Schwierige Tarifierung einfacher machen!
Hilfe für die schwierigen Fälle Denkmalschutz Hilfe bei der Wertermittlung von denkmalgeschützten Objekten Kernsanierung Kernsanierte Gebäude richtig bewerten und versichern Nutzungsarten Mehr Klarheit bei der Versicherung von Zweitwohnungen Wohngemeinschaften (WG s) Den Durchblick bei der Versicherung einer WG/ eines WG-Bewohners haben
Versicherung von kernsanierten Gebäuden (1/3) Ein Gebäude, das älter als 5 Jahre ist, kann nur dann risikogerecht analog eines Neubaus betrachtet werden, wenn eine Kernsanierung vorliegt. Der Begriff Kernsanierung umfasst sämtliche baulichen Sanierungsmaßnahmen, um die Bausubstanz eines bestehendes Gebäudes vollständig wiederherzustellen und in einen (nahezu) neuwertigen Zustand zu versetzen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit den im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriffen wie Sanierung oder Restaurierung eines Gebäudes. Neben dem Umfang der geforderten Sanierung ist gerade auch die fachmännische Ausführung von erheblicher Bedeutung; denn beim Bauen in Eigenregie sind eine höhere Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts und nahezu keine Regressmöglichkeit gegeben. Bei denkmalgeschützten Häusern sollte aufgrund der Individualität und Besonderheit der Bauwerke in Bezug auf die Bauausführung und die Bauwerkstoffe eine vom Üblichen abweichende bzw. hinausgehende Bewertung erfolgen und in der Wertermittlung (und damit in der Prämienfindung) gesondert berücksichtigt werden.
Versicherung von kernsanierten Gebäuden (2/3) Mit den folgenden Unterlagen bzw. Regelungen, wie in derartigen Fällen ab sofort verfahren werden soll, wollen wir eine vertriebsorientierte und prozessoptimierte Lösung erreichen: Vertriebsinformation mit beschriebener Vorgehensweise (finden Sie im Makler-Portal unter der Rubrik Produkte zu Wohngebäude) Klar definierte Spielregeln und Prüfkriterien Fragebogen zur Erfassung der relevanten Risikodaten (finden Sie im Makler-Portal unter der Rubrik Produkte zu Wohngebäude))
Versicherung von kernsanierten Gebäuden (3/3)
Wertermittlung bei denkmalgeschützten Gebäuden (1/3) Auch wenn der Anteil aller in Deutschland unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nur ca. 1,5-1,8 Prozent am versicherten Gesamtbestand aller Mitgliedsunternehmen des GDV beträgt, bereitet es in der Praxis doch erhebliche Probleme, für diese Objekte in der Gebäudeversicherung eine sach- und bedarfsgerechte Wertermittlung vorzunehmen. Viele Denkmäler sind jedoch mit den darüber hinaus bekannten Methoden der Wertermittlung (Ermittlung des Versicherungswertes nach Wohnfläche und Ausstattungsmerkmalen) ohne größeren Aufwand und ohne Besichtigung durch einen Bausachverständigen zu bewerten. Bei denkmalgeschützten Häusern sollte aufgrund der Individualität und Besonderheit der Bauwerke in Bezug auf die Bauausführung und die Bauwerkstoffe eine vom Üblichen abweichende bzw. hinausgehende Bewertung erfolgen und in der Wertermittlung (und damit in der Prämienfindung) gesondert berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu heutigen Bauweisen ist bei denkmalgeschützten Häusern darauf zu achten, inwieweit besondere, heute nicht mehr übliche Baustoffe oder Bautechniken bei der Gebäudeherstellung zur Ausführung kamen. Sofern vorhanden, müssen diese immer gesondert erfasst und preislich berücksichtigt werden.
