Bericht. des Finanzausschusses. 881 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP



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881 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von 6 881 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP / Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (810 der Beilagen) : Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalv.~rmögen, bei sonstigem Vermögen und bei Ubergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie und über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 (Endbesteuerungsgesetz ) Der gegenständliche Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes stellt die Grundlage für die Einführung einer Abgeltungssteuer (Endbesteuerung) für bestimmte Kapitalanlagen dar. Im Bereich der Einlagen und Wertpapiere soll eine gleichmäßige Besteuerung erreicht werden, die neben der Einkommensteuer (Körperschaftssteuer) auch die Vermögensteuer und die Erbschaftssteuer umfaßt. Zur Bereinigung der Vergangenheit soll eine umfassende Steueramnestie für die betreffenden Einkünfte und Vermögen vorgesehen werden. Für die bisher "ehrlichen Steuerpflichtigen" soll für 1992 eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, wonach auch für frühere Jahre erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ab 1993 einer Endbesteuerung unterliegen, nicht zu besteuern sind. Für die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Maßnahmen sind folgende Überlegungen maßgeblich: Die in Aussicht genommene Abgeltungssteuer wird im derzeitigen Steuersystem eine Sonderstellung einnehmen; insbesondere durchbricht sie den Grundsatz der synthetischen Einkommenbesteuerung. Das Modell der Abgeltungssteuer soll auf private Kapitalanlagen beschränkt bleiben. Die Einführung einer Abgeltungssteuer soll zum Anlaß einer rechtlichen Bereinigung des derzeitigen und vergangenen De-Facto-Zustandes genommen werden. Dabei kommt es zu einer Ungleichbehandlung jener Steuerpflichtigen, die sich in der Vergangenheit steuerehrlich verhalten haben, gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die kein derartiges Verhalten gezeigt haben. Die bisherige Kapitalertragsteuer auf Einlagezinsen und Wertpapierzinsen (im folgenden KESt II) wird von 10% auf einen Satz bis zu maximal 25% (in Aussicht genommen sind 22%) angehoben. Im Bereich dieser Kapitalvermögen stellt die KESt II eine echte Endbesteuerung dar. Sie gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die Vermögensteuer und eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen ab. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer von Schenkungen unter Lebenden ist hingegen nicht abgegolten. Soweit von privaten Zinserträgen keine KESt II einbehalten wird (zb Zinsen aus Privatdarlehen), tritt auch nicht die Wirkung einer Endbesteuerung ein. Aus Gründen einer einigermaßen gleichmäßigen Besteuerung wird dem' Anleger aber für KESt-freie Forderungswertpapiere bei inländischer Kuponauszahlung ermöglicht, durch Zahlung eines freiwilligen Betrages von 22% im Wege der Bank ebenfalls die Abgeltungswirkungen zu erreichen. Einkommenslose Personen sollen die KESt II auch im Abgeltungsmodell voll erstattet bekommen. Auch Bezieher niedriger Einkommen, die unter der Besteuerungsgrenze liegen, werden eine Erstattung beantragen können. Dabei wird allerdings auf die steuerliche Abgeltung von Unterhaltslasten Bedacht genommen werden können. Im betrieblichen Bereich stellt die KESt II wie bisher eine Vorauszahlung auf die Einkommenbzw. Körperschaftsteuer dar. Es wird dabei zu keiner Endbesteuerung kommen können. Zur Vermeidung eines Aushöhlens des Betriebsvermögens durch verstärktes Umsteigen auf Fremdkapital kann durch einfachgesetzliche Regelungen Vorsorge getroffen werden.

