Bewilligungen und Support Sabrina Stachl Gerbergasse 13 CH-4001 Basel Tel: +41 61 267 44 95 Fax: +41 61 267 95 29 E-Mail: sabrina.stachl@bs.ch www.medizinischedienste.bs.ch Meldung über die Einstellung einer Stellvertreterin / eines Stellvertreters gemäss Bewilligungsverordnung 28 und 29 Abs. 2, 3 und 5 in einer Apotheke im Kanton Basel-Stadt Die Gebühr beträgt CHF 100.00 Daten zur Apotheke Fachliche Leitung (Name der verantwortl. Pers.) Name der Praxis Strasse Nr. Postleitzahl Eigentümer Telefon Mailadresse Mobil Web Verbindliches Datum zur Tätigkeitsaufnahme per Die Beschäftigung als Stellvertreterin / Stellvertreter erfolgt sporadisch, nach Bedarf, halbtags/tageweise befristet, für die Zeit von: unbefristet, Arbeitszeit: bis Stunden pro Woche Seite 1/5
Personalien der Stellvertretung Name Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Bürgerort / Kanton (bei Ausländern: Geburtsort/-land) Geburtsname Private Adresse der Stellvertretung Strasse Zivilstand Geschlecht m Nr. w Postleitzahl Land Telefon Mobil Mailadresse Eidg. Apothekerdiplom oder vom BAG anerkanntes Apothekerdiplom ausgestellt durch Land Ausstellungsdatum Prüfungsausweise über die mündliche und die praktische Fachprüfung für Apothekerinnen / Apotheker Prüfungsort Ausstellungsdatum Seite 2/5
Zusätzliche Diplome sowie Darstellung der bisherigen fachspezifischen Tätigkeiten Die / der Unterzeichnende bestätigt mit ihrer / seiner Unterschrift, dass die eingeforderten und gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. und Datum Unterschrift und Stempel der fachlichen Leitung Erforderliche Beilagen gemäss separatem Verzeichnis Beilagen zur Meldung über die Einstellung einer Stellvertreterin / eines Stellvertreters in einer Apotheke im Kanton Basel-Stadt Name Vorname Eidgenössisches Apothekerdiplom Ausländisches Diplom und zusätzlich Anerkennungsbestätigung des ausländischen Apothekerdiploms (Medizinalberufekommission, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, www.admin.ch/bag) Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Schweizerisches Strafregister, Dienst für Auszüge an Privatpersonen, Bundesrain 20, 3003 Bern; online unter www.bj.admin.ch) nicht älter als 6 Monate bei Zuzug aus dem Ausland benötigen wir das Führungszeugnis vom Herkunftsland (nur wenn noch keine 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft) nicht älter als 6 Monate Prüfungsausweis über die mündliche und die praktische Fachprüfung für Apothekerinnen / Apotheker Zusätzliche Diplome sowie Darstellung der bisherigen fachspezifische Tätigkeiten Doktordiplom / Promotionsurkunde Berufsausübungsbewilligung(en) eines od. mehrerer anderer Kantone / Staaten Seite 3/5
Bei früherer selbstständiger Tätigkeit oder fachlicher Leitung in einem od. mehreren anderen Kanton(en)/Staat(en): oder amtlich beglaubigte Kopie* Unbedenklichkeitserklärung (Certificat of Good Standing) der zuständigen Gesundheitsbehörde Original Auf Verlangen einzureichen Ausweis über ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch Arztzeugnis über den Gesundheitszustand * aktuell und Original * Bei ausländischen, nicht in Deutsch abgefassten Dokumenten ist zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache nötig. ** Auf Verlangen ist eine amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen *** Falls Muttersprache nicht Deutsch ist. Seite 4/5
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 4. Kapitel: Leistungserbringer 1. Abschnitt: Zulassung Art. 37 Apotheker und Apothekerinnen 1 Apotheker und Apothekerinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen. 2 Der Bundesrat regelt die Zulassung von Apothekern und Apothekerinnen mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. 3 Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt sind. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Zugangsmöglichkeiten der Patienten und Patientinnen zu einer Apotheke. Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 06.12.2011 (Stand 01.01.2012) 28. Allgemeines 1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfüllen die gleichen Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson; das Stellvertretungsverhältnis ist der zuständigen Behörde unter Beilage der Urkunden gemäss 11 Abs. 1 und 13 zu melden, sofern 29 nichts anderes bestimmt. 29. Stellvertretung in den Gebieten der universitären Medizinalberufe und Drogerie 1 Die Stellvertretung in den Tätigkeitsgebieten der universitären Medizinalberufe und in den Berufen und Tätigkeiten im Gebiet der Drogerie ist mit Ausnahme von Abs. 2, 3 und 5 bewilligungspflichtig 2 Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung des Kantons Basel-Stadt oder ist sie oder er Mitglied der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs im Kanton Basel-Stadt, so genügt eine Meldung an die zuständige Behörde. 3 Verfügt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Abs. 1 bereits über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung eines andern Kantons oder ist sie oder er Mitglied der medizinischen oder fachlichen Leitung eines Betriebs in einem anderen Kanton, so genügt eine Meldung im Sinne von Art. 35 MedBG auch für die Stellvertretung, welche den Zeitrahmen von 90 Tagen überschreitet (vgl. 9). 4 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt. 5 Die Stellvertretungstätigkeit in Spitälern ist von der Bewilligungs- und Meldepflich befreit. Seite 5/5