- Neu gegründete, junge Unternehmen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung (Jungunternehmen)

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Transkript:

Merkblatt Förderung unternehmerischen Know-Hows Zuwendungszweck Mit der Förderung der Inanspruchnahme einer externen Beratung sollen die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von KMU erhöht oder wieder hergestellt, Arbeitsplätze und der Bestand des mittelständischen Unternehmertums gesichert werden. Wer kann gefördert werden? - Neu gegründete, junge Unternehmen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung (Jungunternehmen) - Bestehende Unternehmen ab dem 3. Jahr nach Gründung (Bestandsunternehmen) - Unternehmen in Schwierigkeiten (vgl. entsprechendes Merkblatt) Als Gründungsdatum zählt bei Gewerbebetrieben der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregistereintrags, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt. Bei Übernahmen gilt der Übernahmetag und bei Beteiligungen der Tag der tätigen Beteiligung als Gründungsdatum. Dabei muss eine Führungsfunktion ausgeübt werden. Was wird gefördert? 1. Jung- und Bestandsunternehmen 1.1 Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung (allgemeine Beratungen). 1.2 Beratungen, um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen (spezielle Beratungen). Dazu gehören Beratungen von Unternehmen - die von Unternehmerinnen geführt werden, - die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden, - die von Unternehmer/innen mit Behinderung geführt werden, - zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiter/innen mit Migrationshintergrund, - zur Gestaltung der Arbeit für Mitarbeiter/innen mit Behinderung, - zur Fachkräftegewinnung und -sicherung, - zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, - zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit, - zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz. - 2 -

- 2-2. Für Unternehmen in Schwierigkeiten 2.1 Beratungen zu allen Fragen der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssicherungsberatung). Diese Beratung muss durch einen Regionalpartner moderiert oder begleitet werden, falls dies vom Unternehmen gewünscht wird. 2.2 Beratungen zur Vertiefung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit (Folgeberatung). 3. Beratungen von Bestandsunternehmen dürfen pro Beratungsart eine maximale Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. Die Tage müssen nicht aufeinander folgen. Berichterstellung und Reisezeit können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen. Für alle Beratungen gilt, dass sie innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung gegenüber der Leistelle abgerechnet werden müssen. Was wird nicht gefördert? 1. Beratungen die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot). 2. Beratungen die Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Berater/innen selbst vertrieben werden (Neutralität). 3. Beratungen die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben. 4. Beratungen die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben. 5. Beratungen die den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuelle IGeL oder sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zum Inhalt haben. 6. Beratungen von Unternehmen des Straßengüterverkehrs zum Erwerb von Fahrzeugen. 7. Beratungen die ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben. - 3 -

Zuwendungsempfänger (Antragsteller) - 3-1. Rechtlich selbständige Jung- und Bestandsunternehmen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten aus den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die Ihren Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb oder einen Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Unternehmen müssen im letzten Geschäftsjahr vor Antragstellung weniger als 250 Mitarbeiter/innen beschäftigen und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro erzielen. Mitarbeiterzahl und Umsatz oder Bilanzsumme von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen werden hinzugezählt. 2. Nicht antragsberechtigt sind unabhängig von Beratungsbedarf - Unternehmen oder Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmensoder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts- oder Buchprüfung, der Steuerberatung oder als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notar/in, Insolvenzverwalter/in, oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder werden wollen. - Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. - Unternehmen aus der Urproduktion gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1407/2013. - Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetrieben stehen. - Gemeinnützige Unternehmen oder Vereine sowie Stiftungen. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Beratungsinhalte Gefördert wird die konzeptionelle Beratungsleistung. Dies beinhaltet - eine am Beratungsauftrag orientierte Analyse der Situation des Unternehmens - die Benennung der ermittelten Schwachstellen sowie - darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Seminare, Workshops oder Gruppenveranstaltungen werden nicht gefördert. Die Beraterin/der Berater muss die erbrachte Beratungsleistung in einem schriftlichen Bericht wiedergeben. Der Bericht ist dem Antragsteller unmittelbar nach Abschluss der Beratung auszuhändigen. - 4 -

