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27.02.2015 Ro/Sa Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wir lieben Papier. Ein gutes Buch in Händen zu halten fühlt sich besser an als die Touchscreenoberfläche einer E-Book Glasplatte. Wir finden Bücher toll, Romane Sachbücher und natürlich soweit sei es uns zugestanden- Fachliteratur zu Steuern, Recht und Wirtschaftsprüfung. Einen echten Brief in Händen zu halten, macht ebenfalls Freude. Vielleicht in Sütterlin-Schrift auf Büttenpapier? Das Papier eine Nuance strukturiert, damit ein Eindruck von Dreidimensionalität entsteht? Buntes und Hochglanz sind auch OK. Schließlich wollen sich unsere Hände und Finger nicht nur auf Tippfunktionen beschränken lassen. Unsere Leidenschaft teilen wir mit vielen unserer Mandanten. Uns und manche unserer Mandanten trifft es wie ein Blitz, wenn unsere Arbeitswelt zunehmend digitalisiert wird. Die Härte des Blitzschlages korreliert oft mit dem Alter des Betroffenen. Die Intensität nimmt mit dem Alter zu, gut, dass man in einem langen Berufsleben gelernt hat, einiges auszuhalten. Tatsächlich werden wir uns in den nächsten Jahren zunehmend und mit erhöhter Intensität damit vertraut machen (müssen), dass immer weniger Papier bewegt wird. Das hängt nicht mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung zusammen; auch damals vor Jahrzehnten glaubte man, Papier sparen zu können, und letztlich ist aufgrund der multiplen Vervielfältigungsmöglichkeiten das Gegenteil passiert. Auch die beträchtliche Verlagerung von Briefverkehr auf E-Mails hat der Papierindustrie nicht geschadet. Berüchtigt sind vor allem E-Mail-Ketten, die zu Dokumentationszwecken jede für sich ausgedruckt werden, wobei die letzte E-Mail 20 Seiten umfasst, weil sich zwischendurch niemand getraut hat, den Zopf abzuschneiden.

Seite 2 von Zur wirklichen Papiereinsparung muss schon etwas anderes her, nämlich ein digitales Speichersystem, das Verträge, Korrespondenz und Belege umfasst. Großkonzerne haben Milliarden investiert, um inzwischen nur noch elektronisch arbeiten zu können, der Arbeitsplatz wird auf den Laptop reduziert. Klein- und mittelständische Unternehmen, zu denen durchaus auch Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gehören, haben für solche riesenkomplexe Systeme weder die fachlichen noch finanziellen Ressourcen und sind in der Regel dankbar, nicht auf Oracle- oder SAP-Anwendungen angewiesen zu sein. Das ändert nichts daran, dass sich die Welt dieser KMU s im Wandel befindet mit zunehmender Beschleunigung. Es hat unbestreitbare Vorteile, nicht in Archiven wühlen zu müssen und Vorgänge bearbeiten zu können, die unmittelbar im Bildschirm sichtbar sind. Mandant und Steuerberater müssen sich nicht mehr streiten, wer wann Belegzugriff hat und warum die eine oder andere Auskunft so lange gedauert hat. Ein Blick in die elektronische Buchführung zeigt, welcher Beleg hinter welcher Buchung steht und ist auch Jahre später noch abrufbar. Mandanten, die ohnehin ihre Belege elektronisch erfassen (müssen), liefern die Basis für die elektronische Verbuchung, eben papierlos. Der natürliche und unverzichtbare Gegner des Steuerberaters, das Finanzamt, erwartet zunehmend Daten und nicht mehr Papier. Die E-Bilanz und elektronische Steuererklärung gibt es schon jetzt, die Nachweisführung mittels gescannter Belege und elektronische Rechtsbehelfverfahren werden kommen. Unsere haptische Erregung für Papier werden wir zunehmend auf Genussmittel beschränken müssen, ein gutes Buch eben oder Geldscheine. Ihren Geldbeutel wollen wir schonen und deswegen wundern Sie sich nicht, wenn wir Sie eines Tages auf die papierlose Bearbeitung der einen oder anderen Angelegenheit ansprechen. Freiwillig, unverbindlich und in dem Umfang, den Sie bestimmen. Mit freundlichen Grüßen Ihr PNHR-Redaktionsteam

Seite von Anlagen News Rechts-Tipp 148 Steuer-Tipp 259 Special 255 Special 256 Ersatzpflicht für verbotene Zahlungen bringt ein neues BGH-Urteil Entlastung? Ausbildungskosten Wie Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen können Unternehmensbewertungen ein Überblick Brennpunkt Geschäftsführerhaftung ausgewählte Beispielsfälle

