Verfassung der DDR. Verfassung des Land Sachsen. Strafanzeige

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Olaf Thomas Opelt Bahnhofstraße 101 08468 Reichenbach! Olaf Thomas Opelt, Bahnhofstr. 101, 08468 Reichenbach Staatsanwaltschaft Zwickau Humboldtstr. 1 08506 Zwickau Telefon: HLKO Art.55 Wir bitten in der Antwort Zeichen und Datum dieses Schreibens anzugeben Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum StA L VK 01/07 31.08.2007 B e t r i f f t: Strafanzeige Auf der Grundlage der Verfassung der DDR vom 07.10.1949 insbesondere der Artikel 2, 3, 5,127, 128, 132, 134 und 144 sowie der Verfassung des Land Sachsen vom 28.02.1947 insbesondere der Artikel 2, 62 Abs.1, 65 Abs.1 und 68 wird Strafanzeige wegen Verdacht auf Verstoß gegen Kontrollratgesetz Nr.10 vom 20.12.1945 Artikel II Absatz 1 entsprechen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 Artikel II gegen Herrn Dr. Tassilo Lenk vermeintlicher Landrat als Dienstleiter Frau Anneliese Ring Frau Pommer vermeintliche 1. Beigeordnete als stellvertretende Dienstleiterin Gehilfin in den Fällen Buchungszeichen: 31301424 gestellt. StA L VK 01/07 1

Ladefähige Adressen sind beim Landratsamt Vogtlandkreis abzurufen. Begründung: Herr Lenk und Kießling sowie die Frauen Ring, Nistler und Pommer sind des öfteren aufgefordert worden, ihre Berechtigung zur Ausführung öffentlich rechtlicher Tätigkeiten nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde bisher nicht erbracht. Es wurde durch diese Handlungen in Zusammenwirkung mit von ihnen gesteuerter vermeintlich öffentlich rechtlicher Exekutive, mit öffentlicher Verleumdung und Bedrohung, bis hin zu Erpressung und Androhung der Freiheitsberaubung, die wirtschaftliche Lebensgrundlage zerstört, der physisch und psychische Zustand von Frau Reiter stark angegriffen und sie wurde aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, ihren angestammten Lebensraum wie ein Flüchtling zu verlassen. Durch mehrere Anschreiben ist besonders Herr Dr. Lenk und Herr Kießling über die Sachlage der gesetzlichen Grundlagen für Berlin und Deutschland als ganzes informiert worden. Auf Grund eines Schreibens vom 31.01.2007 ist aber festzustellen, daß Frau Ring nicht reagiert hat und sich ohne entsprechenden Nachweis weiterhin als öffentlich rechtliche Verwaltung ausgibt und sich anmaßt eine Zwangsvollstreckung ( 704 ff. ZPO) zu vollziehen. Die Antwort auf das Schreiben ist bereits am 19.02.2007 fertig gestellt gewesen, konnte aber durch die Freiheitsberaubung gegen Herrn Opelt nicht mehr zum Versand gebracht werden. Frau Ring geht im Schreiben vom 31.01.2007 soweit, weitere widerrechtliche Maßnahmen anzukünden. In ihren Vorsatz geht sie davon aus, das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 (2 BvF 1/73) nicht beachten zu müssen. Ebenso egal sind ihr die Aussagen des Herrn Rudolph Regierungsamtsrat am Verfassungsgerichtshof Berlin der unter der VerfGH TgbNr. 1-6/05... eine schriftliche Zustimmung durch die Alliierten Befreier des deutschen Volkes vorzulegen bzw. einzuholen, die Zulässigkeit zur Erhebung von Gerichtskosten zu klären, Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes und den Deutschlandvertrag für nichtig zu erklären, liegt außerhalb der gesetzlichen Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin..., sowie des Herrn Dr. Hiestand (BMI) am 29.03.2004 (Gz. E4-9161 II E2 355/ 2004 der mitteilt: Sehr geehrter Herr.., Ihre Annahme wonach Artikel 2 Abs. 2 des Überleitungsvertrages (BGBl. 1955 II S.405) weiterhin in Kraft sei, ist zutreffend. In der Vereinbarung vom 27./28. 09. 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geltenden Fassung) sowie zu den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in geänderter Fassung BGBl. 1990 II S.1386) ist unter Ziffer 3 bestimmt, daß unter anderem Art. 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages in Kraft bleibt. Sie geht streitbar davon aus, daß sie einer öffentlich rechtlichen Behörde angehört und daher auch deren Forderung eintreiben darf. Im folgenden fährt sie fort, den Ausführungen des Herrn Opelt nicht folgen zu können und verfälscht mutwillig die vorgemeinten Ausführungen. Der Fakt, daß sie den Ausführungen nicht folgen kann, ist nicht nachzuvollziehen. Es liegt der Verdacht nahe, daß sie zum Eigennutz, gegen den Rechtsschutz von Frau Reiter, die Vereinbarung vom 27./28.09.1990 (BGBl. II S.1386) versucht einzuhalten (hier insbesondere Pkt. 4a). Auf die an dem Streit beteiligte Frau Bahlmann wird hier nicht eingegangen, da sie bereits am internationalen Gericht angezeigt wurde. Den Herren und den Damen, sowie der von ihnen benutzten vermeintlichen Exekutive und Judikative, wurde immer wieder abverlangt den Gegenbeweis zur Beweisführung des Herrn Opelt zu führen, was zu keiner Zeit geschehen ist. Sie scheuten sich nun mehr nicht (hier namentlich Frauen Nistler, Pommer als willfährige Gehilfinnen) nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen Frau Reiter zu berauben, einen erneuten Versuch zu starten. Hier, bei Pfändungsverfügungen (BZ. 72939329 & 31603215), wurde wiederum ohne den Nachweis der öffentlich rechtlichen Befugnis und ohne die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pfändung ( 750 ZPO ff.) einzuhalten, gehandelt. Es wird den Menschen Vorsatz der Ausnutzung der Handlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten Herrn Opelt (Freiheitsberaubung) unterstellt. Vorsatz in der Absicht Frau Reiter körperlich und seelisch zu brechen sowie sie an ihrem neuen Aufenthalts Ort genau so zu verleumden wie an ihren angestammten Ort, von dem sie StA L VK 01/07 2

