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Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Herausgeber: Landratsamt Donau-Ries in Donauwörth Verantwortlich: Landrat Stefan Rößle Sitz der Kreisverwaltung: Pflegstraße 2, Donauwörth Telefon (09 06) 74-0, Fax (09 06) 74-2 73 www.donau-ries.de, E-Mail: info@lra-donau-ries.de Druck: Landratsamt Donau-Ries Dienststelle Nördlingen, Hafenmarkt 2, Nördlingen Bürgerservice Nördlingen, Nürnberger Str. 17, Nördlingen Telefon (0 90 81) 29-0, Telefax (0 90 81) 29 50 Briefanschrift: Landratsamt Donau-Ries 86607 Donauwörth Landratsamt Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen Postfach 12 34 86712 Nördlingen Öffnungszeiten: => Montag bis Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr Donnerstag 7.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr Konten der Kreiskasse Donau-Ries: Sparkasse Donauwörth 190 003 400 (BLZ 722 501 60) BAN: DE39 7225 0160 0190 0034 00, BIC: BYLADEM1DON Raiffeisen-Volksbank Donauwörth e.g. 3 070 000 (BLZ 722 901 00) IBAN: DE96 7229 0100 0003 0700 00, BIC: GENODEF1DON Sparkasse Nördlingen 101 220 (BLZ 722 500 00) IBAN: DE35 7225 0000 0000 1012 20, BIC: BYLADEM1NLG Raiffeisen-Volksbank Ries e.g. 2 410 702 (BLZ 720 693 29) IBAN: DE28 7206 9329 0002 4107 02, BIC: GENODEF1NOE Nr. 01 Erscheint nach Bedarf Montag, 20. Januar 2014 Nr. 1 Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Rain (Landkreis Donau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Nr. 2 Haushaltssatzung des Schulverband Mittelschule Rain (LandkreisDonau-Ries) Nr. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Bundesimmissionsschutzrechts; Antrag gemäß 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Heizzentrale (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Leistung von 1 MW bis < 10 MW (2 BHKW mit 3 MW und 3 Reserve-/Spitzenlastkesseln = 11,4 MW (davon 3,8 MW optional)) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 714 in der Gemarkung Rain sowie Antrag gem. 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die bauliche Errichtung der Heizzentrale durch die Fa. Wärmeversorgung Schwaben GmbH, Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Haushaltssatzung des ZRF Augsburg für das HHJ 2014 Hinweis auf Veröffentlichung Vollzug des Wassergesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); Vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets der Kleinen Paar auf dem Gebiet der Stadt Rain von Flusskilometer 8,570 (Landkreisgrenze) bis Flusskilometer 16,245 Verordnung des Landratsamtes Donau- Ries über das Überschwemmungsgebiet der Kessel auf den Gebieten der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen von Flusskilometer 0,750 bis Flusskilometer 12,880 und Flusskilometer 21,950 bis Flusskilometer 24,385 vom 10.01.2014. Vorläufiger Sitzungszeitplan des Kreistages, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse für die Zeit von Januar bis Juli 2014 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 1

Nr. 1 Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Rain (Landkreis Donau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Der Grundschulverband Rain hat die Haushaltssatzung für das Jahr 2014 erlassen. Die Haushaltsatzung mit ihren Anlagen wurde in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rain in Rain (Zimmer 21) niedergelegt (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 26 Abs. 2 GO) und zur Einsicht während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden bereitgelegt ( 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG). Dort liegt auch der Haushaltsplan gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs.3 GO vom 13.01.2014 bis 25.01.2014 öffentlich auf. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Rain (Landkreis Donau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes BaySchFG -, Art. 41 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.050.000 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.723.000 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.500.000 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 2

4 1 Schulverbandsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im V e r w a l t u n g s h a u s h a l t wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 6.410 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2013 auf 425 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.262 festgesetzt. 4. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im V e r m ö g e n s h a u s h a l t wird für das Haushaltsjahr 2014 auf -0- festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000 festgesetzt. 6 2 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Rain, den Grundschulverband Rain gez. (Gerhard Martin) 1. Vorsitzender 1 Die Berechnung und die Höhe der Schulverbandsumlage (Verwaltungsumlage und Investitionsumlage) für die einzelnen Mitglieder des Schulverbandes ist auf den Seiten 3 und 4 dieses Haushaltsplanes dargestellt. 2 Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (z. B. zu 25 bis 27 und zu 36 KommHV) und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 3