2 von 6 881 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 2 881 der Beilagen. Der: Finanzal,lsschuß. hat die' erwähnte Regierurig.svodage in seiner' Sitzung am 9. Dezember 1992 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeprdneten Mag. Sc h r ein e r, Aue r, Dr. No w 0 t n y, Dipl.-Kfm. Dr. Stummvoll, Ing. Schwärz I e r, Dipl.-Vw. Dr. La c k n e r, Mag. Dr: Madeleine Pet r 0 v i c, Eleonore Ho s t a s c h, Böha c k e r, Dipl.-Kfm. Dr. K ei m e I, Dipl.-Kfm. Holger Bau e r und Mag. Pet e r sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Kfm. La c i n a das Wort. Die Abgeordneten Dr. No w 0 t n y und Dipl.-Kfm. Dr. S turn mv 0 II brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war: Das Bundesverfassungsgesetz wird - bei unverändertem Erreichen der ursprünglich gesetzten Zielsetzungen -,neu aufgebaut. Insbesondere sollen die Spiel räume, die der einfache Gesetzgeber nach dem ursprünglichen Entwurf (theoretisch) gehabt hätte, stark eingeschränkt werden. Damit soll den Bedenken gegen zu weitgehende verfassungsrechtliche Ermächtigungen Rechnung getragen werden. Auf' der anderen Seite sollen aber in Anbetracht des notwendigen Vertrauensschutzes für den Anleger die Kernstücke der Regelung weiterhin verfassungs gesetzlich abgesichert werden. Das Bundesverfassungsgesetz knüpft daher bei Umschreibung der sachlichen Reichweite der l:.ndbesteuerung riunmehr an einfachgesetzliche Normen - nämlich am Umfang der einfachgesetzlich vorgesehenen Erhebung der Kapitalertragsteuer von Zinsen - an. Damit wird folgendes erreicht: Es entfällt die im bisherigen 2 des Entwurfs vorgesehene un'd vielfach als zu weit empfundene Ermächtigung, bestimmte Kapitalerträge von der Kapitalertragsteuei (und darnit von der Endbesteuerung) auszunehmen, und überdies wird durch die Anknüpfung an eirifachgesetzliche Normen der Grundiechtsschtitz' hinsichtlich der sachlichen Rechtfeitigung dei Reichweite und der Ausnahmen von der EndbesHiuening nicht beeinträchtigt. Auf Grund der Anknüpfung an den 1993 geltenden Recht~stand würde die Endbesteuerung durch eine spätere Erw-eiterung des Katalogs der abzugspflichtigen, Kapitalerträge im Einkommensteuerrecht nicht berührt werden. Für nicht abzugspflichtige Forderungswertpapiere besteht wie schon bisher vo~gesehen die Möglichkeit der freiwilligen Überweisung. Im.Hinl:>lickaufdie oben dargestellte veränderte Konzeption des. Gesetzesaufbaus. kann. auf den bisherigen.1. Abs.3 verzichtet werden. Die Endbesteuerung sowie::. der damit. verbundene Wegfall. bisheriger Steuerbefreiungen istunmittelbare Konsequenz der einfachgesetzlichen Abzugsbesteuerung. Der bisherige 3 wird als Abs. 3 in den 1 eingebaut. Die darin vorgesehene Herausnahme aus der Endbesteuerung solcher Kapitalanlagen, die für die Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten herangezogen werden, muß vom einfachen Gesetzgeber nunmehr zwingend umgesetzt werden. Im 1 Abs. 4 wird zunächst klargestellt, daß für die Abgeltungssteuer nur ein einheitlicher Steuersatz in Betracht kommt, daß also der Gesetzgeber nicht nach irgendwelchen unsachlichen Kriterien differenzieren darf. Weiters wird zur Einengung des Spielraums des einfachen Gesetzgebers eine Bandbreite eingezog~n, innerhalb derer sich der Steuersatzfür die Abzugssteuer bewegen kann. Nach derzeitigen Verhältnissen liegt diese Bandbreite zwischen 20% und 25%. Die Normierung der Obergrenze ist nicht nur im Zusammenhang mit der angestrebten Herausnahme der Inflationskomponente, sondern auch mit dem Abzugsverbot des 2 für Werbungskosten zu sehen. Dieses Abzugsverbot findet seine Rechtfertigung darin, daß fremdfinanzierte 'Kapitalanlagen typischerweise nur im Bereich hoher Einkommen und Kapitalvermögen zu finden sind, und zwar regelmäßig nicht für die gesamten, sondern nur für einen Teil der Kapitalvermögen. Den davon Betroffenen kommt auf der anderen Seite durch das Modell der Endbesteuerung insgesamt der höchste Vorteil zugute. Der bisherige 6 wird als 3 neu gefaßt.die Neufassung trägt den Bedenken Rechnung, die zur Endbesteuerung komplementären Steuernormen in den betreffenden Abgabengesetzen wären durch die bisherige Fassung des 6 über die beabsichtigte Zielsetzung hinaus der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen worden. 3 wird daher seiner eigentlichen Zielsetzung gemäß dahingehend präzisiert, daß die. Einführung einer Endbesteuerung die komplementären Steuernor- men in den betreffenden Abgabengesetzen unberührt läßt. Bestimmte Einkünfte und. Vermögen hatten schon bisher eine Sonderstellung in der Form, daß sie einem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen. Wenn nun für diese Einkünfte und Vermögen ein Endbesteuerungsmodell eingeführt wird, dessen Ausgestaltung (einschließlich Steuersatz) ua. auf die mit der Endbesteuerung eintretenden Effekte (Kostenentlastung der Steuerverwaltung, Vertrauensschutz für den Anleger, einzige Möglichkeit zur effizienten und vollständigen Steuererhebung in diesem Bereich) Rücksicht nimmt und damit zu wesentlich mehr Gleichheit als bisher führt, darf dies' nicht dazu führen, daß der konventionell zu erfassende ;,Rest" von Einkünften dadurch im Vergleich zu bis~er zu begünstigen ist oder. daß die im Endbesteuerungsmodell bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehene unterschiedliche Behandlung der Erwerbe von Todes wegen einerseits und der Erwerbe unter Lebenden andererseits verfassungswidrig wird..

