LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/554 5. Wahlperiode 12.06.2007 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD Asylbewerberheime in Mecklenburg und Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber mit Duldung halten sich derzeit in Mecklenburg und Vorpommern auf (bitte nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt auflisten)? Auf die Anlage 1 wird verwiesen. 2. Wie viele Ausländer halten sich darüber hinaus in Mecklenburg und Vorpommern auf (bitte nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und nach vorübergehendem und dauerhaftem Aufenthalt getrennt auflisten)? a) Welche rechtlichen Bestimmungen bilden die Grundlage für deren Aufenthalt? b) Wie viele von ihnen gehen einer geregelten Tätigkeit nach und wie viele von ihnen beziehen Sozialleistungen? Auf die Anlage 2 wird verwiesen. Der Innenminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Juni 2007 beantwortet.
Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Zu a) Ausländer, die ein vorübergehendes oder dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Mecklenburg- Vorpommern haben und keine Asylbewerber oder ehemalige Asylbewerber mit Duldung sind, können - ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Aufenthaltskarte, - eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz, - eine Fiktionsbescheinigung oder - eine Duldung besitzen oder - vom Erfordernis, einen Aufenthaltstitel zu besitzen, befreit sein. Für diese Aufenthaltstitel und -rechte kommen folgende Rechtsgrundlagen in Betracht: Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis - Kapitel 2 Abschnitt 2 bis Abschnitt 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.2007, BGBl. I S. 748). - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (vom 12.09.1963, BGBl. II S. 509) in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 2). Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU oder Aufenthaltskarte - 5, 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2006, BGBl. I S. 2814); - Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vom 29.04.2004, ABl. EU Nr. L 229 S. 35); - Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (vom 25.11.2003, ABl. EU Nr. L 16 vom 23.01.04 S. 44); - Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (vom 22.09.2003, ABl. EU Nr. L 251 S. 12); - Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (vom 29. April 2004, ABl. EU Nr. L 261 S. 19); - Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (vom 13.12.2004, ABl. EU Nr. L 375, S. 12). 2
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/ Schweiz, BGBl. II S. 810). Fiktionsbescheinigung 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Duldung 60a Aufenthaltsgesetz. Befreiung von der Pflicht, im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein - Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 bis Unterabschnitt 4 der Aufenthaltsverordnung (AufenthVO vom 25.11.2004, BGBl. I S. 2945, zuletzt geändert durch Art. 1 Erste ÄndVO vom 18.12.2006, BGBl. I, S. 3221) in Verbindung mit - dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, vom 19.06.1990, BGBl. 1993 II S. 1013, zuletzt geändert durch Art. 1 Beschluss 2005/211/JI vom 24.02.2005, ABl. EU Nr. 68 S. 44) und - der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müsen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EG-VisaVO vom 15.03.2001, ABl. EU Nr. L 81 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21.12.2006, ABl. EU Nr. L 405 S. 23); - Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vom 29.04.2004, ABl. EU Nr. L 229 S. 35). Zu b) Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3
Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 3. Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber gibt es in Mecklenburg und Vorpommern und über welche Aufnahmekapazitäten verfügen diese? a) Bitte die einzelnen Standorte mit dazugehöriger Kapazität und Auslastung detailliert auflisten. b) Wie viele Personen sind im täglichen Durchschnitt in den einzelnen Unterkünften anwesend und wo befinden sich die restlichen gemeldeten Personen aus diesen? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Anlage 3 wird verwiesen. 4. Wie lange laufen an den einzelnen Standorten die Miet-, Betreiberund Bewachungsverträge und gibt es in diesem Zusammenhang Pläne über Schließungen, auch im Hinblick auf wahrscheinliche Überkapazitäten an den einzelnen Standorten (bitte jede Gemeinschaftsunterkunft mit dazugehörigen Daten über entsprechende Verträge, Überkapazitäten und Schließungspläne detailliert auflisten)? In diesem Jahr wird die Gemeinschaftsunterkunft in der Hansestadt Greifswald zum 30. Juni und die Gemeinschaftsunterkunft Industriegelände in Güstrow zum 31. Dezember geschlossen. Die Schließung weiterer Unterkünfte wird geprüft. Im Übrigen wird auf die Anlage 4 verwiesen. 5. Wie hoch sind die tatsächlichen Gesamtkosten für den Betrieb der einzelnen Asylbewerberheime (bitte die Standorte einzeln auflisten)? Auf die Anlage 5 wird verwiesen. 4
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 6. Wie viele Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber mit Duldung sind in Mecklenburg und Vorpommern dezentral in Wohnungen untergebracht (bitte alle Orte mit den dazugehörigen Zahlen auflisten)? Der Landesregierung liegen keine detaillierten Informationen darüber vor, in welchen Orten der Landkreise die Flüchtlinge untergebracht sind. Im Übrigen wird auf die Anlage 6 verwiesen. 7. Welche Kostensteigerungen werden durch die dezentrale Unterbringung im Gegensatz zur Gemeinschaftsunterkunft verursacht und durch welche rechtlichen Bestimmungen werden die dezentralen Unterbringungen legitimiert (bitte die Zusammensetzung der Kosten sowie die rechtlichen Bestimmungen detailliert auflisten)? Eine seriöse Berechnung der vermuteten Kostensteigerung kann aus den nachfolgend genannten rechtlichen Gründen nicht erfolgen. Gemäß 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die dezentrale Unterbringung kann somit nur eine Ausnahme von der Regelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften darstellen und zwar dann, wenn besondere Belange des Ausländers vorliegen, die es rechtfertigen, von der o.g. Sollvorschrift abzuweichen. Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den persönlichen Interessen der Ausländer ist stets im Einzelfall vorzunehmen. Daher wird es auch zukünftig nicht möglich sein, alle Asylsuchenden in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. 8. Welche Wohnungen werden bevorzugt für die dezentrale Unterbringung genutzt und welche Vermieter treten dabei im Einzelnen auf (bitte die Häufigkeit der einzelnen Wohnungsgrößen (qm und Anzahl der Räume) sowie die Vermieter an den jeweiligen Standorten auflisten)? 9. Gibt es eine Bevorzugung oder überhaupt eine Prüfung über die Nutzung von kleineren, besonders von 1-Raum-Wohnungen für die dezentrale Unterbringung, hinsichtlich der Knappheit dieser Wohnungen für Hartz IV Empfänger? Die Fragen 8 und 9 werden zusammenhängend beantwortet. 5
Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Bei der vom Fragesteller behaupteten Bevorzugung von Asylbewerbern kann es sich nach Auffassung der Landesregierung nur um eine interessenorientierte Unterstellung handeln, da hierzu keine verlässlichen Daten vorliegen. 10. Welche Behörde entscheidet, in welchem Umfang und in welchen Städten eine dezentrale Unterbringung die Unterbringung in Asylbewerberheimen ablöst? Von welchen Kriterien werden diese Entscheidungen beeinflusst? Über die Anträge auf dezentrale Unterbringung entscheiden grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Bei der Entscheidung haben diese zu beachten, dass die Unterbringung unter Berücksichtigung der Angemessenheit von der Größe der Wohnung und der Höhe der Miet- und Mietnebenkosten erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 6
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Anlage 1 Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Asylbewerber Anzahl der ehemaligen Asylbewerber mit Duldung Bad Doberan 63 148 Demmin 61 160 Greifswald 49 98 Güstrow 64 198 Ludwigslust 232 152 Mecklenburg - Strelitz 52 102 Müritz 80 91 Neubrandenburg 64 129 Nordvorpommern 6 60 Nordwestmecklenburg 18 25 Ostvorpommern 37 128 Parchim 66 160 Rostock 98 189 Rügen 20 41 Schwerin 42 68 Stralsund 13 68 Uecker-Randow 52 107 Wismar 43 81 Gesamt 1.060 2.005 Quelle: Ausländerzentralregister - Stand: 31.12.2006 7
Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 2 Ausländer mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht Ausländer mit Dauerbleiberecht 599 639 Demmin 274 268 Greifswald 819 720 Güstrow 456 343 Ludwigslust 446 832 Mecklenburg-Strelitz 265 337 Müritz 309 318 Neubrandenburg 503 391 Nordvorpommern 317 263 Nordwestmecklenburg 440 672 Ostvorpommern 671 796 Parchim 369 437 Rostock 2.907 3.876 Rügen 260 344 Schwerin 1.362 2.647 Stralsund 373 409 Uecker-Randow 259 440 Wismar 810 750 Gesamt 11.439 14.482 Quelle: Ausländerzentralregister - Stand: 31.12.2006 Zusätzlich zu den in der Übersicht aufgeführten Personen hielten sich am 31.12.2006 weitere 1.928 Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern auf. Allerdings kann dem Ausländerzentralregister nicht entnommen werden, ob es sich hierbei um Ausländer mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht oder Dauerbleiberecht handelt. 8
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber Aktuelle Auslastungen Anlage 3 Landkreis/ kreisfreie Stadt Heim Kapazität aktuelle Belegung aktuelle Auslastung Bad Doberan Walkenhagen 154 112 72,7 % Demmin Jürgenstorf 240 141 58,8 % Greifswald Spiegelsdorfer Wende 165 45 27,3 % Güstrow Demmlerstraße, Gü 77 49 63,6 % Industriegelände 7, Gü 100 61 61,0 % Ludwigslust Grabower Allee 298 154 51,7 % Mecklenburg-Strelitz Hittenkofer Straße 150 90 60,0 % Müritz Karower Chaussee, Malchow 125 51 40,8 % Neubrandenburg Markscheiderweg 350 112 32,0 % Ostvorpommern Anklam, Max-Planck-Straße 130 41 31,5 % Parchim Ludwigsluster Chaussee 200 84 42,0 % Rostock Satower Straße 285 155 54,4 % Stralsund Rudenstr. 26 (Dänholm) 100 72 72,0 % Uecker-Randow Pasewalk 132 84 63,6 % Wismar Haffburg 2 96 59 61,5 % Über den Aufenthalt der übrigen in den Gemeinschaftsunterkünften gemeldeten Flüchtlinge liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 9
Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 4 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber Aktuelle Vertragslaufzeiten Landkreis/ kreisfreie Stadt Heim Mietvertrag Betreibervertrag Wachvertrag DBR Walkenhagen 31.12.2012 31.03.2008 31.12.2007 DM Jürgenstorf 30.06.2014 30.06.2008 31.08.2008 HGW Spiegelsdorfer Wende 30.06.2007 eig. Personal 30.06.2007 GÜ Demmlerstraße, Gü 30.04.2009 30.09.2007 unbefr. GÜ Industriegelände 7, Gü 15.12.2007 31.12.2007 31.12.2007 LWL Grabower Allee 31.10.2009 31.12.2007 31.12.2007 MST Hittenkofer Straße 31.08.2013 31.03.2008 unbefr. MÜR Karower Chaussee, Malchow Kreiseigentum 30.06.2008 30.06.2008 NB Markscheiderweg 31.12.2012 31.07.2008. 31.12.2007 OVP Max-Planck-Straße, Anklam 28.02.2014 eig. Personal unbefr. PCH Ludwigsluster Chaussee 30.11.2019 30.06.2008 unbefr. HRO Satower Straße städtisches Eigentum 31.08.2008 31.12.2008 HST Rudenstr. 26 (Dänholm) 31.12.2007 31.12.2007 -- UER Pasewalk 15.12.2008 30.04.2008 unbefr. HWI Haffburg städtisches Eigentum eig. Personal 30.06.2008 10
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber Kosten Anlage 5 Landkreis/ Heim monatl. kreisfreie Stadt Kosten 2006 DBR Walkenhagen 42.113,81 DM Jürgenstorf 24.001,76 HGW Spiegelsdorfer Wende 31.882,78 GÜ Demmlerstraße, Gü 19.344,52 GÜ Industriegelände 7, Gü 36.726,05 LWL Grabower Allee 49.046,45 MST Hittenkofer Straße 32.035,23 MÜR Karower Chaussee, Malchow 16.306,35 NB Markscheiderweg 55.770,39 OVP Max-Planck-Straße, Anklam 19.727,28 PCH Ludwigsluster Chaussee 43.639,56 HRO Satower Straße 44.278,00 HST Rudenstr. 26 (Dänholm) 26.701,20 UER Pasewalk 34.858,15 HWI Haffburg 16.704,00 11
Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 6 Asylbewerber in M-V dezentrale Unterbringung Stand: 31.05.2007 Landkreis/ kreisfreie Stadt Personen dezentral DBR 53 DM 95 GÜ 55 LWL 8 MST 33 MÜR 62 NVP 47 NWM 54 OVP 79 PCH 82 RÜG 73 UER 56 HGW 78 HRO 64 HST 33 HWI 24 NB 38 SN 94 Summe 1.028 12