Inhaltsverzeichnis Termine März 2015 2 Termine April 2015 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Anerkennung von Umzugskosten 5 Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen 5 Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte 6 Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax 6 Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung 7 Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015 7 Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 01.01.2015 8 Für Buchnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung Verbuchung auf separatem Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung ausreichend 9 Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 01.01.2015 10 1

News Termine März 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.0.2015 1.0.2015 06.0.2015 Ab dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.0.2015 1.0.2015 06.0.2015 10.0.2015 1.0.2015 06.0.2015 Umsatzsteuer 4 10.0.2015 1.0.2015 06.0.2015 Sozialversicherung 5 27.0.2015 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.0.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 2

News Termine April 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag 10.04.2015 1.04.2015 07.04.2015 Ab dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.04.2015 1.04.2015 07.04.2015 Sozialversicherung 5 28.04.2015 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

News Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. 1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. 2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 0 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. 4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. 5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.07.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz. 6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. 7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2012: 8 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 01.07. bis 1.12.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.01. bis 0.06.201-0,1 % 4,87 % 7,87 % 01.07. bis 1.12.201-0,8 % 4,62 % 7,62 % 01.01. bis 0.06.2014-0,6 % 4,7 % 7,7 % 01.07. bis 28.07.2014-0,7 % 4,27 % 7,27 % 29.07. bis 1.12.2014-0,7 % 4,27 % 8,27 % 01.01. bis 0.06.2015-0,8 % 4,17 % 8,17 % 1 2 4 5 6 7 8 286 Abs. 1 S. 1 BGB. 286 Abs. 1 S. 2 BGB. 286 Abs. 2 BGB. 286 Abs. S. 1 BGB. 288 Abs. 1 S. 1 BGB. 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB. 247 Abs. 1 S. 2, BGB. Homepage Deutsche Bundesbank. 4

News Anerkennung von Umzugskosten Das Bundesministerium der Finanzen 1 hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Danach gilt für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes 2 : Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt: für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte 1.429,00 bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und 1.460,00 ab 1. März 2015. für Ledige, die die Voraussetzungen 4 des BUKG nicht erfüllen, 715,00 bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und 70,00 ab 1. März 2015. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede im BUKG 5 bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners: um 15 Euro zum 1. März 2014 und um 22,00 zum 1. März 2015. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach BUKG maßgebend ist, beträgt: 1.802,00 bei Beendigung des Umzugs ab 1. März 2014 und 1.841,00 ab 1. März 2015. Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 % (Abgeltungsteuer). Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. Der Abgeltungsteuersatz findet dann keine Anwendung. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde eine weitere Ausnahme vom pauschalen Steuersatz für Kapitalerträge eingeführt. Auf Antrag kann für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung der Abgeltungsteuer abgesehen werden, wenn der Kapitalanleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar 1 2 4 5 BMF, Schr. v. 6.10.2014, IV C 5-S 25/08/10007; BStBl 2014 I; S. 142, DStR 2014, S. 2078, LEXinform 52529. 6 bis 10 BUKG. 10 Abs. 2 BUKG. 10 Abs. 2 BUKG. 6 Abs. Satz 2 und BUKG. zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder 5

News zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. In diesem Falle unterliegen die Einkünfte auf Antrag dem Teileinkünfteverfahren (60 % der Erträge sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern). Der Abzug von Werbungskosten in Höhe von 60 % der Kosten ist möglich. Der Sparer-Freibetrag wird nicht gewährt. Das Finanzgericht Münster 1 entschied, dass der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen statt mit dem Abgeltungsteuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden muss. Die Frist zur Antragstellung ist nicht verlängerbar, eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den 1 FG Münster, Urt. v. 21.8.2014, 7 K 4608/11, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 50/14), EFG 2014, S. 1962, LEXinform 501698. Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten. Die Leistungen müssen von ihnen geprägt sein. 2 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax Eine Einkommensteuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie von der Hand des Steuerzahlers stammen muss 4. Eine Blankounterschrift reicht nicht aus. Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Für die ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist 5. Person und Inhalt der Erklärung müssen eindeutig festgestellt werden können. Außerdem muss klar sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Durch 2 4 5 BFH, Urt. v. 22.1.2004, IV R 51/01, BStBl 2004 II, S. 509, DStR 2004, S. 90, LEXinform 0817622. BFH, Urt. v. 16.7.2014, VIII R 41/12, DStR 2015, S. 0, LEXinform 0929264. BFH, Urt. v. 7.11.1997, VI R 45/97, BStBl 1998 II, S. 54, LEXinform 01449. BFH, Urt. v. 7.11.1997, VI R 45/97, BStBl 1998 II, S. 54, LEXinform 01449. 6

