Budgetbegleitgesetz 2003 vom

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Transkript:

ÄNDERUNG IM BDG Budgetbegleitgesetz 2003 vom 29.4.2003 Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Betroffene: nach dem 2.4.1948 geboren keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Das Pensionsantrittsalter wird für BeamtInnen, die nach dem 2.4.1948 geboren sind und nicht in die Sonderbestimmung Hacklerregelung (Erreichung einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 40 Jahren) fallen, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Betroffene: vor dem 2.4.1948 geboren - keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Für BeamtInnen die vor dem 2. April 1948 geboren sind und nicht in die Sonderbestimmung Hacklerregelung fallen, erfolgt eine schrittweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters. Das Pensionsalter ist abhängig vom Geburtsdatum und ist wie folgt geregelt: Übergangsbestimmung ( 236c Abs. 1 BDG) bis einschließlich 1. Oktober 1940 720. Lebensmonat 2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722. Lebensmonat 2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724. Lebensmonat 2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726. Lebensmonat 2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728. Lebensmonat 2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730. Lebensmonat 2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732. Lebensmonat 2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734. Lebensmonat 2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736. Lebensmonat 2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740. Lebensmonat 2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742. Lebensmonat 2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743. Lebensmonat 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744. Lebensmonat 2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 746. Lebensmonat 2. April 1944 bis 1. Juli 1944 748. Lebensmonat 2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 750. Lebensmonat 2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 752. Lebensmonat 2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 754. Lebensmonat 2. April 1945 bis 1. Juli 1945 756. Lebensmonat 2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 758. Lebensmonat 2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 760. Lebensmonat 2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 762. Lebensmonat 2. April 1946 bis 1. Juli 1946 764. Lebensmonat 2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 766. Lebensmonat 2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 768. Lebensmonat 2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 770. Lebensmonat 2. April 1947 bis 1. Juli 1947 772. Lebensmonat 2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 774. Lebensmonat 2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 776. Lebensmonat 2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 778. Lebensmonat 1

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz Bei BeamtInnen, die sich im Vorruhestandskarenz befinden, wird das Pensionsalter ebenfalls angehoben. Sonderbestimmung ( Hacklerregelung ) - 236b Abs.1 BDG Betroffene: a) vor dem 2.1.1947 geboren 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit BeamtInnen, die vor dem 2.1.1947 geboren sind können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. b) zwischen 2.1.1947 und 2.7.1949 geboren 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit BeamtInnen, die vor dem 2.7.1949 geboren sind, können bei Erreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, frühestens jedoch mit Vollendung des 61,5. Lebensjahres, eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erwirken. ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Hackerregelung ab 1.1.2004 werden Abschläge bei der Bemessung des Ruhegenusses durchgeführt. Die Abschläge betragen 3,36 Prozentpunkte pro Jahr. Bis 31.12.2006 ist jedoch die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage mit maximal 12 Prozentpunkte gedeckelt. Der Abschlag wird auf Grund der Bestimmung des 5 Abs. 2 bzw. 90 Abs. 3 PG vom Ruhestandsversetzungstermin bis zum Regelpensionsalter durchgeführt. Anmerkung: Für Beamte die nach dem 1.4.1948 geboren sind und nicht in die Hacklerregelung fallen wird eine bisherige Unterscheidung zwischen Übertritt und Versetzung in den Ruhetand bedeutungslos. Ein Übertritt in den Ruhestand erfolgt für diesen Personenkreis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 2

