Der Versicherungsschutz der Suva. Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen.

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Transkript:

Der Versicherungsschutz der Suva Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen.

Darüber sollten Sie als Arbeitnehmer informiert sein Versicherungsschutz Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dieses Betriebs sind Sie automatisch bei der Suva gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Besondere Regeln können für EU- Angehörige oder Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der EU gelten. Ihr Personalverantwortlicher hilft Ihnen gerne weiter. Sicheres Arbeiten Alle Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber bei der Durchführung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu unterstützen. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen; diese dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernt noch verändert werden. Zudem haben Arbeitnehmende Anspruch auf frühzeitige und umfassende Information und Anhörung sowie das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid bezüglich Arbeitssicherheit trifft. Unfälle so rasch wie möglich melden Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten sind Ihrem direkten Vorgesetzten oder der Betriebsleitung zu melden selbst dann, wenn die Arbeit nicht unterbrochen werden muss. Eine Verzögerung der Anmeldung kann die teilweise Kürzung von Versicherungsleistungen zur Folge haben. Prämien Die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber; er darf jedoch die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung seinen Arbeitnehmenden vom Lohn abziehen. Über die Höhe des gegenwärtigen Lohnabzugs gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber beziehungsweise der Personalverantwortliche gerne Auskunft. Wirkung des Versicherungsschutzes Berufsunfälle und Berufskrankheiten Sie als Arbeitnehmender, als Lehrling oder Praktikant sind während Ihrer beruflichen Tätigkeit gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Nichtberufsunfälle Arbeitnehmende, deren wöchentliches Arbeitspensum bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Teilzeitbeschäftigte, die das Mindestmass von acht Stunden pro Woche bei keinem Arbeitgeber erreichen, sind gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert; gegen Nichtberufsunfälle sind sie nicht versichert. Dauer des Versicherungsschutzes Für eine beschäftigte Person, die gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist, beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht; in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt; endet die Versicherung am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn oder Lohnersatz (Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung).

Für eine beschäftigte Person, die nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert ist, beginnt die Versicherung mit dem Antreten des Arbeitswegs und endet, sobald die versicherte Person nach Beendigung ihrer Arbeit den direkten Heimweg zurückgelegt hat. Versicherungsleistungen Bei Unfällen und Berufskrankheiten haben die bei der Suva versicherten Arbeitnehmenden Anspruch auf: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen medizinische Behandlung, ambulant oder in einem Spital in der allgemeinen Abteilung, bei freier Wahl des Arztes, Zahnarztes usw. Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (z. B. Prothesen) Ersatz von Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (z. B. Prothesen) unbegrenzte medizinisch notwendige Reise-, Transport- und Rettungskosten in der Schweiz und mit gewissen Einschränkungen im Ausland Ganzheitliche Rehabilitation Unfallpatientinnen und -patienten, die schwer geschädigt sind und nach der Behandlung im Akutspital eine umfassende Rehabilitation benötigen, hilft die Suva in ihren eigenen Rehabilitationskliniken in Bellikon und Sitten. Ziel ist es, die Gesundheit so weit als möglich wiederherzustellen und den Weg in den Alltag und ins Berufsle ben zurückzufinden. Geldleistungen Taggeld: ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag 80 Prozent des letzten vor dem Unfall bezogenen Verdiensts, abgestuft nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Invalidenrente: bis zu maximal 80 Prozent des versicherten Verdiensts, abgestuft nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Unter bestimmten gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen werden auch Hilflosenentschädigungen ausgerichtet. Integritätsentschädigung: einmalige Geldleistung für eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiensts nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Hinterlassenenrente: Witwen bzw. Witwer erhalten 40 Prozent, Halbwaisen 15 Prozent, Vollwaisen 25 Prozent und unterstützungsberechtigte geschiedene Ehegatten bis 20 Prozent des versicherten Verdiensts. Der Gesamtbetrag dieser Bezüge darf 70 Prozent (bei unterstützungsberechtigten geschiedenen Ehegatten 90 Prozent) des versicherten Verdiensts nicht übersteigen. Teuerungszulagen: Bezügerinnen und Bezüger von Invaliden-, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten haben Anspruch auf Teuerungszulagen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Verdienst. Der Höchstbetrag des versicherten Verdiensts wird vom Bundesrat festgesetzt. Kürzung der Versicherungsleistungen Bei Berufs- und Nichtberufsunfällen kann es zu Leistungskürzungen beziehungsweise -verweigerungen kommen: Für Verletzungen, die sich die versicherte Person absichtlich selbst zugefügt hat, besteht mit Ausnahme eines gesetzlich festgelegten Beitrags an die Bestattungskosten im Todesfall kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Verunfallt die versicherte Person bei der Ausübung eines Vergehens oder eines Verbrechens, können die Geldleistungen gekürzt, in besonders schweren Fällen verweigert werden. Bei Nichtberufsunfällen gilt zudem: Hat die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, werden die Taggelder während längstens zwei Jahren nach dem Unfall von Gesetzes wegen gekürzt. Verunfallt eine versicherte Person, weil sie sich einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat, so muss sie je nach Sachverhalt mit der Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen oder mit einer Kürzung der Geldleistungen um mindestens 50 Prozent rechnen. Abredeversicherung Wer obligatorisch gegen ausserberufliche Unfälle versichert ist, kann die Nichtberufsunfallversicherung durch besondere Abrede für höchstens sechs aufeinander folgende Monate verlängern. So können Versicherungslücken vermieden werden, die zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub entstehen oder wenn bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit Lohn oder Lohnersatzleistungen (Taggeld bei Unfall, Krankheit usw.) zusammen weniger als 50 Prozent des letzten Lohns ergeben. Die Versicherung zurzeit 45 Franken pro Monat muss spätestens am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, abgeschlossen werden. Einfach und schnell erledigen Sie dies unter www.suva.ch/abredeversicherung. Bei Fragen oder Problemen hilft Ihnen Ihre Suva-Agentur gerne weiter. Die Abredeversicherung gewährt die gleichen Leistungen wie die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Das Berufsunfallrisiko bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ist durch die Abredeversicherung nicht gedeckt. Unternehmerversicherung Für Selbstständigerwerbende im Zuständigkeitsbereich der Suva besteht die Möglichkeit, die Unternehmerversicherung (freiwillige Versicherung nach UVG) abzuschliessen. www.suva.ch/fuv Unfallversicherung für Arbeitslose Arbeitslose Personen, die Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben, sind bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Assistance Ausserhalb der Arbeitszeit steht Ihnen für Schadenmeldungen und Notfälle die Assistance von SuvaCare zur Verfügung unter Tel. 0848 724 144. Auskünfte und weitere Informationen Wenn Sie mehr wissen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder an Ihre Suva- Agentur (Tel. 0848 820 820).

Suva Postfach, 6002 Luzern Telefon 041 419 58 51 www.suva.ch Ausgabe Januar 2017 Bestellnummer 1807.d