Nr. 2 Haushaltssatzung des Schulverband Mittelschule Rain (LandkreisDonau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Der Schulverband Mittelschule Rain hat die Haushaltssatzung für das Jahr 2014 erlassen. Die Haushaltsatzung mit ihren Anlagen wurde in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rain in Rain (Zimmer 21) niedergelegt (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 26 Abs. 2 GO) und zur Einsicht während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden bereitgelegt ( 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG). Dort liegt auch der Haushaltsplan gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs.3 GO vom 13.01.2014 bis 25.01.2014 öffentlich auf. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Satzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung des Schulverband Mittelschule Rain (LandkreisDonau-Ries) für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes BaySchFG -, Art. 41 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 912.000 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 267.000 ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 4

4 3 Schulverbandsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im V e r w a l t u n g s h a u s h a l t wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 373.660 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2013 auf 314 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.190 festgesetzt. 4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000 festgesetzt. 6 4 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Rain, den 18.12.2013 Schulverband Mittelschule Rain Gez. (Gerhard Martin) 1. Vorsitzender 3 Die Berechnung und die Höhe der Schulverbandsumlage (Verwaltungsumlage und Investitionsumlage) für die einzelnen Mitglieder des Schulverbandes ist auf den Seiten 3 und 4 dieses Haushaltsplanes dargestellt. 4 Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (z. B. zu 25 bis 27 und zu 36 KommHV) und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 5

Nr. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Bundesimmissionsschutzrechts; Antrag gemäß 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Heizzentrale (Kraft- Wärme-Kopplungsanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Leistung von 1 MW bis < 10 MW (2 BHKW mit 3 MW und 3 Reserve-/Spitzenlastkesseln = 11,4 MW (davon 3,8 MW optional)) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 714 in der Gemarkung Rain sowie Antrag gem. 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die bauliche Errichtung der Heizzentrale durch die Fa. Wärmeversorgung Schwaben GmbH, Schaezlerstr. 3, 86150 Augsburg 1. Die Wärmeversorgung Schwaben GmbH plant, am Standort der Firma Dehner in Rain auf dem Grundstück Fl.-Nr. 714 der Gemarkung Rain, Unterpeichinger Straße, zur Strom- und Wärmeversorgung des Gartencenters, zur Versorgung eines geplanten Nahwärmenetzes sowie zur Einspeisung überschüssiger Strommengen in das öffentliche Stromnetz eine mit Erdgas betriebene Verbrennungsmotoranlage (BHKW) sowie 3 Heizwasserkessel zu errichten und zu betreiben. Die beiden BHKW-Module werden jeweils in einem Container mit einer Länge von 12 m und einer Breite von 3 m installiert. Die Höhe der Container beträgt ca. 3 m. Auf den Containern sind Kühler, Schalldämpfer sowie Zu- und Abluftleitungen angebracht. Die maximale Höhe der Aufbauten beträgt ca. 6,5 m. Den BHKWs sind Oxidationskatalysatoren nachgeschaltet. Die Gaskessel werden in einem separaten Heizhaus aufgestellt, das eine Länge von 14 m, eine Breite von ca. 12,6 m und eine Höhe des Pultdaches von 8,1 m aufweist. An das Heizhaus sind der Gasschrank und das Pumpenhaus (Wärmeübertragungsstation) angebaut. Unmittelbar neben dem Heizhaus befinden sich 2 Pufferspeicher mit einer Höhe von ca. 9 m über Grund. Die Anlagen werden tagsüber und nachts in gleicher Weise betrieben. Die Anlage, die auf dem Betriebsgelände der Firma Dehner errichtet werden soll, liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 24 Kittelmüllerberg (GI-1) im westlichen / südwestlichen Bereich der Rain. 2. Die Anlage ist Folgendermaßen ausgelegt bzw. besteht aus nachgenannten Anlagenteilen: BHKW: Modul 1: Modul 2: Hersteller 2G Energietechnik GmbH Typ avus 800 c Feuerungswärmeleistung 1.895 kw elektr. Leistung 800 kw Hersteller 2G Energietechnik GmbH Typ agenitor 312 Feuerungswärmeleistung 1.098 kw elektr. Leistung 450 kw Gaskessel 1, 2 und 3 (optional) Hersteller Viessmann Typ Vitamax 200-LW Feuerungswärmeleistung 3.800 kw elektr. Leistung 3.500 kw. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 6

