Reglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der pensionskasse pro



Ähnliche Dokumente
Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Reglement zur Teilliquidation. Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

PENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation

Teilliquidationsreglement

REGLEMENT TEILLIQUIDATION. der Pensionskasse Züriwerk, Zürich

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Teilliquidationsreglement

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

Anhang 3 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro

Reglement. Teilliquidation. an der Stiftungsratssitzung vom 17. November 2011 vom SR verabschiedet

Reglement über die Teilliquidation Gültig ab

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse des Kantons Glarus

Teilliquidationsreglement der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Reglement zur Teil- oder Gesamtliquidation. GEMINI Sammelstiftung

Vorsorgeeinrichtung 2: ANHANG F. Reglement Teilliquidation

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz

Verordnung zur Teilliquidation der Städtischen Pensionskasse

Personalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) Reglement über die Teilliquidation

Reglement zur Teilliquidation

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil

PENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL

Teilliquidationsreglement

Reglement zur Teil- bzw. Gesamtliquidation

Reglement bei Teil- oder Gesamtliquidation

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Teil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION

Pensionskasse PERKOS. Teilliquidationsreglement Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

Reglement Teilliquidation

Reglement Teilliquidation 2012

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR)

Reglement Verfahren bei Teilliquidation. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden

Reglement über die. Durchführung einer Teilliquidation

T E I L L I Q U I D A T I O N S - R E G L E M E N T 2010

Teilliquidationsreglement

Pensionskasse des Kantons Nidwalden. Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014

Reglement Teil- und Gesamtliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk. Historisches Lexikon der Schweiz

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement

FRP 3. Teilliquidation. Version

TEILLIQUIDATIONS REGLEMENT

Pensionskasse Berner Notariat und Advokatur Teilliquidationsreglement

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

Reglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der Tellco Pensinvest

Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement)

Reglement der Versicherungskasse über die Teilliquidation crs 2007 vom 6. Februar 2007

Tellco Vorsorge 1e. Reglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken

Valora Pensionskasse. Beschluss des Stiftungsrats. Reglement Teilliquidation

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Teilliquidationsreglement der Giesshübel-Stiftung. 1. März 2012

Teilliquidationsreglement in Kraft seit 1. Januar 2014

Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke

Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement Teil- und Gesamtliquidation

Pensionskasse PERKOS. Reglement Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am In Kraft ab dem EGLEMENT

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

Reglement Teilliquidation

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis:

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Reglement Über die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilliquidation. vom Version Gültig ab Ersetzt Version Beschluss SR Verfügung BSV

REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Transkript:

Reglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der pensionskasse pro gültig per 01.01.2014 pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t + 41 41 817 70 10 f + 41 41 817 70 15 pkpro.ch

Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Stiftung 3 3 Verfahren zur Teilliquidation der Stiftung 3 3.1 Durchführung einer Teilliquidation 3 3.2 Stichtag der Teilliquidation 3 3.3 Ermittlung des massgeblichen Deckungsgrades 3 3.4 Übertragung der Wertschwankungsreserven und freien Mittel der Stiftung 3 3.5 Anrechnung eines Fehlbetrages (Unterdeckung) 3 3.6 Anspruch auf Rückstellungen 3 4 Verfahren und Information bei Teilliquidation der Stiftung 3 4.1 Feststellungsbeschluss zur Teilliquidation der Stiftung 3 4.2 Information der Vorsorgewerke 4 4.3 Rechtsmittel der Vorsorgewerke 4 4.4 Rechtskraft und Vollzug 4 5 Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes 4 5.1 Grundsatz 4 5.2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 4 5.3 Voraussetzung für die Gesamtliquidation 4 6 Verfahren zur Teil- bzw. Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes 5 6.1 Feststellung der Voraussetzungen 5 6.2 Durchführung der Teil- bzw. Gesamtliquidation 5 6.3 Stichtag der Teilliquidation 5 6.4 Stichtag der Gesamtliquidation 5 6.5 Ermittlung der freien Mittel / des Fehlbetrages des Vorsorgewerkes 5 6.6 Aufteilung der freien Mittel 5 6.7 Anrechnung eines Fehlbetrages (Unterdeckung) 5 7 Verfahren und Information bei Teil- oder Gesamtliquidation von Vorsorgewerken 6 7.1 Meldepflicht des Arbeitgebers 6 7.2 Feststellungsbeschluss zur Teil- oder 6 Gesamtliquidation von Vorsorgewerken 6 7.3 Information der versicherten Personen 6 7.4 Vollzug 6 8 Schlussbestimmungen 6 8.1 Kostenbeteiligung 6 8.2 Nicht geregelte Fälle 6 8.3 Erlass und Anpassung des Reglements 6 8.4 Inkrafttreten 6 PK_R_07_220_07_d 2

