Kantonsspital Baden AG Departement Pflege CH-5404 Baden Merkblatt zum Anstellungsvertrag für Studierende des Bildungsgangs dipl. Pflegefachfrau HF bzw. dipl. Pflegefachmann HF der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau (gültig für Studierende, die ihre Ausbildung ab dem Jahr 2008 beginnen und Angestellte des Kantonsspitals Baden sind; Stand des Merkblatts: 23. Juli 2010; Änderungen bleiben vorbehalten) 1. Grundlagen Neben den im Anstellungsvertrag erwähnten Erlassen, sind insbesondere massgebend: Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV: SR 412.101) Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (SR 412.101.61) Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF bzw. zum diplomierten Pflegefachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und der Schweizerischen Konferenz Pflegebildungen im Tertiärbereich (SKP) sowie geltender Lehrplan ABZ Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 (GBW; SAR 422.200) Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung vom 7. November 2007 (VBW; SAR 422.211) Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau vom 7. November 2007 mit späteren Zusätzen (SAR 422.231) 2. Rechte und Pflichten Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. Die Mitarbeitenden haben jede Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist, insbesondere Änderungen von Wohnadresse und der familiären Verhältnisse, unverzüglich der Personalabteilung mitzuteilen. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Sie dürfen insbesondere Akten, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, sowie Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche Verhältnisse der Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, Dritten gegenüber nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Merkblatt zu Ausbildungsvertrag HF-Studierende KSB 2 3. Probezeit Die Probezeit ist im Anstellungsvertrag festgelegt und beträgt mindestens 1 Monat. Sie kann im gegenseitigen Einverständnis auf maximal 3 Monate verlängert werden. 4. Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und den Studierenden jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. 5. Ende des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet: ohne Kündigung mit Ablauf des befristeten Vertrages. Nach Abschluss der Berufsausbildung besteht kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin muss den Berufslernenden drei Monate vor Lehrende mitteilen, ob sie am Lehrort weiter beschäftigt werden können oder nicht. bei einer Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sieben Tage, jeweils auf das Ende einer Kalenderwoche. 6. Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses Aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR kann das Arbeitsverhältnis beidseitig fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung hat unmittelbar nach Kenntnis des wichtigen Grundes schriftlich und mit Begründung zu erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auch ohne Einhaltung einer Frist schriftlich aufgelöst werden. 7. Lohnansätze und Kosten für Schul- und Lehrmaterial Der Monatslohn für Studierende des Bildungsgangs zur dipl. Pflegefachfrau HF bzw. zum dipl. Pflegefachmann HF ist im Arbeitsvertrag festgehalten. Bei angegebenem Monatslohn handelt es sich immer um den Lohnansatz im jeweiligen strukturellen Ausbildungsjahr. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für Schul- und Lehrmaterial. Die Kostenbeteiligung beträgt im 1. Lehrjahr Fr. 600,- und in den weiteren Lehrjahren je Fr. 150.-. 8. 13. Monatslohn Der 13. Teil des Jahreslohns wird Ende Jahr als 13. Monatslohn ausbezahlt.
Merkblatt zu Ausbildungsvertrag HF-Studierende KSB 3 9. Lohnabzüge Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen werden vom Lohn abgezogen. 11. Schulgeld und Auslagen Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne des Regionalen Schulabkommens Gesundheitsberufe im Kanton Aargau haben, müssen kein Schulgeld entrichten. Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne des Regionalen Schulabkommens Gesundheitsberufe ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton beziehungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des vorerwähnten Regionalen Schulabkommens. Alle Studierenden haben die Auslagen, wie bspw. für Lehrmittel, Exkursionen, Spezialkurse etc. selber zu tragen. 12. Berufshaftpflichtversicherung Die/der Studierende ist in der Haftpflichtversicherung des Ausbildungsbetriebs eingeschlossen. 13. Arbeitszeit und Überstunden Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit und der Arbeitseinsatz während der praktischen Ausbildung richten sich nach den Weisungen des Anstellungsbetriebs. Angeordnete Überstunden sind mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. 14. Zulagen für Arbeit in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen Für geleistete Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie für geleistete Arbeitszeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung geleistet wird, besteht Anspruch auf eine Zulage von Fr. 6.50/Std. Als Feiertage gelten Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag sowie Neujahr, Berchtoldstag, Weihnachten, Stephanstag, der Bundesfeiertag und der Nachmittag des 1. Mai. Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt. 15. Ferien und Feiertage Der jährliche Ferienanspruch während der Ausbildung beträgt 25 Tage. Feiertage während der Praktikumseinsätze richten sich nach dem Arbeitsortprinzip.
