REGLEMENT 2012. Erster Teil Vorsorgeplan: AWB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)



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Transkript:

Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 92, Fax 044 253 93 94 info@pkschreiner.ch, www.pkschreiner.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2012 Erster Teil Vorsorgeplan: AWB Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2012 für alle im Vorsorgeplan (VP) AWB versicherten, dem GAV Ausbaugewerbe Westschweiz im Wallis (GAVAW) unterstellten Personen nachstehender Vorsorgeplan. Die Allgemeinen Bestimmungen (zweiter Teil des Reglements) können beim Arbeitgeber bzw. bei der Durchführungsstelle der Pensionskasse eingesehen bzw. angefordert werden. Pensionskasse Schreinergewerbe Ifangstrasse 8 8952 Schlieren www.pkschreiner.ch Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen Bestimmungen gehen grundsätzlich den Angaben auf dem Persönlichen Ausweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen Anspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements.

- 2-1. Kreis der versicherten Personen, Anmeldung A Kreis der versicherten Personen (vgl. Ziff. 2.1. der Allgemeinen Bestimmungen) Die dem GAVAW unterstellten Mitgliedfirmen sowie Selbständigerwerbende der in den Allgemeinen Bestimmungen aufgeführten, angeschlossenen Verbände führen die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse durch. Sie erklären gestützt auf eine Beitrittsvereinbarung, dass sie sämtliche von ihnen beschäftigten, dem GAVAW unterstehenden Arbeitnehmer zur Aufnahme in die Pensionskasse anmelden. Personen, welche dem GAVAW nicht unterstehen, dürfen nicht in diesem Vorsorgeplan versichert werden. B Anmeldung In Ergänzung zu Ziff. 2.2. der Allgemeinen Bestimmungen gilt folgende Einschränkung der Leistungspflicht: Falls der Versicherte innerhalb der ersten zwei Jahre vom Versicherungsbeginn an stirbt o- der invalid wird, dies infolge eines Gebrechens, eines Unfalls oder einer Krankheit, für die er vor dem Aufnahmedatum unter ärztlicher Betreuung stand, beschränken sich die Leistungen auf die vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG. Falls der Versicherte, als Folge eines Risikos, das unter medizinischem Vorbehalt stand, stirbt oder invalid wird, beschränken sich die Leistungen auf die vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG. Voraussetzung für die Gewährung des uneingeschränkten Vorsorgeschutzes ist die volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei Eintrittsdatum und ein vorbehaltsloses Ergebnis der Gesundheitsprüfung gemäss Ziff. 2.5 der Allgemeinen Bestimmungen. 2. Berechnungsgrundlagen (vgl. Ziff. 3. der Allgemeinen Bestimmungen) A Massgebendes Alter / Pensionsalter Das für die Vorsorge massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Das Pensionsalter entspricht dem ordentlichen Rentenalter nach BVG. B1 Massgebender Lohn Als Grundlage zur Berechnung der Beiträge und der Altersgutschriften gilt, in Abweichung zu Ziff. 3.2. der Allgemeinen Bestimmungen der massgebende Lohn. Dieser entspricht dem AHV-Jahreslohn, beschränkt auf den siebenfachen Betrag der jährlichen maximalen AHV- Altersrente. Im massgebenden Lohn werden keine gelegentlichen oder besonderen Lohnauszahlungen, wie z.b. die Tantiemen, Gewinnanteile, spezielle Gratifikationen, zusätzliche Prämien oder Treueprämien berücksichtigt. Auf Antrag des Arbeitgebers können auch diese Bestandteile miteinbezogen werden.