1 Zweck Das vorliegende Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation der pensionskasse pro (im folgenden «Stiftung» genannt) sowie zu Teil- oder Gesamtliquidationen von angeschlossenen Vorsorgewerken. 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Stiftung Die Voraussetzung für eine Teilliquidation der Stiftung ist erfüllt, wenn die beiden folgenden Bedingungen kumulativ gegeben sind: a) Auflösung bzw. Teilauflösung eines Anschlussvertrags; b) der massgebliche Deckungsgrad liegt am Quartalsende über 102.5% oder unter 97.5%. 3 Verfahren zur Teilliquidation der Stiftung 3.1 Durchführung einer Teilliquidation Die Durchführung des Verfahrens obliegt der Stiftung. 3.2 Stichtag der Teilliquidation Die Teilliquidation wird auf den Bilanzstichtag der Vertragsauflösung vorgenommen, bei unterjährigen Vertragsauflösungen per Quartalsende auf das Quartalsende, bei anderen unterjährigen Vertragsauflösungen auf den Stichtag des folgenden Quartalsendes. 3.3 Ermittlung des massgeblichen Deckungsgrades Der per Bilanzstichtag massgebliche Deckungsgrad der Stiftung wird anhand der jährlich per 31. Dezember nach Swiss GAAP FER 26 erstellten kaufmännischen Bilanz und der jeweils auf den gleichen Zeitpunkt errichteten versicherungstechnischen Bilanz ermittelt. Auf die unterjährigen Quartalsenden wird der massgebliche Deckungsgrad unter Beizug der Performance, der Sollverzinsung und anderer relevanter Daten annäherungsweise berechnet. Der massgebliche Deckungsgrad berücksichtigt freie Mittel von Vorsorgewerken und Wertschwankungsreserven von Vorsorgewerken nicht. 3.4 Übertragung der Wertschwankungsreserven und freien Mittel der Stiftung Die abgegangenen Vorsorgewerke haben Anspruch auf Wertschwankungsreserven und freie Mittel der Stiftung, soweit der massgebliche Deckungsgrad der Stiftung (gem. Ziffer 3.3) den Deckungsgrad der Stiftung bei Eintritt des Vorsorgewerkes übersteigt: Vorsorgekapitalien des Vorsorgewerkes multipliziert mit (Deckungsgrad minus Deckungsgrad bei Eintritt, jedoch mindestens 100 %). Den abgegangenen Vorsorgewerken werden diese Mittel kollektiv übertragen. Die diesen Vorsorgewerken zugehörenden Personen haben keinen Anspruch auf eine individuelle Zuteilung der freien Mittel. Die auf die verbleibenden Vorsorgewerke entfallenden Anteile an der Wertschwankungsreserve und der freien Mittel bleiben ohne Zuweisung an diese in der Stiftung. 3.5 Anrechnung eines Fehlbetrages (Unterdeckung) Liegt der massgebliche Deckungsgrad der Stiftung (gemäss Ziffer 3.3) unter 97.5%, so werden die Vorsorgekapitalien der abgehenden Vorsorgewerke im Umfang der Unterdeckung reduziert: Vorsorgekapitalien des Vorsorgewerkes multipliziert mit Deckungsgrad. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche in den letzten zwölf Monaten vor dem Austritt eingebracht wurden, bleiben für die Berechnung des Anteils am Fehlbetrag unberücksichtigt. WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidungen der letzten zwölf Monate werden für die Berechnung des Anteils am Fehlbetrag der Austrittsleistung hinzugerechnet. Den abgegangenen Vorsorgewerken werden die Fehlbeträge von den Austrittsleistungen in Abzug gebracht. Die Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG dürfen dadurch nicht geschmälert werden. Wertschwankungsreserven der Vorsorgewerke und freie Mittel der Vorsorgewerke stehen zur Verfügung der Vorsorgewerke und müssen zur Reduktion bzw. Eliminierung des Fehlbetrages des Vorsorgewerkes herangezogen werden. Die auf die verbleibenden Vorsorgewerke entfallenden Anteile am Fehlbetrag bleiben ohne Zuweisung an diese in der Stiftung. 3.6 Anspruch auf Rückstellungen Werden versicherungstechnische Risiken mit übertragen, besteht zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel und Wertschwankungsreserven ein anteilsmässiger kollektiver Anspruch auf die Rückstellungen, soweit diese für das austretende Kollektiv gebildet wurden. Es wird dem Beitrag Rechnung getragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen geleistet hat. Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen bei einem kollektiven Austritt entscheidet der Stiftungsrat. 4 Verfahren und Information bei Teilliquidation der Stiftung 4.1 Feststellungsbeschluss zur Teilliquidation der Stiftung Der Sachverhalt der Teilliquidation der Stiftung und der massgebliche Deckungsgrad wird durch den Stiftungsrat beschlossen. 3

