NETZANSCHLUSSVERTRAG (STROM) (AUßERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER NAV) zwischen Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Bayerstr. 5, 83022 Rosenheim Straße, Hausnummer, PLZ Ort (08031) 3652470 / 3652665 Registergericht Traunstein, HRB 16113 (VW) Telefon/Fax Registergericht, Registernummer im Folgenden Netzbetreiber genannt, und Frau/Herr/Firma Straße, Hausnummer, PLZ Ort (VW) Telefon/Fax ggf. Geburtsdatum ggf. Registergericht, Registernummer ggf. vertreten durch (Kopie der Vollmacht als Anlage) im Folgenden Anschlussnehmer genannt, gemeinsam Vertragspartner genannt, wird folgender Vertrag über eine(n) Neuanschluss, bestehenden Netzanschluss, Änderung eines bestehenden Netzanschlusses, wie er nachstehend und in Anlage 2 beschrieben ist, geschlossen: Seite 1 von 5
1. Anschlussstelle: wie 1. falls abweichend: Straße Hausnummer PLZ Ort Ggf. Telefon/Fax Gemarkung Flur Flurstücksnummer 2. Adresse des Anschlussnehmers: wie 1. falls abweichend: Straße Hausnummer PLZ Ort 3. Anschlussobjekt: Anschlussobjekt-Nummer 4. Grundstückseigentümer ist mit Anschlussnehmer: identisch nicht identisch (schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers / Erbbauberechtigten als Anlage 3 beifügen) 1 Vertragsgegenstand 2 2 Netzanschlusskosten, Baukostenzuschuss, Sonderleistungen, Vertretung 3 3 Vertragsdauer; Anpassung des Vertrages; Mitteilung über Eigentumswechsel 3 4 Allgemeine Bedingungen 5 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt den technischen Anschluss der elektrischen Anlage im Auftrag des Anschlussnehmers an das Netz des Netzbetreibers zum Zweck der Entnahme sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme elektrischer Energie, die Netznutzung sowie die Belieferung mit elektrischer Energie bedürfen separater vertraglicher Regelungen. Seite 2 von 5
2 Netzanschlusskosten, Baukostenzuschuss, Sonderleistungen, Vertretung (1) Das Entgelt für die Herstellung/Änderung des o. g. Anschlusses a) wurde bereits gezahlt. b) wird gesondert angeboten und ist an den Netzbetreiber zu entrichten. (2) Der für den o. g. Anschluss vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichtende Baukostenzuschuss a) wurde bereits gezahlt. b) wird gesondert angeboten und ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichten. (3) Vom Anschlussnehmer verlangte Sonderleistungen (z. B. Tiefbauarbeiten in Eigenregie) sind gesondert zu vergüten. (4) Handelt der Anschlussnutzer oder ein Dritter für den Anschlussnehmer, so hat er dem Netzbetreiber seine Bevollmächtigung bei Vertragsabschluss nachzuweisen. 3 Vertragsdauer; Anpassung des Vertrages; Mitteilung über Eigentumswechsel (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt ab dem in Kraft. (2) Dieser Netzanschlussvertrag ersetzt alle bisherigen Netzanschlussvereinbarungen bezüglich des in Anlage 2 beschriebenen Netzanschlusses. (3) Der Netzbetreiber behält sich eine Anpassung der in Anlage 2 dieses Netzanschlussvertrages vereinbarten vorzuhaltenden elektrischen Wirkleistung an die tatsächlichen Gegebenheiten vor. Dies gilt insbesondere nach Fertigstellung von Bauarbeiten und bei erheblicher Erhöhung der Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus. Seite 3 von 5
(4) Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Der Netzbetreiber kann den Vertrag nur kündigen, wenn er dem Anschlussneh-mer zugleich mit der Kündigung den Abschluss eines neuen Vertrages zu angemessenen Konditio-nen so rechtzeitig anbietet, dass dieser ihn noch vor Beendigung des laufenden Vertrages anneh-men kann, oder wenn eine Anschlusspflicht wegen Unzumutbarkeit (insbesondere wegen dauerhaf-ter Nichtnutzung) nicht mehr besteht, oder wenn der Netzbetreiber sein Netz oder den Teil des Netzes, in dem die Anschlussstelle liegt, an einen anderen Netzbetreiber abgibt. (5) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Anschlussnehmer wiederholt wesentlichen Vertragspflichten zuwiderhandelt. 314 BGB bleibt unberührt. (6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (7) Wird der Vertrag gekündigt und nicht übergangslos durch einen neuen Vertrag mit einem neuen Anschlussnehmer ersetzt, trägt der Anschlussnehmer unter den Voraussetzungen von Ziff. 1.6 der AGB Anschluss (Anlage 1) die Kosten für die Trennung des Netzanschlusses sowie gegebenenfalls dessen Rückbau. (8) Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei diesbezüglichen Änderungen ist der Netzbetreiber berechtigt, die-sen Vertrag unter den Voraussetzungen von Ziffer 19.1 der AGB Anschluss (Anlage 1) entsprechend anzupassen. (9) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der elektrischen Anlage und dem angeschlossenen Objekt (Grundstück/Gebäude) in Textform unverzüglich mitzuteilen. Seite 4 von 5
4 Allgemeine Bedingungen Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten als wesentlicher Vertragsbestandteil die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Strom ab Mittelspannung (AGB Anschluss, Anlage 1) sowie die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers, die auf Verlangen ausgehändigt werden und im Internet unter www.swro-netze.de abgerufen werden können., den, den Netzbetreiber Anschlussnehmer Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Strom ab Mittelspannung (AGB Anschluss) Beschreibung der Anschlussstelle, des Netzanschlusses sowie der Eigentumsgrenzen Anlage 3 Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers Seite 5 von 5