Merkblatt zu Ausbildungsvertrag HF-Studierende KSB 4 16. Lohnfortzahlung bei Krankheit Eine Lohnfortzahlungspflicht entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten wurde. Mitarbeitende mit einer Anstellungsdauer von über drei Monaten Bei Krankheit oder Unfall von Mitarbeitenden wird der Lohn durch die Arbeitgeberin für drei Monate weiter ausgerichtet; diese Leistung gilt innerhalb der Leistungsdauer der Versicherung gesamthaft für alle Krankheitsfälle und Unfälle. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, werden zusätzlich die in den letzten 12 Monaten durchschnittlich bezogenen Nacht- Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeitzuschläge für Nachtarbeit ausgerichtet. Werden Versicherungsleistungen aus Gründen, die die Mitarbeitenden zu vertreten haben, gekürzt, so kann die Arbeitgeberin ihre Zahlungen im gleichen Masse herabsetzen. Die Arbeitgeberin stellt bei Krankheit die Lohnfortzahlung, respektive Lohnersatzleistung für insgesamt 720 Tage sicher, die mindestens 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes abdeckt. Die Lohnfortzahlung wird ganz oder teilweise über eine Taggeldversicherung gedeckt. Die Mitarbeitenden bezahlen die Hälfte der dafür erforderlichen Prämien, maximal aber 0,8 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Endet das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, so können die Mitarbeitenden vom Übertrittsrecht in die Einzelversicherung Gebrauch machen. Die Taggeldversicherung richtet ihre Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt aus. 17. Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft Bei Absenzen infolge einer ärztlich attestierten Schwangerschaft richtet sich die Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Lohnfortzahlung dauert längstens bis zum Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs. Bei Niederkunft hat die Mitarbeitende Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Er ist zusammenhängend zu beziehen und beträgt 16 Wochen, 14 Wochen davon sind ab Niederkunft zu beziehen. Während des Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen dabei an die Arbeitgeberin. Im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes gilt das Stillen am Arbeitsort als Arbeitszeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 18. Lohnfortzahlung bei Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz Der Besuch von Dienstleistungen in Friedenszeiten (Militär, Zivilschutz, Zivildienst, MFD, RKD) ist in der Regel nicht gestattet; die Dienstleistung muss verschoben werden. 19. Benutzung von privaten Mobiltelefonen Private Mobiltelefone dürfen während der Arbeitszeit nicht benutzt werden und sind ausserhalb der für Patienten zugänglichen Bereiche aufzubewahren.
Merkblatt zu Ausbildungsvertrag HF-Studierende KSB 5 20. Nutzung von elektronischen Medien und Telekommunikationsmitteln Für die Anwendung gelten folgende Weisungen: Das Zugänglichmachen von Geschäftsdaten an nicht berechtigte Personen wie das Einsicht gewähren, Kopieren, auf CD brennen, Mailen ist untersagt Telefon, Internet und E-Mail dürfen grundsätzlich nur für geschäftliche Zwecke verwendet werden Die private Nutzung ist nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn dadurch die Arbeitspflicht nicht beeinträchtigt wird Das Herunterladen, Kopieren und Installieren von Programmen durch die Mitarbeitenden ist untersagt Ebenso sind Einsatz / Nutzung privater Mittel, insbesondere eigene Programme, für den dienstlichen Gebrauch bewilligungspflichtig und werden grundsätzlich nicht entschädigt Private Nutzung dienstlicher Programme und Daten ist bewilligungspflichtig E-Mail Verkehr, Internet und Telefon können im Sinne einer Volumennutzung überwacht werden. Bei einem konkreten Verdacht auf Missbrauch im Sinne einer übermässigen Nutzung werden betroffene Mitarbeitende zu einer Stellungnahme eingeladen Bei einem konkreten Verdacht auf rechtswidriges Verhalten wie Straftaten ist eine Überwachung ohne vorherige Information der Betroffenen möglich. Kantonsspital Baden, Juli 2010