4.2 Information der Vorsorgewerke Die Stiftung informiert die betroffenen Vorsorgewerke schriftlich über den Beschluss zur Durchführung einer Teilliquidation und legt insbesondere den Sachverhalt, den massgeblichen Deckungsgrad, die Höhe der anteiligen freien Mittel bzw. des Fehlbetrages und das weitere Vorgehen dar. 4.3 Rechtsmittel der Vorsorgewerke Die Vorsorgewerke haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Informationsschreibens die Unterlagen bei der Stiftung einzusehen und allenfalls gegen die Form der Durchführung der Teilliquidation Einsprache zu erheben. Ist eine einvernehmliche Lösung der bestehenden Differenzen nicht möglich, so setzt die Stiftung den Vorsorgewerken eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung eines Überprüfungsbegehrens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dabei werden die Voraussetzungen, das Verfahren und die Berechnung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages überprüft und entschieden. 4.4 Rechtskraft und Vollzug Die Teilliquidation erwächst in Rechtskraft und kann vollzogen werden, falls: a) keine Einwände durch die betroffenen Vorsorgewerke eingebracht werden; oder b) alle Einsprachen einvernehmlich beigelegt werden konnten; oder c) eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegt. 5 Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes 5.1 Grundsatz Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes wird das Vorsorgekapital der austretenden versicherten Personen um einen individuellen oder kollektiven Anteil der freien Mittel erhöht. Im Falle eines Fehlbetrages werden die Altersguthaben der austretenden versicherten Personen individuell gekürzt. 5.2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Vorsorgewerkes sind erfüllt, wenn: a) die Belegschaft des angeschlossenen Arbeitgebers eine erhebliche Verminderung erfährt, diese die Folge eines wirtschaftlich begründeten Personalabbaus ist und den unfreiwilligen Austritt eines erheblichen Teils der aktiv für die Altersvorsorge versicherten Personen bzw. den Abgang eines erheblichen Teils der Altersguthaben des Vorsorgewerkes nach sich zieht; b) das Unternehmen des angeschlossenen Arbeitgebers restrukturiert wird und diese Massnahme den unfreiwilligen Austritt eines erheblichen Teils der aktiv für die Altersvorsorge versicherten Personen bzw. den Abgang eines erheblichen Teils der Altersguthaben des Vorsorgewerkes bewirkt. Unter Restrukturierung eines Unternehmens werden Massnahmen des Arbeitgebers verstanden, die nicht primär den Abbau von Arbeitsplätzen und die Entlassung von Mit- arbeitern bezwecken. Es handelt sich vielmehr um organisatorische Massnahmen, durch welche bislang selbst wahrgenommene Aufgaben eingestellt oder ganze Betriebsteile an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Ein Bestandesabgang des vorstehenden Absatzes gilt als erheblich, wenn er abhängig von der Anzahl der aktiv für die Altersvorsorge versicherten Personen vor dem Beginn des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung in folgendem Umfang erfolgt: bis 5 versicherte Personen: Mindestens 2 unfreiwillige Austritte oder 30 % der Altersguthaben bei 6 bis 10 versicherten Personen: Mindestens 3 unfreiwillige Austritte oder 25 % der Altersguthaben bei 11 bis 25 versicherten Personen: Mindestens 4 unfreiwillige Austritte oder 20 % der Altersguthaben bei 26 bis 50 versicherten Personen: Mindestens 5 unfreiwillige Austritte oder 15 % der Altersguthaben über 50 versicherte Personen: Unfreiwillige Austritte von mindestens 10 % der aktiv für die Altersvorsorge versicherten Personen oder 10 % der Altersguthaben. Als Beginn des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung gilt das Austrittsdatum der versicherten Person, die als erste infolge des unternehmerischen Entscheids unfreiwillig aus dem Unternehmen und aus dem Vorsorgewerk ausscheidet. Als Ende gilt das Austrittsdatum der versicherten Person, welche als letzte unfreiwillig aus dem Unternehmen und aus dem Vorsorgewerk ausscheidet. Der Austritt einer versicherten Person gilt als unfreiwillig, wenn ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Als unfreiwillig gilt ein Austritt aber auch dann, wenn die versicherte Person nach Kenntnisnahme des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung innerhalb von sechs Monaten selbst kündigt, um der Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen oder weil sie die ihr angebotenen neuen Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert. 5.3 Voraussetzung für die Gesamtliquidation Voraussetzung für die Gesamtliquidation ist die vollständige Auflösung des Anschlussvertrages. Auf die Durchführung einer Gesamtliquidation wird jedoch verzichtet, wenn: a) das Vorsorgewerk den Vorsorgeträger gesamthaft wechselt und keine Unterdeckung besteht; oder b) das Vorsorgewerk im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages weder aktive versicherte Personen noch Rentner aufweist. 4

