Entsprechenserklärung zur Corporate Governance gem. 161 AktG

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Transkript:

Masterflex Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 Entsprechenserklärung zur Corporate Governance gem. 161 AktG Der Begriff Corporate Governance steht für eine verantwortungsbewusste und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Wesentliche Aspekte guter Corporate Governance sind eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Achtung von Aktionärsinteressen sowie die Offenheit und Transparenz der Unternehmenskommunikation. Die Masterflex AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt danach durch Vorstand und Aufsichtsrat. Für die Masterflex AG hat Corporate Governance einen hohen Stellenwert. Von Anfang an haben Vorstand und Aufsichtsrat zum Wohle des Unternehmens eng zusammengearbeitet und einen intensiven und kontinuierlichen Dialog über die Unternehmensentwicklung geführt. Der Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung (bestehend aus sogenannten Empfehlungen und Anregungen). Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Die im Kodex dargestellten gesetzlichen Vorschriften sind von der Gesellschaft ohne Ausnahme verpflichtend zu beachten und einzuhalten. Von den im Kodex enthaltenen Empfehlungen kann die Gesellschaft abweichen. Solche Abweichungen sind in der Präambel des Kodex ausdrücklich vorgesehen und sollen der Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung dienen. Vorstand und Aufsichtsrat der Masterflex AG erklären, dass den Empfehlungen der bisherigen Kodexfassung vom 18. Juni 2009 sowie den erweiterten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 26. Mai 2010 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 30. März 2010 mit den dort genannten Ausnahmen entsprochen wurde und weiterhin mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen wird. Insbesondere entfällt zukünftig die erklärte Abweichung von Ziffer 5.4.6., da die Aufsichtsratsvergütung sowohl fixe als auch variable Bestandteile enthält, die nachhaltig ausgerichtet sind. Die Erklärung ist den Aktionären der Masterflex AG auf der Internetseite dauerhaft zugänglich gemacht. Dort sind auch sämtliche bisher veröffentlichte Entsprechenserklärungen zu finden.

Ausnahmen 2.3.2. Elektronische Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung Die Masterflex AG wird zukünftig und nach entsprechender Zustimmung durch den Adressaten auch die Einberufung nebst den Einberufungsunterlagen an diesen elektronisch übermitteln, daneben aber auch weiterhin den Postversand vornehmen, um auch die Aktionäre zu erreichen, welche noch nicht über die ausreichende technische Anbindung verfügen und sieht deshalb noch von einer ausdrücklichen Beschränkung der Übermittlung allein auf elektronische Medien ab. 2.3.3 S. 2 Briefwahl Der Kodex empfiehlt in Ziffer 2.3.3 S. 2, dass die Gesellschaft die Aktionäre auch bei der Briefwahl und bei der Stimmrechtsvertretung unterstützen soll. Die Satzung der Masterflex AG sieht bislang nicht die Möglichkeit der Briefwahl vor. Nach unserer Auffassung ist die Briefwahl bislang nicht ausreichend erprobt und es ergeben sich insbesondere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Feststellung der Authentizität der abgegebenen Stimmen. Zudem bietet die Masterflex AG den Aktionären bereits die Möglichkeit, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu beauftragen. Somit haben die Aktionäre bereits jetzt die Möglichkeit, ihre Stimme auch vor dem Tag der Hauptversammlung abzugeben, so dass die Wahrnehmung der Aktionärsrechte durch die zusätzliche Möglichkeit einer Briefwahl im Ergebnis nicht noch wesentlich weiter erleichtert würde. Ziffer 3.8 Abs. 3 D & O-Versicherung Der Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3, bei Abschluss einer D&O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder einen Selbstbehalt vorzusehen. Die Masterflex AG hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine D&O-Versicherung abgeschlossen, die einen Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder vorsieht. Die Masterflex AG ist zwar nicht der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung verbessert werden, hat jedoch bisher immer dieses Erfordernis erfüllt,

