Ordnung des studienintegrierten Praktikums. für die Studierenden des Bachelorstudienganges A R B O R I S T I K

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Transkript:

Ordnung des studienintegrierten Praktikums für die Studierenden des Bachelorstudienganges A R B O R I S T I K nach der Prüfungsordnung 2010

ORDNUNG des studienintegrierten Praktikums der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen Fakultät Ressourcenmanagement in Göttingen Der Bachelor-Studiengang Arboristik beinhaltet ein studienintegriertes Praktikum von 12 Wochen Dauer. Der/Die Praktikumsbeauftragte der Fakultät berät die Studierenden und ist, soweit erforderlich, bei der Vermittlung einer Praktikumsstelle behilflich. Die vorliegende Ordnung und ihre Anlagen regeln den Ablauf des studienintegrierten Praktikums, damit ein vergleichbarer Ausbildungsstand erreicht werden kann. 1 Anmeldung (1) Die Studierenden suchen sich selbständig eine gemäß 4 (1) geeignete Ausbildungsstelle und melden sich vor Beginn des Praktikums dazu schriftlich oder elektronisch bei der Hochschule an (Anlage 4). 2 Ziele des studienintegrierten Praktikums (1) Ziel des studienintegrierten Praktikums ist es, eine enge Verbindung zwischen beruflicher Praxis und dem Studium an der Hochschule herzustellen. (2) Im studienintegrierten Praktikum sollen die Studierenden durch berufspraktische Tätigkeiten ihr Studien- und Berufsobjekt, den Ausbildungsbetrieb mit seiner Struktur und Vielfalt, seinen Funktionen und Arbeitsbedingungen, das soziale Umfeld der im Betrieb Beschäftigten und den Umfang und die Besonderheiten der berufspraktischen Tätigkeiten kennen lernen. Schwerpunkt soll die Vermittlung von fachpraktischem Wissen und berufspraktischen Fähigkeiten sein, die Grundlage der Betriebsarbeiten sind. Durch aktive Mitarbeit sollen sie diese kennen und beurteilen lernen. (3) Auf der Basis des bis dahin im Studium erworbenen theoretischen Wissens und berufspraktischen Könnens sollen die Studierenden in diesem Praktikum vertiefende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben und unter qualifizierter Anleitung bei der Lösung von fachtechnischen, verwaltungsspezifischen, kaufmännischen und/oder juristischen Aufgaben im gewählten Ausbildungsbetrieb mitwirken. Darüber hinaus sollen die Studierenden den Aufgabenbereich und das Arbeitsumfeld kennen lernen und dabei Einblicke in wirtschaftliche, gesellschaftliche, verwaltungstechnische und rechtliche Zusammenhänge des Tätigkeitsfeldes erhalten.

3 Dauer des studienintegrierten Praktikums (1) Dem eigentlichen studienintegrierten Praktikum ist ein arbeitstechnischer Lehrgang vorangestellt (Modul APM 13). Bei erfolgreichem Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 (2) des Besonderen Teils der Prüfungsordnung ist eine 12-wöchige Praktikumsphase in einer geeigneten Ausbildungsstelle abzuleisten (ohne Urlaubsanspruch, APM 15). Krankheitsbedingte Fehlzeiten und sonstige Ausfallzeiten von mehr als zwei Wochen sind nachzuleisten. Jeweils im Sommersemester findet an der Hochschule eine Lehrveranstaltung (Modul APM 17) statt, in dem die unterschiedlichen Praktikumserfahrungen der Studierenden in Form von Präsentationen zusammengetragen werden. 4 Ausbildungsstellen (1) Die Ausbildungsstelle muss geeignet sein, die in 2 genannten Ziele sicherzustellen. Geeignete Tätigkeitsbereiche sind insbesondere: - Bodenpflege und Standortverbesserung - Gehölzpflanzung, Anwuchspflege - Baumkontrolle und Verkehrssicherheit - Gehölz- und Baumpflegearbeiten - Baumschutz - Baumfällung und Entsorgung von Holz- und Schnittgut - Umwelt- und Qualitätsmanagement - Arbeitsorganisation und Controlling - Pflege- und Entwicklungsplanung von städtischem Grün - Gehölzwertermittlung - Gutachtenerstellung auf dem Gebiet des städtischen Grüns - Naturschutz, Stadt- und Landschaftsplanung (2) Die Leitung der Ausbildungsstelle muss mindestens einen Fachhochschulabschluss (Diplom FH), einen Bachelor-Abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Hochschule. Die praktische Tätigkeit in den Ausbildungsstellen unterliegt den dort geltenden Regelungen. (3) Ausbildungsstellen, die die in 4 (1) und (2) genannten Voraussetzungen nicht eindeutig erfüllen, bedürfen der Anerkennung durch die Hochschule, bevor der/die Studierende das studienintegrierte Praktikum beginnt. (4) Die Ausbildungsbetriebe stellen bei Bedarf geeignete persönliche Schutzausrüstung und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung.