6 Verfahren zur Teil- bzw. Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes 6.1 Feststellung der Voraussetzungen Die Feststellung über die Durchführung einer Teilliquidation bei einer Verminderung der Belegschaft bzw. bei einer Restrukturierung des Unternehmens liegt bei der Vorsorge-kommission. 6.2 Durchführung der Teil- bzw. Gesamtliquidation Die Durchführung der Teil- bzw. Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes obliegt der Stiftung. Der Arbeitgeber und die Vorsorgekommission sind verpflichtet, der Stiftung auf deren Verlangen sämtliche zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten Angaben unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 6.3 Stichtag der Teilliquidation Als Stichtag der Teilliquidation gilt das Quartalsende, das dem Ende des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung des Unternehmens (vgl. Ziffer 5.2) folgt. Dieser Stichtag ist massgebend für die betragsmässige Ermittlung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages. 6.4 Stichtag der Gesamtliquidation Die Gesamtliquidation erfolgt per Datum der Vertragsauflösung. Dieser Stichtag ist massgebend für die betragsmässige Ermittlung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages. 6.5 Ermittlung der freien Mittel / des Fehlbetrages des Vorsorgewerkes Die freien Mittel bzw. der Fehlbetrag des Vorsorgewerkes setzen sich zusammen aus: a) allfälligen freien Mitteln bzw. einem allfälligen Fehlbetrag, welche dem Vorsorgewerk im Rahmen der Teilliquidation der Stiftung zugewiesen werden; b) den freien Mitteln und der Wertschwankungsreserve des Vorsorgewerkes; c) der Arbeitgeberbeitragsreserve, sofern der Arbeitgeber seinen Betrieb einstellt. Bei einer Teilliquidation eines Vorsorgewerkes mit freien Mitteln und / oder Wertschwankungsreserven auf Ebene Vorsorgewerk wird der allfällige anteilige Fehlbetrag der Stiftung auf dem bei der Stiftung verbleibenden Bestand von den zu verteilenden freien Mitteln in Abzug gebracht, auch wenn keine Teilliquidation der Stiftung stattfindet. Damit wird sichergestellt, dass nur die effektiv vorhandene Überdeckung des Vorsorgewerks verteilt wird. 6.6 Aufteilung der freien Mittel 6.6.1 Aufteilung auf die aktiv versicherten Personen und die Rentner Die Personengruppe der aktiv versicherten Personen umfasst einerseits diejenigen Personen, welche im Zeitraum des Personalabbaus oder der Restrukturierung des Unternehmens (vgl. Ziffer 5.2) als aktiv versicherte Personen unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk ausscheiden (Teil-Personengruppe der austretenden aktiv versicherten Personen) und andererseits diejenigen, welche beim Abschluss des Personalabbaus oder der Restrukturierung des Unternehmens im Vorsorgewerk verbleiben (Teil-Personengruppe der im Vorsorgewerk verbleibenden aktiv versicherten Personen). Zur Personengruppe der Rentner zählen alle Rentner, welche beim Abschluss des Personalabbaus oder der Restrukturierung des Unternehmens im Vorsorgewerk verbleiben. Die Aufteilung der freien Mittel auf die beiden Personengruppen erfolgt im Verhältnis der Summe der Altersguthaben (per Stichtag der Teilliquidation oder per vorheriges Austrittsdatum) der aktiv versicherten Personen und der Invalidenrenter zur Summe der Deckungskapitalien (per Stichtag der Teilliquidation) der lebenslänglichen Rentenbezüger. 6.6.2 Individuelle Aufteilung des Anteils der aktiv versicherten Personen Als Verteilschlüssel werden die Versicherungsdauer, das Altersguthaben, das Alter oder der Lohn (per Stichtag der Teilliquidation oder per vorherigem Austrittsdatum) berücksichtigt. Dabei sollen Kombinationen zur Anwendung kommen. Durch die Kombination der Verteilkriterien darf der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt werden. 6.6.3 Übertragung der Ansprüche Die den austretenden aktiv versicherten Personen zustehenden Mittel werden grundsätzlich individuell mitgegeben. Treten mindestens 10 versicherte Personen als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so erfolgt die Übertragung ihres Anteils an den Mitteln kollektiv. Die auf die verbleibenden aktiv versicherten Personen und Rentner entfallenden Mittel bleiben ohne individuelle Zuweisung im Vorsorgewerk zurück. 6.7 Anrechnung eines Fehlbetrages (Unterdeckung) Liegt gemäss Ziffer 6.5 statt freier Mittel ein Fehlbetrag vor, so wird dieser auf die austretenden und verbleibenden aktiv versicherten Personen aufgeteilt. Die Definition dieser Personengruppen ist dieselbe wie bei der Verteilung von freien Mitteln. Der Fehlbetrag wird aufgrund der Höhe des gemäss nachfolgend bereinigten Altersguthabens auf die betroffenen Personen aufgeteilt. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, welche in den letzten zwölf Monaten vor dem Austritt eingebracht wurden, bleiben für die Berechnung des Anteils am Fehlbetrag unberücksichtigt. WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidungen der letzten zwölf Monate werden für die Berechnung des Anteiles am Fehlbetrag der Austrittsleistung hinzugerechnet. 5