881 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 3 von 6 881 der Beilagen 3 Durch die Änderung im 4 Abs. 1 und Abs. 3 soll, sicpergestellt werden, daß zum Stichtag 31. Dezember 1992 jeder Steuerpflichtige weiß, ob er --: steuerehrliches Verhalten im Jahre 1993 entsprechend 4 Abs. 2 vorausgesetzt - für die vergangenen Jahre unter die Steueramnestie fällt oder nicht. Durch die geänderte T extierungen des 6 soll deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden, wer unter die Sonderregelung für das Jahr 1992 (über die Kapitalertragsteuer hinaus keine zusätzliche Steuerpflicht bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer) fällt. Ausgeschlossen davon sind somit nur jene, die neben den kapitalertragsteuerpflichtigen Geldanlagen auch abzugsfreie Altpapiere besitzen und nicht bis 30. Juni 1993 für den freiwilligen Abzug optieren oder die hinsichtlich ihrer ausländischen Wertpapiere nicht entweder für einen rechtzeitigen Transfer ins Inland sorgen oder diese ab 1993 in ihren Steuererklärungen offenlegen. Die neu angefügten Regelungen über eine Devisenamnestie sollen die Rückführung ausländischen Kapitals in das Inland erleichtern. Strebt ein Anleger an, im Ausland befindliches und bisher nicht deklariertes Kapitalvermögen anläßlich der Einführung der Endbesteuerung ins Inland rückzuüberführen, so soll dies ohne Gefahr des Aufdeckens eines seinerzeit gesetzten Devisenvergehens vor sich gehen können. In diesem Zusammenhang werden 69 Abs. 1 lit. d Bewertungsgesetz und 1S Abs. 1 Z 17 Erbschafts- und Schenkungssteuer~esetz so auszulegen sein, daß ein Kapitalertragsteuerabzug des Jahres 1993 auch bei der Vermögen- und Erbschaftssteuer die inländische Endbesteuerung auslöst. Werden daher ausländische Kapitalanlagen im Jahr 1993 bis zur Kuponfälligkeit ins Inland verbracht, dann scheidet" dieses' Vermögen für die Beurteilung der Amnestievoraussetzungen bei ausländischem Vermögen bereits aus. Voraussetzung ist jedoch, daß der Anleger für den Zeitraum ab 1. Jänner 1993 auf Stückzinsenabrechnung verzichtet. Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Gesetzentwurf unter Berücksichtigung' des oben erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig an,,' genommen. Als Ergebnis seine'r'be~atungen steili' dei Finanzausschuß somit den An tra'g; dernatioriaf: rat wolle dem angeschlosserie'n' Gesetz: 0'0 e nt w u r f die verfassungsmäßige' Zustimmung,. erteilen.,.., " Wien, 1992 12 09.. Mag. Schlögl Berichterstatter Dr. Nowotny Obmann

4 von 6 881 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 4 8'81 der Beilagen Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften, aus Kapitaly~rmögen, bei sonstigem Vermögen und bei Ubergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei' der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts (Endbesteuerungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT I Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch Abzug von Kapitalertragsteuer 1. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung 1. von Einkünften aus Kapitalvermögen ( 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von a) Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken ( 1 des Kreditwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt, b) Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet, sowie 2. des sonstigen Vermögens ( 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) - soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden 'Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unter 'liegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird. (2) Abs. 1 gilt für 1. die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer, soweit die Steuerschuld ab 1. Jänner 1993 entstanden ist, sowie 2. die Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 1992 verstorben ist. (3) Es kann bundesgesetzlich vorgesehen werden, daß die Steuern mit der von den Kapitalerträgen einzubehaltenden Kapitalertragsteuer oder mit dem in Höhe der Kapitalertragsteuer geleisteten Betrag nicht abgegolten sind, wenn das sonstige Vermögen, aus dem die Kapitalerträge