ÄNDERUNG IM PENSIONSGESETZ Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes ( 4 Abs. 1 PG) Der Durchrechnungszeitraum wird bis zum Jahr 2028 auf 40 Jahre angehoben. Übergangsbestimmung ( 91 Abs. 3 bis 6 PG) Die Anhebung des Durchrechnungszeitraumes erfolgt schrittweise und soll ab dem Jahr 2028 abgeschlossen sein. Die bisherige Regelung, eine Erhöhung der Durchrechnung um jährlich 12 Monate wird zunächst bis zum Jahr 2010 fortgesetzt. Ab 2011 erfolgt eine drastische Anhebung des Durchrechnungszeitraumes. Abhängig vom Ruhestandsversetzungstermin ist für die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit folgender Durchrechnungszeitraum anzuwenden: Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Durchrechnungsmonate 24 36 48 60 72 84 96 110 126 144 164 186 208 230 Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Durchrechnungsmonate 252 274 296 319 342 365 388 411 434 457 Kindererziehungszeiten*) und Zeiten der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz vermindern den Durchrechnungszeitraum. Im Fall der Kindererziehungszeiten beträgt die Verminderung maximal 36 Monate pro Kind, im Fall der Familienhospizkarenz entspricht die Verminderung deren Dauer. In beiden Fällen bleiben Bruchteile von Monaten unberücksichtigt. *) Als Kindererziehungszeiten gelten Zeiten in denen ein Kind erzogen wurde soweit diese Zeiten vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund liegen. Deckelung des Durchrechnungsverlustes Die Übergangsregelung für die Deckelung des Durchrechnungsverlustes gilt nur für Ruhestandsversetzungen die bis 2025. 3

Erhöhung der Abschläge ( 5 Abs. 2 PG) Ab 1.1.2004 werden die Abschläge bei Versetzungen in den Ruhestand vor dem Regelpensionsalter wie folgt erhöht: für jedes Monat von derzeit 0,25 Prozentpunkte auf 0,28 Prozentpunkte für jedes Jahr von derzeit 3 Prozentpunkte auf 3,36 Prozentpunkte Die Erhöhung der Abschläge erfolgt ohne Übergangsregelung ab 1.1.2004. Steigerungsprozentsatz ( 7 Abs. 1 und 90 Abs. 1 PG) Durch eine Veränderung des Steigerungsprozentsatzes soll der höchstmögliche Ruhegenuss erst nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren (derzeit 35 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind bzw. 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für BeamtInnen die nach dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind.) gebühren. Höhe des Steigerungsbetrages Ab 1.1.2004 beträgt der neue Steigerungsbetrag für jedes erworbene Dienstjahr 2,2222 Prozent und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 Prozent. Der neue Steigerungsbetrag wird darüber hinaus linear gestaltet, d.h. jedes Dienstjahr zählt gleich, wodurch das Ziel, erst nach 45 Versicherungsjahren den höchstmöglichen Pensionsanspruch zu erreichen (45 x 0,2222 = 100 Prozent), umgesetzt wird. Von dieser Neugestaltung des Steigerungsprozentsatzes sind alle BeamtInnen nicht betroffen, die mit Stichtag 31.12.2003. ein ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis vor 1.5.1995) bzw. eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (bei Aufnahme in ein öffentliches Dienstverhältnis nach 1.5.1995) aufweisen. 4

Für diese BeamtInnen gilt: Bereits erworbene Rechte bleiben gewahrt Für BeamtInnen, die mit Stichtag 31.12.2003 eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 bzw. 15 Jahren (Aufnahme vor bzw. nach dem 1.5.1995) aufweisen, und somit bereits einen Pensionsanspruch nach der derzeit geltenden Rechtslage im Ausmaß von 50 % erworben haben, werden durch eine Sonderbestimmung geringere Steigerungsbeträge festgelegt. Durch diese Maßnahme verlängert sich die notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit für die Erreichung des höchstmöglichen Pensionsanspruches. Es gilt Folgendes: BeamtInnen die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind: Zeiten die vor dem 1.1.2004 erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem 1.1.2004 erworben wurden 2 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,167 Prozent für jedes Dienstmonat Zeiten die ab dem 1.1.2004 erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem 31.12.2003 erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt 1,429 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,119 Prozent für jedes Dienstmonat Für die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt unabhängig von der zeitlichen Lagerung 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Daraus ergibt sich, dass für die Erreichung der höchstmöglichen Pension, über die zum Stichtag 31.12.2003 bereits erworbenen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, eine in folgender Tabelle zu entnehmende weitere Dienstzeit notwendig ist: 5