3. Zur Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG ist eine standortbezogene Vorprüfung nach 3 e, 3 c Satz 1 i.v.m. Nr.1.3.1, Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. 4. Das Landratsamt Donau-Ries hat das Vorhaben überschlägig geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in der Anlage 2 des UVPG, genannten Güter wie z.b. Naturgüter, Wasser, Boden, Natur und Landschaft eintreten können, die nach 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Die Träger öffentlicher Belange, nämlich die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft im Landratsamt, die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt sowie die Umweltschutzingenieurin im Landratsamt teilten in ihrer jeweiligen Stellungnahme mit, dass für ihren Fachbereich keine Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Anlage 2, Nr. 2 des UVPG zu besorgen sind. Des Weiteren hat der TÜV Süd Industrieservice GmbH, München am 02.10.2013 sowie 30.09.2013 eine gutachtliche Stellungnahme für die Prüffelder Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Energieeffizienz, Lärmschutz und der Anwendung der Störfallverordnung abgegeben, in dieser ferner bestätigt wurde, dass keine negativen Auswirkungen für die Umwelt im Sinne des UVPG zu besorgen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 5. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: - Anträge: Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4 BImSchG vom 12.11.2013 Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach 8 a BImSchG vom 12.11.2013 - Antragsunterlagen: 1. Erläuterungen/Kurzbeschreibung des Vorhabens 2. Immissionsschutz 2.1) Schematische Darstellung der Anlage 2.2) Darstellung der technischen Betriebseinrichtungen 2.3) Darstellung des Produktionsverfahrens/Stoffbilanz 2.4) Angaben zu Emissionen und Immissionen 2.5) Angaben zu Lärm-Emissionen und Immissionen 2.6) Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitsberichte 2.7) Abfallverwertung und Abfallbeseitigung 2.8) Wärmenutzung/Energieeffizienz 2.9) Maßnahmen nach der Betriebseinstellung 3. Bauvorlagen 4. Unterlagen zum Arbeitsschutz 5. Einrichtungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 6. Prüfung der Umweltverträglichkeit - Sonstige Unterlagen: 1. Sonstige Beschreibungen 2. Gutachten 3. Anlagen und Hinweise zur Antragstellung oder zu den Antragsunterlagen Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 7

6. Diese Feststellung wird gem. 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und hiermit bekannt gegeben; diese ist nicht selbstständig anfechtbar. Nähere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Fachbereich Umweltschutz, Herrn Kupies (Haus C, Zimmer - Nr. 256) Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth, Tel.-Nr. 0906/74-184, eingeholt werden. Landratsamt Donau-Ries. Donauwörth, den 16.12.2013 Willi Kupies Nr. 4 Haushaltssatzung des ZRF Augsburg für das HHJ 2014 Hinweis auf Veröffentlichung Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg wurde am 26.11.2013 von der Verbandsversammlung beschlossen und am 06.12.2013 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt. Mit Schreiben vom 12.12.2013 wurde die Regierung von Schwaben gebeten, die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg im nächsten Amtsblatt der Regierung von Schwaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung wird voraussichtlich in der Ausgabe Nr. 1 des Regierungsamtsblatts vom 21.01.2014 erfolgen (lt. Mitteilung von Herrn Pettinger, Regierung von Schwaben vom 12.12.2013). Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 8

