Begutachtungsentwurf

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Transkript:

Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2013-88758/10-Mar www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 20. Dezember 2016 _ Begutachtungsentwurf betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz geändert wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Novelle 2017) A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz ist in seiner Stammfassung am 29. September 2012 in Kraft getreten (LGBl. Nr. 80/2012). Bisherige Erfahrungen aus der Vollzugspraxis erfordern einerseits einige Anpassungen der gesetzlichen Bestimmungen und zeigen andererseits konkrete Deregulierungsmöglichkeiten auf. Durch die vorgenommenen Präzisierungen soll die Vollziehbarkeit des Gesetzes verbessert werden. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Präzisierung der Geschäftsführerregelungen - Vereinfachung der Schutzzonenregelung - Reduzierung der Meldepflichten - Präzisierung der möglichen Aufgaben der verantwortlichen Person - Vereinfachung weiterer verfahrensrechtlicher Bestimmungen - Anpassung an das Bundesrecht II. Kompetenzgrundlagen Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG.

III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage (nennenswerte) Mehrkosten erwachsen. Es werden keine zusätzlichen Leistungsprozesse der Verwaltung geschaffen. Durch die Präzisierung oder den Entfall einzelner Bestimmungen sollen die Verfahren vereinfacht werden. IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Wirtschaftstreibende im Besonderen mit sich. V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Dieser Gesetzesnovelle stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften entgegen. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in dieser Novelle enthaltenen Regelungen haben - soweit ersichtlich - weder direkt noch indirekt unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer. VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf. VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist in der Stammfassung des Gesetzes im 16 vorgesehen. Eine Erweiterung der bestehenden Mitwirkung der Bundesorgane wird durch die vorliegende Gesetzesnovelle nicht vorgenommen. Da jedoch der Gesetzentwurf sowohl inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Änderungen mit sich bringt, ist er vor seiner Kundmachung dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben und die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Seite 2

B. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 ( 2 Z 7 lit. a): Die "Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen" ist am 1. Jänner 2016 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die "Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen" außer Kraft, weswegen auch die im Oö. Sexualdienstleistungsgesetz vorgenommene Bestimmung des Begriffs "Gesundheitsbuch" entsprechend anzupassen ist. Zu Art. I Z 2 ( 5 Abs. 2 Z 2): Nach der bisherigen Regelung konnte es auch zu einem Verlust der Verlässlichkeit kommen, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber mehrmals gegen die Meldepflichten nach 8 Abs. 2 Z 5 verstoßen hat oder die Hausordnung nicht isv. 8 Abs. 2 Z 10 deutlich sichtbar in allen Räumen des Bordells angebracht wurde. Diese verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen standen in keiner angemessenen Relation zu den im 5 Abs. 2 Z 1 genannten gerichtlichen Strafen, wonach keine Verlässlichkeit vorliegt, sofern die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Mit der vorliegenden Novelle wird nun einerseits auf schwerwiegende Verstöße gegen dieses Landesgesetz oder vergleichbarer prostitutionsrechtlicher Vorschriften anderer Bundesländer, wozu beispielsweise der bewilligungslose Bordellbetrieb gehört, Bezug genommen; andererseits wurden ausdrücklich auch schwerwiegende Verstöße gegen gewerberechtliche, gesundheitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche oder fremdenrechtliche Rechtsvorschriften aufgenommen, die dazu führen, dass die erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist. Zu Art. I Z 3 ( 5 Abs. 4): Die bisherigen Regelungen betreffend Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer waren unzureichend. Mit der vorliegenden Novelle wird - in Anlehnung an die bereits bestehenden Anforderungen an die Bordellbetreiberin bzw. den Bordellbetreiber (bei natürlichen Personen) sowie die verantwortliche Person - klargestellt, dass auch die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (bei juristischen Personen) die persönlichen Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 zu erfüllen hat. Zudem sind die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie Änderungen betreffend die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer der Gemeinde anzuzeigen. Seite 3

