Gutachten und Gerichtsverfahren



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Transkript:

Vorbereitungsseminar für die Gutachterprüfung Intensivseminar und Praxisworkshop Gutachten und Gerichtsverfahren Dr. Oskar Maleczky, Richter des LG Korneuburg Dr. Matthias Neumayr, Hofrat des Obersten Gerichtshofs 2 Themenübersicht Organisation der Gerichtsbarkeit Aufbau / Instanzenzug / Verfahrensarten Bedeutung des Gutachtens Anforderungen an Sachverständige Bestellung und Enthebung des Sachverständigen Aufbau und Inhalt des Gutachtens Pflichten und Haftung des SV SV-Gebühren 1

3 Die Vortragenden Dr. Oskar Maleczky Jus-Studium an der Uni Wien 1981-1989 Univ.Ass. Institut für Strafrecht der Uni Wien 1989-93 Lehrbeauftragter der Uni Wien 1994-1996 Richteramtsanwärter 1994-1995 Richter am Bezirksgericht Floridsdorf 1995-1996 Richter im BMJ (Straflegislative) 1996-1997 Richter am Landesgericht Korneuburg seit 1997 in unterschiedlichen Bereichen in 1. und 2. Instanz Vortragender in der Justizschule Schwechat seit 1998 4 Die Vortragenden Dr. Matthias Neumayr Jus-Studium an der Uni Salzburg 1976-1980 Assistent am Institut für Strafrecht (Uni Salzburg) Richteramtsanwärter 1981 1984 Richter an verschiedenen Bezirksgerichten im Land Salzburg und am Landesgericht Salzburg 1984 1998 Richter am Oberlandesgericht Linz 1998-2000 Hofrat des Obersten Gerichtshofes seit 1.1.2001 hauptsächlich befasst mit Zivilsachen und Sozialrechtssachen 2

5 Zivilrecht - Strafrecht am Beispiel der Arzthaftung: Zivilrecht: Schadenersatzansprüche gegen einen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers wird im Zivilprozess verhandelt Patient ist Kläger, Arzt ist Beklagter IdR Vertretung durch Anwälte Richter führt den Prozess; idr bestellt er einen medizinischen Sachverständigen 6 Zivilrecht - Strafrecht am Beispiel der Arzthaftung: Strafrecht: Verletzungen besonders geschützter Werte; mit Strafe bedroht meist Anzeige des Verletzten Strafverfahren durch Ankläger (idr) Staatsanwalt eingeleitet bei Verurteilung: bedingte und unbedingte Geldund Freiheitsstrafen Möglichkeit der Erledigung durch Diversion 3

7 Zivilrecht - Strafrecht Diversion: alternative Beendigung eines Strafverfahrens mit Einverständnis des Verdächtigen Voraussetzung: keine schwere Schuld, keine Prävention nötig nicht bei Schöffen- oder Geschworenenverfahren oder Tod Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Leistung, Probezeit, Tatausgleich, Schadensgutmachung keine Vorstrafe 8 Zivilrecht - Strafrecht Strafrecht öffentlichkeitswirksam quantitativ viel geringere Rolle als Zivilrecht Bereiche des Zivilrechts (Beispiele): Allgemeines Zivilrecht (Vertragsrecht, Schadenersatzrecht) Familienrecht (Ehegatten; Eltern/Kinder etc) + Personensorge (SW) Erbrecht Grundbuch Frage: Für welche Fragen könnten in diesen zivilrechtlichen Gebieten medizinische Sachverständige bestellt werden? 4

9 Gerichtsaufbau in Österreich Vierstufiger Gerichtsaufbau: Oberster Gerichtshof 4 Oberlandesgerichte OGH: Oberste Instanz in Zivilund Strafsachen; Höchstgericht neben VfGH und VwGH 20 Landesgerichte derzeit 116 Bezirksgerichte 10 Instanzenzug Strafsachen Oberster Gerichtshof Nichtigkeitsbeschwerde OLG Generalprokuratur BMJ Oberstaatsanwalt Landesgericht Berufungssenat Berufung 1. Instanz Staatsanwalt Bezirksgericht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr Einzelrichter: bis 5 Jahre Schöffensenat Geschworenengericht: über 5 Jahre bis über 10 Jahre Bezirksanwalt 5