- 4-2. Beratereigenschaft Beraterinnen/Berater oder Beratungsunternehmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: - Selbständigkeit; - überwiegender Geschäftszweck (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) muss aus der entgeltlichen Unternehmensberatung resultieren; - erforderliche Fähigkeiten und notwendige Zuverlässigkeit müssen vorhanden sein; - ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument (Zertifikat oder Handbuch) muss vorhanden sein. Der Antragsteller ist in der Auswahl der Beraterin/des Beraters frei. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, - durch Beraterinnen/Berater von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Religionsgemeinschaften (gilt auch bei Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses); - durch Beraterinnen/Berater, die für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten; - durch gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder studentische Unternehmensberatungen; - durch Inhaber/innen, Gesellschafter/innen oder Mitarbeiter/innen des beratenen Unternehmens sowie eines mit dem beratenen Unternehmen verbundenen Unternehmens; - durch Angehörige im Sinne von 11 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches - durch Beraterinnen/Berater, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet/betrieben wird. Art, Umfang und Höhe der Förderung 1. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Auszahlung erfolgt an das beratene Unternehmen. 2. Der Zuschuss bemisst sich nach den vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) betragen bei Jungunternehmen 4.000,--, bei allen anderen Unternehmen 3.000,--. Die Zuschusshöhe richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, der Unternehmensgruppe sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte. - 5 -

- 5 - Der Zuschusssatz beträgt für Jung- und Bestandsunternehmen mit Betriebsstätte in - den neuen Bundesländern (ohne Berlin und Region Leipzig) 80 %, - der Region Lüneburg 60 %, - den alten Bundesländern (ohne Region Lüneburg) einschließlich Berlin und der Region Leipzig 50 %, - für Unternehmen in Schwierigkeiten bundesweit 90 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. 3. Die Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der jeweils maximalen Bemessungsgrundlage pro Beratungsart mehrere Anträge auf Förderung stellen. 4. Der Antragsteller muss die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Einreichung des Verwendungsnachweises mindestens in Höhe des Eigenanteils gezahlt haben und dies durch Vorlage seines Kontoauszuges nachweisen (Eigenanteil = Differenz zwischen förderfähigen Beratungskosten und zu erwartenden Zuschuss). Bei Barzahlungen oder Verrechnungen wird kein Zuschuss gewährt. Verfahren 1. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn (Telefon: 06196/9081570, E-Mail: foederung@bafa.bund.de). 2. Vor Beratungsbeginn muss ein Antrag online bei einer Leitstelle gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beratungsbeginn zählt bereits der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme. 3. Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten müssen vor Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen. Eine Liste der Regionalpartner ist über die Leitstellen erhältlich. 4. Die Leitstelle prüft den Antrag, informiert das Unternehmen über das Prüfergebnis, die Bedingungen der Förderung sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis. 5. Spätestens sechs Monate nach Antragstellung müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig vorgelegt werden: - 6 -

- 6 - - ausgefülltes und vom Antragsteller und Berater eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular, - vom Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur De- Minimis-Erklärung. - Beratungsbericht - Rechnung des Beratungsunternehmens - Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars bzw. des Eigenanteils. - Bestätigungsschreiben des Regionalpartners Inkrafttreten 1. Die Richtlinien treten zum 01.01.2016 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Zeitraum begonnen Beratungen. 2. Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, deren vollständige Verwendungsnachweise bis zum 31.12.2020 eingereicht wurden. Später vorgelegte Verwendungsnachweise werden nicht berücksichtigt. Förderungsgesellschaft des BDS-DGV mbh für die gewerbliche Wirtschaft und Freie Berufe GF Rainer Huse August-Bier-Str. 18, 53129 Bonn Telefon 0228/210033-34 Telefax 0228/211824 E-Mail: foerder-bds.de Internet: www.foerder-bds.de Amtsgericht Bonn: 19 HRB 3620 Steuer-Nummer: 205/5717/0011 Bankverbindung: Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg, Kto.: 2 008 443 010, BLZ: 380 601 86