Zu Art. I Z 4 ( 6 Abs. 1 Z 1): Die bisherige Formulierung der "150 m-schutzzonenregelung" war mit ihrer Bezugnahme auf Verbindungswege und Sichtverbindung kompliziert und verursachte Schwierigkeiten im Vollzug. Insbesondere in kleineren Gemeinden fand sich oft kein Raum für ein Bordell, obwohl vonseiten der Gemeinde keine Bedenken bestanden. Zudem haben sich Fallkonstellationen ergeben, bei denen alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Bordells erfüllt waren und auch der mit dieser Schutzzonenregelung verfolgte Zweck nicht gefährdet wurde (zb kein Sichtkontakt, da sich zwischen Schutzobjekt und Bordell eine Häuserzeile oder eine Autobahn befunden hat). Mit der vorliegenden Novelle wird - dem Schutzzweck der Norm entsprechend - auf eine direkte Sichtverbindung abgestellt. Der Schwerpunkt der Schutzobjekte liegt bei Kinder- und Jugendeinrichtungen. Zu Art. I Z 5 und 6 ( 6 Abs. 1 Z 4 lit. b und c): Auch diese Änderung resultiert aus Praxiserfahrungen; so entstanden Konstellationen, wo sich im selben Gebäude neben dem Bordell andere gewerbliche Betriebe (zb ein Reifenlager oder Büroräumlichkeiten) befunden haben und dieses Nebeneinander bereits seit Jahren gut funktioniert hat. Sofern daher die Zustimmung sonstiger Nutzungsberechtigter zum Bordellbetrieb vorliegt und dadurch dem Schutzzweck von 6 Abs. 1 Z 4 entsprochen wird, soll die Errichtung eines Bordells auch bewilligt werden können, wenn das Gebäude anderen Zwecken dient. Zu Art. I Z 7 ( 7 Abs. 1 Z 1): Die Geschäftsführerregelungen befinden sich im 5 Abs. 4. Zu Art. I Z 8 ( 7 Abs. 1 Z 3): Gemäß 9 Abs. 1 hat die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber (nur) für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen. Die bisherige Formulierung konnte so verstanden werden, dass in jedem Fall, zb auch bei ständiger Anwesenheit der Betreiberin bzw. des Betreibers, der Gemeinde eine verantwortliche Person zu nennen ist. Zu Art. I Z 9 ( 8 Abs. 2 Z 5): Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung. Eine Meldung an die Bewilligungsbehörde (die Gemeinde oder im Fall einer erfolgten Zuständigkeitsübertragung die Bezirkshauptmannschaft) ist ausreichend. Seite 4

Zu Art. I Z 10 und 11 ( 8 Abs. 2 Z 5 lit. b und c): Den in der bisherigen lit. b enthaltenen Vorschriften, wonach die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift aller Personen, die Sexualdienstleistungen anbahnten oder ausübten, sowie sonstiger im Bordell Beschäftigter zu melden hatte, war in der Praxis kaum nachzukommen. Im Sexualdienstleistungsbereich herrscht sowohl innerhalb von Österreich als auch zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten eine hohe Fluktuation, mit der ständige Änderungen der Unterkünfte bzw. Wohnanschriften verbunden sind. Der Entfall dieser Meldepflichten dient der Verwaltungsvereinfachung. Bei der bisherigen lit. c (die nun zur lit. b wird) erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die Meldung der Beendigung der Ausübung der Sexualdienstleistung oder des Dienstverhältnisses unverzüglich zu erfolgen hat, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Abwesenheit (zb wegen Urlaubs oder wegen der Ausübung von Sexualdienstleistungen in anderen Bordellen bzw. bordellähnlichen Einrichtungen) von bis zu drei Wochen handelt. Zu Art. I Z 12 ( 8 Abs. 2 Z 6): Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung. Eine Meldung an die Bewilligungsbehörde (die Gemeinde oder im Fall einer erfolgten Zuständigkeitsübertragung die Bezirkshauptmannschaft) ist ausreichend. Änderungen betreffend die verantwortliche Person sind der Gemeinde gemäß 9 Abs. 3 anzuzeigen. Zu Art. I Z 13 ( 8 Abs. 3): Auch diese Bestimmung ist um die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer zu ergänzen. Zu Art. I Z 14 ( 9 Abs. 1): In der Vergangenheit kam es im Zusammenhang mit den an die verantwortliche Person übertragenen Aufgaben oft zu Problemen. Keinesfalls soll die verantwortliche Person alle Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers übernehmen. Der Zweck der Vertretungsregelung liegt vor allem darin, dass im Fall der Abwesenheit der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers zumindest eine verantwortliche Person im jeweiligen Bordell anwesend ist, damit die Behörden und jene Personen, die dort Sexualdienstleistungen anbieten oder ausüben, eine konkrete Ansprechperson haben. Der übertragene Verantwortungsbereich ist festzulegen; die verantwortliche Person hat bereits nach der geltenden Rechtslage ihrer Bestellung nachweislich Seite 5

