IM NAMEN DER REPUBLIK

Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG-AM Oktober 2014

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Im Namen der Republik!

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Zahl: LVwG /E Bregenz, am

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdeentscheidung

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16]

Textgegenüberstellung

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

den Beschluss gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK

- 2 - Begründung: Der Tatvorwurf lautet wie folgt: Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen. Tatbeschreibung:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Zahl: E B02/09/ /004 Eisenstadt, am

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

Beschwerdeentscheidung

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:

Beschwerdeentscheidung

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G IM NAMEN DER REPUBLIK!

OLG Dresden, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom , Az.: Ss Bs 152/10

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Berufungsentscheidung

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften

Berufungsentscheidung

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, Berlin

B E S C H L U S S. gefasst:

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

GZ: DSB-D /0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz Wien

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben.

für keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist (BFG , RV/ /2014).

IM NAMEN DER REPUBLIK

Rechtsschutzhilferichtlinien

Berufungsentscheidung

Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 10 Abs.4 Waffengesetz (WaffG)

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03

Was ist des Jägers Recht?

IM NAMEN DER REPUBLIK

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Entscheidende Behörde. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text UVS Kärnten KUVS /10/2012

IM NAMEN DER REPUBLIK

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

IM NAMEN DER REPUBLIK

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

IM NAMEN DER REPUBLIK

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Berufungsentscheidung

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

IM NAMEN DER REPUBLIK

FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Salzburg, 01.03.2017 Zahl: 405-10/221/1/6-2017 Betreff: AA AB, geb. AC, EE; Übertretung gemäß Waffengesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller- Hannak über die Beschwerde des AB AA, FF-Weg, EE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AE AD, AH-Straße, AF, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.11.2016, Zahl 30206-369/40338-2016, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß 45 Abs 1 Z 2 erster Fall leg cit eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Tatvorwurf gemacht: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: seit mindestens 15.06.2015 bis zum 02.05.2016 Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Hallein

2 Der Beschuldigte hat die Überlassung der durch Schenkung erworbenen Schusswaffe der Kategorie B, namentlich einer Faustfeuerwaffe Steyr Pieper Patent, Nr. XY, nicht binnen 6 Wochen ab der Überlassung jener Behörde schriftlich angezeigt, die den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte des Beschuldigten als Erwerber im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Hallein - ausgestellt hat, stattdessen ist erst im Zuge der am 02.05.2016 stattgefundenen waffenrechtlichen Überprüfung zu Tage getreten, dass dem Beschuldigten die Waffe bereits seit mindestens einem Jahr vor dem Zeitpunkt der waffenrechtlichen Überprüfung überlassen wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung gemäß: 51 Abs 2 ivm 28 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl 12/1997 idf BGBl 52/2015 Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: 51 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl 12/1997 idf BGBl Euro 150,00 52/2015 Ersatzfreiheitstrafe: 50 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64 (2) des Euro 15,00 Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Gesamtbetrag: Euro 165,00" Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und diese zusammengefasst dahin begründet, er habe die gegenständliche Waffe erst kurz vor der polizeilichen Kontrolle am 02.05.2016 im alten Werkraum seines Vaters gefunden; diese sei zuvor in dessen jahrelangem Besitz gewesen. Es habe sohin keine Schenkung vor mindestens einem Jahr stattgefunden, da sein Vater seit Jahren tot sei. Die Feststellung, dass er diese Waffe seit einem Jahr vor dem Zeitpunkt der waffenrechtlichen Überprüfung besitze, könne daher nicht richtig sein. Zudem hätte die Behörde als Milderungsgrund festzustellen gehabt, dass er die Waffe freiwillig den amtshandelnden Beamten ausgehändigt und diese darauf hingewiesen habe. Es werde primär die Behebung des Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat, ohne dass es dazu der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, in einer gemäß 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der gemäß 25 Abs 1 WaffG von der belangten Behörde am 02.05.2016 vorgenommenen Verlässlichkeitsüberprüfung Inhaber des

