Die Umsetzung der "Verstärkten Zusammenarbeit" im Bereich der Finanztransaktionsteuer (FTS) 23 Januar 2014

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Transkript:

Die Umsetzung der "Verstärkten Zusammenarbeit" im Bereich der Finanztransaktionsteuer (FTS) 23 Januar 2014

Maßnahmen zur Vorbereitung und Verfahrensweise zwischen2010 und 2013 10.2010 Mitteilung zur "Besteuerung des Finanzsektors" 02.2011 Öffentliche Anhörung zu diesem Thema 06.2011 Die Kommission schlägt vor, die Finanztransaktionssteuer (FTS) als neue Eigenmittel für den EU Haushalt zu nutzen 09.2011 Die Kommission schlägt vor, die FTS innerhalb der EU27 zu harmonisieren (Rechtsgrundlage: Artikel 113 EUV) 12.2011 Der Rat beginnt mit den inhaltlichen Verhandlungen zum Kommissionsvorschlag 06.2012 ECOFIN bestätigt, dass es keine einstimmige Unterstützung weder zum jetzigen noch zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der Harmonisierung der nationalen FTS auf europäischer Ebene gibt 09.2012 11 Mitgliedstaaten (AT, BE, DE, EE, ES, EL, FR, IT, PT, SI, SK) beauftragen (die Kommission), die Möglichkeit der Einführung solch einer harmonisierten Lösung im Rahmen der Verträge zu analysieren (verstärkte Zusammenarbeit) 09.2012 Nach gründlicher Prüfung dieses Auftrags legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag vor, um die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den 11 Mitgliedstaaten zu genehmigen 12.2012 Das Europäische Parlament erteilt seine Zustimmung 01.2013 Der Rat (ECOFIN) genehmigt diese Form der verstärkten Zusammenarbeit durch qualifizierte Mehrheit (vier Enthaltungen: CZ, LU, SE und UK) 02.2013 Die Kommission schlägt die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vor 03.2013 Der Rat beginnt mit den inhaltlichen Verhandlungen zum Kommissionsvorschlag 04.2013 Das Vereinigte Königreich geht juristisch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Rates, die verstärkte Zusammenarbeit zu genehmigen 09.2013 Eine erste inhaltliche Verhandlungsrunde im Rat ist beendet 2

Teil I: Das Verfahren der "Verstärkten Zusammenarbeit" EU27 EU11(+) 3

Artikel 20 EUV 1. Letztes Mittel ("ultima ratio") Der Rat stellt fest, dass die mit der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) angestrebten Ziele auf absehbare Zeit von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können. 2. Mindestens neun Mitgliedstaaten müssen teilnehmen und dasselbe Ziel verfolgen. 3. Alle Mitgliedstaaten können an den Beratungen teilnehmen, aber nur die Antragsteller haben Stimmrecht. 4. Die erlassenen Rechtsakte binden nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten. 4

Artikel 326 bis 334 AEUV Eine Verstärkte Zusammenarbeit kann in der Regel nur in Gebieten eingeführt werden, die von den Verträgen abgedeckt sind und in denen es noch keine EU- Gesetzgebung gibt Sie muss die europäische Integration fördern und darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen Sie muss die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten achten Sie steht allen Mitgliedstaaten offen, und die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten ist zu fördern Die Legitimierung kann nur auf Vorschlag der Kommission erfolgen, mit der Zustimmung des Parlaments und der Genehmigung des Rates 5

Teil II: Der Kommissionsvorschlag für eine Finanztransaktionsteuer (28. September 2011 und 14. Februar 2013) 6

Die Initiative verfolgt zwei Hauptziele: "Harmonisierung der Steuergesetzgebung (indirekte Steuern)!" "Fairer und substantieller Beitrag des Finanzsektors zur Finanzierung der Kosten der Rettungsmaßnahmen!" Sie hat ein "sekundäres" Ziel: "Die Schaffung angemessener Anreize zur Zurückdrängung bestimmter Geschäftsmodelle!" p.m. Ziel: "Erster konkreter Schritt für eine globale Herangehensweise" 7

