Feststellungsentwurf

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Transkript:

Straßenbauverwaltung Straße / Abschnittsnummer / Station: von B301_210_0,95 bis B301_210_2,60 B301, PROJIS-: Feststellungsentwurf - Regelungsverzeichnis - aufgestellt: Neupert, Bauoberrat München, den 01.08.2014

Staatl. Bauamt Freising B A Y E R I S C H E S T A A T S B A U V E R W A L T U N G VORBEMERKUNGEN ZUM REGELUNGSVERZEICHNIS Allgemeines Das Regelungsverzeichnis enthält die wesentlichen technischen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. 1. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im Regelungsverzeichnis keine andere Regelung getroffen ist. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Herstellung Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG. Soweit bei Durchführung der Baumaßnahme Eisenbahnanlagen der Bahn AG zu ändern sind, werden das Eisenbahnkreuzungsgesetz und die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung zugrundegelegt. 2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraße einschließlich aller Nebenanlagen ist die Bundesrepublik Deutschland ( 5 Abs. 1 i. V. mit 3 Abs. 1 FStrG). Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im Bauwerksverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Abs. 1 BayStrWG), soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Abs. 2 BayStrWG), soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) - soweit ausgebaut: die Gemeinden, - soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG).

Die Unterhaltung von Kreuzungen der Bundesstraße mit neuen geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach 13, 13a, 13b FStrG in Verbindung mit der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV -), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen richtet sich nach Art. 33 bzw. 33 a BayStrWG. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht ( 40 WHG/Art. 22 ff. BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 3. Widmung, Umstufung, Einziehung Die im Regelungsverzeichnis dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im Regelungsverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung (Straßenklasse) gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen ( 2 Abs. 2 und 6 FStrG/Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG). 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind kenntlich gemacht. 4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) erhält mit dieser Planfeststellung auch die Möglichkeit, für die Bauzeit zusätzliche Geländestreifen als Ar- - 2 -

beitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde). 5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür neben dem Straßenverkehrsrecht die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. der Art. 15 und 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 6. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß WHG und BayWG. Diese Erlaubnis wird auf Antrag mit eigenem Verwaltungsakt zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Der Ausbau von Gewässern im Sinne der 67 ff. WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Anlagen in an Gewässern. 7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Nutzungsrichtlinien des Bundes (Verkehrsblatt 2009, S. 346 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend den Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen (MABl 19/1981 S. 472-475). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträgern außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen. - 3 -

8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelfall, folgendes: - Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.b. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. - Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. - Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen. - Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unterpflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. Abkürzungen Anl. Art. AS AZ B BAB BayNatSchG BayStrWG BayWG BImSchG Br.Kl. BW RV db db(a) DIN Anlage Artikel Anschlussstelle Asbestzement Bundesstraße Bundesautobahn Bayer. Naturschutzgesetz Bayer. Straßen- und Wegegesetz Bayer. Wassergesetz Bundesimmissionsschutzgesetz Brückenklasse Bauwerk Regelungsverzeichnis Dezibel Dezibel (A-bewertet) Deutsche Industrienorm - 4 -

DN Nenndurchmesser EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz (BGBl 1994 I 854) FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser kv Kilovolt Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite RLuS 12 Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne mit lockerer Randbebauung MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten öfw öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante Plafe Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben RAL Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten DWA-A 905 Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 St Staatsstraße Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öff. Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TKG Telekommunikationsgesetz V-RL Vogelschutzrichtlinie Zufahrten-Richtlinien Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen - 5 -

(Strecke 1 0+000 1+470,688 Bau einer neuen Straße zur Verlegung der B301 bei Enzelhausen a) b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Neubau der Bundesstraße 301 von Bau 0+000 bis 1+470,688. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Fahrbahnaufbau wird entsprechend der RSTO-12 hergestellt. Die straßenbegleitende Bepflanzung und die landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in Unterlage 9 dargestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der neue Straßenabschnitt wird zur Bundesstraße 301 gewidmet mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Seite 1 von 31

(Strecke 2 0+185-0+250 Einziehung bestehende B301 a) und b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Zwischen 0+185 und 0+250 wird der gebundene Oberbau der bestehenden Bundesstraße 301 auf der nicht überbauten Fläche zurückgebaut und die entstehende Fläche rekultiviert. Die Verkehrsfläche wird mit der Sperrung eingezogen. Seite 2 von 31

(Strecke 3 0+250 Anschluss Gemeindeverbindungsstraße (GVS) a) - b) Gemeinde Rudelzhausen (E + U) Bei 0+250 wird die bestehende Bundesstraße 301 an die verlegte B301 neu angeschlossen. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Fahrbahnaufbau wird entsprechend der RSTO-12 hergestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der Anschluss wird mit Verkehrsfreigabe zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Seite 3 von 31