- 3 - Die Selbständigerwerbenden und die Arbeitgeber haben der Pensionskasse den massgebenden Lohn mitzuteilen. Dieser muss mindestens zweimal der jährlichen maximalen AHV- Altersrente und maximal dem Fünffachen der jährlichen maximalen AHV-Altersrente entsprechen. B2 Versicherter Lohn Der versicherte Lohn dient als Grundlage zur Berechnung der Leistungen im Todesfall, bei Erwerbsunfähigkeit und Invalidität. Für die im Stundenlohn angestellten Versicherten entspricht der versicherte Lohn für Ganzjahresbeschäftigte den im GAV festgehaltenen jährlichen Arbeitsstunden zuzüglich der Gratifikation oder dem dreizehnten Monatslohn, multipliziert mit dem Stundenlohn vom Januar des laufenden Jahres oder vom Anschlussmonat, falls der Anschluss während des Jahres stattgefunden hat. Für die im Monatslohn angestellten Versicherten entspricht der versicherte Lohn dem höheren der beiden folgenden Beträge: - das Dreizehnfache des Bruttogrundlohnes vom Monat Januar oder Monats des Beitritts, falls dieser während des Jahres stattgefunden hat oder - der massgebende Lohn des Vorjahres, ausser wenn der Beschäftigungsgrad im laufenden Jahr niedriger ist. Für Versicherte, die im Januar nicht gearbeitet haben, gibt der Arbeitgeber der Pensionskasse den Lohn an, den sie erhalten hätten, wenn sie beschäftigt gewesen wären. Für Teilzeitangestellte ist der versicherte Lohn proportional zum Beschäftigungsgrad bzw. zur durchschnittlichen Anzahl der monatlich effektiv gearbeiteten Stunden gegenüber der im GAV vorgesehenen Anzahl Monatsstunden zu berechnen. Bei der Bestimmung des versicherten Lohnes werden allfällige Lohnkürzungen bedingt durch Arbeitseinschränkungen, unbezahlte Abwesenheit oder andere ähnliche Gründe nicht berücksichtigt, sofern diese von kurzer Dauer sind und nicht länger als 4 Monate andauern. Der versicherte Lohn bei Selbständigerwerbenden entspricht dem massgebenden Lohn und darf den AHV-pflichtigen Lohn nicht übersteigen. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Lohn im Verhältnis zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit angepasst. Für Risikoleistungen ist der versicherte Lohn in allen Fällen auf den siebenfachen Betrag der jährlichen maximalen AHV-Altersrente begrenzt.

C Altersgutschriften / Altersguthaben Die Höhe der individuellen jährlichen Altersgutschriften beträgt: Alter Gutschrift in % Männer Frauen des massgebenden Lohnes 18-34 18 34 5.0 35-44 35 44 7.1 45-54 45 54 10.7 55-65 55 64 12.8 Für Versicherte, die das Pensionsalter überschritten haben, entspricht die Altersgutschrift bei Weiterversicherung mit Beitragszahlungen dem jährlichen Beitragssatz gemäss Ziff. 6.A. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus - den individuellen Altersgutschriften, - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, - allfälligen Einmaleinlagen, - freiwilligen Beiträgen für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen sowie - den auf diesen Beträgen nach den Bestimmungen der Versicherungskommission vergüteten Zinsen. Die Verzinsung des obligatorischen Teiles des Altersguthabens (Mindestleistungen gemäss BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Mindestvorschriften. Dem Altersguthaben werden die zu übertragende Austrittsleistung bei Ehescheidung resp. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und Leistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung belastet. 3. Vorsorgeleistungen (vgl. Ziff. 4.-11. der Allgemeinen Bestimmungen) A Im Alter - Lebenslängliche Altersrente Die Altersrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A erreicht. Die erwerbsfähige versicherte Person kann anstelle der Altersrente die Kapitalauszahlung eines Teils oder ihres gesamten Altersguthabens gemäss Ziff. 10.9.3. der Allgemeinen Bestimmungen verlangen. Die entsprechende Erklärung hat sie spätestens sechs Monate vor Erreichen des Pensionsalters nach Ziff. 2. A der Pensionskasse schriftlich einzureichen. Mit dem Kapitalbezug entfallen die weiteren Ansprüche auf Altersrenten, Pensionierten-Kinderrenten und Renten für überlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner. - Pensionierten-Kinderrenten Die Pensionierten-Kinderrente wird fällig, wenn die versicherte Person eine Altersrente bezieht und Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. In Abweichung zu Ziff. 9.4. der Allgemeinen Bestimmungen, erster Satz, werden Pensionierten- Kinderrenten bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zum vorherigen Tod des anspruchsberechtigten Kindes ausbezahlt.

- 5 - Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20% der laufenden Altersrente. - Flexible Pensionierung Versicherte Personen können frühestens fünf Jahre vor dem Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen verlangen, sofern sie die Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben. Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A ausüben, können den Bezug von Altersleistungen um maximal fünf Jahre aufschieben. Ein Teilbezug der Altersleistungen ist frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Pensionsalters gemäss Ziff. 2. A möglich. Er setzt eine entsprechende Reduktion des Beschäftigungsgrades voraus. Die entsprechenden Begehren sind der Pensionskasse spätestens sechs Monate vorher einzureichen. - Höhe der Altersrente Die Höhe der Altersrente entspricht dem zum Zeitpunkt des Rentenbezugs vorhandenen Altersguthaben multipliziert mit folgendem Umwandlungssatz: Alter bei Rentenbezug Umwandlungssatz (Männer und Frauen) 59 * 6.0 % 60 6.2 % 61 6.4 % 62 6.6 % 63 6.8 % 64 7.0 % 65 7.2 % 66 7.4 % 67 7.7 % 68 7.9 % 69 8.2 % 70 8.5 % * nur Frauen Die Berechnung des Alters erfolgt auf Monate genau. Den Umwandlungssatz für das Zwischenalter erhält man durch lineare Interpolation.

