VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3)
VERFAHRENSPOLIZEI Disziplinarmittel ( 34 bis 36 AVG) sollen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten Sitzungspolizei bei Störung der Amtshandlung oder Anstandsverletzungen Ermahnung Entzug des Worts, Entfernung Ordnungsstrafe (bis max. 726 Euro) muss sofort verhängt werden; Ordnungsstrafe wegen Aussageverweigerung( 49 Abs 5 AVG: Zeugen; Beteiligte, nichtamtliche SV und Dolmetscher, nicht gegen Beamte), Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise (nicht gegen Anwälte) Mutwillensstrafe ( 35 AVG): Inanspruchnahme der Behörde, Verschleppung Ordnungs-und Mutwillensstrafen sind Disziplinarmittel, keine Verwaltungsstrafen (VStG gilt nicht!) 45
(QUASI-)WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND Quasi-Wiedereinsetzung für präkludierte Parteien ( 42 Abs 3 AVG) Warum Quasi -Wiedereinsetzung? 2-Wochen-Frist Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Kein Verschulden, minderer Grad des Versehens Einzubringen bei der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist. Echte Wiedereinsetzung ( 71, 72 AVG) Zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung, zb Frist für Beschwerde an das VwG, Versäumung einer (weiteren) Verhandlung; Rechtsnachteil Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Kein Verschulden, minderer Grad des Versehens 46
ÜBERGANGENE PARTEI Partei wurde rechtswidrig nicht am Verfahren beteiligt Keine qualifizierte Kundmachung + keine persönliche Verständigung Rechtsfolge: VorBescheiderlassung: Erhebung von Einwendungen Verfahren ist mit der Partei fortzusetzen Nach Bescheiderlassung: Partei kann jederzeit und unbefristet die nachträgliche Zustellung des Bescheids beantragen Zustellung Beschwerde möglich Wird Zustellung verweigert: Antrag auf Anerkennung der Parteistellung Feststellungsbescheid Beschwerde möglich Hat sie Kenntnis vom Bescheid: Sie kann sofort Beschwerde (Berufung) erheben. Hinweis: Sonderbestimmungen in Materiengesetzen (zb Oö BauO) 47
BESCHEID Konstitutive Bescheidmerkmale (nach B-VG): Verwaltungsbehörde (Verwaltungsakt), individueller Adressat, behördliche (hoheitliche) Anordnung Deklarative Bescheidmerkmale (ihr Fehlen macht Bescheid nicht absolut nichtig): 58 Abs 1 AVG: Bezeichnung als Bescheid 58 Abs 3 AVG: schriftliche Bescheide: Bezeichnung der Behörde Datum, Adressat, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung Unterschrift, Fertigung Arten: materiellrechtlich/verfahrensrechtlich; antragsbedürftig/amtswegig; begünstigend/belastend 48
SPRUCH EINES BESCHEIDES Enthält normative Aussage! Hat Prozessgegenstand zur Gänze zu erledigen. Muss hinreichend bestimmt sein (Vollstreckbarkeit!) Leistungsbescheid vollstreckbar (auch Duldung, Unterlassung) zb X wird verpflichtet, Gebäude abzureißen Die Behörde wird verpflichtet, dem X Kindergeld auszubezahlen Rechtsgestaltungsbescheid keine Vollstreckung ies möglich Bewilligung / Genehmigung / Berechtigung wird erteilt oder entzogen Feststellungsbescheid Bestehen / Nichtbestehen eines Rechts Es wird festgestellt, dass X seit seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt Nebenbestimmungen(Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Leistungs-, Erfüllungsfristen, Kostenentscheidung etc.) 49
BEGRÜNDUNG DES BESCHEIDS (1) 60 AVG: In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigungmaßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrageklar und übersichtlich zusammenzufassen. 4 Ebenen Kurze Darstellung des bisherigen Verfahrens Feststellung des relevanten Sachverhalts Beweiswürdigung Rechtliche Beurteilung 50
BEGRÜNDUNG DES BESCHEIDS (2) Relevanter Sachverhalt Darstellung des Geschehensablaufes: Welche Fakten nimmt die Behörde als gegeben an? Welche Fakten legt sie ihrer Entscheidung zugrunde? Beweiswürdigung Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( 45 Abs 2 AVG) Anführung der Erwägungsgründe Insbesondere bei widersprüchlichen Beweisergebnissen: Welche Schlüsse wurden in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis gezogen? Wer war glaubwürdiger und warum? Rechtliche Beurteilung Rechtsmittelbelehrung 51
RECHTSKRAFT VON BESCHEIDEN Formelle Rechtskraft, wenn Bescheid nicht mehr mit Rechtsmitteln (Berufung, Beschwerde) bekämpft werden kann zb ungenützter Ablauf der Rechtsmittelfrist Zurückziehung einer Beschwerde, Verzicht auf das Rechtsmittel Materielle Rechtskraft Unwiderrufbarkeit / Unabänderlichkeit Unwiederholbarkeit ( res iudicata ) Ausnahme: Änderungen der Sach- und Rechtslage Verbindlichkeit: Regel: nur Behörde und Parteien sind an den Bescheid gebunden Ausnahme: Dingliche Bescheide, rechtsgestaltende Bescheide 52
AUFHEBUNG, WIEDERAUFNAHME Aufhebung / Abänderung von Bescheiden von Amts wegen ( 68 AVG) 68 Abs 2 AVG: Bescheide aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist Bescheid erlassende Behörde Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Weisungs-und Aufsichtsrecht 68 Abs 3 AVG: Bescheide, aus denen jemandem ein Recht erwachsen ist Besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung 68 Abs 4 AVG: Nichtigerklärung von Bescheiden Wiederaufnahme des (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens ( 69 AVG) Urkundenfälschung, strafbare Handlung Neue Tatsachen oder Beweismittel Abweichende Entscheidung einer Vorfrage Res iudicata 53