in dieser Weise vertrieben wurde. Der Hinweis auf das sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist auf Hinsicht einer fehlenden rechtsstaatlichen Geltung einer privatrechtlichen Grundsatzsammlung, die sich fälschlicherweise Verfassung nennt, völlig belanglos. Im übrigen gibt es auch Vorschriften des Kontrollrats in Punkt der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zwar das Gesetz des Kontrollrats Nr. 36 vom 10.10.1946. Artikel II weißt an: Die Verfassung und die Zuständigkeit dieser in den einzelnen Zonen in Durchführung dieses Gesetzes zu errichtenden Gerichte wie auch das von ihnen anzuwendende Verfahren sollen von den Zonenbefehlshabern und in Berlin von der Alliierten Kommandatura festgesetzt werden. Die rechtsgültige Verfassung im Stand vom 10.10.1946 war die vom 28.02.1946. 25 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) sagt klar und unmißverständlich aus: Dieses Gesetz tritt am 14. Oktober 1990 in Kraft. Frau Ring hat nachzuweisen wann und durch wen sie ermächtig wurde im Gegensatz von Herrn Rudolph zu Handeln und wann das Ländereinführungsgesetz außer Kraft gesetzt wurde und die Länder der DDR zu neuen Bundesländer wurden, wenn sie doch in den Rechtssand vom 23.07.1952 zurückversetzt wurden ( 2 Abs. 3), also als Länder der DDR wieder erschienen. Vorsatz ist allen Genannten zu unterstellen, da man nach den Hinweisen des Herrn Opelt sich hätte kundig machen müssen. Wenn dieses durch die Herren Lenk und Kießling nicht getätigt wurde, ist es durchaus über verschiedene andere Stellen möglich. So z.b. im Forum Wikipedia zu erreichen im Welt weiten Netz. Deren Begriffsbestimmung eines Verwaltungsaktes wird folgend dargestellt: Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus 35 Satz 1 VwVfG (der 118 Satz 1 AO und 31 Satz 1 SGB X wörtlich entspricht): Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hieraus leitet man insgesamt fünf Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ab: 1. Es muss sich um eine hoheitliche Maßnahme handeln. Hoheitlich handelt die Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt. Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht gibt es verschiedene Theorien. Die gebräuchlichste ist die so genannte Sonderrechtstheorie, nach der ein Gesetz dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn es einseitig den Staat zum Handeln ermächtigt. Den weitestgehenden Erklärungsgehalt bietet die modifizierte Subjektstheorie: Die Behörde wird immer dann auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig, wenn sich die Norm, aufgrund derer sie zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist, ausschließlich an einen Träger der öffentlichen Gewalt richtet. 2. Diese muss von einer Behörde ausgehen. Behörde im Sinne des VwVfG ist gem. 1 Abs. 4 jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (dies sind also auch Selbstverwaltungskörperschaften). 3. Es muss sich bei der Maßnahme um eine Regelung handeln, es muss also vom Empfänger ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt werden oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden. StA L VK 01/07 3