ohne dies jedoch den möglicherweise strengeren Vorgaben des VorstAG nochmals weiter anzupassen, weshalb vorsorglich insoweit eine Abweichung erklärt wird. 5.3. Aufsichtsrat Mit drei Mitgliedern ist der Aufsichtsrat der Masterflex AG bewusst klein gehalten, um - wie im Gesamtkonzern - durch schlanke Strukturen effizient, schnell und flexibel Beschlüsse fassen zu können. Die Besetzung des Aufsichtsrats mit anerkannten Fachleuten ist eine wichtige Basis für die Masterflex AG, um im kontinuierlichen Dialog gemeinsam wesentliche Weichenstellungen für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung zu erarbeiten. Die Einrichtung von Ausschüssen, die ebenfalls mit mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zu besetzen wären, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Mit Herrn van Hall haben wir einen ausgewiesenen Financial Expert im Aufsichtsrat. Dieser wird zukünftig noch durch Herrn Klomp unterstützt. Bei Bedarf bedient sich der Aufsichtsrat zur Beurteilung schwieriger Sachverhalte qualifizierter externer Hilfe. 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Mit der Neufassung des DCGK vom 26. Mai 2010 wurden in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 neue Empfehlungen eingeführt, wonach der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen soll, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. Da die genannten Empfehlungen unmittelbar vor der Neuwahl des Aufsichtsrats bekannt gemacht wurden, konnte sich der Aufsichtsrat bislang noch kein abschließendes Bild davon machen, inwieweit dieser Empfehlung entsprochen werden soll und ggf. welche konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Masterflex AG unter Beachtung der unternehmensspezifischen

Situation unserer Gesellschaft formuliert werden sollen, wenngleich ein Schwerpunkt sicherlich in Fragen der Unternehmensstruktur, der Finanzierung und des Bilanzrechts als sinnvoll angesehen wird. Der Aufsichtsrat prüft diese Frage weiterhin und wird ggf. entsprechende konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch ggfs. unter einer angemessenen Beteiligung von Frauen festlegen. Dementsprechend konnten die genannten Ziele bislang auch nicht in etwaigen Wahlvorschlägen berücksichtigt werden und es kann folglich bislang auch keine entsprechende Berichterstattung im Corporate Governance Bericht erfolgen. Da diese Prüfung zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Entsprechenserklärung noch andauert, wird vorläufig eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK erklärt. 5.4.1 Abs. 4 Satz 2 Angemessene Unterstützung der Aufsichtsratsmitglieder bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Mit der Neufassung des DCGK vom 26. Mai 2010 wurde in Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Satz 2 eine neue Empfehlung eingeführt, wonach die Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung der für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden sollen. Da derzeit noch unklar ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Unterstützung der Ausund Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder seitens der Gesellschaft als angemessen angesehen werden kann, wird vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Satz 2 DCGK erklärt. 7.1.2. Veröffentlichungsfristen Der Kodex empfiehlt eine Veröffentlichungsfrist von 45 Tagen für Quartalsberichte und 90 Tagen für den Geschäftsbericht. Die Masterflex AG folgt den Regelungen im WpHG nach den Anpassungen durch das Transparenzrichtlinieumsetzungsgesetz (TUG) und der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, die eine Veröffentlichung innerhalb von zwei bzw. vier Monaten vorsehen. Aufgrund der umfangreichen Restrukturierung, die die Masterflex AG durchführt, ist es nicht auszuschließen, dass der Geschäftsbericht 2010 Ende April 2011 veröffentlicht wird.

7.1.4. Veröffentlichung von Ergebnissen der Tochterunternehmen Hier sieht der Kodex vor, im Jahresabschluss die Einzelergebnisse der Tochtergesellschaften des letzten Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Wir weichen in diesem Punkt ab und publizieren die Ergebnisse nicht. Unsere Tochtergesellschaften sind mittelständische Unternehmen, deren Wettbewerbspositionen nach unserer Ansicht durch die Publikation der Ergebnisse beeinträchtigt werden könnte Gelsenkirchen, September 2010