Die Besteuerung des Wertpapier- und Derivatehandels und des Abschlusses von "Finanzmarktwetten" Wertpapierhandel (Aktien und Anleihen) 0.1% des Marktpreises zu zahlen von den beteiligten Finanzinstituten zu zahlen vom Käufer und vom Verkäufer (wenn beide Finanzinstitute sind) Derivatehandel und "Finanzmarktwetten" 0,01% des dem Geschäft zugrunde liegenden Wertes zu zahlen von den beteiligten Finanzinstituten zu zahlen vom Käufer und vom Verkäufer (wenn beide Finanzinstitute sind) 8

Der Gegenstand der Finanztransaktionsteuer Geschäfte/Transaktionen auf geregelten Märkten und im außerbörslichen Handel Alle Geschäfte/Transaktionen (wie z.b. Kauf und Verkauf, Wertpapier(ver)leihgeschäfte, Rechte- und Eigentumsübertragung, Austausch von Finanzinstrumenten, Pensionsgeschäfte, Abschluss und materielle Veränderung von Derivatekontrakten) Alle Finanzinstitute (Banken, Versicherungen, Hedge-Fonds, Fonds von Fonds usw.) aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Partei einer Transaktion sind, oder die im Namen und/oder auf Rechnung einer Vertrags- oder Geschäftspartei handeln. Kurzum: Alle Märkte! Alle Produkte! Alle Akteure! 9

Nicht besteuert werden Typische Finanzgeschäfte von privaten Haushalten und kleinen und mittleren Unternehmen, wie z.b.: Die Aufnahme von Unternehmens-, Hypotheken- und Verbraucherkrediten Der Abschluss von Versicherungsverträgen und Prämienzahlungen Banksparpläne, gewöhnlicher Zahlungsverkehr, Kreditkartenzahlungen Andere für die Wirtschaft und den Staat aber auch für Rentenfonds wichtige Finanzgeschäfte, wie z.b.: Die Ausgabe von Aktien und Unternehmensanleihen Die Ausgabe von Staatsanleihen oder sonstigen öffentlichen Schuldtiteln Die Ausgabe von Anteilen an Fonds u.ä. Der Ankauf von Aktien, Anleihen und Fondsanteilen bei deren Ausgabe Geschäfte in und mit fremden Währungen "Traditionelles" Investment Banking Transaktionen mit Zentralbanken, dem ESM, dem ESFS, Clearinghäusern u.ä. 10

Das Ansässigkeitsprinzip: Wann ist ein Geschäft steuerpflichtig? Die Regel/Voraussetzung: eine Vertragspartei ist im FTS-Gebiet ansässig und zumindest ein Finanzinstitut aus diesem Gebiet ist beteiligt. Steuerpflichtig ist das beteiligte Finanzinstitut. Folgende Fälle sind steuerpflichtig: Die Vertragsparteien/Finanzinstitute sind beide im FTS-Gebiet ansässig. Nur eine Vertragspartei/ein Finanzinstitut ist im FTS-Gebiet ansässig. Keine Vertragspartei/kein Finanzinstitut ist im FTS-Gebiet ansässig, aber das gehandelte Finanzprodukt wurde im FTS-Gebiet herausgegeben. Die Steuer fließt demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem die beteiligten Finanzinstitute ansässig sind / als ansässig angesehen werden. 11

Zur Rechtmäßigkeit des "Kontrahenten- Prinzips" (oder "Gegenpartei-Prinzips") Gibt es einen "ausreichenden Anknüpfungspunkt" zur Besteuerung Ja! Gibt es eine allgemeine Regel zur Lösung von Doppelbesteuerungsproblemen? Nein! Art. 326 EUV: Werden die Rechte und Zuständigkeiten von nicht-teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt? - Ja! Art. 327 EUV: Werden die Grundfreiheiten berücksichtigt? Ja! 12

Beispiele zum Ansässigkeitsprinzip (1) Eine deutsche Bank geht (wo auch immer, z.b. in London oder Zürich) ein Finanzgeschäft (welches Produkt auch immer) mit einer spanischen Versicherungsgesellschaft ein: Die FTS wird sowohl in Deutschland als auch in Spanien zu den dort jeweils geltenden Steuersätzen fällig. Eine französische Bank geht (wo auch immer, z.b. in London oder Zürich) ein Finanzgeschäft (welches Produkt auch immer) mit einer schweizerischen Bank ein: Die FTS ist zweimal in Frankreich zu dem dort geltenden Steuersatz fällig, da die schweizerische Bank als in Frankreich ansässig angesehen wird. 13