zuzustimmen. Mit der vorliegenden Novelle wird klargestellt, welche Pflichten nach 8 Abs. 2 die Bordellbetreiberin bzw. der Bordellbetreiber nicht auf die verantwortliche Person übertragen darf. Zu Art. I Z 15 ( 11 Abs. 2): Die (bescheidmäßige) Schließung von Bordellen ist in der Praxis vor allem bei illegal, dh. bewilligungslos betriebenen Bordellen von großer Bedeutung. In diesen Fällen (Z 1) sowie bei den beiden anderen, in der Praxis seltener auftretenden, Fallgruppen (Z 2 und 3) hat die Gemeinde die Schließung des Bordells vorzunehmen. Bei der vierten, sehr weit gefassten Fallgruppe (Z 4) wird der Gemeinde durch die vorliegende Gesetzesnovelle ein Ermessen betreffend Bordellschließung eingeräumt, da in der Praxis überwiegend mit den entsprechenden Strafbestimmungen (vgl. dazu 17) das Auslangen gefunden wird. Eine Schließung von Bordellen ist bei Verstößen nach Z 4 meist nicht erforderlich. Die zweite Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Gemeinde bei Vorliegen eines bewilligungslosen Bordellbetriebs, sei es beispielsweise in Form eines Nachtklubs, eines Studios oder eines Laufhauses, das gesamte Bordell und nicht bloß jenen Raum oder Teil eines Raums, in dem zu einem konkreten Zeitpunkt die Ausübung von Sexualdienstleistungen nachgewiesen werden konnte, zu schließen hat. Zu Art. I Z 16 ( 11 Abs. 3): Durch Scheinadressen oder spontane Ummeldungen insbesondere außerhalb Österreichs war die wirksame Zustellung eines Schließungsbescheids oft nicht möglich. Diese Bestimmung legt daher fest, dass der Bescheid auch dann als erlassen gilt, wenn er unzustellbar ist. Zudem wird die aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen Schließungsbescheide ausdrücklich ausgeschlossen. Zu Art. I Z 17 ( 11 Abs. 4): Diese Änderung war auf Grund der Ergänzung von 11 Abs. 3 erforderlich. Zu Art. I Z 18 ( 17 Abs. 1 Z 3): Wer kein gültiges Gesundheitsbuch hat, wird nach dem AIDS-Gesetz 1993 und/oder nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, auf dem die das Gesundheitsbuch regelnde "Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen" beruht, bestraft; würde in der Praxis eine Person in derselben Sache sowohl nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz als auch nach dem AIDS-Gesetz 1993 und/oder nach dem Geschlechtskrankheitengesetz bestraft, wäre dies ein Verstoß gegen das Seite 6

