BRANDAKTUELL! Höhere Besoldung für Überstunden teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte Textauszug aus: ZfPR 10/2003, S.286 Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 3o.6.2003-6 A 4424/01 - teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräften einen Anspruch auf anteilige Besoldung für abgeltbare Mehrarbeitsstunden zugesprochen. 2 Das OVG hat der Berufung einer teilzeitbeschäftigten Oberstudienrätin stattgegeben und ihr für die in einem Monat auf Anordnung des Schulleiters mehr geleisteten fünf Unterrichtsstunden einen Anspruch auf entsprechend höhere Besoldung zuerkannt. ( ) Art. 141 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedsstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Dieser Entgeltgleichheitsgrundsatz verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine Ungleichbehandlung liegt danach immer dann vor, wenn bei gleicher Stundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Im zu entscheidenden Fall ist der Senat auf Grund der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte. ( ) VBE 10.2003 Heft 2 Diese Broschüre erhalten Sie auch als pdf-datei unter: www.vbe-nrw.de in der Rubrik Adressenpool und Downloads (intern) Bei Anfragen, Anregungen und Hinweisen: m.arent-krueger@vbe-nrw.de oder info@vbe-nrw.de 12
VBE-Referat Gleichstellung - Leitung: Mathia Arent-Krüger Ferrenberg 45 51491 Overath Tp: 02206/80380 Fp: 02206/868506 Td + Fd: 02204/81819 Email: m.arent-krueger@vbe-nrw.de - Teilnehmerinnen: Angela Effing-Sagel Dörte Franz Ulla Hahne-Beckmann Nicole Henning Barbara Hohendorff Marlies Künnemann Andrea Langhans Petra Paulzen-Jirous Hella Timm Ise Veit Barbara Wachenberg Ursula Weidner Mit ein bisschen gutem Willen Iässt sich manches regeln...... so zum Beispiel die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigung. Hinweise zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrer/innen gibt es mittlerweile viele - aber eben nur Hinweise. Alle Erlasse bedienen sich des Wörtchens sollen", ob im Runderlass des Kultusministeriums vom 13.06.1990 oder in der ADO, 15, in der es heißt: Der Umfang der Dienstpflichten soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen". Somit ist es also Aufgabe der Lehrerkonferenz gemäß 6/4 SchMG angemessene Grundsatzentscheidungen in puncto Unterrichtseinsatz, Anwesenheitspflicht, Klassenleitung, Konferenzteilnahme, Beteiligung an Prüfungen, Elternsprechtagen und Schulwanderungen bzw. -fahrten für Voll- und Teilzeitkräfte zu treffen, die von einer großen Mehrheit des Kollegiums getragen werden. Schulleitungen sind an diese von der Lehrerkonferenz mehrheitlich beschlossenen Abmachungen gebunden, das heißt zum Beispiel, dass Stundenpläne so lange zu optimieren sind, bis alle Möglichkeiten eines günstigen Unterrichtseinsatzes von Kollegen/ innen ausgeschöpft sind. Wesentlich ist die Verlässlichkeit von Vereinbarungen! Gewiss, es werden immer wieder Einzelfallentscheidungen notwendig werden und auch getroffen werden müssen; eine schwierige Situation für Ansprechpartner/innen und Lehrerräte der jeweiligen Schule. Aber auch in Konfliktfällen lässt sich mancher Unmut über einen momentan unvorteilhaften Unterrichtseinsatz und die eventuell damit verbundene höhere Belastung durch Optionen, wie beispielsweise Ausgleichsangebote für das folgende Schuljahr, beseitigen. Alle Bemühungen um verträgliche Regelungen für Teilzeitbeschäftigte dürfen jedoch sfalls zu Lasten der Vollzeitkräfte einer Schule gehen, die