Kanton Basel-Stadt Erfahrungen im Vollzug (Auf was ist besonders zu achten?) Yves Parrat, Kantonales Laboratorium BS
Organisation Basel-Stadt (I) Bereich Gesundheitsschutz Kantonales Laboratorium Veterinäramt Institut für Rechtsmedizin Öffentliche Zahnkliniken Bioanalytik und Radioaktivität Chromatographie Lebensmittelinspektorat Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit 2
Organisation Basel-Stadt (II) Kontrollstelle für Chemieund Biosicherheit Fachbereich ABC der Krisenorganisation Chemikalien und Gefahrguttransporte Störfallvorsorge und Biosicherheit Schutz vor ABCN-Gefahren 3
Übersicht Beanstandungen Zulassungspflichtige Produkte (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel) 2013 2012 2011 Anzahl Produkte 31 26 24 Gesamtbeanstandungsquote 71% 88% 96% 2013 2012 2011 Fehlende Zulassung 71% 42% 78% Kennzeichnung 36% 31% 22% Sicherheitsdatenblatt 40% 23% Werbebestimmungen 100% 4
Übersicht Beanstandungen Stoffe und Zubereitungen 2013 2012 2011 Anzahl Produkte 57 29 35 Gesamtbeanstandungsquote 84% 59% 94% 2013 2012 2011 Einstufung 27% 31% 13% Kennzeichnung 42% 52% 87% Verpackung 10% 11% Sicherheitsdatenblatt 85% 43% 80% Meldepflicht 54% 38% 46% 5
Einstufung Die häufigsten Beanstandungsgründe sind: Die aktuell zugänglichen Daten wurden nicht beschaffen Seit der Gründung der ECHA (echa.europa.eu) sind aufgrund der Stoffregistrierungen zahlreiche, aktuelle Daten verfügbar, die berücksichtigt werden müssen Die harmonisierten Einstufungen gemäss Anhang VI der CLP-Verordnung werden regelmässig aktualisiert Die Einstufung ist aufgrund der Angaben im Sicherheitsdatenblatt nicht nachvollziehbar Falls alternative Einstufungsmethoden (z.b. Übertragungsgrundsätze) verwendet wurden, ist dies im Sicherheitsdatenblatt zu nennen) Die Konzentrationsangaben der Inhaltsstoffe sind so auszuwählen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Einstufung gewährleistet werden kann Die konventionelle Einstufungsmethode (Rechnung) wurde falsch verwendet 6
Einstufung zugängliche Daten 7
Einstufung zugängliche Daten 8
Einstufung zugängliche Daten 9
Einstufung zugängliche Daten 10
Kennzeichnung Die häufigsten Beanstandungsgründe sind: Die Kennzeichnung ist aufgrund einer falschen Einstufung nicht korrekt (es fehlen z.b. Kennzeichnungselemente) Die Kennzeichnungselementen sind nicht lesbar bzw. zu klein Gefahrenpiktogramme müssen mindestens eine Kantenlänge von 1 cm betragen, im Normalfall jedoch 1.6 cm Die Schriftgrösse muss mindestens so gross wie Warnhinweise auf Lebensmittelverpackungen sein (gemäss VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) muss die x-höhe mindestens 1.2 mm betragen, wenn die Verpackungsoberfläche grösser als 80 cm 2 ist, sonst kann die x-höhe auf 0.9 mm reduziert werden) x-höhe 11
Kennzeichnung Beispiel Schriftgrösse Ist-Zustand Etikettengrösse: 380 cm 2 Schriftgrösse: 0.85 mm Symbolgrösse: 1cm 2 Korrekt wäre: Schriftgrösse: mindestens 1.2 mm Symbolgrösse: 3.8 cm 2 Bei Anwendung von GHS-Piktogrammen: 16x16 mm (Seitenkante) 12
Kennzeichnung Die häufigsten Beanstandungsgründe sind: Zusätzliche Kennzeichnungselemente nach VBP, PSMV, DüV, ChemRRV wurden nicht berücksichtigt Zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften gemäss CLP-Verordnung sind die Kennzeichnungsanforderungen gemäss Art. 38 VBP, Art. 55 PSMV, Art. 23 DüV und den Anhängen der ChemRRV zu berücksichtigen Die notwendigen Informationen zur Entsorgung fehlen oder sind nicht zweckmässig Gemäss Artikel 28 Absatz 2 CLP muss das Kennzeichnungsetikett eines Publikumsprodukts einen Sicherheitshinweis zur Entsorgung des Produkts sowie zur Entsorgung der Verpackung tragen Die Ausnahmen für Kleinpackungen wurden falsch umgesetzt 13
Kleinpackungen neue Vorschriften Wenn die Verpackung aufgrund ihrer Form/Gestalt zu klein oder zu schwierig zu kennzeichnen ist, können folgende Lösungen verwendet werden (Art. 17 CLP-Vo): Faltetikette Anhängeetikette Äussere Verpackung 14
Kleinpackungen neue Vorschriften Kennzeichnung mit mindestens: Gefahrenpiktogramme Produktename Adresse und Tel.-Nr. der Herstellerin Kennzeichnung mit allen erforderlichen Kennzeichnungselementen: Signalwort H- und P-Sätze usw. 15
Verpackung Die häufigsten Beanstandungsgründe sind: Kindersichere Verschlüsse oder tastbare Warnhinweise fehlen Akute Toxizität der Kategorie 1 bis 4 Akute Toxizität der Kategorie 1 bis 3 Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition der Kategorie 1 Spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition derkategorie 1 Ätzwirkung auf die Haut der Kategorie 1A, 1B und 1C Aspirationsgefahr Kategorie 1 Enthält mindestens 3% Methanol5 (CAS-Nr. 67-56-1) Enthält mindestens 1% Dichlormethan (CAS- Nr. 75-09-2) Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition der Kategorie 1 und 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition derkategorie 1 und 2 Ätzwirkung auf die Haut der Kategorie 1A, 1B und 1C Aspirationsgefahr Kategorie 1 Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1 Keimzellmutagen, karzinogen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2 Entzündbare Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe der Kategorie 1 und 2 16
Meldung Die häufigsten Beanstandungsgründe sind: Die Produkte wurden nicht gemeldet Die Angaben der Meldung stimmen nicht mit denjenigen im SDB oder auf der Etikette überein Mutationsmeldungen sind nicht erfolgt Bei der Umstellung auf das GHS-System sind neben Etikette und Sicherheitsdatenblätter auch die Angaben im Produkteregister zu aktualisieren! 17