Die auf die austretenden aktiv versicherten Personen entfallenden Anteile am Fehlbetrag werden bei deren Freizügigkeitsleistungen individuell in Abzug gebracht. Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf dadurch nicht geschmälert werden. Der auf die verbleibenden aktiv versicherten Personen entfallende Anteil am Fehlbetrag bleibt ohne individuelle Zuweisung im Vorsorgewerk zurück. 7 Verfahren und Information bei Teil- oder Gesamtliquidation von Vorsorgewerken 7.1 Meldepflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Stiftung die Verminderung der Belegschaft bzw. die Restrukturierung seines Unternehmens, die zu einer Teilliquidation führen kann, unverzüglich zu melden. 7.2 Feststellungsbeschluss zur Teil- oder Gesamtliquidation von Vorsorgewerken Die wesentlichen Tatsachen wie Sachverhalt der Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes, Höhe der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages und Verteilungsplan werden in Form eines Feststellungsbeschlusses der Vorsorgekommission zur Teil- bzw. Gesamtliquidation schriftlich festgehalten. 7.3 Information der versicherten Personen Sind die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes erfüllt und wird ein entsprechendes Verfahren durchgeführt, informiert die Stiftung via Vorsorgekommission die versicherten Personen und Rentner über den festgestellten Sachverhalt und das weitere Vorgehen. Sobald der Verteilungsplan erstellt und der Feststellungs beschluss zur Teil- bzw Gesamtliquidation gefasst ist, informiert die Stiftung via Vorsorgekommission sämtliche betroffenen Personen insbesondere über den Beschluss zur Teil- bzw. Gesamtliquidation, die Höhe der freien Mittel oder des Fehlbetrages und den Verteilungsplan: a) Die betroffenen Personen haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Information die Akten bei der Stiftung einzusehen und allenfalls gegen den Beschluss der Vorsorgekommission Einsprache zu erheben. b) Können die bestehenden Differenzen nicht einvernehmlich gelöst werden, setzt die Stiftung den betroffenen Personen eine Frist von 30 Tagen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan von der Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. 7.4 Vollzug Ist der Verteilungsplan rechtskräftig geworden, wird er vollzogen. Der Verteilungsplan ist rechtskräftig geworden, wenn: a) keine Einsprachen erhoben wurden; b) alle Einsprachen einvernehmlich erledigt worden sind bzw. keine der betroffenen Personen innert der angesetzten Frist von 30 Tagen an die Aufsichtsbehörde gelangt ist; c) die Voraussetzungen, das Verfahren und der Verteilungsplan von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden worden sind (Verfügung). Wurde im Falle eines Fehlbetrages die ungekürzte oder ungenügend gekürzte Freizügigkeitsleistung überwiesen, so muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten. 8 Schlussbestimmungen 8.1 Kostenbeteiligung Für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes, Expertisen im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsprachen und Beschwerden usw. können dem betroffenen Vorsorgewerk zusätzliche Kostenbeiträge in Rechnung gestellt werden. 8.2 Nicht geregelte Fälle Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden von der Stiftung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch sinngemässe Anwendung erledigt. 8.3 Erlass und Anpassung des Reglements Das Reglement und spätere Anpassungen werden durch den Stiftungsrat erlassen und durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. 8.4 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 30. April 2010. Schwyz, 13. Dezember 2013 pensionskasse pro Stiftungsrat Peter Hofmann Präsident Genehmigung BSV am: 28.05.2010 Rainer Hürlimann Mitglied 6