wo durch uneinsichtiges Anspruchsdenken einiger Teilzeitkräfte dann überproportional belastet werden! Eines ist allerdings bereits klar: Je mehr wir zum Ganztagsunterricht übergehen, desto schwieriger wird es, dem Prinzip der Proportionalität Rechnung tragen zu können, denn die Anwesenheitspflicht von Lehrerkollegien an Ganztagsschulen wird sich in Relation zur Stundenzahl erhöhen, die Anzahl der Konferenzen wird steigen und an im Aufbau befindlichen Schulen ist erfahrungsgemäß aus organisatorischen Gründen zusätzlicher Arbeitseinsatz erforderlich, der zwangsweise für Teilzeitkräfte ein Mehr an Zeitaufwand für schulische Angelegenheiten zur Folge haben wird. Barbara Hohendorff 2 11
Stundenplangestaltung / -einsatz Außerunterrichtliche Aufgaben - Festlegung von Grundsätzen zur Stundenplangestaltung und Unterrichtseinsatz in der Lehrerkonferenz - Stundenplanwünsche, wenn, berücksichtigen (z. B. feste Zeiten für Unterrichtsbeginn oder ende) - unterrichtsfreie Tage (sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist) - Abwesenheitstage wechseln - Vermeidung, Minimierung von Springstunden, ansonsten proportional zur Arbeitszeit - Vertretung / Mehrarbeit / Aufsicht der reduzierten Arbeitszeit entsprechend (Fürsorgepflicht gemäß 85 a LBG) - insgesamt proportional zur Arbeitszeit und langfristige Planung - Klassenleitung (gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen), Entlastung durch Klassenleitungsteams oder Klassenleiter mit Stellvertreter - Konferenzen / schulinterne Fortbildung, wegen gemeinsamer pädagogischer Arbeit einer Schule proportionale Teilnahme problematisch, bei Beurlaubung Informationspflicht - langfristige, verbindliche Festlegung bzw. Bekanntgabe der Termine, Rotationsprinzip oder fester Konferenztag, an dem niemand frei hat - Anfertigen von Protokollen z. B. nur jedes zweite Mal - bei Elternsprechtagen Anwesenheit entsprechend Stundenreduzierung (Berücksichtigung berufstätiger Eltern) - Schulwanderungen / Fahrten / Schulfeste / Projektwochen Einsatz im Umfang der reduzierten Arbeitszeit (z.b. kürzere Fahrten, Wechsel von Begleitpersonen, Einsatz mehrerer Teilzeitbeschäftigter, die sich ablösen Vorwort Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach der Erstausgabe folgt nun Heft 2, in dem wir Infos, Tipps und Hilfen zur Teilzeitbeschäftigung zusammengestellt haben. Für die teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer gibt es Merkblätter der Bezirksregierungen. Auf der Grundlage dieser Hinweise sollten alle Schulen schulinterne Verabredungen treffen, in denen die Besonderheiten des Schulprogramms und die persönlichen Belange und Interessen der Beschäftigten der jeweiligen Schule Berücksichtigung finden sollten. An einigen Schulen gibt es bereits solche Vereinbarungen, wünschenswert wäre es für alle Schulen. Die Umsetzung des LGG gehört zu den besonderen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Empfehlungen, die Sie in einer Tabelle zusammengefasst in diesem Heft finden, könnten eine Anregung sein, in Ihrer Schule schulinterne Verabredungen auf den Weg zu bringen. Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg! Fortbildung / Schulprogrammarbeit - Fortbildung Pflicht ( in der Regel volle Teilnahme) - bei Schulprogrammarbeit proportionaler Einsatz zur reduzierten Tätigkeit Mathia Arent-Krüger 10 3
Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung Rechtliche Grundlagen - Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbeamtengesetz LBG i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 Abschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten Nr. 1 Pflichten / Buchstabe g) Arbeitszeit / 78 b,c, d, e Nr. 2 Rechte / Buchstabe a) Fürsorge und Schutz / 85 a 50 Abs. 1 BAT wie oben Befristung, muss vereinbart werden - Beihilfeanspruch, wenn kein sonstiger Krankenversicherungsanspruch besteht Nebenbeschäftigung - Sonderregelung für Lehrerinnen und Lehrer SR 2 l I BAT Teilzeitbeschäftigung und Urlaub (Freistellungen) gemäß 78 b, 85 a Landesbeamtengesetz (LBG) im Lehrerbereich RdErl. d. Kultusministeriums vom 13.6.1990 - BASS 21-05 Nr.10 - Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) i.d.f. des 74. Änderungsver trages 15 (Teilzeitbeschäftigung) gilt nicht für Lehrer hier gilt SR 2 l I BAT (Nr. 3) 50 (Sonderurlaub und Urlaub aus wichtigen Gründen) - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Tarifbereich Rd.Erl. d. Kultusministeriums v.16.12.1983 GABL. NW 1984 S. 6 - BASS 21 05 Nr. 4 Empfehlungen / Tipps zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer Rechtliche Grundlagen / Informationen - Grundgesetz (GG Art.3) - Landesgleichstellungsgesetz (LGG 13) - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG 6 Abs. 4 Nr.1) - Schulfinanzgesetz (SchFG 5, 2.4.2) - Allgemeine Dienstordnung (ADO 15) - BASS 21 02 Nr. 4 - BASS 21 05 Nr. 10.4 - Frauenförderpläne (FFP) - Teilzeitbeschäftigung gemäß 78 b LBG Sabbatjahr für Lehr kräfte (im Beamtenverhältnis) RdErl. Ministerium für Schule und Weiterbildung v. 28. Juni 1996 GABL. NW. I S. 129 BASS 21-05 Nr. 13 - Teilzeitbeschäftigung gemäß 15 b Abs. 2 BAT; Sabbatjahr für angestellte Lehrkräfte RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v.1.7.1997-gabl. NW. I S.173 BASS 21.-05 Nr. 14 Fortsetzung Empfehlungen s. Seite 10 4 9
Beurlaubungskeiten Gesetzliche Regelung Grund / Voraussetzungen Dauer / Begrenzung Bemerkungen 78 e (1) LBG 50 Abs. 2 BAT 78 e (2) LBG - arbeitsmarktpolitische Gründe (Bewerberüberhang) - dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen - antragsabhängig arbeitsmarktpolitische Gründe (Bewerberüberhang) Altersurlaub antragsabhängig - höchstens 6 Jahre - in Verbindung mit 85 a max. 12 Jahre - incl. Altersurlaub 15 Jahre ohne Begrenzung wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen ( immer nur für ein Jahr beantragen) - bis 31.12.2004: ab 50. Lebensjahr Urlaub nach 85 a und 78 e insgesamt max 15. Jahre - ab 2005: nach Vollendung des 55. Lebensj. Urlaub nach 85 a und 78 e insgesamt max. 12 Jahre - voraussetzungslos - kein Beihilfeanspruch - Verzicht auf Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten - vorzeitige Beendigung nur wenn dienstl. Gründe nicht entgegenstehen - gilt z.zt. nicht für HS, GE, SOS - muss sofort bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden - kein Beihilfeanspruch - Verzicht auf genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten - Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsbestimmungen RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 30.4.2001 ABl. NRW 1 S. 122 BASS 21 05 Nr. 16 - Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 i.d.f. des Änderungs TV Nr. 2 vom 30. Juni 2000 - Erziehungsurlaub für Lehrerinnen und Lehrer gemäß 2 der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUV) RdErl. d. Kultusministeriums v. 11.11.1992 GABL. NW. I S. 288 BASS 21 05 Nr. 12 - Erziehungsurlaub für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter RdErl. d. Kultusministeriums v. 22.7.1987 GABL. NW. S. 496 BASS 21 05 Nr. 9 Landesgleichstellungsgesetz 1999 (BASS 2-11, 13) Teilzeit- und Befristungsgesetz 2001 50 Abs. 2 BAT 85 a Abs.1 Nr. 2 LBG Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen, Betreuung eines Kindes unter 18 J. oder eines pflegebedürftigen Angehörigen 3 Jahre bis max. 12 Jahre ( auch in Verbindung mit 78 ) - Erziehungsurlaub bleibt auf max. Zeit unberücksichtigt - pflegebedürftiger Angehöriger muss nicht in häuslicher Gemeinschaft mit Antragsteller wohnen 8 5