News das Erfordernis der Schriftlichkeit wird dies sichergestellt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 1 ) Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung Ein Wohnen am Beschäftigungsort ist dann gegeben, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, von dieser Wohnung aus seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Auch wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt, spricht das nicht gegen die berufliche Veranlassung der Wohnungswahl. Grundsätzlich ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches Indiz dafür, ob eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Dies ist jedoch nicht allein entscheidend. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Kriterien eine wesentliche Rolle spielen. Neben der verkehrsgünstigeren Lage der Wohnung können auch andere Gründe, wie z. B. Einrichtungen am Ort des Zweitwohnsitzes, die für die berufliche Tätigkeit 1 BFH, Urt. v. 8.10.2014, VI R 82/1, DStR 2015, S. 118, LEXinform 094446. nicht nur von nachrangiger Bedeutung sind, ein Indiz für die berufliche Veranlassung der Wohnungswahl sein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 2 ) Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015 Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. 4 Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. 5 Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 199 fast unveränderte Wert von 2 4 5 BFH, Urt. v. 26.6.2014, VI R 59/1, BFH/NV 2015, S. 10, LEXinform 0929925. R 19.5 LStR 2015. R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR 2015. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Zollkodex- Anpassungsgesetzes vom 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2417, LEXinform 0442266. 7

News 110 (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 01.01.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Danach gilt künftig Folgendes: Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt. Zuwendungen bis 110 bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. 1 Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. 2 Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen. Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 01.01.2015 Am 01.01.2015 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz 4 Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Geringfügigkeitsgrenze 5 Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde ei- 1 2 4 5 40 Abs. 2 EStG. BFH, Urt. v. 9..1990, VI R 48/87, BStBl 1990 II, S. 711, LEXinform 0096127. BFH, Urt. v. 7.2.1997, VI R /96, BStBl 1997 II, S. 65, LEXinform 0141246. Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes v. 0.7.2014, BGBl 2014 I, S. 111, LEXinform 0442002. 24 Abs. KSVG. in 8

News ne Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter 1 gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 1..2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten. Betriebsprüfungen 2 Die Künstlersozialabgabe wird seit 01.01.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozial- kasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten. Ausgleichsvereinigung Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren. Bußgelder 4 Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000. Für Buchnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung Verbuchung auf separatem Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung ausreichend Voraussetzung für die Befreiung einer Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer ist regelmäßig, dass der Unternehmer die Ausfuhr belegmäßig (durch Rechnungen) und buchmäßig (durch Aufzeichnungen) nachweist. Für den Buchnachweis reicht es aus, wenn der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige 1 2 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG. 28p SGB IV, 5 KSVG. 4 2 KSVG. 6 Abs. KSVG. 9

News Rechnung verbucht. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder ob seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 1 ) Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 01.01.2015 Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. 2 Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 01.01.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot. Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame 1 2 BFH, Urt. v. 28.8.2014, V R 16/14, BFH/NV 2014, S. 2027, DStR 2014, S. 2124, DB 2014, S. 2451, LE- Xinform 09456. Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014, BGBl 2014 I, S. 2415, LEXinform 0442258. 98a AO. Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 01.01.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer- Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer- Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer- Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen. Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die faktische Unmöglichkeit der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig. Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. 10

News Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau 1 führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer- Sonderprüfung ist in Zukunft sach- lich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt. Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag 2 bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio.. 1 27b UStG. 2 98a AO. 11

148 Ersatzpflicht für verbotenen Zahlungen - bringt ein neues BGH-Urteil Entlastung? I. Problemstellung Die Haftung auf Erstattung verbotener Zahlungen ist der Schrecken von Vorständen und Geschäftsführern potenziell insolvenzgefährdeter Gesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, eg). Zahlungen, die der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG oder Genossenschaft nach (objektivem) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (=Insolvenzreife/Gründe für Insolvenzantragpflicht nach 15a InsO) aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, sind nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach (bisher) ständiger Rechtsprechung vorbehaltlich einer möglichen Exkulpation ohne Wenn und Aber ins Gesellschaftsvermögen (bzw. zur Insolvenzmasse, also an den Insolvenzverwalter) von demjenigen Gesellschaftsorgan zu erstatten, das den Masseabfluss (also die Zahlung) zurechenbar veranlasst hat. Diese Haftung greift unabhängig davon ein, ob die betreffende Zahlung zu einem Nachteil der Gläubiger bzw. zu einem die Insolvenzmasse schmälernden Schaden geführt hat; sie ist deshalb zu einem wahren Tummelfeld der Insolvenzverwalter avanciert und führt nicht selten zur Kahlpfändung der verantwortlichen Vorstände und Geschäftsführer. II. Rechtslage Zweck der Regelung, die gleichermaßen für GmbH, AG, eg und (typische) GmbH & Co. KG gilt ( 64 Satz 1 GmbHG, 92 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. Nr. 6 AktG, 99 Satz 1, 4 Abs. Nr. 4 GenG, 161 Abs. 2, 10a HGB) soll nach der Rechtsprechung und wohl noch herrschenden Meinung in der Literatur sein, im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger jegliche Masseschmälerung nach Eintritt der Insolvenzreife zu verhindern bzw. durch die Zahlungspflicht der organschaftlichen Vertreter wieder auszugleichen. In der Praxis führt dies regelmäßig dazu, dass Insolvenzverwalter die seit Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen der betreffenden Gesellschaft aufaddieren und in Summe vom Organ (GF/Vorstand) zur Zahlung einfordern. Die Haftung ist unabhängig vom Nachweis eines zum Nachteil der Gläubiger eingetretenen Schadens und setzt ledig- 1