B Bei Invalidität - Invalidenrente Die Invalidenrente wird zusammen mit der Invalidenrente der IV fällig, frühestens aber nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche aus der Krankentaggeldversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde und mindestens 80 % des entgangenen Verdienstes ausweist. Die Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG gehen grundsätzlich vor. Die Wartefrist beträgt 24 Monate. Die Höhe der vollen Invalidenrente entspricht 30% des letzten versicherten Lohnes, mindestens aber den Mindestleistungen gemäss BVG. In Abweichung zu Ziff. 6.2.3 der Allgemeinen Bestimmungen beträgt der Rentenanspruch in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad: Invaliditätsgrad 70 % - 100 % 60 % - 69 % 40 % - 59 % Rentenanspruch in % der vollen Invalidenrente 100 % 75 % 40 % - 59 % der vollen Invalidenrente Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er bereits eine Vorpensionierungsrente der RETAVAL oder der RESOR-Kasse bezieht. - Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente wird zusammen mit der Invalidenrente fällig, sofern die versicherte Person Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. In Abweichung zu Ziff. 9.4. der Allgemeinen Bestimmungen, erster Satz, werden Invaliden- Kinderrenten bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zum vorherigen Tod des anspruchsberechtigten Kindes ausbezahlt. Die Höhe der Invaliden-Kinderrente entspricht pro Kind 5% des letzten versicherten Lohnes. - Befreiung von der Beitragszahlung Befreiung von der Beitragszahlung beginnt nach 60 Tagen nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Erwerbsunfähigkeit von neuem. Beim erneuten Auftreten einer Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Erwerbsunfähigkeit an die Wartefrist angerechnet. Allfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht. In Abweichung zu Ziff. 10.3.2. bzw. Art. 10.4.1. der Allgemeinen Bestimmungen kürzt die Pensionskasse ihre Invaliditätsleistungen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100%, Familienzulagen inbegriffen, des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Leistungen aus einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt. Leistungen von Zusatzversicherungen oder zusätzlich zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG) werden nicht be-

- 7 - rücksichtigt. Falls Leistungen der Kasse gekürzt werden, geschieht dies für alle Leistungen im gleichen Verhältnis. C Im Todesfall - Rente für den überlebenden Ehegatten Stirbt ein verheirateter aktiver oder invalider Versicherter oder ein Altersrentner, so hat der überlebende Ehegatte in Abweichung zu Ziff. 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen unabhängig von seinem Alter, der Ehedauer oder der Anzahl Kinder Anspruch auf eine Ehegattenrente. Falls der hinterbliebene Ehegatte wieder heiratet, erhält dieser in Abweichung zu Ziff. 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Stirbt die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters, so beträgt die Ehegattenrente 20% des letzten versicherten Lohnes. Stirbt ein Altersrentner, so beträgt die Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente. In Abweichung zu Ziff. 7.4 der Allgemeinen Bestimmungen wird die Ehegattenrente bei Heirat nach dem 65. Altersjahr nicht gekürzt. Der überlebende Ehegatte kann vor der Entrichtung der ersten Rente die Hälfte seiner Rente als Kapitalabfindung schriftlich beantragen. Die Kapitalabfindung der Rente entspricht dem nach der individuellen Methode berechneten Deckungskapital. Ist der hinterbliebene Ehegatte jünger als 50 Jahre alt, so wird das Deckungskapital um 3 % pro Anzahl Jahre, welche er jünger als 50 Jahre alt ist, gekürzt; die Kürzung erfolgt auf Monate genau. Die Kapitalabfindung entspricht mindestens der Hälfte des Altersguthabens zum Zeitpunkt des Todes. - Lebenspartnerrente Die Bestimmungen über die Ehegattenrente gelten sinngemäss für den Rentenanspruch des überlebenden Teils einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sofern die in den Allgemeinen Bestimmungen (= Zweiter Teil des Reglementes) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. (Ziff. 7.7. ff) - Waisenrente Die Waisenrente wird fällig, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. In Abweichung zu Ziff. 9.4. der Allgemeinen Bestimmungen werden Waisenrenten bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zum vorherigen Tod des anspruchsberechtigten Kindes ausbezahlt. Ausserdem hat die Waise, welche im Sinne der IV invalid ist, Anspruch auf eine Waisenrente, solange sie unfähig ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; ab dem vollendeten 25. Altersjahr wird die Waisenrente im Verhältnis zum Invaliditätsgrad gekürzt. Die Höhe der Waisenrente entspricht pro Kind 5% des letzten versicherten Lohnes resp. 20 % der Altersrente des verstorbenen Versicherten.

- Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die aktive versicherte Person stirbt und keine Rente an den hinterbliebenen oder geschiedenen Ehegatten oder an den Lebenspartner fällig wird. Anspruch auf das Todesfallkapital haben in Abweichung zu Ziff. 8.2. der Allgemeinen Bestimmungen die nachstehend aufgeführten Hinterlassenen in folgender Rangordnung: a. die waisenrentenberechtigten Kinder; bei deren Fehlen: b. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind; bei deren Fehlen c. die übrigen Kinder des Verstorbenen; bei deren Fehlen: d. die Eltern und Geschwister; bei deren Fehlen: e. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. Das Todesfallkapital entspricht dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben, mindestens aber CHF 10'000. Die übrigen gesetzlichen Erben haben Anspruch auf maximal die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens. Das Todesfallkapital wird zwischen den Anspruchsberechtigten innerhalb einer Begünstigtenkategorie zu gleichen Teilen aufgeteilt. In Abweichung zu Ziff. 10.3.2. bzw. Art. 10.4.1. der Allgemeinen Bestimmungen kürzt die Pensionskasse ihre Hinterlassenenleistungen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100%, Familienzulagen inbegriffen, des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Leistungen aus einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt. Leistungen von Zusatzversicherungen oder zusätzlich zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG) werden nicht berücksichtigt. Falls Leistungen der Kasse gekürzt werden, geschieht dies für alle Leistungen im gleichen Verhältnis. 4. Freizügigkeit (vgl. Ziff. 12 der Allgemeinen Bestimmungen) Wer vorzeitig aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet, hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, deren Höhe sich nach Art. 15 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) berechnet und dem am Tage des Ausscheidens vorhandenen Altersguthabens gemäss Ziff. 2. C entspricht. Die Höhe der Austrittsleistung im Sinne des FZG wird in jedem Fall gewährleistet. Für die Anwendung des FZG wird der Betrag der Austrittsleistung gemäss dem Beitragsprimatssystem ermittelt. Der Anteil des Beitrages, den der Versicherte bezahlt hat und der dem Aufwand für die Risiken Tod und Invalidität entspricht, wird im Sinne von Art. 17, Abs. 2 FZG in Abzug gebracht. Die ausscheidende versicherte Person bleibt während eines Monats nach ihrem Austritt für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Pensionskasse versichert. Beginnt sie vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. 5. Wohneigentumsförderung (vgl. Ziff. 13 der Allgemeinen Bestimmungen) Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezu-

- 9 - ges von Mitteln aus der Pensionskasse. Die Pensionskasse erhebt einen Beitrag an die Bearbeitungskosten von CHF 400.--. In diesem Betrag sind die Gebühren für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht inbegriffen. Diese sind von der versicherten Person zusätzlich zu übernehmen. 6. Finanzierung (vgl. Ziff. 14 der Allgemeinen Bestimmungen) A Jährlicher Beitrag Die Höhe der Beiträge betragen für alle versicherten Personen einheitlich 10.5% des massgebenden Lohnes. Dieser Beitragssatz richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. Die Beiträge gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und der versicherten Person. Eine für alle versicherten Personen einer Mitgliederfirma einheitlich günstigere Aufteilung ist zulässig. Die Aufteilung des Beitrages von 5.25% des massgebenden Lohnes der versicherten Person ist wie folgt: 4% für Altersleistungen, 1.25% für Risiko- und Verwaltungskosten B Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen Im Weiteren kann die versicherte Person freiwillig Beiträge leisten als Einmaleinlage für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen. Die Pensionskasse erstellt auf Anfrage eine entsprechende Berechnung. C Freizügigkeitsleistungen / Einmaleinlagen Die Freizügigkeitsleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers ist der Pensionskasse zu überweisen. Die Pflicht zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung obliegt der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einmaleinlagen führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Altersguthabens und damit zu Leistungsverbesserungen. D Teilliquidation In Ergänzung zum Reglement Teilliquidation und dem vorsorgewerkspezifischen Anhang gilt ab 1. Januar 2006 folgendes: Die Kosten des Planes AWB werden durch die Beiträge nicht gedeckt, sodass die PKS unverhältnismässig zur Finanzierung beiträgt (= einseitige Verwendung von freien Mitteln). Aus diesem Grunde und zwecks relativer Gleichbehandlung aller Versicherten der Pensionskasse Schreinergewerbe besitzen die angeschlossenen Mitgliederfirmen im Zusammenhang mit einer Teilliquidation, Gesamtliquidation oder Verteilung von freien Mitteln solange keinen Anspruch auf freie Mittel, globale Rückstellungen und Finanzierungsrückstellungen, bis die Finanzierung wieder durch die Beiträge gedeckt sind. Die Kürzung des möglichen Anspruches erfolgt pro rata der Zeit.