(Strecke 4 0+000-0+250 Telekommunikationslinie (Kabel) a) Deutsche Telekom Technik GmbH (E+U) b) Deutsche Telekom Technik GmbH (E+U) Von 0+000 bis 0+250 und im Bereich des Knotenpunkts bei 0+250 wird durch die Maßnahme eine Telekommunikationslinie der Deutschen Telekom Technik GmbH berührt. Die Leitung wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit dem Träger der Anlage den neuen Verhältnissen angepasst und geschützt. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Seite 4 von 31

(Strecke 5 0+365 Brücke im Zuge der B301 über die Abens BW 0/1 a) - b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Bei 0+365 überquert die B 301 neu die Abens. Es wird das Brückenbauwerks BW 0/1 errichtet. Das Bauwerk erhält folgende Abmessungen: lichte Weite: 20,0 m lichte Höhe >= 4,20m Breite zwischen den Geländern: 11,6 m Kreuzungswinkel: 47 gon Seite 5 von 31

(Strecke 6 0+410 Mittelspannungsfreileitung a) + b) Bayernwerk Bei 0+410 wird eine Leitung der E.On AG gekreuzt. Die Leitung wird, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage den neuen Verhältnissen angepasst und geschützt. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Seite 6 von 31

(Strecke 7 0+370 0+880 beidseits Leiteinrichtung für Amphibien a) - b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Einbau von dauerhaften Schutzeinrichtungen am Böschungsfuß bei Dammlage bzw. vor der Mulde im Einschnittsbereich zwischen 0+370 und 0+880 beidseitig. Die Leiteinrichtungen stellen eine Führung der Amphibien zu den Amphibiendurchlässen dar und müssen folgende Eigenschaften aufweisen: - Höhe mindestens 40 cm über dem Boden - Überkletterschutz an der Oberkante - Mindestens 20 cm breite Lauffläche - Glattes Material Siehe LBP, Unterlage 9.1 und 9.2, Vermeidungsmaßnahme V 5. Länge der Leiteinrichtung ca. 1.150 m. Seite 7 von 31

(Strecke 8 0+414 Amphibiendurchlass / Flutdurchlass a) b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Bei 0+414 wird ein Amphibiendurchlass errichtet. Durch die Lage im Überschwemmungsgebiet der Abens dient der Durchlass ebenfalls als Flutdurchlass. Der Durchlass erhält folgende Abmessungen: lichte Weite: 1,8 m lichte Höhe: 1,8 m Länge: 35 m Siehe LBP, Unterlage 9.1 und 9.2, Vermeidungsmaßnahme V 5. Seite 8 von 31

(Strecke 9 0+370 0+465 Zufahrt BW 0/1 a) - b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Zwischen 0+370 und 0+465 rechts wird zur Erschließung des geplanten Brückenbauwerks 0/1 eine Zufahrt angelegt. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Oberbau wird entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 903. Richtlinien für den ländlichen Wegebau hergestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der Weg wird nicht gewidmet. Es handelt sich um einen Privatweg der Bundesrepublik Deutschland. Seite 9 von 31

(Strecke 10 0+480 Anpassung eines öffentlichen Radweges a) + b) Gemeinde Rudelzhausen (E + U) Bei 0+480 quert ein öffentlicher Radweg die geplante Verlegung der Bundesstraße 301. Dieser wird künftig im Zuge des Bauwerks BW 0/1 unter der B 301 neu geführt. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der Weg wird mit Verkehrsfreigabe zum selbständigen Gehund Radweg (beschränkt öffentlicher Weg) gewidmet. Seite 10 von 31

(Strecke 11 0+484 Anpassung eines öffentlichen Feld- und Waldweges a) + b) Gemeinde Rudelzhausen (E + U) Bei 0+485 quert ein öffentlicher Feld- und Waldweg die geplante Verlegung der Bundesstraße 301. Dieser wird künftig im Zuge des Bauwerks BW 0/1 unter der B301 neu geführt. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Feld- und Waldweg verläuft im Bereich des Bauwerks parallel zum Radweg ( 10 des Regelungsverzeichnisses). Der Oberbau wird entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 903 Richtlinien für den ländlichen Wegebau hergestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der Weg wird mit Verkehrsfreigabe zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Seite 11 von 31

(Strecke 12 0+480 0+545 Änderung eines öffentliche Feldund Waldweges a) Gemeinde Rudelzhausen (E + U) b) Gemeinde Rudelzhausen (E + U) Zwischen 0+480 und 0+545 wird der bestehende Feldund Waldweg auf Flurstück 150 (Gemarkung Enzelhausen), der an den öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Flurstück 190 (Gemarkung Enzelhausen) anschließt, durch die B301 neu unterbrochen. Als Ersatz wird ein neuer Weg zur Erschließung des bestehenden Weges am südlichen Böschungsfuß nach der Unterführung der B 301 neu angelegt. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Oberbau wird entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 903. Richtlinien für den ländlichen Wegebau hergestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der Weg wird mit Verkehrsfreigabe zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Seite 12 von 31