5 Zeitverwendungsnachweis, Praxisberichte, Praktikumsplan, Bescheinigung der Ausbildungsstelle (1) Während des studienintegrierten Praktikums ist ein vollständiger und lückenloser Zeitverwendungsnachweis mit Tätigkeitsbeschreibung zu führen (Anlage 3). (2) Während des studienintegrierten Praktikums sind 3 Praxisberichte anzufertigen, die als Prüfungsleistungen bewertet werden. (3) In den Praxisberichten setzen sich die Studierenden jeweils mit einem Thema mit einem klaren Bezug zum Studium und zur eigenen Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb auseinander. Das Thema wird in Absprache mit dem örtlichen Praktikumsbetreuer festgelegt. Die Berichte sollen einen Umfang von 4-6 Seiten aufweisen und die Anforderungen an wissenschaftliches Schreiben erfüllen. Nähere Hinweise zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Praxisberichte werden im hochschulinternen System der Lehrveranstaltungsadministration rechtzeitig vor Praktikumsbeginn den Studierenden zugänglich gemacht. Ebenso wird dort der Abgabetermin für die Praxisberichte veröffentlicht. (4) Zeitverwendungsnachweis und Berichte sind nach Inhalt und Form ordnungsgemäß zu führen und dem Praktikumsbetreuer der Ausbildungsstelle zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen. Die Vorlage wird durch einen Sichtvermerk bescheinigt. (5) Für das studienintegrierte Praktikum ist eine Praktikumsmappe beim Praktikumsbeauftragten der Fakultät abzugeben. Diese Mappe muss enthalten: - Bescheinigung der Ausbildungsstelle (Anlage 2) - Zeitverwendungsnachweis (Anlage 3), vom Praktikumsbetreuer vor Ort abgezeichnet - drei Praxisberichte Zusätzlich ist eine Kopie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle im Dekanat bei der Prüfungsverwaltung einzureichen. 6 Nachweis und Anerkennung des studienintegrierten Praktikums (1) Vor Beginn des studienintegrierten Praktikums schließen der/die Studierende und die Ausbildungsstelle einen Vertrag ab (Anlage 1). (2) Zum Nachweis des abgeschlossenen studienintegrierten Praktikums ist eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle erforderlich (Anlage 2). (3) Das studienintegrierte Praktikum wird anerkannt, wenn die gemäß 5 (5) geforderten Unterlagen vorliegen und die Praxisberichte mindestens mit ausreichend bewertet sind.

(4) Das studienintegrierte Praktikum kann nur einmal wiederholt werden. Anlage 1: Muster für einen Praktikumsvertrag Anlage 2: Muster für eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle Anlage 3: Muster für einen Zeitverwendungsnachweis Anlage 4: Anmeldeformular für das studienintegrierte Praktikum bei der HAWK

Zwischen P R A K T I K U M S V E R T R A G Anlage 1... als Ausbildungsstelle und Frau / Herrn... geboren am... in... wohnhaft in... wird nachstehender Vertrag über die Durchführung der Ausbildung im Rahmen des studienintegrierten Praktikums geschlossen. 1 Dauer des studienintegrierten Praktikums Das studienintegrierte Praktikum dauert 12 Wochen. Das Praktikum beginnt am... und endet am... Die Ausbildungsstelle erklärt sich bereit: 2 Pflichten der Ausbildungsstelle 1. der/dem Studierenden für die Dauer des studienintegrierten Praktikums nach der Ordnung des studienintegrierten Praktikums auszubilden 2. einen qualifizierten Betreuer oder eine qualifizierte Betreuerin zu benennen 3. dem/der Praktikumsbeauftragten der Fakultät Ressourcenmanagement die Betreuung der/des Studierenden zu ermöglichen 4. der/dem Studierenden bei Bedarf die erforderliche persönliche Schutzausrüstung und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen 5. den von der/dem Studierenden angefertigten Zeitverwendungsnachweis und die Berichte sachlich zu überprüfen und gegenzuzeichnen 6. die/den Studierenden für eventuelle Nachprüfungen der Hochschule freizustellen 7. die/den Studierenden unverschuldete Fehlzeiten bzw. Ausfallzeiten nachholen zu lassen 8. der/dem Studierenden eine Bescheinigung über Dauer und Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit auszustellen

