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Transkript:

Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Vorlage-Nr. 14/2108 öffentlich Datum: 18.08.2017 Dienststelle: Fachbereich 72 Bearbeitung: Herr Bauch Sozialausschuss Finanz- und Wirtschaftsausschuss Landschaftsausschuss 05.09.2017 11.10.2017 13.10.2017 empfehlender Beschluss empfehlender Beschluss Beschluss Tagesordnungspunkt: Beschäftigungsmöglichkeit als Zuverdienst Beschlussvorschlag: Der Beschäftigungsmöglichkeit als Zuverdienst wird, wie in der Vorlage Nr. 14/2108 dargestellt, zugestimmt. UN-Behindertenrechtskonvention (BRK): Diese Vorlage berührt eine oder mehrere Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans zur Umsetzung der BRK. Gleichstellung/Gender Mainstreaming: Diese Vorlage berücksichtigt Vorgaben des LVR-Aktionsplanes für Gleichstellung, Familienfreundlichkeit und Gender Mainstreaming. ja ja Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt (lfd. Jahr): Produktgruppe: A 017 Erträge: Veranschlagt im (Teil-)Ergebnisplan Einzahlungen: Veranschlagt im (Teil-)Finanzplan Bei Investitionen: Gesamtkosten der Maßnahme: Aufwendungen: /Wirtschaftsplan Auszahlungen: /Wirtschaftsplan Jährliche ergebniswirksame Folgekosten: bis zu 1,25 Mio Die gebildeten Budgets werden unter Beachtung der Ziele eingehalten ja In Vertretung L i m b a c h

Zusammenfassung: Die Verwaltung schlägt entsprechend der Beschlussvorlage 14/2108 vor, aufgrund der positiven Ergebnisse des aktuell laufenden Modellprojektes Leistungen im Rahmen des Konzeptes Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst dauerhaft als Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe zu implementieren. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landschaftsverband Rheinland seitens des Landes NRW ab dem 01.01.2018 zum Träger der Eingliederungshilfe bestimmt wird. Dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist es ein besonderes Anliegen, das Angebot an personenzentrierten Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen passgenau weiterzuentwickeln. Für die Arbeitnehmenden im Modellprojekt stellt die Beschäftigungsmöglichkeit als Zuverdienst im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts eine inklusivere Alternative zu der Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme, dem Besuch einer Tagesstätte oder einer Beschäftigung in einer Werkstatt dar. Zudem hat der Zuverdienst in vielen Fällen eine stabilisierende und selbstbewusstseinsstärkende Wirkung und führt häufig auch zu einer Reduzierung benötigter Wohnhilfen. Mit der Reduzierung weiterer Hilfen und als deutlich kostengünstigere Alternative zu den anderen Leistungen entstehen zusätzlich Einsparpotentiale für den LVR als Leistungsträger. Die bisherigen Erkenntnisse aus dem Modellprojekt und die Empfehlungen der begleitenden Evaluation werden bei der Weiterentwicklung und dauerhaften Fortführung des Zuverdienstes berücksichtigt. Die Fortführung der Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst berührt die Zielrichtungen Nr.2 (Personenzentrierung im LVR weiterentwickeln), Nr.4 (inklusiven Sozialraum mitgestalten) und Nr.11 (Geschlechtergerechtigkeit weiterentwickeln) des LVR- Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

- 2 - Begründung der Vorlage Nr. 14/2108 1. Ausgangslage Dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist es ein besonderes Anliegen, das Angebot an personenzentrierten Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen weiterzuentwickeln. Mit dem LVR-Modellprojekt Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst für Menschen mit Behinderung wurde ein Konzept entwickelt, das geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer Beschäftigung in tagestrukturierenden Maßnahmen oder einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts bedarfsgerecht fördert. Im Jahr 2011 wurde auf Basis der Vorlage Nr. 13/1347 das Modell Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst im Rheinland beschlossen. Über den Verlauf des Modells sowie die Ergebnisse einer begleitenden Evaluation hat die Verwaltung laufend berichtet (Vorlagen Nr. 13/1694, 13/1924, 14/1346). Im Jahr 2013 erfolgte aufgrund der Erfahrungen der ersten 2 Jahre eine Änderung des Modells (Vorlage Nr. 13/2914). Das Projekt startete im April 2012 und ist aktuell befristet bis zum 31.12.2018. Für die geringfügig Beschäftigten mit einer wesentlichen Behinderung und deren Arbeitgebende ist für den Abschluss neuer und folgender Arbeitsverträge von entscheidender Bedeutung, ob diese Beschäftigungsform auch über das Jahr 2018 hinaus angeboten werden kann. Bei der Frage einer möglichen Verlängerung und Weiterentwicklung dieses Teilhabeangebotes war jedoch insbesondere auch die aktuelle gesetzgeberische Entwicklung zu berücksichtigen. Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) galt es zu prüfen, wie die Beschäftigungsmöglichkeit als Zuverdienst so ausgestaltet werden kann, dass diese Teilhabeleistung unter die Vorschriften und Regularien des BTHG subsummiert werden kann. Ziel ist es, das Angebot der Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst dauerhaft als Regelleistung einzuordnen. Von Verbänden der Selbsthilfe und der Freien Wohlfahrt gibt es seit Jahren die Forderung, niedrigschwellige Zuverdienstbeschäftigungen für Menschen mit Behinderung als Möglichkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gesetzlich zu verankern. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen (bag if) hat zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung ein Projekt initiiert und in seiner Abschlusstagung im April 2017 die Forderung nach einer gesetzlich verankerten Leistung des Zuverdienstes erneut untermauert. Die bundesweiten Zuverdienst-Projekte sowohl in Form unterschiedlicher Beschäftigungsoder Tagesstrukturmaßnahmen (kein Mindestlohn) als auch in Form von arbeitsmarktorientierten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden durch das BTHG weiterhin nicht als gesetzliche Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben verankert. Die Leistungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse lassen sich aufgrund des Beschäftigungsumfanges (weniger als 15 Stunden je Woche) weder als Leistungen anderer Anbieter ( 60 SGB IX n.f.) noch als Budget für Arbeit ( 61 SGB IX n.f.) darstellen. Eine Einordnung der Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst kann zum aktuellen Stand daher nur als Leistung zur sozialen Teilhabe an der Gesellschaft im