Nr. 5 Vollzug des Wassergesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); Vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets der Kleinen Paar auf dem Gebiet der Stadt Rain von Flusskilometer 8,570 (Landkreisgrenze) bis Flusskilometer 16,245 B E K A N N T M A C H U N G des Landratsamtes Donau-Ries zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth ermittelten Überschwemmungsgebiets der Kleinen Paar auf dem Gebiet der Stadt Rain Anlass und Ermittlung Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (sog. Bemessungshochwasser HQ 100 ). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für die Kleine Paar samt den Mündungsbereichen ihrer Nebengewässer im Landkreis Donau-Ries (im Bereich der Fließstrecke als Gewässer 2. Ordnung von Flusskilometer 8,570 bis Flusskilometer 16,245) wurde das Überschwemmungsgebiet vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth berechnet und in der anliegenden Übersichtskarte dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehender Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der Übersichtskarte Maßstab 1 : 25.000 dunkelblau eingefasst. Diese Übersichtskarte und Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 können im Landratsamt Donau-Ries sowie in der Stadt Rain täglich während der üblichen Dienstzeiten, aber auch im Internet unter http://www.donau-ries.de eingesehen werden. Rechtliche Folgen Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten dunkelblauen Flächen (nicht die strichlierten Bereiche der Übersichtskarte) als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden. Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) untersagt: 1. Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften). Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 9

2. Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs. 3. Die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen. 4. Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. 5. Die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. 6. Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche. 7. Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen. 8. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland. 9. Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Ausnahmen Das Landratsamt Donau-Ries kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulassen. Das Landratsamt Donau-Ries kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen ( 78 Abs. 3 WHG), wenn im Einzelfall das Vorhaben a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Das Landratsamt Donau-Ries kann abweichend von den o. g. Nrn. 3 bis 9 Maßnahmen zulassen (vgl. 78 Abs. 4 WHG), wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 10

und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- sowie Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch eine gesonderte Rechtsverordnung. Das Verfahren hierfür wurde noch nicht begonnen. Die vorläufige Sicherung endet, sobald eine Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Donau-Ries höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG). Bestehendes Überschwemmungsgebiet und sonstige Einschränkungen Das Landratsamt Donau-Ries hat für den Teilabflussbereich der Kleinen Paar (Gewässer 2. Ordnung) von Bayerdilling bis zur Landkreisgrenze (zugleich Regierungsbezirksgrenze) bei Staudheim (Flusskilometer 16,245 bis Flusskilometer 8,570) bisher kein Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung amtlich festgesetzt. Bislang bestand dort eine Sicherung des überschwemmungsgefährdeten Bereichs durch entsprechende Eintragungen im Regionalplan der Region Schwaben. Weitere Informationen Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse http://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/ index.htm im Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern (ÜIG) für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Donauwörth, 18.12.2013 Stefan Rößle Landrat Anlage 1 Übersichtskarte Maßstab 1 : 25.000 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 11

02000 01000 00000 99000 98000 97000 96000 95000 94000 93000 92000 91000 90000 89000 18000 18000 19000 20000 21000 19000 20000 21000 Rain am Lech Münster 22000 23000 22000 23000 Holzheim Marxheim Niederschönenfeld Donau-Ries 24000 K1 24000 25000 25000 K2 26000 26000 27000 28000 29000 30000 31000 27000 28000 Esterholz 29000 30000 31000 Neuburg Schrobenhausen 02000 01000 00000 99000 98000 97000 96000 95000 94000 Blattschnitte 500 Augsburg Übersichtskarte Rain am Lech Donau-Ries Förgstraße 23, 86609 Donauwörth, Tel. 0906/7009-0, Fax 0906/7009-136 Freistaat Bayern vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth Datum 07.10.2013 Entwurfsverfasser Unterschrift gez. Gaimershei gepr. gez. entw. Oktober 2013, Seidel September 2013, Löffler April 2013, Löffler 01.10.2013 Ü - Datum, Name: Ursprung: Ersatz für: Ausgabe vom: Plan-Nr.: Anlage: Landratsamt Donau-Ries Schrobenhausen NeuburgSchrobenhausen Neuburg a.d. Donau Eichstätt Oberbayern Gew II, Kleine Paar Fluss-km 8,570 bis 16,245 Ermittlung des Überschwemmungsgebietes Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 1 : 25.000 Maßstab: Gemeinde: Landkreis: Vorhabensträger: Vorhaben: gez. Stefan Rössle Landrat 2000 m Eichstätt Übersichtskarte zur Bekanntmachung vom 18.12.2013 über die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes an der Kleinen Paar Dillingen a. d. Donau Schwaben Donauwörth Donau-Ries AichachFriedberg 1000 Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth ± 0 vorläufig gesichert amtlich festgesetzt ermittelt Überschwemmungsgebiete: K1 Gemeinde Landkreis Regierungsbezirk Legende Höchstädt a.d. Donau Dillingen a.d. Donau 93000 92000 91000 90000 89000