Teilzeitbeschäftigungskeiten Gesetzliche Regelung Grund / Voraussetzungen 78 b (1) LBG - voraussetzungslos - dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen - Beamte mit Dienstbezügen Dauer / Begrenzung - ohne Beschränkung der Dauer ( Tipp: immer nur ein Jahr beantragen) 15 b (2) BAT - voraussetzungslos - unbefristet ( unbedingt befristen, Arbeitsvertrag muss Befristung enthalten) - bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit 78 b (4) LBG - Sabbatjahr - 2/3 6/7 Regelung - dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen 78 d LBG - Altersteilzeit - Verzicht auf Stundenermäßigung aus Altersgründen ab 55 - drei bis sieben Jahre - Mehrfachinanspruchnahme - 10 Jahre ( muss bis zum Ruhestand gehen z. B. 63. oder 65. Lebensjahr ) - Antritt vor 1.1.2010 Bemerkungen - eine Reduzierung bis auf die Hälfte der Pflichtstundenzahl - vorzeitige Beendigung mit Zustimmung des Dienstherrn bei Vorliegen wichtiger Gründe - bei einer Verlängerung bereits bestehender Teilzeitbeschäftigung beträgt der Mindestbewilligungszeitraum grundsätzlich ein Jahr - ist aus einer Volloder Teilzeitbeschäftigung - ist auch vor Zurruhesetzung - Besoldungs- und Beihilfeanspruch - Nachzahlung bei Nichtinanspruchnahme Regelungen für Angestellte wie Beamte (s. Durchführungserl. des MSWWF vom 1.7.97 BASS 21-05 Nr.14 ) - lt. Gesetz ab 55. Lebensjahr - Lehrer/innen erst ab 59. bzw. 60. Lebensjahr TV ATZ vom 5.5.98 i.d.f. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.6.2000 85 a (1) LBG 15 (1) BAT - antragsabhängig: Teilzeit- oder Blockmodell (für Teilzeitbesch. nur Blockmodell) - antragsabhängige Altersteilzeit - Wahl zwischen Teilzeitvariante und Blockmodell - familienpolitische TZ bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - Kind unter 18 J. oder pflegebedürftige Angehörige - wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen 85 a (3) LBG - familienpolitische TZ mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - antragsabhängig - Antritt vor dem 1.1.2010 - soll für mindestens 2 Jahre beantragt werden - muss zu Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis führen (Rentenbeginn) - bei Altersteilzeit ab 55 muss nach längstens 6 Jahre Rente beantragt werden (dann nicht unerhebliche Rentenabzüge) solange die Voraussetzungen vorliegen nur während des Erziehungsurlaubs oder einer familienpolitischen Beurlaubung - durchschnittliche Stundenzahl der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit maßgeblich (für Teilzeitbesch.) - Besoldung 83% netto - Versorgung 90% - für Voll- und Teilzeitbeschäftigte - ab 55. Lebensjahr kann Altersteilzeit beantragt werden - ab 60. Lebensjahr Rechtsanspruch - Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte - in den letzten 5 Jahren vor Beginn der ATZ eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 1080 Kalendertagen erforderlich vorzeitige Beendigung mit Zustimmung des Dienstherrn bei Vorliegen wichtiger Gründe Fortsetzung s. S. 7 Fortsetzung s. S. 7 6 7