Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe Fachtag Sucht und Jugendhilfe 22.11.2017 www.stadt-brandenburg.de
2 Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ( 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen ( 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen ( 35a bis 37, 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung ( 41). (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42), 2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise ( 42a), 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis ( 43, 44), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben ( 45 bis 47, 48a), 5. die Tätigkeitsuntersagung ( 48, 48a), 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ( 50), 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind ( 51), 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( 52), 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern ( 52a, 53), 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften ( 54), 11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts ( 55 bis 58), 12. Beurkundung ( 59), 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden ( 60).
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Allgemeinen Soziales Dienstes 1. Beratung von Familien und jungen Menschen 2. Vermittlung von Hilfe zur Erziehung 3. Intervention 3
Haus der Erziehungsfähigkeit, methodische Grundlage Quelle: Kindler DJI 4
BERATUNG VON FAMILIEN UND JUNGEN MENSCHEN
Kennenlernen Familie/ junger Mensch und Jugendamt Erstkontakt Fortführung der Zusammenarbeit Ende Entscheidung Bedarfsfeststellung/ Auftragsklärung Vermittlung an Dritte Ende Entscheidung Vermittlung an Dritte 6
sozialpädagogisch - diagnostisches Verfahren Ende Entscheidung Bedarf HzE Gespräch mit der Familie, Vorstellung Ergebnis der Bedarfsermittlung Ende Entscheidung zum Angebot durch die Familie Vermittlung an FT der HzE 7
VERMITTLUNG VON HILFE ZUR ERZIEHUNG
Einstieg in die Hilfeplanung Ende HPG Überprüfung Geeignetheit der Hilfe Beendigungsgespräch zur Wirkung der Hilfe zur Erziehung Ende Beendigung der HzE Vermittlung an Dritte 9
Förderung der Erziehung in der Familie/ Hilfe zur Erziehung familienunterstützend familienergänzend familienersetzend sozialpädag. FH Erziehungsbeistand soz. Gruppenarbeit Mutter/ Vater - Kind Tagesgruppe Vollzeitpflege Heimerziehung/ b.w. Erziehungsberatung i. d. R. Antragspflicht Mitwirkungspflicht Kostenbeteiligung. bei familienergänzenden sowie familienersetzenden Hilfen Betreutes Einzelwohnen Betreutes Wohnen Außenwohngruppe Erziehungsstelle Heimgruppe 10
INTERVENTION
Jede Kindeswohl-Diskussion hat es mit dem Dilemma unbestimmter Rechtsbegriffe und relativer Wertsetzungen zu tun, deren Charakter als interpretatorische Konstruktion durch bloße Feststellungen nicht aufgehoben wird. Kindeswohl ist nur über Kommunikation bestimmbar. Quelle: Dormagener Kinderschutzkonzept (Reinhart Wolff) 12
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat den Begriff Kindeswohlgefährdung konkretisiert und versteht darunter: eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Aus dieser Definition ergeben sich drei Kriterien für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: gegenwärtige vorhandene Gefahr, Erheblichkeit der Schädigung, Sicherheit der Vorhersage. In der Praxis kommt es darauf an, zu prüfen ob die Lebensumstände und das Verhalten der Eltern, den Entwicklungsbedürfnissen des Kindes gerecht werden können. 13
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eine Aufgabe des öffentlichen Trägers der Kinderund Jugendhilfe schnellstmögliche Klärung zeitweise Übernahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, des Aufsichtsrechtes und des Erziehungsrechtes ( 42 f. SGB VIII) Sicherstellung des Unterhaltes ( 39 SGB VIII) ggf. Sicherstellung der Krankenhilfe ( 40 SGB VIII) Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten / Sorgeberechtigten ( 7 i.v.m. 42 SGB VIII) Unterbreitung eines Hilfeangebotes an die Personensorgeberechtigten ( 27 i.v.m. 36 SGB VIII) ggf. Weiterleitung an das Familiengericht ggf. Veranlassung oder Tätigung einer zivilrechtlichen Anzeige beim Familiengericht und / oder einer strafrechtlichen Anzeige bei der Polizei/ Staatsanwaltschaft 14