Nr. 6 Verordnung des Landratsamtes Donau-Ries über das Überschwemmungsgebiet der Kessel auf den Gebieten der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen von Flusskilometer 0,750 bis Flusskilometer 12,880 und Flusskilometer 21,950 bis Flusskilometer 24,385 vom 10.01.2014. Das Landratsamt Donau-Ries erlässt auf Grund von 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert am 08.04.2013 (BGBl I S. 7), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert am 16.02.2012 (GVBl S. 40), folgende V e r o r d n u n g 1 Allgemeines, Zweck (1) In der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen wird das in 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet der Kessel (Gewässer II. Ordnung) festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. 2 Umfang des Überschwemmungsgebietes (1) Das Überschwemmungsgebiet liegt in der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie den Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen entlang der Kessel von Flusskilometer 0,750 bis Flusskilometer 12,880 und Flusskilometer 21,950 bis Flusskilometer 24,385. (2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den im Anhang (Anlagen 1 und 2) veröffentlichten Übersichtskarten eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind 6 Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 maßgebend, die im Landratsamt Donau-Ries sowie in den Rathäusern der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie der Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die genaue Grenze des Überschwemmungsgebietes verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich (hellrosarot) hervorgehoben. (4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 13

3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen (1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt 78 Abs. 1 bis 3 WHG. (2) Ein hochwasserangepasstes Errichten oder Erweitern von Gebäuden im Sinn des 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit des Bauwerks / der Gebäude, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind. Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden. 4 Sonstige Vorhaben (1) Für sonstige Vorhaben nach 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt 78 Abs. 4 WHG. (2) Die Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. (Hinweis: In der Anlagengenehmigung muss die Zulassung nach 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ausgesprochen sein.). 5 Weitergehende Bestimmungen (1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW100-Linie liegt. Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung VAwS entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten; eine Anordnung nach 25 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt 19 VAwS. Sobald die Bundesanlagenverordnung (VAUwS) in Kraft ist, gelten deren einschlägigen Regelungen entsprechend. (2) Im Überschwemmungsgebiet ist im Abflussbereich eines 5-jährlichen Hochwassers (HQ5) für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland die Genehmigung des Landratsamts Donau-Ries erforderlich und schriftlich einzuholen. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Für die genaue Grenzziehung des HQ5-Abflussbereichs sind 6 Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 maßgebend, die im Landratsamt Donau-Ries sowie in den Rathäusern der Großen Kreisstadt Donauwörth sowie der Gemeinden Tapfheim und Mönchsdeggingen niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenzen des Abflussbereichs eines 5-jährlichen Hochwassers sind in den im Anhang (Anlagen 3 und 4) veröffentlichten Übersichtskarten eingetragen. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 14

(3) Entlang der Kessel ist innerhalb eines 15 m breiten Streifens im Überschwemmungsgebiet auch das kurzfristige Anlegen von Misthaufen, das Lagern von Siloballen und sonstigem aufschwimmendem Material grundsätzlich verboten. In Bereichen mit dichter Bebauung kann für die Lagerung kleiner Mengen in begründeten Fällen davon abgewichen werden. (4) Im Überschwemmungsgebiet ist es verboten, hoch aufwachsende Pflanzen (ausgenommen Mais und Sonnenblumen), insbesondere Energiewald, anzupflanzen bzw. anzubauen, die den Hochwasserabfluss beeinträchtigen. 6 Antragstellung Mit dem Genehmigungsantrag nach 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2009, GVBl S. 376) bleiben unberührt. 7 Ausnahmen zu 5 (1) Das Landratsamt Donau-Ries kann von den Verboten und Beschränkungen des 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtig ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich. (3) Im Fall des Widerrufs kann das Landratsamt Donau-Ries vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt für den Bereich des Überschwemmungsgebiets der Kessel ab Fluss-km 0,750 bis 5,880 die Verordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets der Donau oberhalb der Stadt Donauwörth, der Zusam und der Kessel vom 27.01.1997 (amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 4 vom 13.02.1997) außer Kraft. Donauwörth, den 10.01.2014 Landratsamt Donau-Ries Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 15