Rechts-Tipp 148 lich voraus, dass die Auslösung der Zahlung dem betroffenen Gesellschaftsorgan zurechenbar ist. Dies ist etwa bereits dann der Fall, wenn Zahlungen auf ein nachhaltig unter Kreditinanspruchnahme ( debitorisch ) geführtes Bankkonto erfolgen und der Geschäftsführer nichts dafür unternimmt, dass derartige Zahlungseingänge auf ein auf Guthabenbasis (kreditorisch) geführtes Bankkonto der Gesellschaft, etwa bei einem anderen Kreditinstitut, erfolgen. Solche Zahlungseingänge begünstigen das betreffende Kreditinstitut und schmälern die Insolvenzmasse; sie sind vom Geschäftsführer/Vorstand zu ersetzen für den Insolvenzverwalter heißt das letzten Endes nur, die erfolgten Zahlungen seit Insolvenzreife aufzuaddieren und geltend zu machen. Zahlungen von einem debitorisch geführten Bankkonto der Gesellschaft führen lediglich zu einem Austausch des Gläubigers (Passiventausch), ohne dass die Insolvenzmasse geschmälert würde und führen daher nicht zu einer Haftung des Organs wegen verbotener Zahlungen. Die einzige Möglichkeit für einen Geschäftsführer/Vorstand, den Kopf aus dieser Haftungsschlinge wieder herauszuziehen, ist die Exkulpation durch den Nachweis, dass die betr. Zahlung auch nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar war und die Anforderungen der Rechtsprechung hieran sind hoch! Freilich kann es auch dann zu einer Enthaftung des Geschäftsführers/Vorstands kommen, wenn die verbotene Zahlung anderweitig ausgeglichen wird, etwa wenn der Insolvenzverwalter die sich als verbotene Zahlung darstellende Leistung erfolgreich angefochten und der betreffende Gläubiger sie an die Masse zurück erstattet hat, die eingetretene Masseschmälerung gleichsam rückgängig gemacht wurde. Allerdings kann sich das wegen der Zahlung in Anspruch genommene Organ nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf berufen, der Insolvenzverwalter hätte die Leistung anfechten können oder könnte dies noch immer; der bloße Anfechtungsanspruch entlastet ihn also nicht. An dieser Stelle hat es der Insolvenzverwalter in der Hand, welchen Haftungsschuldner er primär in Anspruch nimmt vermögende Organmitglieder sind an dieser Stelle daher besonders bedroht, da die Geltendmachung der verbotenen Zahlung für den Insolvenzverwalter regelmäßig leichter durchsetzbar sein wird, als eine streitige Anfechtung gegen einen Gläubiger durchzuboxen. Zudem stellt sich die einzelne verbotene Zahlung häufig nur als ein weiterer Posten in einem ohnehin zu führenden Verfahren dar, wodurch sich der Nimbus dieser Haftung als Schrecken der Organe zusätzlich erklärt. 2

