eine Monopolstellung würde zu mehr Bürokratie und schlechterer Qualität der Dienstleistung führen. Ähnlich wie im benachbarten Ausland wäre dann mit hohen Schulden (Frankreich), Warteschlangen für wichtige Operationen (Grossbritannien) und Einschränkungen bei der freien Arztwahl zu rechnen.

Erklärungstext 5/11 Glossar Jagt nach guten Risiken: Bezeichnet den Anreiz der Krankenversicherer, Personen mit geringem Krankheitsrisiko zu versichern, wie Junge und Gesunde. Dadurch würden Alte und Kranke, welche besonders auf eine Versicherung angewiesen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Um dies zu verhindern, wurde ein sogenannter Risikoausgleich eingeführt, der Versicherer dafür entschädigt, wenn sie Personen mit hohem Krankheitsrisiko versichern. Trittbrettfahrerprobleme: Bezeichnet eine Situation, in welcher Akteure eine Leistung beziehen, ohne dafür eine Gegenleistung zu entrichten (z.b. Nutzung des Gesundheitswesens, ohne dafür zu bezahlen). Das Problem tritt besonders bei öffentlichen Gütern auf, da diese allen Akteuren gleichermassen zugänglich sind. Versicherungsprämie: Die Prämie ist der Preis, den Krankenversicherer für eine Versicherung erheben. Sie wird monatlich durch die Versicherten beglichen. Bei der Grundversicherung legt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kantonale Prämienregionen fest, welche für die Festsetzung der Prämien durch die Versicherer bindend sind. Personen mit niedrigem Einkommen haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV). Franchise: Bezeichnet einen einmaligen jährlichen Betrag, mit dem sich die versicherte Person an den Gesundheitskosten beteiligen muss. Die Höhe beträgt für Erwachsene mindestens 300 Franken. Sie kann von den Versicherten freiwillig erhöht werden, um in den Genuss eines Prämienrabatts zu kommen. Selbstbehalt: Bezeichnet eine Kostenbeteiligung von 10% der Versicherten an den Gesundheitskosten bis zu einem Maximalbetrag von 700 Franken. Der Selbstbehalt findet erst Anwendung, wenn die Franchise bereits ausgeschöpft wurde. Freie Arztwahl: Patienten können bei ambulanten Behandlungen den Arzt frei wählen. Die Grundversicherung kommt entsprechend für die Kosten auf. Bei Spitalbehandlungen ist die freie Arztwahl nur mittels einer entsprechenden Zusatzversicherung (Halbprivat, privat) möglich. Hausarzt-Modell: Patienten verzichten auf die freie Arztwahl, indem sie für eine Behandlung immer zuerst einen im Voraus bezeichneten Hausarzt (Gatekeeper) aufsuchen, der den Patienten im Bedarfsfall an einen Spezialisten weitervermittelt. Telmed-Modell: Ähnlich wie das Hausarzt-Modell. Jedoch verpflichtet sich der Patient vor einem Arztbesuch, sich an eine telefonische Beratung zu wenden. Dadurch sollen überflüssige Arztbesuche verhindert werden.