11 Instanzenzug - Zivilsachen Oberster Gerichtshof (3. Instanz) erhebliche Rechtsfrage Oberlandesgericht Landesgericht 2. Instanz 1. Instanz Bezirksgericht Das Landesgericht ist sowohl Gericht erster als auch zweiter Instanz. Streitwert über 15.000 Euro, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht Streitwert bis 15.000 Euro, Familienrecht, Mietrecht 12 Gerichtsverfahren Zivilverfahren: 2 unterschiedliche Verfahrensarten Streitiges Verfahren ( Zivilprozess : eingeleitet mit Klage; der Beklagte erwidert mit der Klagebeantwortung oder dem Einspruch ) Außerstreitiges Verfahren (vor allem im Familienrecht; üblicherweise eingeleitet mit einem Antrag, zb auf Feststellung der Abstammung oder auf Festsetzung des Kindesunterhalts) Strafverfahren Ermittlungsverfahren Hauptverfahren Rechtsmittelverfahren 6

13 Strafverfahren: Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Leitung des Verfahrens eigene Ermittlungen, SV-Bestellungen Entscheidung über Einstellung, Diversion oder Anklage Kriminalpolizei Berichtspflichten Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu befolgen Gericht Tatrekonstruktion, kontradiktorische Vernehmung Entscheidung über Zwangsmittel Rechtsschutz (Einsprüche, Antrag auf Einstellung) 14 Strafverfahren: Hauptverfahren Festsetzung der Hauptverhandlung Vorbereitungsfrist 8 oder 3 Tage Abwesenheit des Anklagten nur ausnahmsweise zulässig Durchführung Beeidigung der Laienrichter Einvernahme des Angeklagten Beweisverfahren (Zeugen, SV) Schlussvorträge der Parteien Urteilsberatung und -verkündung Geschworenenprozess 8 Geschworene entscheiden allein über Schuld (Wahrspruch), gemeinsam mit Schwurgericht (3 Richter) über Strafe Moniturverfahren und Aussetzen des Wahrspruchs 7

Opfer und ihre Rechte 15 Begriff: durch Straftat Schaden oder in Rechtsgütern beeinträchtigt Ehegatte, Lebensgefährte, Geschwister, Verwandte in gerader Linie eines Getöteten andere Angehörige eines Getöteten, wenn Zeuge der Tat Rechte: Informationsrechte, Akteneinsicht Teilnahme an kontradiktorischen Vernehmungen, Befundaufnahmen, Tatrekonstruktionen Fragerecht in der Hauptverhandlung uu psychosoziale und juristische Prozessbegleitung Antrag auf Fortführung des Verfahrens durch StA Privatbeteiligte: Beweisanträge Subsidiaranklage 16 Das ärztliche Gutachten im Gerichtsverfahren SV-Beweis notwendig, wenn erforderliche Fachkenntnisse fehlen Beispiel: Wurde der Patient lege artis behandelt? Fachwissen des Richters (?) SV-Gutachten: (nur) Beweismittel aber für Ausgang des Verfahrens meist von entscheidender Bedeutung Anforderungen an den SV: vor allem Kompetenz, Objektivität und Neutralität 8

17 Das ärztliche Gutachten im Gerichtsverfahren Anforderungen an den Sachverständigen Fachliche Kompetenz: Fachwissen und Erfahrung Wissen um eigene Kompetenzgrenzen Gründlichkeit Systematik Unbefangenheit (keine Nahebeziehung zu Prozesspartei etc) Unvoreingenommenheit (Objektivität) bedingungslose Unabhängigkeit Transparenz des Handelns Kenntnis der juristischen Sprachbedeutung für das Fachgebiet kein Vorgreifen auf Beweiswürdigung oder rechtliche Beurteilung für Laien nachvollziehbare Darlegung (einfache sprachliche Formulierung) 18 Das ärztliche Gutachten im Gerichtsverfahren SV-GA als Hilfsmittel für sachlich richtiges Urteil keine Vorwegnahme des Urteils im Gutachten Extrembeispiel: Der Arzt hat dadurch, dass er. und nicht, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und ist zum Schadenersatz verpflichtet. SV-Gutachten unterliegt freier Beweiswürdigung Übergehen des SV-Gutachtens mit Hilfe eines anderen Bedeutung von Privatgutachten 9

19 Bestellung des SV auf Antrag oder von Amts wegen freie Auswahl der Person des/der SV Vorrang der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Verfahrensökonomie Verständigung von der Bestellung Zivilverfahren: Parteien Strafverfahren: Beteiligte (Kriminalpolizei, Ankläger, Beschuldigter, Privatbeteiligte) 20 Verpflichtung zum Tätigwerden als SV Pflicht der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV Ausnahmen (Ablehnung durch SV): Unmöglichkeit aus fachlichen oder zeitlichen Gründen Befangenheit des SV Kontaktaufnahme mit Gericht (Staatsanwaltschaft) 10