Rechts-Tipp 148 Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.11.2014, II ZR 21/1, NZG 2015, 149) scheint nun erstmals ein wenig Licht am Ende dieses Haftungstunnels für die Betroffenen zu bringen. Zu einem recht eigenwilligen Sachverhalt hat der BGH entschieden, die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfalle, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand müsse nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung sei der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird. Das Urteil nimmt der Haftung für verbotene Zahlungen einen Teil ihrer Schärfe, wobei die Tragweite der neuen Ansätze des BGH derzeit noch nicht zu überblicken ist, werden doch zahlreiche Fragen im Dunstkreis des Haftungstatbestandes neu zu beantworten sein. Der BGH hält zwar an der z.t. heftig kritisierten Einzelbetrachtung der einzelnen masseschmälernden Maßnahmen fest. Dies mag sich im konkreten Fall allerdings sogar positiv ausgewirkt haben: Da der Ausgleichsanspruch wegen verbotener Zahlungen nicht auf Berichtigung des Quotenschadens (Verschlechterung der Insolvenzquote durch verspätete/verschleppte Insolvenz-Antragstellung) der Gläubiger gerichtet sei, könne nicht jeder nachfolgende Massezufluss die Haftung des Organs beseitigen. Vielmehr sei ein unmittelbarer (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung zugeordnet werden könne. Besondere Bedeutung kommt hierbei der neuen und erstmals geäußerten Erkenntnis des BGH zu, der kompensierende Massezufluss brauche nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht bis zur (Insolvenz-)Verfahrenseröffnung erhalten geblieben zu sein, vielmehr sei die einmal bejahte und eingetretene Kompensation endgültig. Maßgeblich für die Bewertung sei der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird, nicht der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Ist die Masseverkürzung einmal in diesem Sinne ausgeglichen, entfalle die Haftung des Organs für die masseverkürzende Leistung, sobald und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist. Demgegenüber hatte die bisherige BGH- Rechtsprechung stets vertreten, allenfalls dann, wenn mit den vom Organ bewirkten Zahlungen ein Gegenwert ins Gesellschaftsvermögen gelangt und dort bis zur Insolvenzeröffnung verblieben(!) sei, könne erwogen werden, eine Massekürzung und damit einen Erstattungs-

Rechts-Tipp 148 anspruch zu verneinen. Diese Rechtsprechung gibt der BGH hinsichtlich des Verbleibens-Aspekts jetzt ausdrücklich auf. III. Unser Tipp Für die Praxis bringt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2014 erhebliche Entlastung, auch wenn ihre Tragweite noch klar absehbar ist. Betroffene Organe, insbesondere also GmbH Geschäftsführer und Vorstände von AGs und Genossenschaften, aber auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei GmbH & Co. KGs tun also gut daran, entsprechende gegen sie geltend gemachte Ansprüche des Insolvenzverwalters nicht mehr ohne weiteres klaglos hinzunehmen, vielmehr gilt es gestützt auf das neue BGH-Urteil für jede einzelne verbotene Zahlung zu prüfen, ob im wirtschaftlichen Zusammenhang damit ein Masseausgleich durch den erlangten werthaltigen Gegenstand bzw. die erhalten Gegenleistung bei der Gesellschaft erfolgt ist. Darauf, ob dieser Gegenstand im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vorhanden ist bzw. der Gesellschaft zur Verfügung steht, kommt es insoweit nach den dargestellten Äußerungen des BGH nicht mehr an. Es bleibt zudem zu hoffen, dass sich auch auf Seiten der Insolvenzverwalter eine gewisse Besinnung auf den Sinn und Zweck der Haftungsregeln für verbotene Zahlungen einstellt und die Klageflut gestützt auf diese Vorschriften künftig etwas abebbt. Nota bene: Es ist nicht Sinn und Zweck der Regelungen zu den verbotenen Zahlungen trotz erfolgtem Ausgleich einer eingetretenen Masseverkürzung dennoch die Ausgleichshaftung der Organe zu begründen. Das Zahlungsverbot soll nur einer Masseverkürzung, nicht einer Massebereicherung dienen, wie der BGH in seinem Urteil vom 18.11.2014 ausdrücklich formuliert. Die Instanzgerichte sind nun aufgerufen, diesen Appell des BGH zu hören und beherzigen. Information: Ihr persönlicher PNHR-Berater oder Herr RA/ FAfStR Stephan Hettler unter 0221-54678-509. 4

259 Ausbildungskosten Wie Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen können I. Ausgangslage Die Zeit der Berufsausbildung ist bei den Auszubildenden und Studierenden i.d.r. durch hohe Ausgaben zur Finanzierung der Ausbildung bzw. des Studiums und wenig oder kein Einkommen geprägt. Schnell ist dann die Entscheidung getroffen, keine eigene Einkommensteuererklärung für den Auszubildenden bzw. Studierenden einzureichen, da es ja angeblich nichts bringt. Weit gefehlt! Es lohnt sich darüber nachzudenken, in welchen Fällen Sie den Fiskus durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Auszubildenden bzw. Studierenden an den Kosten beteiligen können. II. Rechtslage Derzeit sind die Kosten für eine Erstausbildung lediglich als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 p. a. und nur die Kosten für eine weitere Ausbildung (sog. Zweitausbildung) in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Durch das Jahressteuergesetz 2015 (ZollkodexAnpG) wurde der Begriff der Erstausbildung erstmalig gesetzlich definiert. Gemäß 9 Abs. 6 Satz 2 EStG liegt eine Erstausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat jedoch in zwei Entscheidungen vom 17.07.2014 deutlich gemacht, dass er den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss des Abzugs der Erststudiumskosten als Werbungskosten für verfassungswidrig hält. Nach Meinung des BFH gehören auch Studienkosten bei einem Erststudium ohne vorherige Erstausbildung zum zwangsläufigen pflichtbestimmten beruflichen Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehe. Mit der Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs, der jedoch bei Studenten mangels ausreichender Einkünfte regelmäßig ins Leere laufe, werde dem Aspekt der einkommensteuer- 1