Bei der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geht es um die fachliche Bewertung möglicher Schädigungen, Erheblichkeit der Gefährdungsmomente bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens, Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Möglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe 15
Eingang einer Information/ Mitteilung Ende Bewertung Informationseingang Entscheidung Weitere Recherche Datensammlung durch den ASD Entscheidung, ob gewichtige Anhaltspunkte gem. 1666 u.-o. 1666a BGB vorliegen, Risikoeinschätzung gem. 8a SGB VIII Bewertung der gesammelten Infos und Daten Ziel: Einschätzung, liegt ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung vor? Ende Entscheidung Vermittlung HzE - HPP 16
Eltern sind nicht bereit/ nicht in der Lage das Kindeswohl sicherzustellen Prüfung der ION Information an das FamG. Ende Entscheidung bezüglich der elterlichen Sorge Inanspruchnahme HzE 17
KOOPERATION
Fallen der Helfersysteme Konkurrenz, Machtkampf Isolierung Tabuisierung Unklarheit Strukturlosigkeit Ressourcenverleugnung Vergessen Zuständigkeitsklärungen Beständigkeit muss von den Helfer/ - innen kommen und kann Vertrauen entwickeln lassen Abstimmung zwischen der Prozessorientierung für/ mit Eltern und Entwicklungsorientierung an den Kindern Quelle: Eberhard Motzkau, Düsseldorf 2010 19
kooperative Verbundsysteme im Fall einer Kindeswohlgefährdung Verpflichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, 8 a Abs. 1 und 2 SGB VIII) Kooperation klares und gleichzeitig differenziertes Verständnis der fallbezogenen und fallunabhängigen Funktionen aller beteiligten Institutionen Koordination Koordination bezeichnet die zielorientierte Abstimmung und Steuerung verschiedener Funktionen. Vernetzung Vernetzung geht über Kooperation und Koordination hinaus. Sie kann als Prozess verstanden werden, in dem Strukturen entwickelt werden, die die Kooperation unterschiedlicher Institutionen und Personen in ritualisierter Form absichern. Quelle: Wolfgang Krieger 20
Was motiviert zur Kooperation Zeitersparnis für Klienten und Fachleute Reduzierung bürokratischer Vorgänge Reduzierung von Delegation der Aufgaben Vermeidung von Redundanzen (Überflüssen) gezielter und wirkungsvoller Ressourcenansatz gesteigerte Kompetenz in der Fallarbeit / höhere fachlichen Qualität Höhere Arbeitszufriedenheit 21
Was bringen wir als Jugendhilfe in die Kooperation ein Bereitschaft zur Mitwirkung, um das Kindeswohls sicher zu stellen (GG Artikel 6) Respekt gegenüber Anderen funktionierendes Netzwerk der Jugendhilfe qualifizierte Hilfeplanung 22
Gedacht heißt nicht immer gesagt, gesagt heißt nicht immer richtig gehört, gehört heißt nicht immer richtig verstanden, verstanden heißt nicht immer einverstanden, einverstanden heißt nicht immer angewendet, angewendet heißt noch lange nicht beibehalten. Konrad Lorenz 23
AUSBLICK
Eltern bleiben Eltern und die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt Ausblick - der Weg ist das Ziel Vermeidung von Übernahme der Elternverantwortung Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen von Eltern gleichberechtigter Bedarf des Kindes/ der Familie und Elternwille frühzeitige Einbeziehung der Jugendhilfe in den Prozess allgemeine Beratung ggf. die Prozesssteuerung des Hilfeprozesses Ermittlung der geeigneten und notwendigen Hilfe Unser gemeinsames Ziel: Wertschätzung und Motivation der Eltern 25
weitere Planung zur Qualitätsentwicklung im ASD: Ziel: Ziel: Ziel: Qualifizierung der Beteiligung von jungen Menschen im Rahmen der Risikoeinschätzung junge Menschen fühlen sich während des gesamten Prozesses beteiligt und verstanden. Personalkontinuität im ASD Sozialarbeiter/ innen im ASD stellen transparent ihre Ideen und Vorstellungen für eine zufriedene Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung. qualifizierte Bedarfsermittlung die im ASD durchgeführte Bedarfsermittlung ist ein systemisch orientierter Prozess einer Verantwortungsgemeinschaft (Familie, Träger der HzE und dem Jugendamt) für gelingende Hilfe abgestimmte Standards zur Zielformulierung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern Ziel: Zielformulierungen sind einvernehmlich und werden von allen Prozessbeteiligten verstanden. abschließende Fortschreibung des QHB 26
Qualitätsentwicklung im ASD - Ausblick - "Die meisten Fehler, die man macht, sind eher zu verzeihen als die Mittel, die man anwendet, um sie zu verbergen. François de La Rochefoucauld, Reflexionen, Maxime 411 27