Regulierungsthemen im Finanzdienstleistungsbereich mit Blick auf Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und Beschäftigten

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Transkript:

Regulierungsthemen im Finanzdienstleistungsbereich mit Blick auf Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und Beschäftigten 26. September 2014 Doreen Lindner, Ass.jur., Rat.geber GmbH 1/06.10.2014/

Themen, Inhalte und Ziele Ziele: Zusammenhang zwischen den Vorschriften und der jeweiligen betrieblichen Umsetzung zur Finanzmarktregulierung und den Beteiligungsrechten des Betriebsrates sowie den Pflichten des Arbeitgebers zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften herstellen Themen: Rechtsgrundlagen Finanzmarktregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014 Beispiel für Auswirkungen auf die Beschäftigten: Zielvereinbarungen, Auswahlverfahren Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten zukünftige nationale Regelungen bis 2016 Handlungs- und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates am Beispiel der innerbetrieblichen Lohngestaltung und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit den Gesetzen zur Finanzmarktregulierung 2/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten 2014 Internationale/europäische Quellen (RL) und Verordnungen: MiFiD (Markets in Financial Instruments Direktive) EU-Richtlinie 2014/65/EU Umsetzungsfrist: bis zum 3. Juli 2016 und und MiFiR (Markets in Financial Instruments Regulations) Verordnung 600/2014 gilt ab dem 3. Januar 2017 Gesetze: Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG); Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) usw. Verordnungen: Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und OrganisationsVO (WpDVerOV), Mitarbeiteranzeigen-VO (WpDVerOV), Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) Tarifvertrag: Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und öffentliche Banken, Tarifvertrag öffentlicher Dienst- Sparkassen Betriebsvereinbarung: zur Umsetzung z.b. der tarifvertraglichen Regelungen oder der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, z.b. innerbetriebliche Lohngestaltung Provision, Datenschutz, Einsatz von mobilen Endgeräten und Arbeits- und Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung und Entwicklung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten) Arbeitsvertrag Direktions- und Weisungsrecht ( 106 GewO) 3/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten AEUV, VO 500/2014 und RL 2014/65/EU Arbeitnehmerschutz -gesetze z.b. WpHG, FinDAG, z.b. WpDVerOV, InstitutsVergV z.b. Tarifvertrag für das private Bankgewerbe, öffentliche Banken 4/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014: 106 Gewerbeordnung: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Inhalt der Arbeitsleistung für die Beschäftigten im Finanzdienstleistungsbereich werden u.a. konkretisiert über die jeweiligen EU-Verordnungen, Gesetze zum Zahlungsverkehr, Verbraucherschutz, Umsetzung Bankenaufsichtsrecht, Finanztransaktionssteuer usw. und nationale Verordnungen. Allerdings hat der Arbeitgeber hierbei auch andere gesetzliche Vorschriften zu beachten, insbesondere die zum Arbeitnehmerdatenschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz usw. Arbeitgeber Beschäftigte/-r und Betriebsrat Arbeitsvertrag 5/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014: Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes vom 5. April 2011 Grundlage RL 2011/61/EU Folge: unter anderem Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes: u.a. Änderung des 33 Abs. 1 S. 2 Ergänzung der Nummer 3a Organisationspflichten des Arbeitgebers: Im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze und Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart auszugestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte wurde eingefügt Anforderungen und Voraussetzung an die Beschäftigten in der Anlageberatung und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 6/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Stand 2014: Begriff Vertriebsvorgabe (Gesetzesbegründung zu 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 3a WpHG BR-Drs. 584/10 S. 27) Gerade im Massengeschäft entsteht ein Spannungsfeld zwischen den Kundeninteressen, als Kernanliegen der Anlageberatung, und den Unternehmensinteressen der Gewinnerzielung und - maximierung. In der Praxis hängen solche Vorgaben sowohl vom Umsatz als auch dem Volumen oder den vom Unternehmen mit dem Vertrieb erzielten Ertrag ab. Sie treten auch je nach Struktur und Größe des Unternehmens in verschiedensten Formen zu Tage, beispielsweise direkt, als Vorgaben für einzelne Mitarbeiter oder Abteilungen, Absatzvorgaben für Zweigstellen, Niederlassungen oder sonstige betriebliche Orga-nisationseinheiten oder auch mittelbar aufgrund von Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern, Anreizund Bonussystemen oder in der Verteilung von Zuwendungen im Sinne von 31d des Wertpapierhandelsgesetzes. Erfasst von dieser neuen Vorschrift werden sämtliche Erscheinungsformen, in denen Vertriebsvorgaben in verschiedenen Organisationsebenen oder - einheiten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens auftreten können. 7/06.10.2014/

Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 Beteiligungsrechte Betriebsrat: Betroffene Beteiligungsrechte des Betriebsrates: Überwachung: 80 BetrVG Einhaltung Schutzgesetze und Tarifverträge Mitwirkung: 99 BetrVG Einstellung, Eingruppierung sachkundiger Personen im Sinne 34d WpHG Mitbestimmung: 95 bis 98 BetrVG Qualifizierung im Rahmen der aktuellen Vorschriften zur Finanzmarktregulierung 87 BetrVG - Verhalten der Beschäftigten im Betrieb Kundengespräche - Einrichtung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Beschäftigten geeignet sind Datenerhebung, -speicherung,- weitergabe an Dritte (BaFin) Bundesdatenschutzgesetz Leistungs- und Verhaltenskontrolle - Arbeits- und Gesundheitsschutz (Thema: psychische Belastung durch Zunahme an Regelungen und Kontrolle der Beschäftigten) - innerbetriebliche Lohngestaltung Provision, Zielvereinbarungssysteme 8/06.10.2014/

Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 Beteiligungsrechte Betriebsrat: Beispiel: Zielvereinbarungssysteme: Auswahl der Personen Abschluss der Zielvereinbarungen über Vertriebsvorgaben nur mit sachkundige Personen in der Anlageberatung (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) Zielvereinbarungsvereinbarungen oder Vorgaben dürfen keine das Kundeninteresse beeinträchtigenden Inhalte haben Überwachung (durch Vertriebsbeauftragte) der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Vertriebsvorgaben Aufzeichnungspflicht Vertriebsvorgaben im Sinne des 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen. ( 14 WpDVerOV in der Fassung vom 5.4.2011) 9/06.10.2014/

Besondere Rechtsgrundlagen für Beschäftigte im Finanzdienstleistungsbereich Stand 2014 Beteiligungsrechte Betriebsrat: Beispiel: Zielvereinbarungssysteme Grundsatz: Zielvereinbarungen sind mitbestimmungspflichtig ( 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10, 11) Ausgestaltung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen in einer Betriebsvereinbarung Auswahl der Personen Abschluss der Zielvereinbarungen über Vertriebsvorgaben nur mit sachkundige Personen in der Anlageberatung (Nachweis über sachkundige Personen) Keine das Kundeninteresse beeinträchtigenden Inhalte (Ausschluss von Zielen in DV) Überwachung (durch Vertriebsbeauftragte) der getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Vertriebsvorgaben Aufzeichnungspflicht (Klärung Umfang, Aufbewahrung, Nutzung für betriebliche Zwecke) Folgen bei Nichterreichung der Ziele Folgen bei Verstößen der Beschäftigten gegen die Regelungen aus dem Wertpapierhandelsgesetz Beteiligung Betriebsrat 10/06.10.2014/

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze zur Finanzmarktregulierung Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, insbesondere im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und das Erfordernis einer sozialen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen der Beschäftigten geht u.a. aus: Allgemeine Regelungen: Art. 1 Menschenwürde und Art. 2 Grundgesetz allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 20 - Demokratieprinzip 618 BGB (Fürsorgepflichten des Arbeitgebers), 106 GewO (Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers), 241 Abs. 2 BGB Rücksichtnahmegebot sowie aus 315 BGB Abwägung der betrieblichen Interessen und der Interessen der/des Beschäftigten hervor 11/06.10.2014/

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze zur Finanzmarktregulierung 12/06.10.2014/

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Rahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Umsetzung der Verordnungen, Gesetze zur Finanzmarktregulierung Beispiele Besondere Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz: 5, 6 ArbSchG - Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen Instrument Gefährdungsbeurteilungen Arbeitgeber hat Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese regelmäßig zu aktualisieren und die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die sich aus der Beurteilung ergeben, durchzuführen! Zum Zusammenhang zwischen z.b. psychischer Belastung und Arbeitszeit müssen besondere Indikatoren Inhalt der Gefährdungsbeurteilung sein. Gefährdungsbeurteilungen müssen aktuell gehalten werden und gliedern sich in: Erheben der Gefährdungen Bewerten der Gefährdungen Auflisten der bereits vorhandenen oder zu treffenden Maßnahmen mit der jeweiligen Zuordnung von Zuständigkeiten. (siehe hierzu auch Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie) Zur Beurteilung psychsicher Belastung: es müssen möglichst alle Anforderungsmerkmale (auch zu den Auswirkungen und Umsetzung der Regelungen zur Finanzmarktregulierung auf die Beschäftigten) der Arbeitstätigkeit identifiziert und dokumentiert werden. 13/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Zukunft bis 2016: Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.b.: Art 16 Abs. 5 Organisatorische Anforderungen - Einrichtung von wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die betrieblichen Datenverarbeitungssysteme - Aufzeichnungen (z.b. Telefongespräche, elektronische Dokumentation) über alle Dienstleistungen im Rahmen des Wertpapiergeschäfts, Tätigkeiten und Geschäfte, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen Art. 24 Abs. 10 Allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen Eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, stellt sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem Kleinanleger ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Wertpapierfirma ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte. Umsetzungsfrist 24 Monate bis 3. Juli 2016 Wertpapierhandelsgesetz 14/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Zukunft bis 2016: Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.b.: Art 16 Abs. 5 Organisatorische Anforderungen - Einrichtung von wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die betrieblichen Datenverarbeitungssysteme - Aufzeichnungen (z.b. Telefongespräche, elektronische Dokumentation) über alle Dienstleistungen im Rahmen des Wertpapiergeschäfts, Tätigkeiten und Geschäfte, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen Auswirkungen auf Datenschutz und digitalen Arbeits- und Gesundheitsschutz 15/06.10.2014/

Rechtsgrundlagen Finanzmarkregulierung mit besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigten Zukunft bis 2016: Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, z.b.: Art. 24 Abs. 10 Allgemeine Grundsätze und Kundeninformationen Eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, stellt sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem Kleinanleger ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Wertpapierfirma ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte. Auswirkungen auf Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten und Provisions- bzw. Leistungsorientierte Vergütungssysteme 16/06.10.2014/

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 17/06.10.2014/