Prüfung 6/11 Aufgabe: Welche der folgenden Aussagen sind richtig (es können mehrere Antworten richtig sein). Maximale Punktzahl: 72. Fragen 1. Was wird unter Krankenversicherungsobligatorium verstanden? 2. Wann wurde das Krankenversicherungsobligatorium in der Schweiz eingeführt? 3. Wie gross war der Anteil der Gesundheitskosten am Bruttoinlandprodukt im Jahr 2012? 4. Woraus besteht die Grundversicherung? 5. Welche Bedingungen müssen Versicherer heute erfüllen, um eine obligatorische Krankenversicherung anbieten zu dürfen? 6. Welche Merkmale sind charakteristisch für eine Zusatzversicherung? 7. Welche der hier aufgeführten Leistungen werden durch die obligatorische (o), welche durch die Zusatzversicherung (z) übernommen? Richtige Antwort mit einem (x) kennzeichnen 8. Welche Rolle spielt die finanzielle Eigenverantwortung bei der Wahl eines Versicherungsmodells? 9. Welcher Zweck wurde mit der Einführung der Versicherungswahl im Gesundheitswesen beabsichtigt? Antwort a. sämtliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht dürfen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern b. sämtliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht müssen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern c. sämtliche Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, müssen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern d. sämtliche Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, dürfen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern a. 2006 b. 1848 c. 1987 d. 1996 a. 2% b. 20% c. 11,5% d. 25,5% a. aus der obligatorischen Krankenversicherung und der Zusatzversicherung b. nur aus der obligatorischen Krankenversicherung c. nur aus der Zusatzversicherung d. entweder aus der obligatorischen Kranken- oder der Zusatzversicherung a. sie müssen den gleichen im KVG vorgeschriebenen Leistungsumfang anbieten b. die Versicherungsprämien müssen in der ganzen Schweiz gleich teuer sein c. Versicherer müssen staatliche Akteure sein d. Versicherer dürfen nicht nach Gewinn streben a. der angebotene Leistungsumfang ist bei allen Versicherern gleich b. Versicherer dürfen nach Gewinn streben c. es besteht kein Unterschied zwischen der Grund- und der Zusatzversicherung d. der angebotene Leistungsumfang geht über den im KVG vorgeschriebenen Leistungsumfang hinaus Leistung o z a. Ärztliche Untersuchungen (z. B. Analysen, Röntgen) b. Zahnkorrekturen c. Aufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung d. Schwangerschaftsabbruch e. Tetanus-Impfung a. Je mehr Eigenverantwortung, desto höher die Prämie b. Je mehr Eigenverantwortung, desto geringer die Prämie c. Eigenverantwortung verhindert Trittbrettfahrerprobleme d. Eigenverantwortung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Prämie a. Krankenversicherer bieten die beste Leistung zum günstigsten Preis b. Weniger Folgekosten entlasten die Invaliden- und Sozialversicherungen c. Die Verhinderung einer Monopolstellung d. Krankenkassenwechsel sollten möglich sein

Prüfung 7/11 10. Die Initiative Für eine öffentliche Krankenkasse will, dass in der ganzen Schweiz 11. Welche Aussagen treffen zu? 12. Welche Folgen hätte eine Annahme der Initiative auf das heutige Versicherungssystem? 13. Was hätte eine Annahme der Initiative für Auswirkungen auf die Versicherer? 14. Welche Auswirkungen hätte die Annahme der Initiative auf die Patientinnen und Patienten? 15. Welche Argumente gehören den Befürwortern der Initiative? 16. Welche Argumente gehören den Gegnern der Initiative? a. die obligatorische Versicherung mit der Zusatzversicherung verknüpft wird b. die Zusatzversicherung von einer einzigen öffentlich-rechtlichen Krankenkasse angeboten wird c. die obligatorische Krankenversicherung von einer einzigen öffentlichrechtlichen Krankenkasse angeboten wird d. das heutige System einer Vielzahl von privaten Anbietern der Grundversicherung erhalten bleibt a. der Bundesrat ist für die Initiative b. der Nationalrat ist gegen die Initiative c. Bundesrat und Ständerat sind gegen die Initiative a. der Wettbewerb bei der Grundversicherung würde zunehmen b. das Grundversicherungssystem würde verstaatlich c. die Prämien wären jeweils pro Kanton einheitlich festgelegt d. es entstünde ein staatliches Versicherungsmonopol bei der Grundversicherung a. bisherige private Versicherer können ihre Reserven und Rückstellungen aus dem Bereich der Grundversicherung in Zukunft behalten b. ausschliesslich private Versicherer dürfen Grundversicherungen anbieten c. ausschliesslich öffentlich-rechtliche Versicherer dürfen Grundversicherungen anbieten d. Versicherer verstärken die Jagd nach guten Risiken über die Zusatzversicherung a. sie haben keine Wahlfreiheit bei der Grundversicherung b. Personen mit gesundheitlichen Problemen können leichter eine Zusatzversicherung abschliessen c. sie können jederzeit den Anbieter wechseln anstatt wie bisher nur jährlich a. eine Monopolkasse mit Zwangsmitgliedschaft bildet keinen Anreiz, um Dienstleistungen zu verbessern und Kosten zu senken b. die Krankenversicherung würde einfacher, effizienter, transparenter und günstiger c. der Wettbewerb unter den Krankenkassen, der zu Risikoselektion, Ausgaben für Werbung und überrissenen Managerlöhnen führt, würde beseitigt d. die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten bei der Grundversicherung würde aufgehoben a. eine Einheitsprämie bildet die Kosten nicht mehr ab und würde zu einer Erhöhung der Prämien führen b. Synergien für Patienten und Versicherungen zwischen der Grund- und der Zusatzversicherung werden aufgehoben. Dies verteuert beide Versicherungen. Patienten müssen die Koordination zwischen beiden Versicherungen übernehmen c. zeitintensive Vorgänge, wie der jährliche Kassenwechsel könnten verhindert und entsprechende Gelder eingespart werden d. die Reserven der Krankenversicherung könnten allenfalls herabgesetzt werden