Steuer-Tipp 259 lichen Existenzsicherung nicht entsprochen. Das letzte Wort in dieser Frage hat nun das BVerfG (Vorlagebeschluss vom 17.07.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12). III. Welche Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar? Zu den Ausbildungskosten zählen grundsätzlich alle Kosten, die mit der Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen u.a.: - Teilnahme-, Prüfungs- und Studiengebühren - Verpflegungsmehraufwendungen - Fahrtkosten für den Weg zur Ausbildungsstätte - Kosten für Arbeitsmittel - Umzugskosten - Mietaufwendungen Voraussetzung für den Abzug der vorgenannten Kosten beim Auszubildenden bzw. Studierenden ist jedoch, dass die Kosten auch von ihm getragen wurden. Werden die Kosten direkt von den Eltern übernommen und bezahlt, können die Kinder diese Ausbildungskosten nicht in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch die Eltern können diese Kosten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben absetzen, da mit dem Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder alle Aufwendungen für die Ausbildung abgegolten sind. Sinnvollerweise sollte daher an die Kinder ein monatlicher Unterhalt geleistet werden, so dass diese in der Lage sind, die Ausbildungskosten selbst zu zahlen. Werden die Kosten (teilweise) vom Arbeitgeber getragen, so führt die Übernahme dieser Kosten nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Weitere Besonderheiten sind bei einem berufsbegleitenden Studium zu beachten. In Höhe der Erstattungen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer keine Kosten geltend machen. IV. Unser Tipp Wenn Ihre Kinder als Auszubildende bzw. Studierende bislang noch keine eige ne Einkommensteuererklärung abgegeben haben, überprüfen Sie, ob in den Jahren ab 2011 (in allen vorhergehenden Jahren ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten) Ausbildungskosten angefallen sind. Wenn ja, prüfen Sie darüber hinaus, ob es sich bei den Kosten um Aufwendungen für eine Erstausbildung oder aber um eine Zweitausbildung handelt. In beiden Fällen sollten die Auszubildenden bzw. Studierenden Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreichen und die Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. 2

Steuer-Tipp 259 Im Fall von Erstausbildungskosten wird die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug im Rahmen der Veranlagung versagen und die Kosten lediglich als Sonderausgaben berücksichtigen. In diesem Fall sollten Sie umgehend gegen den Bescheid Einspruch einlegen und - mit Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren - das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG beantragen. Bei einer späteren positiven Entscheidung durch das BVerfG würde der Bescheid dann automatisch zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert. Sind in dem jeweiligen Veranlagungsjahr keine bzw. nur geringe Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder keine bzw. nur geringe andere positive Einkünfte vorhanden und können daher die geltend gemachten Werbungskosten nicht oder nicht in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechnet werden, so werden die verbleibenden negativen Einkünfte als Verlustvortrag in das jeweilige Folgejahr übertragen und können somit in den Folgejahren bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht werden. Bei der Beantwortung der vorgenannten Fragen und der Erstellung der erforderlichen Einkommensteuererklärungen bzw. Einsprüche und Anträge sind wir Ihnen gerne behilflich. Information: Ihr persönlicher PNHR-Berater oder Frau StB Elisabeth Renneke unter 0221 54678-427

255 Unternehmensbewertungen ein Überblick I. Einleitung Unternehmensbewertungen haben eine hohe Bedeutung, wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich. Aufgrund der materiellen Folgen gibt es häufig völlig unterschiedliche Vorstellungen, wie hoch der echte Unternehmenswert ist. Käufer und Verkäufer haben unterschiedliche Vorstellungen, abzufindende Gesellschafter und Gesellschaft und letztendlich Finanzamt und Steuerpflichtiger. Das vorliegende Special soll eine kleine Orientierung über die wichtigsten Bewertungsverfahren von Unternehmen geben. II. Unternehmensbewertung nach IDW S1 Der IDW Standard S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) stellt gewissermaßen das Bewertungsverfahren schlechthin dar. Im Grundsatz beruht es darauf, dass die gesamten zukünftig erwarteten Überschüsse berechnet und auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden. Im Regelfall geht man von einer ewigen Unternehmensdauer aus. Die Vergangenheitsergebnisse sind dabei nur in soweit relevant, als sie die geplanten zukünftigen Ergebnisse verplausibilisieren. Entscheidend ist also, mit welchen Planergebnissen das Unternehmen zumindest für die nächsten fünf Jahre rechnet. Hierbei werden im Regelfall die nächsten fünf Jahre im Detail geplant und im 6. Jahr im Sinne einer ewigen Rente kapitalisiert. Diesem als typisch und realistisch einzuschätzenden Jahr kommt allein aufgrund der mathematischen Logik eine enorm hohe Bedeutung zu. Der zweite wichtige Parameter ist der sogenannte Kapitalisierungszinssatz. Je niedriger der Kapitalisierungszinssatz ausfällt, desto höher errechnet sich der Unternehmenswert. Der Kapitalisierungszins setzt sich aus einem Basiszins für eine risikolose Kapitalanlage zusammen, erhöht um eine sogenannte Marktrisikoprämie, die das generelle unternehmerische Risiko wiedergeben soll und justiert um einen sogenannten Beta-Faktor, mit dem das unternehmensindividuelle Risiko dargestellt werden soll. Bei durchschnittlichen Risikoeinstufungen kann man derzeit davon ausgehen, dass 1

