Gemeinsamer Bericht gemäß 293a AktG. des Vorstands der paragon AG, Delbrück. und. der Geschäftsführung der Voltabox Deutschland GmbH, Delbrück

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Transkript:

1 Gemeinsamer Bericht gemäß 293a AktG des Vorstands der paragon AG, Delbrück und der Geschäftsführung der Voltabox Deutschland GmbH, Delbrück über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der der paragon AG (auch Organträgerin ) und der Voltabox Deutschland GmbH (auch Organgesellschaft ) vorgelegt zu Tagesordnungspunkt 8. der ordentlichen Hauptversammlung der paragon AG am 14. Mai 2014

2 I. Vorbemerkung Der Vorstand der paragon AG und die Geschäftsführung der Voltabox Deutschland GmbH erstatten hiermit über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft den nachfolgenden Bericht gemäß 293a Aktiengesetz ( AktG ). Der Bericht dient der Information der Aktionäre der paragon AG in Vorbereitung auf die Hauptversammlung am 14. Mai 2014. Der Vorstand der paragon AG und die Geschäftsführung der Voltabox Deutschland GmbH beabsichtigen außerdem, die dem Geschäftsbereich Elektromobilität der paragon AG zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Regelungen eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auszugliedern und diesen Vermögensteil im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme an die Voltabox Deutschland GmbH zu übertragen ( 123 Abs. 3 Nr. 1 i.v.m. 124 ff., 138, 141 ff. des Umwandlungsgesetzes). Dazu werden die Aktionäre der paragon AG in Vorbereitung auf die Hauptversammlung am 14. Mai 2014 separat informiert. Ein (wirksamer und durchgeführter) Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH hat zur Folge, dass trotz der Ausgliederung des Geschäftsbereichs Elektromobilität auf die Voltabox Deutschland GmbH die Ergebnisbeiträge aus dem Geschäftsbereich Elektromobilität der paragon AG auch künftig zur Verfügung stehen. II. Abschluss des Gewinnabführungsvertrags Die Organträgerin und die Organgesellschaft haben am 31. März 2014 den Entwurf eines Gewinnabführungsvertrags ( Gewinnabführungsvertrag ) mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgestellt. Er soll zeitnah abgeschlossen werden. Nach dem Gewinnabführungsvertrag ist die Voltabox Deutschland GmbH verpflichtet, ab dem 01.01.2015 ihren jeweiligen Jahresüberschuss an die paragon AG abzuführen. Ist die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der Voltabox Deutschland GmbH nicht bis zum Ablauf des 31.12.2015 erfolgt, wird der Gewinnabführungsvertrag ab dem 01.01. des Jahres, in dem die Handelsregistereintragung bewirkt wird, wirksam. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Organträgerin bedarf gemäß 293 Abs. 1 S. 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals umfasst. Der Gewinnabführungsvertrag wird

3 gemäß 294 Abs. 2 AktG erst wirksam, wenn er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen worden ist. III. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags 1. Gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Situation Die paragon AG mit Sitz in Delbrück (Nordrhein-Westfalen) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, die am 08.07.1999 gegründet wurde. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der paragon AG ist die Forschung und Entwicklung im Bereich der Mikroelektronik, die Herstellung und der Vertrieb von elektronischen Geräten, dazugehörender Peripherie und entsprechender Baugruppen sowie die Verwaltung von Patenten, Lizenzen und Gebrauchsmustern. Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten und alle sonstigen Maßnahmen ergreifen sowie Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes notwendig oder dienlich sind. Das Grundkapital der paragon AG beträgt zum 31.12.2013 EUR 4.114.788 und ist eingeteilt in EUR 4.114.788 Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital i.h.v. EUR 1,-- je Aktie. Die Aktien der paragon AG lauten auf den Inhaber und sind voll einbezahlt. Davon hält Herr Klaus Dieter Frers 2.111.709 Aktien. Der Streubesitz beläuft sich auf 48,68%. Die paragon AG ist u.a. Weltmarktführer bei der Herstellung von Luftgütesensoren für die Automobilindustrie. Durch die intelligente Verbindung von Elektronik, Mechanik und Software entwickelt, produziert und vertreibt das international expandierende High-Tech- Unternehmen zukunftsweisende Systemlösungen für die Geschäftsbereiche Sensoren, Akustik, Cockpit, Kinematik und Elektromobilität. International ist die paragon AG in China mit einer Vertriebsgesellschaft sowie in den USA mit einer produzierenden Gesellschaft, die sich im Aufbau befindet, vertreten. Die paragon AG ist im Geregelten Markt / Prime Standard der Deutschen Börse in Frankfurt a. M. notiert. Der paragon-konzern erzielte im Geschäftsjahr 2013 mit 392 Mitarbeitern einen Umsatz von EUR 73,9 Mio. Die Bilanzsumme des paragon-konzerns zum 31.12.2013 betrug EUR 51,9 Mio. Die Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände im Jahr 2013 betrugen im paragon-konzern EUR 5,8 Mio. Für Forschung und Entwicklung wurden im Jahr 2013 EUR 7,1 Mio. aufgewendet.