21 Befangenheit des SV Er oder einer seiner Angehörigen sind Partei oder Beteiligte des Verfahrens Erstattung eines Privatgutachtens in derselben Angelegenheit Persönliche Kontakte zu Personen, die am Ausgang des Verfahrens Interesse haben (<- Kollegialität?) Freundschaft, aktueller Patient des SV, organisatorische/wirtschaftliche Verflechtungen nicht: bloße Behauptung mangelnder Fachkenntnis, frühere Tätigkeit als SV; früherer Patient (?) 22 Ablehnung des SV im Zivilverfahren Erörterung mit Parteien(vertretern), welcher SV Befangenheit ist bei erster Gelegenheit vorzubringen bei schriftlicher Gutachtenserstattung vor dieser bei mündlicher Gutachtenserstattung vor Beginn der Beweisaufnahme danach ist glaubhaft zu machen, dass die Ablehnung nicht früher möglich war Stellungnahme des SV Entscheidung des Gerichts kein Rechtsmittel, wenn Ablehnung stattgegeben wird 11

23 Einwände gegen SV im Strafverfahren innerhalb 14 Tage ab Zustellung der SV- Bestellung oder Kennntnis des Grundes auch begründete Zweifel an Sachkunde des SV Vorschlag eines besser geeigneten SV Antrag auf Bestellung durch Gericht Beschwerde gegen Ablehnung der Einwände 24 Gutachtensauftrag Bestellungsbeschluss des Gerichts üblicherweise wird Gerichtsakt mitgeschickt Prüfung sofort nach Einlangen: Auftrag klar? erforderliche Kompetenz gegeben? kann vorgegebene Frist eingehalten werden? Rücksprache, wenn Auftrag nicht vollständig (fehlende Fragestellungen); keine eigenmächtige Ausdehnung des Auftrags Gutachten ist dem Gericht (Staatsanwaltschaft) zu übermitteln, nicht den Parteien 12

25 Aufbau und Inhalt des Gutachtens Grundlegende Teilung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) Befund = Feststellung der Tatsachen, tatsächliche Grundlagen für weitere Schlussfolgerungen Gutachten (im engeren Sinn): Schlussfolgerungen aus Befund Befund und Gutachten sind klar zu trennen (zb durch entsprechende Überschriften) Zusammenfassung (Beantwortung der Fragen des Gerichts) 26 Befundaufnahme Zurverfügungstellung aller Aktenstücke, die für Gutachten nötig Herantreten des SV an die Parteien (Wahrung von Neutralität und Transparenz!) Grenze: Gutachtensauftrag im Zweifel rückfragen! SV hat keine Zwangsgewalt - kein Erzwingen der Untersuchung Über gerichtl. Auftrag Befragung dritter Personen durch SV Einholung von Befunden des behandelnden Arztes idr vom Gutachtensauftrag umfasst In bestimmten Fällen Befragung auch Dritter (zb psychiatrische GA) Verweigerung der Mitwirkung Dritter dem Gericht zu berichten Im Abstammungsverfahren Mitwirkungspflicht der Parteien und aller Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, insb bei der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben 13

27 Befundaufnahme - Strafverfahren Körperliche Untersuchung ( 117 Z 4 StPO) Durchsuchung von Körperöffnungen Abnahme einer Blutprobe Eingriff in körperliche Integrität von Arzt vorzunehmen (Ausnahme: Mundhöhlenabstrich) Anordnung der Staatsanwaltschaft + Genehmigung des Gerichts 28 Befundaufnahme - Strafverfahren Unzulässige Eingriffe im Strafprozess: operative Eingriffe mehr als 3 Tage Gesundheitsschädigung andere Eingriffe, sofern keine Aufklärung und Zustimmung Ohne Einwilligung sind zulässig: Blutabnahme + vergleichbar geringfügige Eingriffe sind zulässig bei gefährlicher Tätigkeit bei Berauschung Strafdrohung über 5 Jahre Freiheitsstrafe Sexualdelikten vorsätzliche Gefährdung durch übertragbare Krankheit 14

