IM NAMEN DER REPUBLIK

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Transkript:

3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-439/001-2017 St. Pölten, am 12. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn CG, wohnhaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.02.2017, Zl. GFS2-V-16 320868/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 30,-- Euro neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Euro und ist gemäß 52 Abs. 6 VwGVG ivm 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

- 2 - Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde Herrn CG Nachstehendes zur Last gelegt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 19.11.2016, 10:48 Uhr Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße *** nächst Strkm. *** Ort: Richtung: Richtungsfahrbahn *** Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t folgende Übertretung begangen: Sie haben am 19.11.2016 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen die Aufzeichnung über lenkfreie Tage für den 24., 25., 27., 28. und 31.10.2016 und für den 02., 03. und 04.11.2016 nicht ausgefolgt, obwohl der Lenker/die Lenkerin auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 102 Abs.1a, 134 Abs.1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß 500,00 120 Stunden 134 Abs.1 und 1b KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro 50,00 Gesamtbetrag: 550,00 Dagegen wurde von Herrn CG (in der Folge Beschwerdeführer ) fristgerecht Beschwerde erhoben. Er sei einer LKW-Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei jedoch vom einschreitenden Exekutivorgan ein Tatbestand festgestellt worden, welcher mangels Rechtskraft der angewendeten EG-Verordnung 3821/85 im Bescheid nicht vorzuwerfen und daher auch nicht mehr strafbar sei. Obwohl die EG-Verordnung 3821/85 schon seit längerer Zeit keine Gültigkeit mehr habe (zum Tatzeitpunkt war die EG-VO 165/2014, 561/2006 anzuwenden), sei er trotzdem von

- 3 - der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens nach 102 Abs. 1a KFG ivm EG-Verordnung 3821/85 bestraft worden. Vom einschreitenden Beamten sei im Ergebnisprotokoll gemäß EU-RL 2006/22/EG ein Verstoß gegen Art. 6, Abs. 5 der EG-VO 561/2006 festgestellt worden, dann jedoch ein Tatbestand gemäß EG-Verordnung 3821/85 der Behörde angezeigt worden. Indem sich die Behörde im Straferkenntnis in der Tatbeschreibung auf 102 Abs. 1a KFG ivm EG-VO 3821/85 berufe, sich dann jedoch in der Begründung auf der Seite 5 des besagten Straferkenntnisses auf die nun anzuwendende EG-VO 165/2014 unter Zitat des 102 Abs. 1a KFG berufe, erkenne er keinen eindeutigen Tatvorwurf, da die belangte Behörde sich selbst nicht einig zu sein scheine, welche EG-VO nun anzuwenden sei. Darüber hinaus berufe sich die Behörde im Straferkenntnis vom 20.02.2017 auf Seite 4 auf eine Verordnung des BMVIT, wonach er Ausdrucke hätte anfertigen müssen, obwohl er diese Zeiten im Kontrollgerät nachgetragen habe. Er habe zum Tatzeitpunkt keine Kenntnis über diese Verordnung gehabt und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, diese Verordnung auf der Seite des BMVIT abzurufen, wodurch ihm in Unkenntnis die Einhaltung dieser Bestimmung faktisch unmöglich gemacht werde. Beantragt wurde das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß 38 VwGVG ivm 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß 38 VwGVG ivm 45 Abs. 1 letzter VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 05.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der

- 4 - Beschwerdeführer CG sowie der Zeuge GI MZ teil. Seitens der Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Der Zeuge bestätigte konnte sich am Tag der Verhandlung nicht mehr im Detail an die Überprüfung erinnern. Verwiesen wurde von ihm im Wesentlichen auf den Erlass des BMVIT vom 25. Juli 2016, Zl. BMVIT-179.723/0017-IV/ST1/2016, wonach das Nichtmitführen von Aufzeichnungen einen strafbaren Tatbestand darstelle. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung mittels Bestätigung seines damaligen Arbeitgebers samt Ausdruck von Zeitbuchungen belegen, dass er an jenen Tagen, für die er keine Aufzeichnungen über lenkfreie Tage ausfolgen konnte (24.10.2016 bis 4.11.2016), bei der Firma R GmbH beschäftigt war. Seine normale Arbeitszeit beträgt demnach 8 Stunden von Montag bis Freitag. In der gegenständlichen Zeit hat er weder Urlaub noch Zeitausgleich konsumiert. Zudem wurde vom Beschwerdeführer auf eine Information der Wirtschaftskammer Österreich Fachgruppe Transporteure - verwiesen, wonach das Mitführen einer Bestätigung über lenkfreie Arbeitstage nur aufgrund von Krankheit, Urlaub, etc. verankert sei. Diese Bestätigungen seien aber nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt werden hätte müssen und nicht aber auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit. Sein Tun sei zulässig gewesen und sein Verhalten sei aus diesem Grund nicht strafbar. Im Übrigen dürfe gemäß Artikel 34 Abs. 3 letzter Satz der EG-Verordnung Nr. 165/2014 von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangt werden, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. Festgestellt wird, dass Herr CG als Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 19.11.2016 um 10.48 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Straßenaufsicht diesem die Aufzeichnung über lenkfreie Tage für den 24., 25., 27., 28. und 31.10.2016 und für den 2., 3. und 4.11.2016 nicht ausgefolgt hat.

