Veterinär Vorschriften und Bedingung für die Verwendung von Tierischen Nebenprodukten bei der Biogasgewinnung Mag. Barbara Logar, Urška Fain Veterinär Verwaltung der RS Seminar: Energienutzung des Biogases Gornja Radgona, 01.09.2004
Die Verhütung von Seuchenverbreitung. Gesundheit und Umweltschutz vor Erregern der Tierseuche und Schädlichen Resten.
Tierische Nebenprodukte (TNP) Veterinärvorschriften in Slowenien Veterinärgesetz (Amtsblatt nr. RS 33/01) Ordnung von TNP, die für den Menschlichen verzehr nicht bestimmt sind (Amtsblatt RS nr. 28/04) Ordnung von Vorkehrungen im Verbindung mit Transmissions bovino spongiforme Enzephalopathie (Amtsblatt nr. RS 28/04)
Abfälle von Tieren Vorschriften in Slowenien Die Verordnung über die Art, Fache und den Bedingungen für Verrichting des öffentliches Wirtschaftliches Dienstes über Handeln mit Schlachtungsabfällen und Infektiosmaterial dass von Tieren abstamm (Amtsblatt RS nr.13/98, vervollständigt 45/04) Die Verordnung über die Art, Fach und Bedingungen Erledigung der wirtschaftlich öffentlichen Dienstes Hitzebehandlung Schlachtungabfälle und Seuchmaterial den Tierischen Ursprungs (Amtsblatt nr. RS 11/01, dopolnjena 45/04) Ordnung über Handeln mit Abfällen (Amtsblatt RS nr. 84/98) und die andere Umwelt Gesetzgebung
Die Slowenische Gesetzgebung von 1.05.2004 und Abstimmung mit den EU Verordnungen: Die EU Verordnung (EG) nr. 1774/2002 Gesundheitliche Regeln für TNP Die EU Verordnung (EG) nr. 999/2001 transmissive spongiforme Encephalopathie (verbot von fütterung)
DIE VERÄNDERUNGEN DER VORSCHRIFTEN IN RS Die Abstimmung mit Verordnungen des europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1774/2002 in 999/2001 Abstimmung: Veterinärordnung, Umweltschutzordnung Beschluss: zweier Veterinär veterinarordnungen und Durchfuhrungsvorschriften aus dem Gebiet fuer Umweltschutz
ORDNUNG VON TNP, DIE NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND Ordnet: Sammlung, Transport, Lagerung, Handeln, Bearbeitung und Verwendung oder Entsorgung von TNP für die Durchführung der Verordnung (EG) nr. 1774/2002 mit allen änderungen des Rechtsaktes der EU die ausgegeben sind für ihre ausführung
DIE EU VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002 Hauptabsichten 1. Eintritt Verbot der verendeten Tieren und unzutreffende sichergestellter Gewebe in die Ernährungskette 2. Alternative Methoden der Beseitigung 3. Die Verbindung mit der Umwelt Gesetzgebung
DIE EU VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002 TNP, die nicht für den menschlichen verzehr bestimmt sind: Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
KATEGORIE 1 TSE-verdächtige Tiere oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde; das Gewebe mit spezifiziertes Risikomaterial (SRM) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und anderen Anlagen, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zootiere und Zirkustiere
KATEGORIE 1 Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind
KATEGORIE 2 Gülle sowie Magen- und Darminhalt, alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten enthalten, andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden; andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3 Mischungen von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3.
KATEGORIE 3 Schlachtkörperteile, die genusstauglich sind, Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet werden Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer SchlachttieruntersuchungVerzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden
KATEGORIE 3 Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten; Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
VERWENDUNG FÜR DIE BIOGAS GEWINNUNG KAT. 1 MATERIAL DER KATEGORIE 1 BIOGAS KOMPOSTIER UNG
VERWENDUNG FÜR BIOGAS GEWINNUNG KAT. 2 MATERIAL DER KATEGORIE 2 BEARBEITUNGS BETRIEB DER KATEGORIE 2 133 C MIST MILCH BIOGAS KOMPOSTIERUNG
VERWENDUNG FÜR BIOGAS GEWINNUNG KAT. 3 MATERIAL DER KATEGORIE 3 BIOGAS KOMPOSTIERUNG
DER BETRIEB FÜR DIE BIOGASGEWINNUNG Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Biogasanlage eine Anlage, in der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum Erzeugen und Auffangen von Biogas unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
VETERINÄRGENEHMIGUNG DER ANLAGE Die Anlage wird behördlich erfasst und zugelassendie Biogas produktion gemäss Artikel l5 der EU Verordnung (EG) nr. 1774/2002, wenn als Rohstoff die TNP verwendet werden, was die vorbedingung für weiteres Genehmigungsverfahren ist Betriebsgenehmigung von der seite des Ministeriums für Umwelt, Raum und energie (MOPE)
BEWILLIGUNGS ABLAUFPLAN (Verordnung (EG) nr. 1774/2002) Den Ablauf führt der zuständiger Amtsgebiet Veterinäramt der Republik Sloweniens (VURS) Fachgerechte Kommission Für den Beschau Meinung Gesemtwertung auf der liste der betriebe Haupt amt VURS Bescheid von Bewilligung, Nummer Bestimmung (VURS) Die vermittlung der liste der EU Komission (Haupt amt VURS) MOPE Erteilung der erlaubnis
Bewilligungsbedingungen 1. Der Betrieb erfüllt die vorgeschriebene Bedingungen 2. Bearbeitet TNP und handelt mit denen auf vorgeschriebene weise 3. Regelmässige kontrollen der zuständigen behörde 4. Überwachung der kritischer kontroll Punkte 5. Reste nach der Abbau erfühlen Mikrobiologische bedingungen
DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANLAGEN (BIOGASGEWINNUNG) (Die Verordnung (EG) nr. 1774/2002, vollendung der Verordnung (EG) nr. 808/2003) Auf Bauernhoff: die entsprechende Trennung von Stall und Tierfutter Einheit für pasteurisation (überwachung und verbuchung der temperatur, Sicherheitssystem wegen zu grossen erwärmung) -ausser Ausnahmen* Raum und Asurüstung für Reinighung und Desinfektion von Befförderungsmitteln Laborkontrole von Proben
DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETRIEBE ( BIOGASGEWINNUNG) (Verordnung (ES) Nr. 1774/2002) Sofortige bearbeitung von Produkten Schutz vor den Vögeln, Nagetieren und Insekten Dokumentierte Verfahren des Putzens Die Ausrüstung regelmassig Aufrechterhaltung Unschädliche Beseitigung Von Produktionsresten
DIE STANDARDE DER VERARBEITUNG (Verordnung (ES) Nr. 1774/2002) 1. Kategorie 2: nach der Hitzebahandlung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt - 133 C/3 bar/20 min. 2. Kategorie 3 (Pasteurizationseinheit) Max. partikelgrösse: 12 mm Min. temperatur im reaktor: 70 C Min. zeit der der bearbeitung ganz stoffes: 60 min.
AUSNAHMEN BEI DER PASTEURISATION (Verordnung (EG) Nr. 808/2003) Vorläufige Verarbeitung nach der Methode 1 Vorläufige Pasteurisation/hygienizierung von Stoffen der Kategorie 3 im zweitem Betrieb Im Falle der Ausschließlichen verwendung von Dunge, Panseninhalt, Milch und Kolostrum