29 Anforderungen an das Gutachten Grundlegende Anforderungen an Gutachten: Gründlichkeit Vollständigkeit (Befund und Gutachten müssen erkennen lassen, ob sie vollständig sind oder ob noch Fehlerquellen vorhanden sind) Angaben über Herkunft der Befundgrundlagen (Quellen der Information) bedingungslose Sachlichkeit und volle Unbefangenheit Orientierung an allgemein anerkannten Methoden Begründungspflicht Nachvollziehbarkeit, die sich in Verständlichkeit (auch für medizinische Laien!!) und Schlüssigkeit äußert 30 Anforderungen an das Gutachten Grundlegende Anforderungen an ein Gutachten: Eindeutigkeit: Sofern Befundgrundlagen es gestatten: Ja-Ja oder Nein-Nein Ist dies nicht möglich, Bedenken zum Ausdruck bringen; keine Vermutungen oder unterschiedlich interpretierbare Formulierungen möglichst erkennen lassen, inwieweit Gutachten auf Informationen und gesicherten Kenntnissen aufbaut oder es sich um subjektive Urteile des SV handelt 15

31 Anforderungen an das Gutachten Zusammenfassung des Gutachtens: Beantwortung aller im Auftrag gestellten Fragen in konziser Form 32 Anforderungen an das Gutachten Zu vermeidende Fehler: Abweichen vom gestellten Thema Keine Information an Gericht, dass Gutachtensauftrag verfehlt im Befund objektiv unrichtige Feststellungen Feststellungen ohne ausreichende Angabe der Quellen Abweichen im Gutachten von vorgegebenen Feststellungen oder selbst erhobenen Befunden Gutachten nicht nachvollziehbar, dh unrichtige oder widersprechende Schlüsse oder einander widersprechende Wertungen Eingehen nicht nur auf Tatfragen, sondern auch auf Rechtsfragen 16

33 Gutachtenserörterung Mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung Verpflichtung des SV Fragen des Gerichts, der Parteien(vertreter) sowie der Beteiligten eines Strafverfahrens (uu auch Privat-SV) Sehr wichtig: Gute Vorbereitung Strenge Sachlichkeit nur fachliche Schlüsse Ruhe, Geduld und Gelassenheit Jeden Einwand beachten 34 Pflichten des Sachverständigen Gewissenhafte Gutachtenserstattung Sanktion bei Verletzung: Enthebung, allenfalls Kostenersatzpflicht, Verlust des Gebührenanspruchs Einhaltung der vorgegebenen Fristen Sanktion bei Verletzung: Enthebung, Kostenersatzpflicht, Schadenersatz, Ordnungsstrafe, Gebührenkürzung Teilnahme an Vernehmungen bzw Verhandlungen Sanktion bei Verletzung: Enthebung, Kostenersatzpflicht, Schadenersatz, Ordnungsstrafe Beiziehung der Parteien zur Befundaufnahme (wenn im gerichtlichen Auftrag so vorgesehen; Ausnahmefall) Kosten: Warnpflichten Einhaltung der Verschwiegenheits- und Standespflichten (wie Rolle des Richters: Amtsverschwiegenheit) 17

35 Pflichten des Sachverständigen Kosten - Warnpflichten zu erwartende SV-Gebühren übersteigen - erlegten Kostenvorschuss oder - 2.000 Euro (oder niedrigeren Streitwert bei Bezirksgericht - 4.000 Euro bei Landesgericht oder im Ermittlungsverfahren Warnpflichtverletzung führt zu Verlust der übersteigenden SV-Gebühren 36 Haftung des SV Zivilrechtliche Haftung des SV Persönliche Haftung nach Regeln des Schadenersatzrechts vorwerfbar fehlerhaftes Gutachten (unvertretbare Position) gegenüber Personen, die dadurch Schaden erlitten haben zb Fachgebietsüberschreitungen, auf die nicht hingewiesen wurde Beispiel für (abgelehnte) Haftung: OGH 9 Ob 43/08a (war der Verletzte angegurtet oder nicht?) 18

37 Strafrechtlicher Schutz des SV Strengere Strafdrohung ( 84 Abs 2 Z 4 StGB): Verletzung oder Gesundheitsschädigung während oder aufgrund Vollziehung der Aufgaben des SV Untersuchungshaft ( 170 Abs 1 Z 3 StPO): Wenn dringend Verdächtiger SV beeinflusst oder aufgrund bestimmter Tatsachen Gefahr des Versuchs 38 Strafbarkeit des SV Falsches Gutachten ( 288 f StGB) gegenüber Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Verwaltungsbehörde, Untersuchungsaussschuss, Diszipinarbehörde einer Gebietskörperschaft Vorsatz Strafbefreiung: Richtigstellung ( 291 StGB) Bestechlichkeit ( 304 StGB) von Gericht oder Behörde im Einzelfall bestellt für unrichtigen Befund oder unrichtiges Gutachten Vorteil annimmt, fordert, sich versprechen lässt 19