Doppelbestrafungsverbot. Die vorgesehene Strafbestimmung ist daher im Sinn der Deregulierung und zur Vermeidung potentieller Doppelbestrafung zu streichen. Zu Art. I Z 19 ( 17 Abs. 1 Z 4 bis 7): Bei den genannten Strafbestimmungen ist eine Erweiterung um die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer erforderlich. Zu Art. I Z 20 ( 18 Abs. 1): Die Verweisungen auf das Bundesrecht werden aktualisiert. Zu Art. II (Inkrafttreten): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieser Novelle. Seite 7

Landesgesetz, mit dem das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz geändert wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Novelle 2017) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG), LGBl. Nr. 80/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert: 1. 2 Z 7 lit. a lautet: 7. Gesundheitsbuch: Ein gemäß 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen ausgestellter, mit einem Lichtbild versehener Ausweis, dem zu entnehmen ist, dass die Person für die er ausgestellt wurde, a) auf Grund der vorgeschriebenen Eingangs- und Kontrolluntersuchungen frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurde und 2. 5 Abs. 2 Z 2 lautet: 2. die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber wegen schwerwiegender Verstöße insbesondere gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten oder gegen gewerberechtliche, gesundheitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sicherheitspolizeiliche oder fremdenrechtliche Rechtsvorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und diese Strafen noch nicht nach 55 VStG getilgt sind oder 3. 5 Abs. 4 lautet: (4) Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, welche bzw. welcher die persönlichen Voraussetzungen des 5 Abs. 1 zu erfüllen hat. Die Bestellung ist der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen betreffend die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Stellt die Gemeinde fest, dass die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen. Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers zu verständigen. 4. 6 Abs. 1 Z 1 lautet: 1. im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der nachfolgend angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt gelegen ist: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Seite 8

Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreuungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind; 5. Im 6 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Strichpunkt durch den Passus, oder ersetzt. 6. Dem 6 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. c angefügt: c) die Zustimmung von sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt; 7. Im 7 Abs. 1 Z 1 wird der Passus 5 Abs. 3 durch den Passus 5 Abs. 4 ersetzt. 8. Im 7 Abs. 1 Z 3 wird das Wort zumindest durch das Wort gegebenenfalls ersetzt. 9. Im 8 Abs. 2 Z 5 wird der Passus den Behörden ( 14) durch die Wortfolge der Bewilligungsbehörde ersetzt. 10. 8 Abs. 2 Z 5 lit. b lautet: b) unverzüglich die Beendigung der Ausübung der Sexualdienstleistung oder des Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Abwesenheit von bis zu drei Wochen handelt; 11. 8 Abs. 2 Z 5 lit. c entfällt. 12. Im 8 Abs. 2 Z 6 wird der Passus den Behörden ( 14) durch die Wortfolge der Bewilligungsbehörde ersetzt und die Wortfolge sowie die Änderung des Namens und der Wohnanschrift der verantwortlichen Person ( 9) entfällt. 13. Im 8 Abs. 3 wird nach dem Wort Bewilligungsinhaber die Wortfolge, bei juristischen Personen die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer gemäß 5 Abs. 4 eingefügt. 14. Dem 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Der Verantwortungsbereich darf sich nicht auf die Bestimmungen des 8 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 9 und 10 erstrecken. Seite 9

15. Im 11 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach dem Wort hat der Passus (Z 1 bis 3) bzw. kann (Z 4) eingefügt und die Wortfolge eines Bordells durch die Wortfolge des gesamten Bordells ersetzt. 16. Dem 11 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß 19 Zustellgesetz wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 17. Im 11 Abs. 4 wird der Passus Abs. 3 letzter Satz durch den Passus Abs. 3 dritter Satz ersetzt. 18. Im 17 Abs. 1 Z 3 entfällt der Passus im 3 Abs. 1 Z 3 und. 19. Im 17 Abs. 1 Z 4 bis 7 wird jeweils nach dem Wort Bewilligungsinhaber die Wortfolge oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer eingefügt. 20. 18 Abs. 1 lautet: (1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: - AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001; - Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2016; - Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012; - Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2016; - Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012; - Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2015; - Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015. Seite 10

Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Seite 11