fließen, der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient. (4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 ist mit einem einheitlichen Satz festzusetzen. Sie -darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als die Hälfte des für das betreffende Jahr bei der Einkommensteuer geltenden höchsten Steuersatzes betragen. (5) Es istbundesgesetzlich vorzusehen, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer insoweit erstattet wird, als sich aus der Anwendung des für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils geltenden Steuertarifs auf d,as Einkommen eine niedrigere Steuer ergäbe. Dabei ist das Ausmaß der Steuererstattung bei einem unterhaltsberechtigten Steuerpflichtigen um die steuerliche Abgeltung der Unterhaltsverpflichtungen zu kürzen. Ferner ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden ist. (6) Es kann bundesgesetzlich vorgesehen werden, daß auch bei der Besteuerung von offe!len Ausschüttungen im Sinne des 37 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des damit zusammenhängenden Vermögens im Abs. 2 genannte Steuern mit der von diesen Kapitalerträgen einzubehaltenden Kapitalertragsteuer abgegolten sind. '

881 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 5 von 6 2. Es ist bundesgesetzlieh vorzusehen, daß fur Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern ( 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens ( 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, 7 Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Erstattung ( 1 Abs. 5), des Gesamtvermägens ( 76 des Bewertungsgesetzes 1955) und des Erwerbes von Todes wegen ( 20 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) Werbungskosten, Schulden und Lasten nicht berücksichtigt werden. 3. Von den Maßnahmen im Sinne der 1 und 2 bleiben unberührt: 1. Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen. 2. Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegeri von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des J fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden. ABSCHNITT 11 Steueramnestie. 4. (1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des 1 Abs. 1 weder bei der. Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren. (2) Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr' 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des 1 Abs. 1 letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird. (3) Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 1 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992, soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge entweder schon steuerlich erfaßt wurden oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß diese Vorjahreserträge den Abgabenbehärden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich.der Zeitpunkte 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 881 der Beilagen 5 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist, von der Steueramnestie ausgenommen. (4) Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 einzubehaltende Kapitalertrag'steuer bleibt von der Steueramnestie unberührt und hat auf die Anwendbarkeitder Abs. 1 bis 3 keinen Einfluß. 5. Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Ver. mögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von 1. Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar von a) Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt, b) Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Ausland befindet, sowie 2, sonstigem Vermögen ( 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, entsprochen, so tritt für solche Eirikünfte und Vermögen die Wirkung der Steueramnestie im Sinne des 4 ein. ABSCHNITT III Sonderregelung für die Einkommen~ und Körperschaftsteuerveranlagung 1992 6. (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes: 1. Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld vorzusehen ist ( 1 Abs. 1), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind. 2. Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer. 3. Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach 5 ausgeschlossen sind. (2) Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen ( 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, 7 Abs,2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

6 von 6 881 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 6. 881 der Beilagen ABSCHNITT IV Amnestie im Bereich des Devisenrechts 7. Liegen die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 und 2 oder des 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn 1. sich die strafbare Handhmgauf Kapitalvermögen im Sinne des 4 Abs. 1 und 2 oder des 5 bezieht, und 2. der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird. ABSCHNITT V Vollziehung 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. I, I,!