Special 255 der Kapitalisierungszins in einer Größenordnung zwischen sechs und acht Prozent liegen wird. In der Praxis sind IDW S1-Gutachten sehr aufwendig und demzufolge auch sehr teuer. Dies liegt an der notwendigen Verifizierung der Planergebnisse und der Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes im Einzelfall. Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen kommt es daher eher selten zu entsprechenden Beauftragungen. Geht es allerdings um ein gerichtliches Verfahren, z. B. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter, werden von den Gerichten im Regelfall nur IDW S1-Gutachten anerkannt. III. Indikative Unternehmensbewertung Hier handelt es sich um eine Art IDW S1- Light-Version. Die Berechnungsmethode ist die gleiche, wird jedoch mit wesentlich weniger Aufwand betrieben. Es werden die Ertragsplanungen der Unternehmen zugrunde gelegt oder im Bedarfsfall erstellt auf der Basis der Vergangenheitsergebnisse und der subjektiven Erwartungen für die Zukunft. Die Entwicklung des Kapitalisierungszinses wird weniger auf der Basis einer wissenschaftlich fundierten Deduktion finanzwirtschaftlicher Daten vorgenommen sondern eher nach subjektiver Einschätzung, insbesondere hinsichtlich des unternehmensindividuellen Risikos. In stark vereinfachter Form lässt sich der Wert berechnen aus einem als nachhaltig eingeschätzten nachsteuerlichen Jahresertrag dividiert durch den Kapitalierungszinssatz. Ein Ertrag in Höhe von 100.000,-- führt bei einem Kapitalisierungszinssatz von 7,5 % zu einem Unternehmenswert in Höhe von gerundet 1..000,--. Eine solche indikative Unternehmensbewertung dient im Regelfall eher internen Zwecken, gibt dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern also eine Orientierung. IV. Vereinfachtes Ertragswertverfahren gemäß 199 ff BewG Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im steuerlichen Bewertungsgesetz geregelt. Es soll immer dann Anwendung finden, wenn der Unternehmenswert nicht aus Verkäufen aus einem vorherigen Jahreszeitraum abzuleiten ist. Es hat eine hohe Relevanz, zunächst einmal gedacht für erbschaftsteuerliche Zwecke, deren ursprünglicher Anlass auch dieses Bewertungsverfahren war. Allerdings wendet die Finanzverwaltung dieses Verfahren auch für ertragsteuerliche Zwecke an, z. B. bei Übertragungen zwischen nahen Angehörigen oder bei der Verkehrswertermittlung in Umwandlungsfällen. 2