- 3 - Rahmen der Eingliederungshilfe erfolgen, um eine angemessene Tätigkeit zu ermöglichen. 2. Erkenntnisse aus dem laufenden Modellprojekt Die Gesellschaft für Forschung und Beratung im Gesundheits- und Sozialbereich (FOGS) wurde im Juli 2012 beauftragt, das Modellprojekt zu evaluieren und Vorschläge zur Weiterentwicklung des Modellprojektes zu erarbeiten. FOGS hat vereinbarungsgemäß im April 2016 den Abschlussbericht vorgelegt. Dieser steht unter folgendem Link zur Verfügung: http://zuverdienst.lvr.de Mit der Vorlage 14/1346 wurde im vergangenen Jahr über die Ergebnisse der Evaluation sowie die Erkenntnisse der Verwaltung berichtet. Wesentliche Ergebnisse der Evaluation sind: Das konzipierte LVR-Modellprojekt Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst wird als nachhaltig eingestuft Die Zahl der Arbeitgebenden und der Tätigkeitsfelder für Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst hat sich kontinuierlich erhöht Arbeitgebende sehen für ihre Betriebe positive Effekte und unterstützen die dauerhafte Etablierung des Angebotes Beschäftigte mit Behinderung sehen insbesondere durch die häufig erfolgende Stabilisierung der persönlichen Lebenssituationen einen hohen Stellenwert in dem Angebot; es besteht vielfach der Wunsch nach unbefristeter Beschäftigung Das Angebot führt in vielen Fällen zu einer Reduzierung des Mitteleinsatzes der Eingliederungshilfe im Rahmen der Wohnhilfen. Die Verwaltung berichtete in dieser Vorlage über den aktuellen Projektstand, der sich in Grundzügen folgendermaßen darstellt: Die Beschäftigung als Zuverdienst stellt ein personenzentriertes Angebot zur Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung dar und kann für Menschen mit Behinderung eine geeignete Alternative zu einrichtungsbezogenen Leistungen in einer Werkstatt oder zur Tagesstrukturierung sein Die Angebote im Rheinland sind regional nicht gleichmäßig verteilt, der Bekanntheitsgrad dieser Beschäftigungsform bedarf noch der Optimierung Qualifikationen und Kenntnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden genutzt und ausgebaut Der Zuverdienst trägt zur individuellen Stabilisierung bei, stärkt Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen und hat positive Wirkungen auf alle Lebensbereiche. Diverse Praxisbeispiele in der Vorlage verdeutlichten, welche stabilisierende und selbstbewusstseinsstärkende Wirkung dieses Beschäftigungsangebot für die Betroffenen hat und dass dies in einer Vielzahl von Fällen auch zu verschiedenen Kostenersparnissen (Krankenhausaufenthalte, ambulante Leistungen zum selbstständigen Wohnen, ) beigetragen hat. Rund 80 Betriebe stellen heute über 300 geringfügige Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung rheinlandweit zur Verfügung.