Anlagen für Bekanntmachung im Amtsblatt: 2 Übersichtskarten (Anlagen 1 und 2) Maßstab 1 : 25.000 (Überschwemmungsgebiet HQ100) 2 Übersichtskarten (Anlagen 3 und 4) Maßstab 1 : 5.000 und 1 : 25.000 (Genehmigungspflicht Grünlandumbruch HQ5) Hinweise zu den aktuellen gesetzlich geregelten Rechtsfolgen innerhalb eines mit Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes; Stand: Januar 2014 Wasserhaushaltsgesetz WHG 78 Abs. 1 WHG Verbote In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt: 1. Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. 2. Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs. 3. Die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen. 4. Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche. 7. Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 und 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen. 8. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland. (Hinweis: aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Art. 46 Abs. 4 Bayer. Wassergesetz wurde das Verbot des Grünlandumbruchs in 5 Abs. 2 der Überschwemmungsgebietsverordnung einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass für Großseggenrieder sowie seggen- und binsenreiche Nasswiesen ein Umbruchverbot nach 30 Bundesnaturschutzgesetz besteht). 9. Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Die Einschränkungen des 78 Abs. 1 WHG gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 16

78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete Die zuständige Behörde kann abweichend von 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn: 1. Keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. 2. Das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt. 3. Eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind. 4. Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden. 5. Die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird. 6. Der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird. 7. Keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind. 8. Die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind. 9. Die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 17

03000 02000 01000 00000 99000 98000 97000 96000 Kessel Landratsamt Dillingen a.d. Donau vorläufige Sicherung vom 10.9.2012 Mönchsdeggingen 95000 Landratsamt Donau-Ries Dillingen a. d. Donau 94000 gez. Stefan Rößle Landrat 95000 96000 Übersichtskarte zur Verordnung vom 10.01.2014 über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel Anlage 1 94000 97000 97000 98000 98000 99000 99000 Markt Bissingen Donau-Ries 00000 00000 01000 01000 02000 Tapfheim 500 1000 m 02000 03000 Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth Donauwörth, den 19.12.2013 250 1:25000 Donauwörth amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet Maßstab 0 03000 Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ100) Gemeinde Landkreis Legende ± Harburg (Schwaben) 03000 02000 01000 00000 99000 98000 97000

98000 97000 96000 95000 94000 93000 92000 03000 Landratsamt Donau-Ries Tapfheim 02000 01000 gez. Stefan Rößle Landrat 02000 03000 Übersichtskarte zur Verordnung vom 10.01.2014 über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel ± Anlage 2 01000 05000 04000 05000 Donau-Ries 04000 06000 06000 Donau Landratsamt Donau-Ries vorläufige Sicherung vom 30.09.2011 08000 Donau oberhalb von Donauwörth und Zusam Landratsamt Donau-Ries 27.01.1997 Mertingen Donauwörth 07000 08000 Donau Landratsamt Dillingen a. d. Donau Festsetzung vom 29.01.1985 07000 Landkreis 10000 500 1000 m 09000 10000 Donauwörth, den 19.12.2013 Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 250 1:25000 Donauwörth Abgrenzung zum Überschwemmungsgebiet der Donau und Zusam amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet Maßstab 0 Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ100) Gemeinde Legende 09000 98000 97000 96000 95000 94000 93000 92000

Donau-Ries 296 295 313 314 315 ± Legende Landkreis Gemeinde Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ5) (Genehmigungspflicht für Grünlandumbruch) Maßstab 1:5000 Donauwörth 0 50 100 200 m Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth Donauwörth, den 19.12.2013 95000 96000 94/4 118 118/1 119 120 77 81 80 82/1 84 89 90 82 85 92 94 88 91 83 86 5 8 93 95 10 4 12 14 16 301 11 11/2 13 15/1 15 298 297 113 02000 02000 Mönchsdeggingen 114 108 299 117 112 181/2 111 109 Anlage 3 Landratsamt Donau-Ries Übersichtskarte zur Verordnung vom 10.01.2014 über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel Stefan Rößle Landrat Dillingen a. d. Donau Markt Bissingen 95000 96000

