Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) für die Zeit ab 1. Dezember 2014

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Transkript:

E320 LSG-32/14 Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) für die Zeit ab 1. Dezember 2014 Das Präsidium des Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 20. November 2014 nach 6 SGG i. V. mit 21 e GVG beschlossen: Der Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung), zuletzt geändert mit Beschluss vom 3. November 2014, wird ab 1._Dezember 2014 wie folgt geändert: I. Besetzung der Senate 1. Senat: Vorsitzende: VPrinLSG Klotzbücher (0,7 AKA) Mitglieder: RiLSG Dr. Wietek (stellv. Vorsitzender) RiLSG Schanzenbach 2. Senat: Vorsitzender: PräsLSG Schmidt (0,25 AKA) Mitglieder: RinLSG Dr. Scholz (stellv. Vorsitzende, 0,65 AKA) waurisg Korneli RiLSG Salomo (0,8 AKA) 3. Senat: Vorsitzender: VRiLSG Dr. Scheer Mitglieder: RiLSG Höhl (stellv. Vorsitzender) RinLSG Frau Atanassov RiLSG Herr Krewer 4. Senat: Vorsitzende: VRinLSG Schneider Mitglieder: RiLSG Zimmer (stellv. Vorsitzender) RinLSG Habelt (0,9 AKA) RiSG Wallasch 5. Senat: Vorsitzende: VRinLSG Jacobi Mitglieder: RiLSG Lübke (stellv. Vorsitzender) RiLSG Dr. Schnell RinLSG Dr. Lau 6. Senat: Vorsitzende: VRinLSG Petschel Mitglieder: RiLSG Strahn (stellv. Vorsitzender) RiLSG Guericke (0,9 AKA) RiLSG Schuler

E320 LSG-32/14 2 7. Senat: Vorsitzende: VRinLSG Dr. Anders (0,9 AKA) Mitglieder. RiLSG Weinholtz (stellv. Vorsitzender) RinLSG Wagner (0,9 AKA) RinSG Schneider-Thamer 8. Senat: Vorsitzender: VRiLSG Dr. Wahl Mitglieder: RiLSG Kirchberg (stellv. Vorsitzender) RiLSG Stinshoff RinSG Voigt (0,75 AKA) 9. Senat: Vorsitzender: VRiLSG Dr. Wahl Mitglieder: RinLSG Atanassov (stellv. Vorsitzende) RiLSG Guericke II. Vertretungsregelung 1. Vertretung des/der Vorsitzenden 1.1. Senatsinterne Vertretung Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden eines Senats führt den Vorsitz der/die nach Abschnitt I bestimmte stellvertretende Vorsitzende ( 6 SGG i. V. m. 21f Abs. 2 Satz 1 GVG). Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden und der Stellvertretung führt das dienstälteste (LSG-Dienstalter), bei gleichem Dienstalter das lebensälteste weitere Mitglied des Senats den Vorsitz ( 6 SGG i. V. m. 21f Abs. 2 Satz 2 GVG). Dies gilt auch dann, wenn das danach zur Vertretung berufene Mitglied dienstjünger bzw. lebensjünger ist als ein zur Vertretung berufenes Mitglied eines anderen Senats (Abschnitt II Nr. 2.2.). Diese Regelung wird fortlaufend bei Verhinderung auch der weiteren Mitglieder angewandt. Abgeordnete Richter sind von der Vertretung des/der Vorsitzenden ausgeschlossen. 1.2. Senatsübergreifende Vertretung Kann nach der senatsinternen Vertretungsregelung kein/e Vorsitzende/r bestimmt werden, werden die Geschäfte des/der Vorsitzenden im verwaisten Senat vertretungsweise geführt im: 1. Senat von dem Vorsitzenden des 8. Senats oder dessen stellvertretenden Vorsitzenden, 2. Senat von der Vorsitzenden des 7. Senats oder deren stellvertretenden Vorsitzenden, 3. Senat von der Vorsitzenden des 6. Senats oder deren stellvertretenden Vorsitzenden, 4. Senat von der Vorsitzenden des 5. Senats oder deren stellvertretenden Vorsitzenden, 5. Senat von der Vorsitzenden des 4. Senats oder deren stellvertretenden Vorsitzenden, 6. Senat von dem Vorsitzenden des 3. Senats oder dessen stellvertretenden Vorsitzenden, 7. Senat von dem Vorsitzenden des 2. Senats oder dessen stellvertretenden Vorsitzenden, 8. Senat von der Vorsitzenden des 1. Senats oder deren stellvertretenden Vorsitzenden,