- 4 - Im Modellprojekt wurden bisher insgesamt über 200 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gefördert, aktuell erhalten rheinlandweit 170 laufende Beschäftigungsverhältnisse für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Zuverdienstes eine Förderung. 3. Die Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst ab dem Jahr 2018 Ab dem Jahr 2018 soll den positiven inhaltlichen wie monetären Entwicklungen aus dem Modellprojekt Rechnung getragen werden. Die Erkenntnisse aus dem Modellprojekt und die Handlungsempfehlungen der begleitenden Evaluation werden dabei in der konzeptionellen Weiterentwicklung von Leistungen im Sinne des 95 Abs. 5 SGB XII umgesetzt. Die Rechtsgrundlage für die Leistungen im Zuverdienst ist der offene Leistungstatbestand gemäß 55 Abs. 2 SGB IX bzw. 54 Abs. 1 SGB XII, sofern diese Leistungen geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen sowie das Angebot einer Tätigkeit im Sinne des 11 Abs. 3 SGB IX zu unterstützen. Neue Anträge und Folgeanträge von leistungsberechtigten Personen aus dem bisherigen Modell sollen ab dem 01.01.2018 als Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse dauerhaft finanziert werden. 3.1 Zielgruppen des Zuverdienstes Die Förderung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist für Menschen mit Behinderung möglich, die einen Anspruch haben auf: Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters ( 60 SGB IX n.f.) oder Tagestrukturierende Leistungen im Rahmen der Wohnhilfen (z.b. LT 24) oder in Tagesstätten. 3.2 Leistungen des Zuverdienstes Die Leistungen im Rahmen einer Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst umfassen einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von bis zu 75 % Prozent des Arbeitgeberbruttolohnes. Hierin ist sowohl ein Minderleistungsausgleich an die Arbeitgebenden als auch eine behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz enthalten. Es ist geplant, den Lohnkostenzuschuss analog dem zukünftigen Budget für Arbeit auszugestalten, um eine degressive Anpassung der Förderung bei positiver Entwicklung zu ermöglichen. Hierbei kann der Zuverdienst auch eine geeignete dauerhafte Leistung darstellen; es sollen aber immer Entwicklungspotentiale und Möglichkeiten zu Übergängen in andere Beschäftigungsverhältnisse als generelle Zielsetzung im Blick behalten werden. Bei Bedarf ist für das Erreichen des Arbeitsplatzes eine Fahrtkostenübernahme für die Nutzung des ÖPNV möglich.

- 5 - In besonderen Einzelfällen (z.b. Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Beschäftigungen oder besonderen Problemlagen am Arbeitsplatz) kann durch den Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens ein Vermittlungsauftrag an den Integrationsfachdienst erfolgen. 3.3 Organisation der Programmumsetzung In Umsetzung des nun neu als Leistung der Eingliederungshilfe zu implementierenden Programms erfolgt sowohl die Weiterentwicklung der Leistung im Sinne der Handlungsempfehlungen des Evaluationsberichtes als auch die Prüfung und Anerkennung von Arbeitgebenden im Zuverdienst gebündelt in der Stabsstelle Qualitätssicherung Schwerpunkt Arbeit des Fachbereichs 72. Die Prüfung des Antragstellenden auf Zugehörigkeit zur förderfähigen Zielgruppe, der Dauer und Höhe des Lohnkostenzuschusses zum Ausgleich der Leistungsminderung sowie der jeweils erforderlichen ergänzenden Unterstützungsleistungen ist Gegenstand des durch das Fallmanagement der Eingliederungshilfe durchzuführenden Gesamtplanverfahrens. 4. Finanzierung der Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst Bei der 75-prozentigen Förderung der dem Arbeitgeber entstehenden Kosten und einer möglichen Fahrtkostenübernahme für die Nutzung des ÖPNV betragen die jährlichen Gesamtkosten maximal 6.100,- Euro je Einzelfall. Die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt, dass die Beschäftigung als Zuverdienst als Alternative zu den Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe (Teilnahme an tagesstrukturierenden Angeboten LT 22/24 oder Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung LT 25) mit deutlichen Kostenersparnissen verbunden ist. Leistungstyp Durchschnittliche Kosten Leistungstyp pro Jahr (2016) (inkl. Invest- u. Sachkosten) Maximale Kosten Zuverdienst pro Jahr Differenz nominal Differenz in Prozent LT 22 19.100,- 6.100,- -13.000,- - 68 % LT 24 11.000,- 6.100,- -4.900,- - 45 % LT 25 16.000,- 6.100,- -9.900,- - 62 % Ausgehend von einer Fallzahl von 200 Leistungsberechtigten ist von einem geschätzten Kostenvolumen inklusive der Kosten für die Weiterentwicklung und Steuerung der Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst für 2018 von 1,25 Mio. auszugehen. Bei einem Zuwachs entsprechend der letzten Jahre ist fortlaufend für die Folgejahre mit einer Steigerung um 150.000 jährlich zu rechnen.

- 6-5. Beschlussvorschlag Der Beschlussvorschlag steht unter dem Vorbehalt, dass das Land NRW den Landschaftsverband Rheinland gemäß 94 Abs. 1 SGB IX n.f. ab dem 01.01.2018 zum Träger der Eingliederungshilfe bestimmt. Der LVR-Landschaftsausschuss beschließt die konzeptionelle Weiterentwicklung und Fortführung der Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst als Leistung der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2018 wie zuvor dargestellt. In Vertretung L E W A N D R O W S K I