Beispiele zum Ansässigkeitsprinzip (2) Eine deutsche Bank verlagert ihren Geschäftssitz nach London und geht dort ein Finanzgeschäft (welcher Art auch immer) mit einer italienischen Bank ein: Die FTS ist zweimal in Italien zu dem dort geltenden Steuersatz fällig, da sowohl die italienische als auch die ehemals deutsche (jetzt aber britische) Bank als in Italien ansässig angesehen werden. Ein amerikanischer Hedgefonds verkauft in London griechische Staatsanleihen an eine chinesische Bank: Da zum einen keine der beteiligten Parteien / keines der beteiligten Finanzinstitute im FTS-Gebiet ansässig ist aber zum anderen die Wertpapiere in Griechenland ausgegeben wurden, werden beide Parteien als in Griechenland ansässig angesehen, und die FTS fällt zweimal in Griechenland zum dort geltenden Steuersatz an. 14

Erläuterung (3) Ein Fondsmanager in Frankreich verwaltet ein Wertpapierportfolio für einen britischen Kunden und kauft Anteile, die in Australien an der australischen Börse von einem australischen Pensionsfonds ausgestellt wurden. Das französische Unternehmen agiert auf eigene Rechnung: Die Finanztransaktionssteuer wird zum nationalen Steuersatz zweimal in Frankreich fällig Ein chinesisches Unternehmen will ein Währungsrisiko durch den Abschluss eines (Euro) Währungs-Swap-Vertrags mit einer Gegenpartei abdecken, die entweder eine US-amerikanische oder eine französische Bank ist: Im ersten Fall ist keine Finanztransaktionssteuer fällig, da keine der Parteien in der FTS-Zone niedergelassen ist und das Derivateausgabeprinzip zur Anwendung kommt (es ist ein OTC- Vertrag) Im zweiten Fall wird die Finanztransaktionssteuer zum nationalen Steuersatz zweimal in Frankreich fällig 15

Teil III: Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen (und alternativer Politikoptionen) 16

Zu erwartenden Marktreaktionen - Veränderung des Umsatzes - "Marktreaktionen" sollten nicht mit "regionaler Geschäftsverlagerung" (ins nicht-fts Ausland) verwechselt werden! Stattdessen sind sie in den meisten Fällen das Ergebnis von weniger häufigen Verkaufs- und Kaufgeboten (z.b. weniger Hochfrequenzhandel) Eine geringere Risikoneigung (nur noch "Netto-Risiken") Passivere und konservativere "Risikoabsicherung" Geringere Nachfrage Modellannahmen/-ergebnisse Wertpapierhandel: minus 15% Derivative und "Finanzwetten": minus 75% 17

1,000 FTS Im Falle von Derivaten 1,000 1,000-1,000 1,000 500 500-500 -500 250 250 250 250 1,000-250 -250-250 -250 1,000 125 125 125 125 125 125 125 125-125 -125-125 -125-125 -125-125 -125 1,000 250 250 250 250 18

Unter dem Strich : Diejenigen, die auf dem EU11 Markt aktiv sein wollen müssen die FTS bezahlen! Die EU11 ist ein "zu großer" Markt, um nicht durch Finanzdienstleistungen bedient zu werden! 19

Andere analysierte Politikoptionen 1. Sollte man (gänzlich oder teilweise) bestimmte Finanzprodukte von der FTS privilegieren/ausnehmen (vorübergehend oder dauerhaft)? Pensionsgeschäfte (Repurchase agreements)? Den Handel mit Staatsanleihen und anderen Staatspapieren? Derivative und "Finanzmarktwetten"? 2. Sollte man (gänzlich oder teilweise) bestimmte Finanzinstitute von der FTS privilegieren/ausnehmen (vorübergehend oder dauerhaft)? Regionale und multinationale Entwicklungsbanken? "Internalisierer" wie z.b. "market maker", Eigenhändler oder Kommissionseigenhändler? Pensionsfonds? 3. Sollte man sich für eine bessere Differenzierung aussprechen? Bonds gegen andere Sicherheiten Derivate nach der Anlageklasse Transaktionen an Börsen und andere zentral gehandelte Transaktionen gegen OTC- Transaktionen 4. Sollte man die Rangfolge der Kriterien die die Zuordnung von Ressourcen bestimmen, verändern? 20

Nationale Anteile am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von EU11-2011, in PPP - 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen finden sie hier: http://ec.europa.eu/taxation_customs 22