A B A B A B Erforderliche Erforderliche weitere Gesamtdienstzeit weitere Gesamtdienstzeit Dienstzeit zum 31.12.2003 Dienstzeit zum 31.12.2003 Gesamtdienstzeit zum 31.12.2003 35 34 33 32 31 30 29 28 27 0,0 1,4 2,8 4,2 5,6 7,0 8,4 9,8 11,2 26 25 24 23 22 21 20 19 18 12,6 14,0 15,4 16,8 18,2 19,6 21,0 22,4 23,8 17 16 15 14 13 12 11 10 Erforderliche weitere Dienstzeit 25,2 26,6 28,0 29,4 30,8 32,2 33,6 35,0 Beispiel: Ein Beamter ist am 1.4.1975 in ein öffentliches Dienstverhältnis eingetreten und weist mit Stichtag 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 30 Jahren auf. Nach altem Recht würde ein Anspruch im Ausmaß von 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach fünf Jahren (35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit) gebühren. Auf Grund der Übergangsbestimmung bzw. der Reduzierung des Steigerungsprozentsatzes benötigt der Beamte eine weitere Gesamtdienstzeit von sieben Jahren. Rechnung: Am 31.12.2003 hat der Beamte auf Grund der 30jährigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit einen Anspruch auf 90 % der Bemessungsgrundlage erworben (für die ersten 10 Jahre 50 %, für jedes weitere Jahr 2 %). Dem Beamten fehlen für den höchstmöglichen Ruhebezug (100 % der Bemessungsgrundlage) 10 %. Durch den neuen Steigerungsprozentsatz von 1,429 Prozent für jedes Jahr benötigt der Beamte für die fehlenden 10 % eine weitere Dienstzeit im Ausmaß von sieben Jahren. (10 % : 1,429 = 7 Jahre) BeamtInnen die nach dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind und mit Stichtag 31.12.2003 15 Jahre ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen: Zeiten die vor dem 1.1.2004 erworben wurden: Der Steigerungsbetrag beträgt für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die vor dem 1.1.2004 erworben wurden 2 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,167 Prozent für jedes Dienstmonat 6

Zeiten die ab dem 1.1.2004 erworben werden: Für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten, die nach dem 31.12.2003 erworben werden, findet ein verringerter Steigerungsprozentsatz Anwendung. Der Steigerungsbetrag beträgt 1,429 Prozent für jedes Dienstjahr bzw. 0,119 Prozent für jedes Dienstmonat Für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt unabhängig von der zeitlichen Lagerung 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Sonderbestimmung für exekutiven Außendienst ( 83a Abs.1 GG) Bei der Sonderbestimmung für Beamte des Exekutivdienstes tritt ebenfalls eine Verschlechterung ein. Die Abschläge für maximal drei Jahre bei Ruhestandsversetzungen vor dem Regelpensionsalter werden auf 2,35 Prozentpunkte bei 15jähriger Außendiensttätigkeit bzw. 1,34 Prozentpunkte bei 35jähriger Außendiensttätigkeit erhöht. Ab 1.1.2004 gelten für Exekutivbeamte folgende Sonderabschläge: Exekutiver Außendienst%-Abschlag/JahrFaktor/Monat 15 Jahre 2,35 0,196 16 Jahre 2,30 0,1918 17 Jahre 2,25 0,1876 18 Jahre 2,20 0,1834 19 Jahre 2,15 0,1792 20 Jahre 2,10 0,175 21 Jahre 2,05 0,1708 22 Jahre 2,00 0,1666 23 Jahre 1,95 0,1624 24 Jahre 1,90 0,1582 25 Jahre 1,85 0,154 26 Jahre 1,80 0,1498 27 Jahre 1,75 0,1456 28 Jahre 1,70 0,1414 29 Jahre 1,65 0,1372 30 Jahre 1,60 0,133 31 Jahre 1,55 0,1288 32 Jahre 1,50 0,1246 33 Jahre 1,44 0,1204 34 Jahre 1,39 0,1162 35 Jahre 1,34 0,112 7

Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages ( 13a Abs. 2a PG) Durch einen Eingriff in bestehende Pensionen wird ab 1.1.2004 zum bereits bestehenden Pensionssicherungsbeitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2 PG) ein weiterer Beitrag (Beitrag gemäß 13a Abs. 2a PG) in der Höhe von einem Prozent auf alle bestehenden und künftig anfallenden Ruhebezüge eingeführt. Die Höhe des Beitrages gemäß 13a PG ist abhängig vom Zeitpunkt des Bezuges der erstmaligen Pension. Der Pensionsbeitrag gemäß 13a Abs. 2 und Abs. 2a PG beträgt: Ruhebezüge die erstmals 13a Abs. 2 PG 13 Abs. 2a PG Gesamt vor dem 1.1.1999 gebühren 2,1 % 1 % 3,1 % nach dem 31.12.1998 gebühren 2,3 % 1 % 3,3 % ab 1.1.2004 gebühren 2,04 % 1 % 3,04 % ab 1.1.2005 gebühren 1,92 % 1 % 2,92 % ab 1.1.2006 gebühren 1,79 % 1 % 2,79 % ab 1.1.2007 gebühren 1,66 % 1 % 2,66 % ab 1.1.2008 gebühren 1,53 % 1 % 2,53 % ab 1.1.2009 gebühren 1,41 % 1 % 2,41 % ab 1.1.2010 gebühren 1,28 % 1 % 2,28 % ab 1.1.2011 gebühren 1,15 % 1 % 2,15 % ab 1.1.2012 gebühren 1,02 % 1 % 2,02 % ab 1.1.2013 gebühren 0,89 % 1 % 1,89 % ab 1.1.2014 gebühren 0,77 % 1 % 1,77 % ab 1.1.2015 gebühren 0,64 % 1 % 1,64 % ab 1.1.2016 gebühren 0,51 % 1 % 1,51 % ab 1.1.2017 gebühren 0,38 % 1 % 1,38 % ab 1.1.2018 gebühren 0,26 % 1 % 1,26 % ab 1.1.2019 gebühren 0,13 % 1 % 1,13 % ab 1.1.2020 gebühren 0 % 1 % 1 % Die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages gilt für alle bis 2025 angefallenen bzw. anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden sind bzw. unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung ( Deckelung des Durchrechnungsverlustes ) fallen. Pensionserhöhung Ruhebezüge die ab 1.1.2004 erstmalig anfallen, werden in Zukunft erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erhöht. 8

Maßnahmen im Bereich der Zollwache Ergänzungszulage gemäß 113 GG Durch einen Beschluss der Bundesregierung wird der Wachkörper Zollwache eliminiert. Ein Teil der Zollwachebediensteten wird in das Innenministerium überstellt und verbleibt in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst. Die übrigen Zollwachebediensteten verbleiben im Bundesministerium für Finanzen und werden in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eingegliedert. Für die im Bundesministerium für Finanzen verbleibenden Zollwachebediensteten, wird eine aufsaugbare Ergänzungszulage, die in einem Differenzausgleich auch die Nebengebühren abdeckt, eingeführt. Die Höhe der aufsaugbaren Ergänzungszulage errechnet sich wie folgt: 1) Berechnung des Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Berechnungsgrundlage Exekutivbeamter: das Gehalt die Dienstalterszulage die Funktionszulage die Exekutivdienstzulage die Wachdienstzulage 2) Berechnung des Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt. Berechnungsgrundlage Allgemeiner Verwaltungsdienst: das Gehalt die Dienstalterszulage die Funktionszulage Berechnungsgrundlage für die Ergänzungszulage Die Höhe der Ergänzungszulage errechnet sich aus dem Unterschiedbetrag von Punkt 1 zu Punkt 2. 9

Die Höhe des Differenzausgleiches errechnet sich wie folgt: 1. Feststellung der Höhe des Anspruches, der Vergütungen für besondere Gefährdung ( 82 GG), die Vergütung für Erschwernisse ( 82a GG), die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes ( 83 GG), auf die der Beamte vor der Überstellung Anspruch gehabt hat. 2. Feststellung der Höhe der Nebengebühren, der Mehrleistungszulagen gemäß 18 GG, der Erschwerniszulage gemäß 19a GG, der Gefahrenzulage gemäß 19b GG, auf die der Beamte vor der Überstellung Anspruch gehabt hat. Berechnungsgrundlage des Differenzausgleiches Die Höhe des Differenzausgleiches errechnet sich aus dem Unterschiedbetrag von Punkt 1 zu Punkt 2. Die Ergänzungszulage und der Differenzausgleich sind aufsaugbar. Die im Exekutivdienst erworbenen Zeiten werden für die besonderen Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit ( 83a GG) gewahrt. 10