4 Die Organgesellschaft wurde am 28.11.2013 unter der Firma Blitz 13-493 GmbH mit Sitz in München als sog. Vorratsgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb gegründet. Mit Geschäftsanteilsabtretung vom 17.01.2014 erwarb die paragon AG sämtliche Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft. Mit Gesellschafterbeschluss vom 17.01.2014 wurde im Rahmen einer umfassenden Satzungsänderung (sogenannte wirtschaftliche Neugründung) die Firma in Voltabox Deutschland GmbH geändert und der Sitz der Gesellschaft nach Delbrück verlegt; am 21.02.2014 erfolgt die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRB 11410. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der Organgesellschaft ist die Entwicklung, Vertrieb und Produktion von Lösungen für die Elektromobilität. Das Stammkapital der Voltabox Deutschland GmbH beträgt EUR 25.000,--; es war zum 31.12.2013 zur Hälfte (also in Höhe von EUR 12.500,--) und ist gegenwärtig voll eingezahlt. Alleinige Gesellschafterin der Voltabox Deutschland GmbH ist die paragon AG mit 25.000 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils EUR 1,--. Die Gesellschaft unterhielt vor dem 17.01.2014 keinen eigenen Geschäftsbetrieb und beschäftigte keine Mitarbeiter. Im Hinblick auf die beabsichtigte Ausgliederung des Geschäftsbereich Elektromobilität auf die Voltabox Deutschland GmbH wurde die Gesellschaft entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung an die Aktivierung von Vorratsgesellschaften aktiviert. 2. Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags Durch den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ist es für den Organträger möglich, eine steuerliche Optimierung herbeizuführen. Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese Organschaft hat den Vorteil, dass positive und negative Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften im gleichen Geschäftsjahr verrechnet werden können. Zwar können aufgrund der Organschaft etwaige verbliebene vororganschaftliche Verluste während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags nicht genutzt werden. Jedoch könnten ohne die Organschaft die laufenden negativen Ergebnisse der Organgesellschaft steuerlich nicht genutzt werden. Diese könnten vielmehr nur als Verlustvortrag (zusammen mit vororganschaftlichen Verlusten) mit Gewinnen aus künftigen Geschäftsjahren der Organgesellschaft selbst und nicht mit Gewinnen des Organträgers verrechnet werden. Die Verrechnung mit Verlustvorträgen steht zudem unter dem Vorbehalt verschiedener steuerlicher Beschränkungen der Verlustnutzung. 3. Alternativen zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags

5 Alternativ zu dem Gewinnabführungsvertrag wurden eingehend andere Maßnahmen geprüft. Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, mit der die oben beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder besser hätten verwirklicht werden können, bestand nicht. Insbesondere hätte durch den Abschluss einer anderen Art von Unternehmensvertrag im Sinne von 292 AktG (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag, Gewinngemeinschaft oder Teilgewinnabführungsvertrag) oder eines Betriebsführungsvertrags keine zusammengefasste Besteuerung des Organträgers und der Organgesellschaft erreicht werden können. IV. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrags Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Gewinnabführung und Verlustübernahme Die Voltabox Deutschland GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die paragon AG abzuführen ( 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als Gewinn gilt der um einen etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden Betrag verminderte Jahresüberschuss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen einzuhalten sind ( 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). 301 AktG grenzt den Betrag der Gewinnabführung ein. Gemäß 301 S. 1 AktG in seiner aktuellen Fassung ist der abzuführende Gewinn der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, den nach 300 AktG in gesetzliche Rücklagen einzustellenden Betrag und den nach etwaigen handelsrechtlichen Vorschriften derzeit 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. Die paragon AG ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der Voltabox Deutschland GmbH entsprechend 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen ( 1 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme ist zwingende gesetzliche Folge des Gewinnabführungsvertrags. 302 AktG in seiner aktuellen Fassung lässt in Absatz 1 einen Ausgleich eines Jahresfehlbetrag dadurch zu, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auch die

6 übrigen Regelungen des 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. Damit ist insbesondere auf die gesetzliche Verzichts- und Vergleichsmöglichkeit hinsichtlich des Anspruchs und auf die gesetzliche Verjährungsregelung Bezug genommen. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt ab Inkrafttreten des Gewinnabführungsvertrags zum 01.01.2015, soweit die Handelsregistereintragung bis dahin erfolgt ist. 2. Jahresabschluss der Voltabox Deutschland GmbH Die Voltabox Deutschland GmbH kann mit Zustimmung der paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des Aktiengesetzes Gewinnrücklagen nach 272 Abs. 3 HGB bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der Dauer dieses Vertrages gebildet, kann die paragon AG verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden ( 2 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaft aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen ( 2 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). 3. Wirksamwerden und Vertragsdauer 3 des Gewinnabführungsvertrags enthält Regelungen zum Wirksamwerden und der Dauer des Gewinnabführungsvertrags. Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH sowie der Hauptversammlung der paragon AG geschlossen ( 3 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Er wird mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der Voltabox Deutschland GmbH wirksam und gilt ab dem 01.01.2015; ist die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft nicht bis zum Ablauf des 31.12.2015 erfolgt, wird der Vertrag wirksam ab dem 01.01. des Jahres, in dem die Handelsregistereintragung bewirkt wird. ( 3 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). Der Gewinnabführungsvertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden und verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahrs; ist die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft nicht bis zum Ablauf des 31.12.2015 erfolgt, gilt der Vertrag mindestens für fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das die Rechtsfolgen des 14 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) erstmals eintreten ( 3 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). Die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags ist so gewählt,

7 dass die steuergesetzlichen Anforderungen an eine körperschaftssteuerliche Organschaft mit Blick auf die steuerliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren gemäß 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 KStG erfüllt sind. Jede Vertragspartei hat das Recht, den Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen. Wichtige Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind beispielhaft im Gewinnabführungsvertrag aufgeführt: ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die paragon AG liegt insbesondere dann vor, wenn der paragon AG nicht mehr die Mehrheit des Kapitals und/oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der Voltabox Deutschland GmbH zusteht/zustehen oder bei der paragon AG oder der Voltabox Deutschland GmbH Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen werden ( 3 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrags). 4. Sonstige Bestimmungen 4 des Gewinnabführungsvertrags enthält eine salvatorische Klausel, trifft also die übliche Regelung zur sinngemäßen Ersetzung von etwaigen unwirksamen, undurchführbaren oder unvollständigen Regelungen des Vertrags. V. Festsetzungen gemäß 304, 305 AktG und Prüfung des Gewinnabführungsvertrags In dem Gewinnabführungsvertrag ist keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft zu bestimmen, da außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft nicht vorhanden sind. Eine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung ist daher nicht vorzunehmen. Da der Organträger unmittelbar alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft hält, bedarf es gemäß 293b Abs. 1 AktG auch keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch sachverständige Vertragsprüfer. Delbrück, im April 2014 Der Vorstand der paragon AG Die Geschäftsführung der Voltabox Deutschland GmbH gez. Klaus Dieter Frers gez. Klaus Dieter Frers