4. Diese Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also eine individuelle Regelung sein. 5. Und die Maßnahme muss Außenwirkung entfalten, also eine Person betreffen, die außerhalb der Verwaltung steht, und mit Wissen und Wollen der Behörde deren Bereich verlassen. Eine Selbstverwaltungskörperschaft in diesem Sinne war bewiesener Maße die BRD und hatte bis zum 17.07.1990 öffentlich rechtliche Handlungsberechtigung. Durch Aufhebung des Geltungsbereiches (Art.23) ihres Grundgesetzes verlor sie aber diese Berechtigung. Die vermeintliche Landesverfassung vom 27.05.1992, die sich aber auf die BRD bezieht ist daher null und nichtig. Selbst bei Weitergeltung des Grundgesetzes, was wiederum bewiesener maßen bestritten wird, wäre die vermeintliche Verfassung grundgesetzwidrig wegen des fehlenden Verweises auf die Artikel 25 & 139 GG. Die Herren und die Frauen unterstellen sich widerrechtlichen Normen, die versprechen, ihre gesellschaftliche Lage zu erhalten und verweigern die rechtsstaatlichen Normen des Gemeinnutzes zugunsten der des Eigennutzes. Sie sind durch die Vereinbarung vom 27./28.09. 1990 (BGBl. II S. 1386) aufgefordert Normen zu mißachten, die durch alle vier Besatzungsmächte für Berlin und Deutschland als ganzes gesetzt wurden, was aber keine Berechtigung vermittelt, völkerrechtliche Normen zu verletzen oder gar zu brechen. Hier wird ist das Recht des demokratischen Rechts- und Sozialstaates mißachtet. Das Recht beansprucht jedoch nach seinem ausdrücklichen Selbstverständnis, gesellschaftliche Probleme nach den Wertmaßstäben und in den Grenzen des Verfassungsrechts vernünftig zu regeln. Es ist auch darauf zu achten, daß das Verhältnismäßigkeitsprinzip oberster Verfassungsmaßstab ist. Der Einsatz des Strafrechts muß unabhängig vom Einzelfall als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig gewertet werden können. Die Berichtigung von sozialen Problemen durch Strafrecht muß wegen der besonderen Wirkungsstärke der Grundrechtseinschränkung äußerstes Mittel der Sozialpolitik und der letzte Ausweg im gesetzgeberischen Mittel bleiben. Hier aber ist der Verdacht auf Mißachtung der gesetzlichen Rechtspflege, Behinderung der Justiz, und ungesetzmäßige Zulassung als Beamte gegeben. Übereinstimmung mit dem fortgeltenden Beamtengesetz vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39) ist nicht gegeben. Der Straftatbestand gemäß Befehl Nr. 160 der SMA v. 03.12.1945, der begründete Verdacht auf Sabotage und Diversionsakte gegen die russische Föderation, Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetrepubliken und gegen den Präsidenten der russischen Föderation sowie auf Hoch- und Landesverrat mit Vorsatz gegen Deutschland ist gegeben. Entsprechend ist hier die Notwendigkeit der Anwendung des Strafrechts uneingeschränkt erforderlich. Die Strafanzeige wird auf Grund der Rechtshängigkeit an der Staatsanwaltschaft Zwickau gestellt. StA L VK 01/07 4

Olaf Thomas Opelt Staatsrechtlicher Bürger der DDR Reichs- und Staatsangehöriger Anlagen: Schreiben vom LRA Vogtlandkreis BZ. 31603215 v. 14.08.2007 72939329 v. 05.04.2007 PK 31301424 v. 31.01.2007 Schreiben an LRA Vogtlandkreis v. 29.09.2006 Schreiben vom AZV Reichenbacher Land ABW 45/06-Stu v. 28.08.2007 Schreiben a n das AG Auerbach AGA WA01/07 v. 120.08.2007 Verteiler: Botschaft der Russischen Föderation Deutschlandverteiler StA L VK 01/07 5