3 Waffenpasses Nr YYYYY, ausgestellt für zwei Stück Waffen der Kategorie B, vom 26.07.1976 und Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr ZZ, ausgestellt für zwei Stück Waffen der Kategorie B, vom 16.11.1977. Laut Zentralem Waffenregister besaß der Beschwerdeführer bezogen auf den Kontrolltag, also am 02.05.2016, vier Waffen der Kategorie B, die er am 15.09.1977, am 23.08.1979, am 16.10.1981 und am 20.09.2012 erworben hatte. Bei der Verlässlichkeitsüberprüfung am 02.05.2016 wies er neben diesen vier im Zentralen Waffenregister registrierten Waffen eine weitere funktionstüchtige - Faustfeuerwaffe Steyr Pieper Patent Nr XY der Kategorie B vor, die nicht registriert war. Wann, auf welche Weise und von wem er diese Waffe erworben hatte, konnte nicht festgestellt werden; dem Exekutivorgan gegenüber gab er bei der Verlässlichkeitsüberprüfung an, er besitze diese Waffe "seit Jahren"; in der gegen das angefochtene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte er aus, er habe sie erst weniger als 6 Wochen vor dem Kontrollzeitpunkt bei Aufräumarbeiten zu Hause gefunden. Eine Anzeige an die Waffenbehörde betreffend den Erwerb der beanstandeten Schusswaffe der Kategorie B erfolgte nicht. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen 50 Abs 1 Z 1 (unbefugter Waffenbesitz) gemäß 191 Abs 1 StPO am 14.10.2016 wegen Geringfügigkeit eingestellt. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt in Zusammenhalt mit den ergänzend vorgenommenen Ermittlungen. In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Gemäß 51 Abs 2 WaffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den 50 oder 51 Abs 1 zu ahnden oder 32 Abs 3 anzuwenden ist. Gemäß 28 Abs 1 leg cit dürfen Schusswaffen der Kategorie B nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben der Überlasser und der Erwerber im Falle der Veräußerung die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat. Die belangte Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, er habe ihr den Erwerb der beanstandeten Schusswaffe nicht schriftlich angezeigt und dadurch 51 Abs 2 WaffG verletzt.

4 Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht: Bereits aus der Diktion des 28 Abs 1 leg cit (arg: Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden) ergibt sich, dass sich diese Bestimmung lediglich an Inhaber von Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten im Rahmen ihrer Berechtigung (arg: entsprechenden) richtet. Dieses gesetzliche Ziel wird untermauert durch Abs 2 der genannten Bestimmung, wonach Überlasser und Erwerber einer Schusswaffe der Kategorie B den Erwerb jener Behörde schriftlich anzuzeigen haben, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen ist also, festzustellen, welche Waffen Inhaber von Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten im Rahmen ihrer bescheidmäßigen Ermächtigung besitzen, um einen rechtlich nicht gedeckten Besitz, der etwa aus der strittigen Frage, ob eine Waffe anzurechnen ist oder nicht, entstehen könnte, hintanzuhalten. Mit anderen Worten: Besitzt jemand weder einen Waffenpass noch eine Waffenbesitzkarte oder sind die jeweiligen Berechtigungsumfänge wie vorliegend von vornherein "ausgeschöpft", dann könnte auch die Anzeige eines über einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte hinausgehenden Erwerbs diesen nicht verrechtlichen, sondern bliebe ein solcher trotz Befolgung der in 28 Abs 2 WaffG normierten Anzeigeverpflichtung weiterhin unbefugt. Daraus folgt, dass der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, der über den Berechtigungsumfang hinaus eine weitere genehmigungspflichtige Waffe erwirbt, insoweit nicht der Bestimmung des 28 Abs 2 WaffG unterfällt, sondern die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens ausschließlich im Lichte der strafgerichtlich zu ahndenden Tatbilder des 50 leg cit zu beurteilen ist. Eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornahm, hätte nämlich zur Folge, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ohne sachliche Rechtfertigung immer dann, wenn er über den jeweiligen Berechtigungsumfang hinaus eine Waffe erwirbt, schlechter gestellt wäre, als eine Person, die nicht im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist. Der Inhaber solcher Dokumente hätte nämlich Bestrafungen wegen Verstoßes gegen 50 und gegen 28 Abs 2 WaffG zu gewärtigen, währenddessen der Nichtinhaber ausschließlich nach 50 WaffG, also bloß vom Strafgericht geahndet werden könnte, da dieser eine Übertretung des 28 Abs 2 WaffG schon deshalb nicht verwirklichen könnte, weil es insoweit an einer die waffenrechtlichen Dokumente ausstellenden Behörde fehlte. Es kann dem Waffengesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gewollt zu haben, ausgehend wovon eine verfassungskonforme Interpretation des 28 Abs 2 WaffG nur darin bestehen kann, dem Inhaber von waffenrechtlichen Dokumenten die Anzeigeverpflichtung im Rahmen seiner Berechtigung (arg: entsprechend) bloß dann aufzuerlegen, wenn der Erwerb einer Waffe zumin-

5 dest denkmöglich unter eines seiner waffenrechtlichen Dokumente subsumierbar wäre, nicht aber dann, wenn dies aufgrund der bereits zuvor erfolgten Ausschöpfung des Berechtigungsumfanges von vornherein unvertretbar erscheint. Ausgehend davon war das Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschwerdeführer mangels Verwirklichung des gemachten Tatvorwurfes zur Einstellung zu bringen, ohne dass es dazu der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf welche die Behörde bereits in der Beschwerdevorlage verzichtete, oder einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte. Die ordentliche Revision der belangten Behörde war nicht für zulässig zu erklären, da dem vorliegenden Sachverhalt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu entnehmen ist und sich die Auslegung des 28 Abs 2 WaffG aus dem Gesetzestext ableiten lässt. Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist ex lege unzulässig.