39 Strafbarkeit des SV Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ( 121 Abs 3 StGB) von Gericht oder Behörde im Einzelfall bestellt Geheimnis, das ausschließlich kraft SV-Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden offenbart oder verwertet Eignung, berechtigte Interessen der Parteien zu verletzen Beweismittelfälschung ( 293 StGB) unrichtiges Privatgutachen für Gebrauch bei Staatsanwaltschaft, Gericht, Verwaltungsbehörde Gebühren des SV 40 Grundsätze der Honorierung öffentlich-rechtlicher Anspruch geregelt im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) keine Verzinsung, keine Klagbarkeit Vorschuss auf das Honorar (nicht zu verwechseln mit Kostenvorschuss!) schriftliche Geltendmachung, 14 Tage Frist (üblich: gleichzeitig mit Gutachten) Antrag auf Auszahlung vor Rechtskraft in bestimmten Fällen 20

41 Gebühren des SV Kostenvorschuss für Gebühren im Zivilverfahren Das Gericht hat dem Beweisführer einen Kostenvorschuss aufzutragen nicht bei Verfahrenshilfe Beweisführer = beweispflichtige Partei unabhängig von Antrag auf Beiziehung eines SV auf dem Aktendeckel des Gerichtsakts vermerkt Folgen für Warnpflicht des Sachverständigen 42 Gebühren des SV Gebührenbestandteile laut GebAG Aktenstudium ( 36) Entschädigung für Zeitversäumnis ( 32) Beiziehung von Hilfskräften ( 30) Mühewaltung (Erstellung des Gutachtens) - 34 Teilnahme an der Verhandlung ( 35) Reisekosten ( 27, 28) sonstige Kosten (zb Kosten für Hilfsbefunde, Schreibkosten, Fotos, Porto) 31 Z 1 5 Umsatzsteuer ( 31 Z 6) (nicht: Vernehmungs-/Verhandlungsfähigkeit, Haftvollzugstaugl.) 21

43 Gebühren des SV Gebühren für Mühewaltung ( 34 Abs 1 GebAG) Zivilverfahren: anständige Gebühren Gebührensplitting SV muss auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichten er bekommt Entlohnung nur von den zahlungspflichtigen Parteien (Kostenvorschuss oder gerichtliche Einbringung) 44 Gebühren des SV Gebühren für Mühewaltung ( 34 Abs 2 GebAG) nur Tarife des 43 GebAG oder Reduktion um 20 %, wenn - Verfahrenshilfe - Arbeits- und Sozialrechtssachen - Außerstreitverfahren (ausgenommen Erbrecht) - Strafsachen Auszahlung aus Amtsgeldern 22

45 Gebühren des SV Kürzung der Gebühr für Mühew. (Sanktion) um ein Viertel der Gebühr für Mühewaltung Gutachten aus Verschulden des SV nicht fristgerecht Erörterung nur nötig, da Gutachten mangelhaft Entfall der Gebühr für nicht beauftragte Tätigkeit (Fragestellung) aus Verschulden des SV unvollendet gebliebene Tätigkeit wenn nicht gewarnt wurde: Entfall der 2.000/ 4.000 Euro übersteigenden Gebühr 46 Gebühren des SV Verfahren Äußerungsmöglichkeit für Parteien und Revisor (außer SV-Gebühr übersteigt nicht 300 Euro) Beschluss: Bestimmung der Gebühr Rechtsmittelmöglichkeit: Rekurs, Beschwerde (Frist 14 Tage) Rechtsmittelbeantwortung, wenn Interesse über 300 Euro Entscheidung in 2. Instanz durch Einzelrichter Rechtsmittelentscheidung nicht anfechtbar Rückzahlungspflicht (nach Reduktion der Gebühr) 23

47 Gebühren des SV Durchsetzung des Anspruchs Auszahlung aus - Kostenvorschuss (Regelfall im Zivilprozess) oder -Amtsgeldern (zb Strafverfahren, Außerstreitverfahren, Insolvenzverfahren; Verfahrenshilfe) Direktzahlung des Zahlungspflichtigen bei Verzicht der Auszahlung aus Amtsgeldern: Einhebung durch Gericht nach GEG Säumigkeit des Gerichts Fristsetzungsantrag nach 91 GOG Vorbereitungsseminar für die Gutachterprüfung Intensivseminar und Praxisworkshop Gutachten und Gerichtsverfahren Dr. Oskar Maleczky, Richter des LG Korneuburg Dr. Matthias Neumayr, Hofrat des Obersten Gerichtshofes 24