Prüfung 8/11 17. Ergänzen Sie den Initiativtext wie folgt: 3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer nationalen Einrichtung durchgeführt. [ ] 4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale. Diese legen namentlich die fest, ziehen sie ein und vergüten die. Für jeden wird eine Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der der sozialen Krankenversicherung berechnet. 2 Erlässt die Bundesversammlung nicht innert nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 ein entsprechendes Bundesgesetz, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen.

Lösung 9/11 Lösung: Die richtigen Antworten sind blau markiert Fragen 1. Was wird unter Krankenversicherungsobligatorium verstanden? 2. Wann wurde das Krankenversicherungsobligatorium in der Schweiz eingeführt? 3. Wie gross war der Anteil der Gesundheitskosten am Bruttoinlandprodukt im Jahr 2012? 4. Woraus besteht die Grundversicherung? 5. Welche Bedingungen müssen Versicherer heute erfüllen, um eine obligatorische Krankenversicherung anbieten zu dürfen? 6. Welche Merkmale sind charakteristisch für eine Zusatzversicherung? 7. Welche der hier aufgeführten Leistungen werden durch die obligatorische (o), welche durch die Zusatzversicherung (z) übernommen? Richtige Antwort mit einem (x) kennzeichnen 8. Welche Rolle spielt die finanzielle Eigenverantwortung bei der Wahl eines Versicherungsmodells? 9. Welcher Zweck wurde mit der Einführung der Versicherungswahl im Gesundheitswesen beabsichtigt? Antwort a. sämtliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht dürfen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern b. sämtliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht müssen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern c. sämtliche Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, müssen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern d. sämtliche Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, dürfen sich gegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft versichern a. 2006 b. 1848 c. 1987 d. 1996 a. 2% b. 20% c. 11,5% d. 25,5% a. aus der obligatorischen Krankenversicherung und der Zusatzversicherung b. nur aus der obligatorischen Krankenversicherung c. nur aus der Zusatzversicherung d. entweder aus der obligatorischen Kranken- oder der Zusatzversicherung a. sie müssen den gleichen im KVG vorgeschriebenen Leistungsumfang anbieten b. die Versicherungsprämien müssen in der ganzen Schweiz gleich teuer sein c. Versicherer müssen staatliche Akteure sein d. Versicherer dürfen nicht nach Gewinn streben a. der angebotene Leistungsumfang ist bei allen Versicherern gleich b. Versicherer dürfen nach Gewinn streben c. es besteht kein Unterschied zwischen der Grund- und der Zusatzversicherung d. der angebotene Leistungsumfang geht über den im KVG vorgeschriebenen Leistungsumfang hinaus Leistung o z a. Ärztliche Untersuchungen (z. B. Analysen, Röntgen) x b. Zahnkorrekturen x c. Aufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung x d. Schwangerschaftsabbruch x e. Tetanus-Impfung x a. Je mehr Eigenverantwortung, desto höher die Prämie b. Je mehr Eigenverantwortung, desto geringer die Prämie c. Eigenverantwortung verhindert Trittbrettfahrerprobleme d. Eigenverantwortung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Prämie a. Krankenversicherer bieten die beste Leistung zum günstigsten Preis b. Weniger Folgekosten entlasten die Invaliden- und Sozialversicherungen c. Die Verhinderung einer Monopolstellung d. Krankenkassenwechsel sollten möglich sein