Wertermittlung bei denkmalgeschützten Gebäuden (2/3) Mit den folgenden Unterlagen soll die Wertermittlung bei denkmalgeschützten Gebäuden einfacher, übersichtlicher und klarer erfolgen Die Vertriebsinformation definiert unterschiedliche Merkmale von Objekten (finden Sie im Makler-Portal unter der Rubrik Produkte zu Wohngebäude) Klare Kategorisierung Hinweise zur Gewährung des Unterversicherungsverzichts Regelungen zu VGB und WEZ Fragebogen mit schrittweiser Wertermittlung (finden Sie im Makler-Portal unter der Rubrik Produkte zu Wohngebäude)
Wertermittlung bei denkmalgeschützten Gebäuden (3/3)
Damit das Chaos nur in der WG herrscht!
Hausratversicherung bei Wohngemeinschaften (1/2) Einige Kunden leben in Wohngemeinschaften und wünschen auch dort Versicherungs-schutz für ihren Hausrat. Die Versicherung von Hausrat in Wohngemeinschaften hält aber sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer einige Fallstricke bereit. Hierzu gehören z. B. folgende Aspekte: Welcher Mitbewohner muss die Obliegenheiten erfüllen bzw. sich Obliegenheitsverletzungen anrechnen lassen? Wer ist im Schadenfall Empfänger von Leistungen? Einzelne Bestimmungen der VHB sind z. T. problematisch (z. B. Hotelkosten). Um Ihnen dennoch eine Lösung anbieten zu können, haben wir zwei Möglichkeiten zur Versicherung von Hausrat in Wohngemeinschaften geschaffen. Zum einen kann der Hausrat der gesamten Wohngemeinschaft versichert werden, zum anderen auch lediglich der Hausrat eines einzelnen Mitbewohners:
Hausratversicherung bei Wohngemeinschaften (2/2) Hausrat der gesamten Wohngemeinschaft In diesem Fall wird die gesamte Wohnung bzw. das Einfamilienhaus mit nur einem Versicherungsnehmer dokumentiert. Bei mehreren VN würden sich z. B. die o. g. Probleme bzgl. der Obliegenheiten oder des Leistungsempfängers im Schadenfall ergeben. Als Deckungsumfang kann nur die Gothaer Hausrat (nicht HausratTop) vereinbart werden. Hausrat eines einzelnen Mitbewohners Hierbei wird der Hausrat eines Versicherungsnehmers unter Ausschluss des Versicherungsschutzes für fremde Sachen dokumentiert. Auch hierbei kann nur die Gothaer Hausrat (nicht HausratTop) vereinbart werden, wobei die Gewährung des Unterversicherungsverzichts nicht möglich ist. Damit die Dokumentierung des gewünschten Versicherungsschutzes reibungslos verläuft, vermerken Sie bitte auf dem Antrag für die verarbeitenden Gothaer Betriebsabteilungen in leserlicher Handschrift: Wohngemeinschaft: gesamter Haushalt oder Wohngemeinschaft: Hausrat eines Mitbewohners. Die Beantragung des Versicherungsschutzes für Wohngemeinschaften über den elektronischen Antrag (ELAN) ist daher nicht möglich.
Hausratversicherung: Erstwohnung oder Zweitwohnung? Bei der Einstufung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses stellt sich häufig die Frage, ob dieses Hausratrisiko gemäß Tarif als Erst- oder Zweitwohnung anzusehen ist. Hierzu ein Beispiel: Der VN lebt in Marburg, hat dort seinen Erstwohnsitz gemeldet und diese Wohnung als Erstwohnung bei der Gothaer versichert. Er arbeitet in Frankfurt, und hat dort eine weitere Wohnung gemietet. Auch diese Wohnung möchte er bei der Gothaer versichern. Ist die Wohnung in Frankfurt tariflich als Erst- oder Zweitwohnung einzustufen? Auch die Wohnung in Frankfurt kann der VN als Erstwohnung bei der Gothaer versichern. Denn bei der tariflichen Einstufung in Erst- oder Zweitwohnungen stellen wir darauf ab, ob die Wohnung ständig bewohnt ist (also nicht länger als 120 Tage unbewohnt). Da beide Wohnungen in diesem Sinn ständig bewohnt sind, können auch beide Wohnungen als Erstwohnungen versichert werden.