98000 97000 96000 95000 94000 93000 92000 03000 Landratsamt Donau-Ries Tapfheim 02000 01000 Stefan Rößle Landrat 02000 03000 Übersichtskarte zur Verordnung vom 10.01.2014 über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Kessel ± Anlage 4 01000 05000 04000 05000 Donau-Ries 04000 06000 06000 07000 07000 08000 08000 Mertingen Donauwörth 10000 500 1000 m 1:25000 Donauwörth 09000 10000 Donauwörth, den 21.02.2013 Quellen: Geobasisdaten: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern; Geofachdaten: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 250 Maßstab 0 Überschwemmungsgebiet Kessel (HQ5) (Genehmigungspflicht für Grünlandumbruch) Gemeinde Landkreis Legende 09000 98000 97000 96000 95000 94000 93000 92000

Nr. 7 Vorläufiger Sitzungszeitplan des Kreistages, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse für die Zeit von Januar bis Juli 2014 Als Tagungsorte kommen grundsätzlich der Sitzungssaal bzw. das Sitzungszimmer des Landratsamtes in Donauwörth in Betracht; näheres entnehmen Sie bitte der jeweiligen Einladung. Die Sitzungen beginnen im Normalfall um 09.00 Uhr. Wochentag Datum Gremium Vorlagetag J ANUAR 2014 Montag 13.01.2014 Kreisausschuss 30.01.2013 Dienstag 28.01.2014 Bauausschuss 13.01.2014 FEBRUAR 2014 Montag 03.02.2014 Kreisausschuss 20.01.2014 Donnerstag 20.02.2014 Bauausschuss 03.02.2014 Mittwoch 26.02.2014 Personalausschuss 10.02.2014 Freitag 28.02.2014 Bürgermeisterdienstbesprechung 28.01.2014 M ÄRZ 2014 Montag 10.03.2014 Kreistag 24.02.2014 Montag 31.03.2014 Kreisausschuss 17.03.2014 APRIL 2014 Dienstag 01.04.2014 Umweltausschuss 17.03.2014 Mittwoch 16.04.2014 Bauausschuss 31.03.2014 Montag 28.04.2014 Kreistag 14.04.2014 Dienstag 29.04.2014 Ausschuss Wirtschaft, Verkehr, Technologie 14.04.2014 M AI 2014 Dienstag 13.05.2014 Kreistag 28.04.2014 Mittwoch 14.05.2014 Ausschuss Familie, Soziales, Schule, Sport und Kultur 28.04.2014 Montag 19.05.2014 Kreisausschuss 05.05.2014 Donnerstag 22.05.2014 Jugendhilfeausschuss 05.05.2014 Samstag 24.05.2014 Kreistag (Fahrt) JUNI 2014 Montag 02.06.2014 Bauausschuss 19.05.2014 Dienstag 24.06.2014 Personalausschuss 10.06.2014 Montag 30.06.2014 Kreisausschuss 16.06.2014 JULI 2014 Dienstag 08.07.2014 Bauausschuss 23.06.2014 Montag 28.07.2014 Kreisausschuss 14.07.2014 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 22

Übersicht nach Anzahl, Gremien und Daten 4 x Kreistag 10.03., 28.04., 13.05., 24.05.2014 6 x Kreisausschuss 13.01., 03.02., 31.03., 19.05., 30.06., 28.07.2014 5 x Bauausschuss 28.01., 20.02., 16.04., 02.06., 08.07.2014 2 x Personalausschuss 26.02., 24.06.2014 1 x Ausschuss Wirtschaft, Verkehr, Technologie 29.04.2014 1 x Umweltausschuss 01.04.2014 1 x Auss. Familie, Soziales, Schule, Sport u. Kultur 14.05.2014 1 x Jugendhilfeausschuss 22.05.2014 1 x Bürgermeisterdienstbesprechung 28.02.2014 Donauwörth, den 20. Januar 2014 Landratsamt Donau-Ries Landratsamt Donau-Ries Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 01 vom 20. Januar 2014 23