- 5 - Folgende Rechtsgrundlagen sind für diese Entscheidung maßgeblich: 102 Abs. 1a KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2016 lautet: Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des 102a. 102 Abs. 1a KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2017 lautet: Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen.

- 6 - Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des 102a. 134 Abs. 1 und 1 b KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2016 lautet: (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße schwere Verstöße geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. 134 Abs. 1 und 1 b KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2017 lautet: (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits

- 7 - einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße sehr schwere Verstöße schwere Verstöße geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ist die gegenständliche Übertretung als sehr schwerwiegender Verstoß zu werten. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Zur Frage der im Straferkenntnis angeführten Rechtgrundlagen hat sich kürzlich der Verwaltungsgerichtshof auseinandergesetzt. Demnach ist in 134 Abs. 1 Satz 1 KFG 1967 unter anderem ein Zuwiderhandeln gegen die mittlerweile außer Kraft gesetzte Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Strafe bedroht, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 findet sich dort nicht. Allerdings legt die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbare Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (vgl. Artikel 288 AEUV) fest, dass Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten. Von dieser Anordnung sind auch innerstaatliche Gesetze betroffen, weshalb der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in 134 Abs. 1 Satz 1 KFG 1967 gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 als Verweis auf letztere gilt. (VwGH vom 4.4.2017, Ra 2016/02/0255) Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde zutreffend die zum Tatzeitpunkt in Kraft befindliche Fassung des Kraftfahrgesetzes 1967 herangezogen. Im Hinblick auf den eben

- 8 - dargelegten Rechtssatz erweisen sich die Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Begründung des Straferkenntnisses als rechtmäßig. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber zwischenzeitig nachgezogen ist (siehe oben die Wiedergabe in den unterschiedlichen Fassungen nach BGBl. I Nr. 67/2016 bzw 102/2017) und nun die aktuelle Europarechtslage im Kraftfahrgesetz 1967 implementiert ist. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Information der Wirtschaftskammer und den Verweis auf Artikel 34 Abs. 3 letzter Satz der EG- Verordnung Nr. 165/2014, wonach von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangt werden darf, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird, ist auszuführen, dass zwar kein Formular für die Aufzeichnung lenkfreier Tage zu verwenden ist, diese Aufzeichnungen aber natürlich - formfrei - zu führen sind. Die vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers samt Buchungsjournal können diese erforderlichen Aufzeichnungen nicht ersetzen, da sie lediglich jene Zeiten abdecken, zu welchen der Beschwerdeführer bei diesem Arbeitgeber seinen Dienst verrichtet hat, nicht jedoch die übrigen Zeiten. Das Informationsschreiben der Wirtschaftskammer gibt spezifisch hinsichtlich der Bestätigung für lenkfreie Arbeitstage Orientierungshilfe, nicht aber umfassend hinsichtlich der Aufzeichnung über lenkfreie Tage. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Unkenntnis des Beschwerdeführers einer BMVIT Verordnung ist anzumerken, dass es sich offenbar um jenen bereits oben erwähnten Erlass des BMVIT vom 25.7.2016 handelt. Diesem Erlass ist im Wesentlichen klarstellend zu entnehmen, dass im Fall eines manuellen Nachtrages bei einem Kontrollgerät dieser Nachtrag zu akzeptieren ist und das EU-Formblatt nicht zusätzlich zum vorhandenen Nachtrag verlangt werden darf. Auch dies entbindet den Lenker jedoch nicht, Aufzeichnungen über seine lenkfreien Tage zu führen; dies insbesondere im Lichte dessen, dass bei einem Kontrollgerät der 1. Generation wie gegenständlich in Verwendung ein manueller Nachtrag über mehrere Tage technisch nicht möglich ist. Im Gegenstand konnte der Beschwerdeführer keine hinreichenden Aufzeichnungen über lenkfreie Tage vorweisen.

- 9 - Insgesamt ist daher die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als objektiv verwirklicht zu sehen. Hinzu kommt, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des 5 Abs. 1 VStG handelt, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb er die Übertretung auch subjektiv zu verantworten hat. Zur Strafbemessung: 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 lautet: (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Vom Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass er monatlich 1.700 netto verdient, verheiratet und für 2 Kinder sorgepflichtig ist. Er ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses, für welches noch ein Restkredit offen ist. Strafmildernd konnte die Unbescholtenheit berücksichtigt werden, straferschwerend war nichts zu werten. In Anbetracht des vorliegenden Milderungsgrundes und des konkreten Unwertgehaltes gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auch mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch diese ist gerade noch geeignet dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger

- 10 - auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung zu erzeugen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.