3 Pflichten der Studierenden Der/die Studierende verpflichtet sich: 1. alle ihm/ihr angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen 2. die ihm/ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen 3. die von der Ausbildungsstelle oder den von ihr beauftragten Personen erteilten Weisungen, die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung gegeben werden, zu befolgen 4. die Ordnungen der Ausbildungsstelle, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten 5. zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sowie sonstige betriebliche Einrichtungen, Werkstoffe und Produkte sorgsam zu behandeln 6. auf Verlangen vor Beginn der praktischen Ausbildung ein ärztliches Gesundheitszeugnis über die körperliche Eignung vorzulegen 7. die Interessen der Ausbildungsstelle zu beachten und über Vorgänge in der Ausbildungsstelle Verschwiegenheit zu wahren, sowie die Bestimmungen über die Annahme von Geschenken, Belohnungen und Anzeige von Bestechungsversuchen zu beachten. Dies gilt auch nach Beendigung der berufspraktischen Tätigkeit. 8. den Zeitverwendungsnachweis und die geforderten Berichte ordnungsgemäß nach Form und Inhalt zu erstellen und dem Praktikumsbetreuer zur Durchsicht und Abzeichnung fristgerecht vorzulegen 9. bei Fernbleiben von der Ausbildungsstelle diese unverzüglich zu benachrichtigen; bei Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen 4 Urlaub und Freistellung Der/dem Studierenden steht während der Vertragsdauer kein Erholungsurlaub zu. Die Ausbildungsstelle gewährt eine Freistellung aus dringenden persönlichen Gründen, für Wiederholungsprüfungen an der Hochschule sowie für die Mitarbeit in Hochschulgremien in angemessenem Umfang. 5 Beendigung und Kündigung Das Vertragsverhältnis endet mit dem festgelegten Zeitablauf ( 1). Im gegenseitigen Einvernehmen kann es jederzeit beendet werden. Der/die Studierende kann bei Aufgabe oder Änderung der Ausbildung mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Die Auflösung und Kündigung erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe. Die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Hochschule von der/dem Studierenden unverzüglich anzuzeigen. 6 Bescheinigung Nach Ablauf des studienintegrierten Praktikums stellt die Ausbildungsstelle eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus.

7 Vertragsausfertigungen Neben den Vertragspartnern erhält die Hochschule eine Ausfertigung des Vertrages. 8 Sonstige Vereinbarungen (1) Die/der Studierende ist während des studienintegrierten Praktikums kraft Gesetzes gegen Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft der Ausbildungsstelle versichert ( 2 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII). Im Versicherungsfall übermittelt die Ausbildungsstelle der Hochschule einen Abdruck der Unfallanzeige. Soweit das Haftpflichtrisiko nicht bereits durch eine von der Ausbildungsstelle abgeschlossene Gruppenversicherung abgedeckt ist, hat die/der Studierende auf Verlangen der Ausbildungsstelle eine der Dauer und dem Inhalt dieses Vertrages angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dieses ist vor Beginn des Praktikums nachzuweisen. (2) Der Ausbildungsbetrieb bietet Gewähr dafür, dass alle Vorschriften des Arbeitsund Gesundheitsschutzes für die Studierenden eingehalten werden. (3) Die/der Studierende erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von. je Monat (4)... 9 Regelung von Streitigkeiten Bei allen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, ist vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung zu versuchen. den, ( Ort ) (Datum) (Ausbildungsstelle) (Studierende/r)

Anlage 2 Bescheinigung der Ausbildungsstelle (zur Vorlage bei der Hochschule)...... (Vorname) (Name)...... (Geburtsdatum) (Geburtsort) wohnhaft in... hat in der Ausbildungsstelle... in der Zeit vom... bis... das studienintegrierte Praktikum nach den Bestimmungen der Ordnung des studienintegrierten Praktikums der Fakultät Ressourcenmanagement der Hochschule für Angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen abgeleistet. Fehltage während der Ausbildung... Tage Arbeitsunfähigkeit... Tage sonstige Abwesenheit Gründe:......... (Ort, Datum) (Praktikumsbetreuer)... (Ausbildungsstelle)

Anlage 3 Z e i t v e r w e n d u n g s n a c h w e i s Einlegebogen Nr.: Woche Tagesnachweis Schwerpunktmäßig ausgeübte lfd. Nr. von... bis... Arbeits-/ Feiertage Fehltage Tätigkeiten in der Berichtswoche Bitte jede Berichtswoche mit einem Querstrich abschließen. Am Ende des studienintegrierten Praktikums Arbeits- und Fehltage aufsummieren. Dem Praktikumsbetreuer monatlich zur Durchsicht und Abzeichnung vorlegen.

Anlage 4 Prüfungsanmeldung für Modul APM 15 Praktikum Bachelor-Studiengang Arboristik Prüfungsordnung 2010 Student/in:..... Name, Vorname Matr.-Nr. :... Semestergruppe:... Ich melde mein Praktikum wie folgt an: Voraussichtlicher Zeitraum: Beginn:... Ende:... Das Praktikum wird abgeleistet bei (Name/Anschrift):......... Praktikumsbetreuer des Betriebes vor Ort (sofern bekannt) HAWK-Betreuer (sofern bekannt)... Vertrag ist beigefügt Vertrag wird bis Praktikumsbeginn nachgereicht... Datum, Unterschrift