Special 255 Im Gegensatz zu dem früheren sogenannten Stuttgarter Verfahren hat das vereinfachte Ertragswertverfahren wesentliche Elemente der IDW S1-Methodik übernommen. Es gibt allerdings zwei gravierende Unterschiede. Zum einen werden ausschließlich die Vergangenheitswerte betrachtet und zwar als arithmetischer Durchschnitt. Bei unterjähriger Bewertung ist der Forecast des laufenden Geschäftsjahres mit einzubeziehen. Hintergrund dieser betriebswirtschaftlich unkorrekten Methode ist, dass die Finanzverwaltung keine Möglichkeit hat, selbst Planungsrechnungen der Unternehmen zu erstellen. Der Bezug auf die Vergangenheitswerte kann dazu führen, dass der Unternehmenswert deutlich zu hoch ausfällt, weil die Erwartungshaltung für die Zukunft pessimistisch ist oder umgekehrt viel zu niedrig, weil steigende Ertragsaussichten unberücksichtigt bleiben. Das hat der Gesetzgeber durchaus gesehen, so dass er diese Berechnung nicht übernimmt, sofern diese zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Was darunter zu verstehen ist, ist weitgehend ungeklärt, Rechtsprechung existiert hierzu noch nicht. Auch hier wird das nachsteuerliche Ergebnis zu Grunde gelegt, allerdings mit der Vereinfachung, dass die Ertragsteuerquote mit 0 % festgelegt ist. Das passt allenfalls dann, wenn der gewerbesteuerliche Hebesatz bei 400 % liegt und keine nennenswerten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen vorliegen. Ein weiterer Unterschied zum IDW S1 besteht in der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes. Zwar geht man auch hier vom Basiszins aus, der sich aus einer langfristigen Zinsstrukturkurve ableitet. Das unternehmerische Risiko wird jedoch nur mit einem festen Prozentsatz von 4,5 % angesetzt und berücksichtigt damit keine unternehmensindividuellen Risiken und lässt auch einen notwendigen Ausgleich zu historisch niedrigen Basiszinssätzen außen vor. Der Zinssatz wird für ein Jahr zum jeweils 01. Januar festgelegt. Für 2015 beträgt der Basiszinssatz 0,99 %, so dass der Kapitalisierungszins bei 5,49 % oder anders ausgedrückt dem 18,2-fachen des Ertragswertes liegt. Dieser Zinssatz wird nach allgemeinem wirtschaftlichen Verständnis als deutlich zu niedrig angesehen, und damit werden die Unternehmenswerte deutlich überhöht berechnet. Wenn der als Durchschnitt berechnete Ertragswert tatsächlich der Zukunftserwartung entspricht, so wird dennoch kein fiktiver Erwerber das mehr als 18-fache dieses Jahresgewinns als Kaufpreis vergüten. In unserem Beispiel führt ein nachsteuerlicher Ertrag in Höhe von 100.000,-- bei einem Hebesatz von 480 % zu einem Unternehmenswert in Höhe von

Special 255 1.890.000,--, ein Wert, der in der Praxis als völlig überhöht gilt. In der Praxis wird daher vielen Unternehmen bzw. Gesellschaftern nichts anderes übrig bleiben, als einen zu hohen Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren durch ein Gutachten zu entkräften. Zweifelsfrei dürfte dies mit einem IDW S1-Gutachten gelingen; inwieweit andere Bewertungsverfahren durch die Finanzverwaltung anerkannt werden, ist derzeit noch völlig offen. V. EBIT-Multiple-Verfahren Dieses Verfahren ist bei mittelständischen Unternehmen durchaus gebräuchlich und findet sich bisweilen auch in Gesellschaftsverträgen wieder oder als Basis von Unternehmenskaufverhandlungen. Bei diesem Verfahren werden die Vergangenheitsergebnisse beleuchtet und hieraus eine Aussage für die Zukunft abgeleitet, im Regelfall allerdings mit einem maximal zweijährigen Planungszeitraum. Da die Finanzierungsaufwendungen den Unternehmenswert allein in Abhängigkeit von der Form der Finanzierung verändern können, wird das Ergebnis vor Zinsen und letztlich auch vor Steuern berechnet (EBIT = earnings before interest and taxes). Im Grunde wird der EBIT als eine Art operatives Geschäftsergebnis verstanden. Er gibt die operative Ertragskraft des Unternehmens wieder. Das EBIT errechnet sich als i. d. R. gewichteter Wert aus Vergangenheit, Gegenwart und/oder Zukunft. Eine Bewertung zum 01.01.2015 könnte z. B. bestehen aus den Ergebnissen 201 (Faktor 1), 2014 (Faktor 2) und Planergebnis 2015 (Faktor ). Die gewichteten Ergebnisse werden addiert und die Summe durch 6 dividiert. Dieser EBIT-Wert wird nunmehr mit einem Multiplikator bewertet. Im Grunde stellt der Multiplikator nichts anderes dar als den reziproken Wert des Kapitalisierungszinses. Beträgt der Multiplikator 6,67, entspricht dies einem Kapitalisierungszins von 15 %. Natürlich ist der Multiplikator deutlich niedriger als bei den ertragswertbasierten Bewertungsverfahren, da faktisch Finanzierungsaufwendungen und Ertragsteuern anfallen werden. Die Höhe des Multiplikators wird wesentlich von der Einschätzung der branchenbedingt unternehmensindividuellen Risiken beeinflusst. Als gängige Größenordnungen lassen sich derzeit Multiples zwischen 6 und 9 in der Praxis belegen. In unserem Beispiel führt der nachsteuerliche Jahresgewinn von 100.000,-- bei Zinsaufwendungen in Höhe von 10.000,-- und einem Multiple von 7 zu einem Unternehmenswert in Höhe von ca. 1.178.000,--. Für einzelne Branchen finden sich zu diesem Multiplikator immer wieder Veröffent- 4