E320 LSG-32/14 3 9. Senat von der Vorsitzenden des 1. Senats oder deren stellvertretenden Vorsitzenden. 2. Vertretung der beisitzenden Berufsrichter/innen 2.1. Senatsinterne Vertretung Ist ein nach der Geschäftsverteilung eines Senats zuständige/r beisitzende/r Richter/in verhindert, wird er/sie in Senaten mit mehr als drei Berufsrichtern durch den/die weitere/n Berufsrichter/in des Senats vertreten. 2.2. Senatsübergreifende Vertretung Als Vertreter/innen sind berufen: im 1. Senat die Mitglieder des 8. Senats, im 2. Senat die Mitglieder des 7. Senats, im 3. Senat die Mitglieder des 6. Senats, im 4. Senat die Mitglieder des 5. Senats, im 5. Senat die Mitglieder des 4. Senats, im 6. Senat die Mitglieder des 3. Senats, im 7. Senat die Mitglieder des 2. Senats, im 8. Senat die Mitglieder des 1. Senats. Die Vertretung erfolgt stets durch das zuletzt in Abschnitt I benannte Mitglied des Vertretungssenats, bei weiterer Verhinderung durch die weiteren Mitglieder des Vertretungssenats fortlaufend in umgekehrter Reihenfolge ihrer Benennung in Abschnitt I. Der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die einen Vorsitz führt, ist von der Vertretung ausgeschlossen. Als Vertreter/in des 9. Senats sind in der Reihenfolge ihrer Benennung berufen: RiLSG Schanzenbach. Kann trotz vorstehender Regelungen keine Beschlussfähigkeit hergestellt werden, erfolgt jahresübergreifend eine alphabetisch fortlaufende Vertretung durch einen oder mehrere Berichterstatter nach Maßgabe der von der Verwaltung geführten "alphabetischen Vertretungsliste der Berichterstatter aller Senate". Lässt sich auch dann eine Beschlussfähigkeit nicht herstellen, erfolgt eine Vertretung durch die Senatsvorsitzenden beginnend bei dem Senat, der nach seiner Ordnungsnummer dem beschlussunfähigen Senat folgt (beim 9. Senat der 1. Senat), danach fortlaufend nach steigender Ordnungsnummer. III. Mediation/Güterichter 1. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Mediation anhängige Mediationssachen werden durch die bestellten Mediatoren innerhalb der gesetzlichen bestimmten Übergangsfrist weitergeführt. 2. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Mediation werden für das nach 202 SGG i.v.m. 278 Abs. 5 ZPO vorgesehene Verfahren folgende Güterichter bestimmt: Güteverfahren des 1., 4., und 5. Senats: Güteverfahren des 2. und 3. Senats sowie Rentenverfahren (Registerzeichen KN) des RinSG Voigt

E320 LSG-32/14 4 6. Senats: RiLSG Schanzenbach Güteverfahren des 7. und 8. Senats sowie die übrigen Verfahren des 6. Senats: RinLSG Dr. Scholz IV. Aufgaben der Senate 1. Senat a) Angelegenheiten der Krankenversicherung (auch für Landwirte) Kurzkennung Fachgebiet KR b) Angelegenheiten der Pflegeversicherung Kurzkennung Fachgebiet P c) Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit und der Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten, in denen die Bundesagentur für Arbeit Beklagte ist, - Eingänge Endziffer 1 bis 3 Kurzkennung Fachgebiet AL 2. Senat a) Unfallversicherung - Eingänge Endziffern 0, 4 bis 9 ohne Landwirtschaft Kurzkennung Fachgebiet U b) Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - Eingänge: 5 Verfahren im Turnus Kurzkennung Fachgebiet AS c) Im Register unter SF eingetragene Streitsachen und bei den übrigen Senaten nicht aufgeführte Angelegenheiten Kurzkennung Fachgebiet SV 3. Senat a) Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit und der Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten, in denen die Bundesagentur für Arbeit Beklagte ist. - Eingänge Endziffern 0, 4 bis 9 Kurzkennung Fachgebiet AL b) Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - Eingänge 10 Verfahren im Turnus Kurzkennung Fachgebiet AS

E320 LSG-32/14 5 c) Angelegenheiten nach dem Bundeskindergeldgesetz Kurzkennung Fachgebiet KG; für Eingänge ab 01.01.2009 auch BK 4. Senat a) Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Sachen im Sinne des 17 AAÜG und die Verfahren auf Grund des Gesetzes über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus - Eingänge R, KN: Endziffern 1, 3, 4, 7, - Eingänge RS: Endziffer 1, 3, 4, 7, 08, 18, 28, 38, 48 und 9 R, RS, KN b) Entscheidungen aus 35 Abs. 2 SGG Kurzkennung Fachgebiet SF mit Zusatz F; für Eingänge ab 01.01.2009: SF mit Zusatz ERI 5. Senat a) Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Sachen im Sinne des 17 AAÜG und die Verfahren auf Grund des Gesetzes über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet - Eingänge Endziffern 0, 2, 5, 6, 58, 68, 78, 88, 98 Kurzkennung Fachgebiet R, RS und KN 6. Senat a) Angelegenheiten der Rentenversicherung einschließlich der Sachen im Sinne des 17 AAÜG und die Verfahren auf Grund des Gesetzes über Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet - Eingänge Endziffer 08, 18, 28, 38, 48 und 9 Kurzkennung R und KN b) Unfallversicherung einschließlich Unfallversicherung für Landwirte - Eingänge Endziffern 1 bis 3 c) Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche Kurzkennung Fachgebiet BL

E320 LSG-32/14 6 d) Streitigkeiten aus dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) nach 51 Abs. 1 Ziffer 7 Sozialgerichtsgesetz Kurzkennung Fachgebiet SB e) Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen ( 51 Abs. 1 Ziffer 6 Sozialgerichtsgesetz) einschließlich der Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten aus diesem Gebiet, in denen als Versorgungsträger ein Land, ein kommunaler Träger oder der Bund (nach dem Soldatenversorgungsgesetz) Beklagter ist; ohne Sachgebiet BL Kurzkennung Fachgebiet V, VG, VJ, VM, VU, VS, VH; für Eingänge ab 01.01.2009: VE f) Entscheidungen nach 58 Abs. 2 SGG Kurzkennung Fachgebiet SF g) Altershilfe für Landwirte Unfallversicherung für Landwirte Kurzkennung Fachgebiete LW und U - Zusatz: LW nur für Eingänge bis 31.12.2008 7. Senat: a) Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - Eingänge: 16 Verfahren im Turnus Kurzkennung Fachgebiet AS b) Angelegenheiten des Erziehungs- und Elterngeldes Kurzkennung: Fachgebiet EG 8. Senat: a) Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes Kurzkennung Fachgebiet SO und AY b) Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte (Vertragszahnärzte) und der Streitigkeiten nach 51 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz Kurzkennung Fachgebiet KA

E320 LSG-32/14 7 c) Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - Eingänge: 9 Verfahren im Turnus Kurzkennung Fachgebiet AS d) Richterliche Entscheidungen in Kosten- und Vergütungsangelegenheiten, insbesondere - nach 189 Abs. 2 und 191 SGG, - nach 4 Abs. 1 und 3, 4a JVEG oder entsprechenden Vorgängervorschriften, - nach 56 Abs. 1 und 2 RVG oder entsprechenden Vorgängervorschriften. Ausgenommen sind - richterliche Entscheidungen über den Streit- und Gegenstandswert (z.b. 68 GKG, 33 Abs. 3 RVG) - richterliche Entscheidungen über den Kostenansatz (z.b. 66 Abs. 1 GKG), - richterliche Entscheidungen über die Kosten des Vorverfahrens sowie Kostengrundentscheidungen (z.b. 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG). Kurzkennung: Fachgebiet SF mit Zusatz E, Fachgebiet JV, Jeweilige Fachgebiete mit Zusatz B KO 9. Senat Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Kurzkennung Fachgebiet SF und Zusatz EK V. Ergänzende Regelungen 1. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Bereich der Aufsicht und des Selbstverwaltungsrechts folgt der Zuständigkeit für die den einzelnen Senaten zugewiesenen Aufgaben. 2. Die Aufgaben der Senate umfassen die Bearbeitung und Entscheidung von Berufungen und Beschwerden sowie - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Sonderregelung in Abschnitt IV - der insoweit anfallenden Nebenverfahren (z. B. Anträge wegen einstweiligen Rechtsschutzes, wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und wegen der Erstattung von Verfahrenskosten). Ist ein Verfahren anhängig und geht ein weiteres Verfahren desselben Klägers (seiner Rechtsnachfolger oder Hinterbliebenen) oder im Fachgebiet AS eines Mitglieds seiner Bedarfsgemeinschaft gegen denselben Beklagten oder ein Verfahren desselben Beklagten gegen eine weitere denselben Kläger (seine Rechtsnachfolger oder Hinterbliebenen) oder im Fachgebiet AS ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft betreffende Entscheidung ein, fällt das weitere Verfahren dem Senat zu, bei dem das ältere Verfahren anhängig ist. Eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn ihr Vorliegen vom Beklagten zugrunde gelegt wird. Ist ein Rechtsmittel verworfen worden und geht anschließend ein weiteres Verfahren desselben Klägers gegen dieselbe Entscheidung, die der Verwerfungsentscheidung

E320 LSG-32/14 8 zugrunde lag, ein, wird das weitere Verfahren abweichend von vorstehendem Absatz dem Senat zugewiesen, der die Verwerfungsentscheidung getroffen hat. Wird aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Berufung anhängig, ist der Senat zuständig, der über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat. Das gleiche gilt, wenn vor der Einlegung eines Rechtsmittels (Berufung oder Beschwerde) ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingegangen ist und nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe in der gleichen Sache ein Rechtsmittel eingeht. 3. Ist ein Schreiben eingegangen, welches dem allgemeinen Register (Kurzkennung: AR) zuzuordnen ist, so fällt dieses Schreiben unter dem Aktenzeichen AR mit dem Zusatz des jeweiligen Sachgebietes dem Senat zu, der das Sachgebiet bearbeitet. 4. a) Gelangt eine Berufungs- oder Beschwerdesache nach Zurückweisung an das Sächsische Landessozialgericht oder b) wird eine Streitsache vom Bundessozialgericht an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen oder c) wird ein Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt, eine Anhörungsrüge nach 178a SGG oder eine Gegenvorstellung erhoben oder d) wird ein gerichtlicher Vergleich, eine Zurücknahme der Berufung oder Beschwerde, ein Anerkenntnis oder dessen Annahme angefochten oder e) wird ein Verfahren, dessen Ruhen angeordnet und das unterbrochen worden ist, nach Austragung aus dem Prozessregister fortgesetzt, f) wird ein Verfahren betreffend die Vollstreckung einer früher von einem Senat erlassenen Entscheidung anhängig, dann ist für die Bearbeitung und Entscheidung der Senat zuständig, der die Nummer des Senats trägt, bei dem die Sache zuletzt anhängig war. Sind bei diesem keine anderen Sachen des gleichen Sachgebietes anhängig oder ist der Senat nicht mehr für Neueingänge dieses Sachgebietes zuständig, so fällt die Sache in den Senat, der für einen entsprechenden Neueingang nunmehr zuständig ist. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens. 5. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Geschäftsverteilungsplanes bereits zur mündlichen Verhandlung terminiert wurden, bleiben im Zuständigkeitsbereich des bisherigen Senats, soweit nicht das Präsidium eine abweichende Regelung trifft. 6. Bei Streit über die Zuständigkeit eines Senats bestimmt das Präsidium den zuständigen Senat.

E320 LSG-32/14 9 VI. Ergänzende Regelungen für den Turnus 1. Im Rechtsgebiet AS werden - vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt V. - die Eingänge ab 01.01.2014 turnusmäßig auf die zuständigen Senate in der Reihenfolge ihrer Ordnungszahl, beginnend mit der niedrigsten und sodann ansteigend, verteilt. Die Anzahl der Verfahren im Turnus ergibt sich aus den Festlegungen unter Abschnitt IV. Der Turnus wird fortlaufend auch über das Ende eines Geschäftsjahres hinausgehend geführt. 2. Ergibt sich aus der Regelung in Abschnitt V.2. dieses Geschäftsverteilungsplans eine vom Turnus abweichende Zuständigkeit, erfolgt die Zuteilung unter Anrechnung auf den Turnus des abweichend zuständigen Senats. Anderweitige, vom Turnus abweichend zugeteilte Verfahren (wie Abtrennungen oder Zuteilungen nach Abschnitt V.4.) werden als Eingänge nicht auf den Turnus angerechnet. Dasselbe gilt für Abgaben anderer Senate, soweit sich nicht aus der nachfolgenden Regelung Abweichendes ergibt. 3. Zuteilungsfehler werden nur bis zum Dienstende des Arbeitstages, an dem der Fehler unterlief, berichtigt. Danach findet keine Berichtigung mehr statt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Zuteilungsfehler im Hinblick auf die Regelung in Abschnitt V.2. unterlaufen ist. Ein solcher wird ohne zeitliche Begrenzung berichtigt. Die Zuteilung beim übernehmenden Senat erfolgt unter Anrechnung auf dessen Turnus. Der abgebende Senat erhält im laufenden oder nächsten freien Turnus eine der Anzahl der abgegebenen Verfahren entsprechende zusätzliche Ersatzzuteilung. VII. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter 1. Zuteilungsmodus a) Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen herangezogen werden, richtet sich nach der numerischen Reihenfolge der Urlisten, in die die ehrenamtlichen Richter getrennt nach Fachgebieten und Personenkreisen mit fortlaufenden Nummern eingetragen sind. Die nach den seit 1. Januar 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplänen A angelegten zwei Urlisten für den Kreis der Versicherten (Arbeitnehmer und Versicherte) werden unter Beibehaltung der bisherigen fortlaufenden Ordnungsnummer (ve-nummer) mit Wirkung ab 1. März 2014 zusammengeführt. Die Einteilung zu den Sitzungen nach der zusammengeführten Urliste beginnt am 1. März 2014 mit der ersten Ordnungsnummer (ve201). b) Bei der erstmaligen Erstellung der Urliste werden die ehrenamtlichen Richter in alphabetischer Folge der Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen eingereiht. Ihnen wird eine fortlaufende Nummer zugeordnet. Später berufene Richter werden in der Reihenfolge ihrer Ernennung entsprechend der ersten freien Ordnungsnummer in die Urliste aufgenommen. Bei gleichem Berufungsdatum gilt die alphabetische Folge. Eine Neuerstellung der Urliste erfolgt nur ausnahmsweise (z.b. Fachgebietsgliederung, Gesetzesänderung, u.a). 2. Einteilung der ehrenamtlichen Richter zu den mündlichen Verhandlungen und Vertretung bei Verhinderung a) Sind ehrenamtliche Richter mehreren Senaten zugeteilt, so erfolgt die Heranziehung zu den Sitzungen gemeinsam von sämtlichen beteiligten Senaten. Auszugehen ist dabei von der sich aus dem Sitzungsplan ergebenen Sitzungsfolge, bei mehreren Sitzungen am selben Tage von der Nummernfolge der Senate. Die Einteilung ist zu vermerken.

E320 LSG-32/14 10 b) Zur ersten Sitzung des neuen Jahres ist der ehrenamtliche Richter heranzuziehen, der dem zur letzten Sitzung des abgelaufenen Jahres herangezogenen ehrenamtlichen Richter in der Reihe folgt. c) Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so wird der nach der laufenden Nummer der Liste folgende als sein Vertreter herangezogen; ist dieser bereits für eine Sitzung eingeteilt oder ebenfalls verhindert, wird der Nächstfolgende herangezogen und so fort. Dies gilt auch dann, wenn die Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters schon vor seiner Einteilung bekannt ist. Der verhinderte ehrenamtliche Richter wird hinsichtlich der Reihenfolge so behandelt, als ob er an der Sitzung teilgenommen hätte; dem Vertreter wird die Teilnahme an der Sitzung auf den numerischen Turnus angerechnet. d) Fällt eine Sitzung aus, zu der die ehrenamtlichen Richter bereits eingeteilt sind, so werden sie hinsichtlich der Reihenfolge ebenfalls so behandelt, als ob sie teilgenommen hätten; dies gilt nicht, wenn für die Sitzung, die der ausgefallenen im Sitzungsplan unmittelbar folgt, ehrenamtliche Richter noch nicht eingeteilt sind. e) Wird im Sitzungsplan nachträglich eine Sitzung eingeschoben und sind zu diesem Zeitpunkt die ehrenamtlichen Richter für zeitlich später liegende Sitzungen bereits eingeteilt, so werden für die eingeschobene Sitzung die in der Nummernfolge der Liste nächst, noch nicht eingeteilten ehrenamtlichen Richter herangezogen. f) Ist in mündlicher Verhandlung Zeugenbeweis erhoben worden, bleiben die an dieser mündlichen Verhandlung beteiligten ehrenamtlichen Richter dann weiterhin dem Rechtsstreit zugeteilt, wenn vor einer erneuten mündlichen Verhandlung oder vor einer unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern erfolgenden verfahrensbeendenden Entscheidung Beteiligte gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugen Einwendungen erheben. Die allgemeine Zuteilung dieser ehrenamtlichen Richter bleibt von der nach Satz 1 erfolgenden Aufrechterhaltung der Zuteilung unberührt. Dieser Geschäftsverteilungsplan tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. Chemnitz, den 24. November 2014 gez. Gerd Schmidt Präsident