Lösung 10/11 10. Die Initiative Für eine öffentliche Krankenkasse will, dass in der ganzen Schweiz 11. Welche Aussagen treffen zu? 12. Welche Folgen hätte eine Annahme der Initiative auf das heutige Versicherungssystem? 13. Was hätte eine Annahme der Initiative für Auswirkungen auf die Versicherer? 14. Welche Auswirkungen hätte die Annahme der Initiative auf die Patientinnen und Patienten? 15. Welche Argumente gehören den Befürwortern der Initiative? 16. Welche Argumente gehören den Gegnern der Initiative? a. die obligatorische Versicherung mit der Zusatzversicherung verknüpft wird b. die Zusatzversicherung von einer einzigen öffentlich-rechtlichen Krankenkasse angeboten wird c. die obligatorische Krankenversicherung von einer einzigen öffentlichrechtlichen Krankenkasse angeboten wird d. das heutige System einer Vielzahl von privaten Anbietern der Grundversicherung erhalten bleibt a. der Bundesrat ist für die Initiative b. der Nationalrat ist gegen die Initiative c. Bundesrat und Ständerat sind gegen die Initiative a. der Wettbewerb bei der Grundversicherung würde zunehmen b. das Grundversicherungssystem würde verstaatlich c. die Prämien wären jeweils pro Kanton einheitlich festgelegt d. es entstünde ein staatliches Versicherungsmonopol bei der Grundversicherung a. bisherige private Versicherer können ihre Reserven und Rückstellungen aus dem Bereich der Grundversicherung in Zukunft behalten b. ausschliesslich private Versicherer dürfen Grundversicherungen anbieten c. ausschliesslich öffentlich-rechtliche Versicherer dürfen Grundversicherungen anbieten d. Versicherer verstärken die Jagd nach guten Risiken über die Zusatzversicherung a. sie haben keine Wahlfreiheit bei der Grundversicherung b. Personen mit gesundheitlichen Problemen können leichter eine Zusatzversicherung abschliessen c. sie können jederzeit den Anbieter wechseln anstatt wie bisher nur jährlich a. eine Monopolkasse mit Zwangsmitgliedschaft bildet keinen Anreiz, um Dienstleistungen zu verbessern und Kosten zu senken b. die Krankenversicherung würde einfacher, effizienter, transparenter und günstiger c. der Wettbewerb unter den Krankenkassen, der zu Risikoselektion, Ausgaben für Werbung und überrissenen Managerlöhnen führt, würde beseitigt d. die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten bei der Grundversicherung würde aufgehoben a. eine Einheitsprämie bildet die Kosten nicht mehr ab und würde zu einer Erhöhung der Prämien führen b. Synergien für Patienten und Versicherungen zwischen der Grund- und der Zusatzversicherung werden aufgehoben. Dies verteuert beide Versicherungen. Patienten müssen die Koordination zwischen beiden Versicherungen übernehmen c. zeitintensive Vorgänge, wie der jährliche Kassenwechsel könnten verhindert und entsprechende Gelder eingespart werden d. die Reserven der Krankenversicherung könnten allenfalls herabgesetzt werden

Lösung 11/11 17. Ergänzen Sie den Initiativtext wie folgt: 3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführt. [ ] 4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet. 2 Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 ein entsprechendes Bundesgesetz, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen.