Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach ZGB III

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Transkript:

Universität Luzern Fakultät III für Rechtswissenschaft Fragebogen für die schriftliche Prüfung im Fach ZGB III (Sommer 2004) Examinatoren: Prof. Franz Hasenböhler (Sachenrecht) Prof. Paul Eitel (Grundlagen des Erbrechts) Zeitpunkt der Prüfung: 15. Juli 2004 Ort der Prüfung:... Matrikel-Nr.... Maturitätssprache:... Punkte Sachenrecht: Note: Erbrecht: Total: Allgemeine Hinweise zur Prüfung 1. Dieser Prüfungsfragebogen umfasst 16 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Es sind alle Fragen zu beantworten. Total sind bei korrekter Beantwortung der Fragen 30 Punkte erreichbar. 3. Für die Beantwortung der Fragen stehen 2 Stunden zur Verfügung. Am Ende der Prüfung legen Sie den mit der Matrikel-Nr. versehenen Prüfungsfragebogen und das allfällig beschriebene Notizpapier in den Umschlag, versehen diesen ebenfalls mit Ihrer Matrikel-Nr. und geben diesen vor Verlassen des Raumes verschlossen der Prüfungsaufsicht ab. Falls Sie den Prüfungsfragebogen auseinander reissen, so versehen Sie bitte jede Seite mit Ihrer Matrikel-Nr. 4. Lesen Sie bitte sämtliche Fragen sorgfältig durch, bevor Sie mit der Beantwortung beginnen. 5. Alle Antworten sind ohne gegenteiligen Hinweis bei einer einzelnen Aufgabe zu begründen und soweit möglich mit Rechtsnormen zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Wesentliche. Pflegen Sie aber Argumentationsstil und Sprache. Richtige Antworten werden nur bewertet, soweit sie bei den gestellten Fragen stehen. 6. Als Hilfsmittel wird die Schulthess-Textausgabe «ZGB / OR» (Hrsg. Peter Gauch, 44. Aufl., Zürich 2002) zur Verfügung gestellt. Andere Hilfsmittel sind nicht erlaubt. 7. Bitte schreiben Sie Ihre Antworten gut leserlich auf diesen Fragebogen und lassen Sie den linken und rechten Rand für die Korrektur frei. Falls der für die Beantwortung vorgesehene Platz nicht ausreicht, können Sie auf die Rückseite des betreffenden Blattes schreiben; Sie müssen jedoch deutlich angeben, auf welche Teilfrage sich Ihre Antwort bezieht: Unleserliche Wörter oder Sätze bleiben unberücksichtigt. 8. Ein allfälliger Entwurf, den Sie zusätzlich zur «Reinschrift» einreichen, bleibt unbeachtlich. 9. Es liegen karierte oder linierte Schreibunterlagen auf, welche Sie bitte am Prüfungsort zurück lassen. Ebenso wird Notizpapier zur Verfügung gestellt. Falls dieses für die Bewertung berücksichtigt werden soll, so versehen Sie die einzelnen Blätter wiederum mit Ihrer Matrikel- Nr. 10. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 2 Fragen zum Sachenrecht (F. Hasenböhler) Frage 1 [total 2 Punkte] Worin erblicken Sie die wesentlichen - Gemeinsamkeiten - und - die Unterschiede der vom ZGB zugelassenen Grundpfandrechte?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 3 Frage 2 [total 4 Punkte] Peter Wenger erfährt, dass die 4-Zimmer Wohnung im Parterre des dem Oswald Meier gehörenden Dreifamilienhauses auf den 1. Oktober 2004 frei wird. Er zeigt grosses Interesse an dieser ihm und seiner Freundin ausnehmend gut gefallenden Wohnung, weshalb er sicher sein möchte, dass er auch dann in dieser Wohnung bleiben kann, falls Meier sein Mehrfamilienhaus veräussern sollte. a. Wie lässt sich diese Absicht rechtswirksam verwirklichen? b. Was ist im Einzelnen vorzukehren, um die gewählte Lösung rechtsgültig durchzuführen?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 4 Frage 3 [total 4 Punkte] Eveline Felder ist Eigentümerin eines Wohnblockes, dessen vier Wohnungen sie an verschiedene Personen vermietet hat. In unmittelbarer Nähe befindet sich eine Schreinerei, die sich aus dem ursprünglichen Einmann-Betrieb zu einem mittelgrossen Unternehmen entwickelt hat. Mit der Expansion des Schreinereibetriebes hat nicht nur der aus den Werkstätten dringende Lärm massiv zugenommen, vielmehr treten auch insbesondere bei Wetterwechsel unangenehme Dämpfe auf, sodass die Mieterinnen und Mieter im erwähnten Wohnblock die Fenster geschlossen halten müssen und überdies keine Kleider auf den Balkonen aufhängen können, weil sich winzige Holzpartikel darin festsetzen. Mehrere Mieter haben Eveline Felder mit der Kündigung ihrer Wohnung gedroht, wenn sie nichts gegen die Schreinerei unternehme. a. Kann Eveline Felder gegen die Schreinerei vorgehen? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsnormen? b. Welche Rechtsbehelfe stehen Eveline Felder gegebenenfalls zur Verfügung?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 5 Frage 4 [total 2 Punkte] In der Galerie Aux Fauves sieht Paul Sterchi eine Lithographie von Dali, die ihm sehr gut gefällt. Er entschliesst sich, sie zu erwerben. Der Kaufpreis beträgt Fr. 7500.--. Da Sterchi schon am nächsten Tag eine Geschäftsreise nach Japan antreten muss, möchte er das Litho bis zu seiner Rückkehr in der Galerie belassen, womit der Galerist einverstanden ist. Da Sterchi in Japan gute Geschäfte abzuschliessen hofft, möchte er den Betrag von Fr. 7500. erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland bezahlen und dann gleich die Lithographie mitnehmen. Wann wird Sterchi Eigentümer der Lithographie?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 6 Frage 5 [total 6 Punkte] Auf dem Grundstück Nr. 2241 der Gemeinde Weggis befindet sich die Überbauung Sonnenrain, die aus 7 Mehrfamilienhäusern ( Häuser A G ) besteht. Die Häuser sind in Stockwerkeinheiten aufgeteilt. Architekt Xaver Leu, welcher als Generalunternehmer diese Überbauung geplant hatte, beauftragte im Februar 2004 das Baugeschäft Hans Bühlmann und Sohn mit der Lieferung von Beton, Sand, Sickergeröll und Abbruchgranulat für die Häuser A bis G ( Parzellen Nr. 2242-2308 des Grundbuches Weggis ).Dafür stellte das Baugeschäft dem Architekten am 15. März 2004 Rechnung für Fr. 56'000.--. Am 4. Juni 2004 lieferte das Baugeschäft Bühlmann noch 2 Kubikmeter Frischbeton, 31 Kubikmeter Auffüllmaterial und 3,5 Kubikmeter Mörtel. Mit diesem Material wurde durch das Baugeschäft Bühlmann der Kanalisationsanschluss für das Haus G ( Parzelle Nr. 2308 des Grundbuches Weggis ) erstellt sowie an diesem Haus Auffüll-und Zuputzarbeiten ausgeführt. Am 5. Juli 2004 stellte das Baugeschäft Bühlmann dem Architekten Leu eine weitere Rechnung für Fr. 15'200. zu. Architekt Leu bezahlte die Rechnungen jedoch nicht. Es hiess, er habe sich mit der Überbauung Sonnenrain übernommen und befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten. a. Hans Bühlmann möchte mit seinen Forderungen gegenüber Xaver Leu nicht leer ausgehen. Was kann er tun? b. Welche Vorkehren sind notwendig, um die von Ihnen vorgeschlagene Lösung zu realisieren?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 7 Frage 6 [total 2 Punkte] Rudolf P. musste wegen heftiger Schmerzen in der Nierengegend seinen Hausarzt konsultieren. Dieser diagnostizierte mögliche Nierensteine und wies den Patienten an den Facharzt Dr. C. Bei diesem absolvierte Rudolf P. mehrere Untersuchungen, in deren Verlauf 5 Röntgenaufnahmen gemacht wurden. Zudem erhielt Rudolf P. diverse Medikamente, die er weisungsgemäss einnahm. Nachdem keine entscheidende Besserung eingetreten war, wechselte Rudolf P. zum anerkannten Nierenspezialisten PD Dr. H. Dieser ersuchte seinen neuen Patienten, die Röntgenbilder, die Dr. C. seinerzeit erstellt hatte, zur nächsten Konsultation mitzubringen. In der Folge ersuchte Rudolf P. seinen früheren Arzt Dr. C. um Aushändigung der Röntgenbilder. Dieser war aber dazu nicht bereit und erklärte, er werde die Röntgenbilder erst herausgeben, wenn Rudolf P. die Honorarrechnung einschliesslich der Kosten für die Röntgenaufnahmen vollständig bezahlt habe. Rudolf P. hatte erst einen Teilbetrag an diese Rechnung bezahlt. Durfte Dr. C. die Herausgabe der Röntgenbilder verweigern?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 8 Fragen zum Erbrecht (P. Eitel) Frage 7 [total 2 Punkte] Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende Skizze): Seine Mutter M (der Vater V ist vorverstorben), seine Schwester S, deren Kinder N1 und N2 (Nichten des X), seine Kinder K1 und K2 sowie seine Enkel E1 und E2, die Kinder von K1. V M S X G N1 N2 K1 K2 E1 E2 a. Setzen Sie in der nachstehenden Tabelle die gesetzlichen Erbteile und die Pflichtteile aller entsprechend berechtigten Personen jeweils in Bruchteilen oder Prozentsätzen des Nachlasses ein (Achtung: nicht allen aufgeführten Personen stehen gesetzliche Erbteile / Pflichtteile zu). gesetzlicher Erbteil Pflichtteil Vater V Mutter M Ehegattin G Kind K1 Enkel E1 Enkel E2 Kind K2 Schwester S Nichte N1 Nichte N2

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 9 b. Ergänzung des Grundsachverhalts: Der Nachlass beläuft sich wertmässig auf 800 000. Frage: Wie viel kann X der Stiftung S durch Verfügung von Todes wegen maximal zuwenden, wenn alle Berechtigten ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen (Angabe einer Zahl genügt). c. Änderung des Grundsachverhalts: Nicht nur der Vater, sondern auch sämtliche Nachkommen des Erblassers X sind vor diesem verstorben. Frage: Welche Person(en) kann (können) welchen Pflichtteil beanspruchen (Angabe des Bruchteils oder Prozentsatzes mit Bezeichnung der berechtigten Person genügt)?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 10 Frage 8 [total 1 Punkt] a. In einem höchstgerichtlichen Urteil (BGE 126 III 171 ff.; Missverhältnis ) findet sich folgende Passage (S. 174): Es ist einzuräumen, dass die Ausgleichung die... (Einschub 1) und die... (Einschub 2) den Pflichtteilsschutz der Erben bezwecken und beide Zweckbestimmungen grundsätzlich ungeachtet des subjektiven Willens des Erblassers gewährleistet sein müssen. Aufgabe: Ergänzen Sie den obenstehenden Text mit den beiden fehlenden Worten! b. Definieren Sie die beiden folgenden Verfügungsarten: - Nachvermächtnis - Untervermächtnis

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 11 Frage 9 [total 2,5 Punkte] Erblasser X hinterlässt die vier Kinder T1, T2, S1 und S2 sowie einen Nachlass im Wert von 2 000 000, darin eingeschlossen eine Eigentumswohnung im Wert von 400 000. In seinem Testament schreibt er: Mein Nachlass geht an meine Kinder. T1 soll meine Wohnung vorab erhalten. Hinweis: Bei der Beantwortung der vier nachfolgenden Teilfragen dürfen Sie davon ausgehen, dass keine Pflichtteilsansprüche verletzt sind. a. Welche Verfügungsart liegt im zweiten Satz des Testaments vor (Bezeichnung mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmung genügt)? b. Wer hat nach durchgeführter Erbteilung wertmässig wie viel (Angabe der entsprechenden Zahlen genügt)?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 12 c. Wer hat gegen wen welche Klage, wenn X das Testament zwar eigenhändig datiert und unterzeichnet, aber nicht eigenhändig, sondern auf dem PC niedergeschrieben hat? d. Wer hätte (wenn alle Beteiligten ihre Rechte geltend machen) nach durchgeführter Erbteilung wertmässig wie viel, wenn X den zweiten Satz des Testaments nachträglich eigenhändig durchgestrichen hätte, ohne die Streichung mit Datum und Unterschrift zu versehen?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 13 Frage 10 [total 2,5 Punkte] Erblasser X hinterlässt neben seiner Ehegattin G (zweite Ehe) seine beiden Kinder S und T (aus erster Ehe). Sein Nachlass beläuft sich wertmässig auf 600 000. Etwa ein Jahr vor seinem Tod hat X dem S eine Ausstattung im (bis heute unverändert gebliebenen) Wert von 200 000 geschenkt und gleichzeitig formgültig angeordnet, S habe diese Schenkung in der Erbteilung nur gegenüber T, nicht aber gegenüber G zur Anrechnung zu bringen. Hinweis: Bei der Beantwortung der beiden nachfolgenden Teilfragen dürfen Sie davon ausgehen, dass keine Pflichtteilsansprüche verletzt sind. a. Wer hat nach durchgeführter Erbteilung wertmässig wie viel?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 14 b. Wer hätte nach durchgeführter Erbteilung wertmässig wie viel, wenn X keinerlei Anordnungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit der geschenkten Ausstattung getroffen hätte?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 15 Frage 11 [total 2 Punkte] Der nicht verheiratete Erwin Erbsenzähler, der als einzige Verwandte seine Mutter hinterlässt, ist soeben verstorben. Sein Nachlass beläuft sich wertmässig auf 400 000. In seinem Sekretär kommt ein Briefumschlag zum Vorschein, angeschrieben mit: Mein letzter Wille (2 Urkunden). Tatsächlich befinden sich darin zwei formgültige Verfügungen von Todes wegen. Die eine Verfügung hat Erwin am 20.5.2001 errichtet; darin hat er seine Mutter als seine Alleinerbin eingesetzt und bekräftigt, sie solle seinen ganzen Nachlass erhalten. Die andere Verfügung, bei der es sich um ein Testament handelt, hat Erwin am 12.7.2003 errichtet; darin ist bestimmt, die Stiftung S solle aus seinem Nachlass 50 000 erhalten. Hinweis: Bei der Beantwortung der beiden nachfolgenden Teilfragen dürfen Sie davon ausgehen, dass keine Pflichtteilsansprüche verletzt sind. a. Wer bekommt bzw. behält wie viel, wenn die Beteiligten ihre Rechte geltend machen und es sich bei der Verfügung vom 20.5.2001 um einen Erbvertrag handelt?

Prüfung ZGB III, Sommer 2004 16 b. Wer bekommt bzw. behält wie viel, wenn die Beteiligten ihre Rechte geltend machen und es sich bei der Verfügung vom 20.5.2001 um ein Testament handelt? (Ende des Fragebogens)