(Strecke 13 0+486 Brücke im Zuge der B 301 über einen öffentlichen Radweg und einen öffentlichen Feld- und Waldweg. BW 0/2 a) - b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Bei 0+486 überquert die B 301 neu einen öffentlichen Radweg und einen öffentlichen Feld- und Waldweg. Es wird das Brückenbauwerks BW 0/2 errichtet. Das Bauwerk erhält folgende Abmessungen: lichte Weite: 8,0 m lichte Höhe: >4,5 m Breite zwischen den Geländern: 11,6 m Kreuzungswinkel: 39,0 gon Seite 13 von 31

(Strecke 14 0+484 Telekommunikationslinie (Kabel) a) Deutsche Telekom Technik GmbH (E+U) b) Deutsche Telekom Technik GmbH (E+U) Im Bereich des öffentlichen Feld- und Waldweges, der bei Baukm 0+484 quert, wird durch die Maßnahme eine Telekommunikationslinie der Deutschen Telekom Technik GmbH berührt. Die Leitung wird, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage den neuen Verhältnissen angepasst und geschützt. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Seite 14 von 31

(Strecke 15 0+600 Regenrückhaltebecken mit Absetzbecken RRB 1 mit ASB 1 a) / Grundeigentümer Fl. 50, 205 und 208 b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Zur schadlosen Ableitung und Vorreinigung des Straßenwassers wird bei 0+600 nördlich der B 301 neu ein Regenrückhaltebecken mit Absetzbecken erstellt. Der Ablauf erfolgt über Rohrleitungen mit Kontrollschacht über einen bereits bestehenden Graben in die Abens. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Seite 15 von 31

(Strecke 16 0+610 und 0+635 Zufahrt zum RRB 1 und Zufahrt zum ASB 1 a) b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Zur Erschließung des Regenrückhaltebeckens RRB 1 und des Absetzbeckens ASB 1 wird ausgehend vom öffentlichen Feldund Waldweg Fl. 190 je eine Zufahrt erstellt. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Oberbau wird entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 903. Richtlinien für den ländlichen Wegebau hergestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Die Wege werden nicht gewidmet. Es handelt sich um Privatwege der Bundesrepublik Deutschland. Seite 16 von 31

(Strecke 17 0+250 1+212 B 301 alt a) Bundesrepublik Deutschland (E + U) b) Gemeinde Rudelzhausen (E + U) Die bestehende Bundesstraße B301 wird ab der höhengleichen Einmündung bei 0+250 bis zur höhengleichen Einmündung bei 1+212 zur Gemeindeverbindungsstraße (GVS) abgestuft. Die Umstufung wird mit Verkehrsfreigabe der Neubaustrecke wirksam. Seite 17 von 31

(Strecke 18 0+635-0+880 Straßenentwässerung B301 a) b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Im Einschnittsbereich der B 301 neu zwischen 0+635 und 0+880 wird das anfallende Oberflächenwasser in einer Rasenmulde gesammelt und über die belebte Bodenzone in versickert. Überschüssiges Wasser wird in den Rasenmulden zu Muldeneinläufen geleitet und von dort mittels einer Verrohrung dem Absetzbecken und dem Regenrückhaltebecken bei 0+620 links zugeleitet (vgl. Regelungsverzeichnis 15). Falls erforderlich wird die Entwässerungsmulde befestigt. Seite 18 von 31

(Strecke 19 0+450 0+515 0+550 0+580 0+615 0+645 0+675 0+710 0+740 0+775 0+810 0+850 Amphibiendurchlass a) b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Bei 0+450, 0+515, 0+550, 0+580, 0+615, 0+645, 0+675, 0+710, 0+740, 0+775 und 0+810 werden Amphibiendurchlässe errichtet. In Unterlage 9 ist die Lage der Durchlässe dargestellt. Die Dimensionierung der Durchlässe erfolgt nach dem Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (2000). Die Durchlässe erhalten folgende Abmessungen (Rechteckprofil): 0+450: lichte Weite: 1,75 m lichte Höhe: 1,25 m Länge: 34 m 0+515, 0+550, 0+580, 0+615: lichte Weite: 1,50 m lichte Höhe: 1,00 m Länge: 21-24 m 0+645, 0+675, 0+710, 0+740, 0+775, 0+815, 0+850: lichte Weite: 1,00 m lichte Höhe: 0,75 m Länge: 15-17 m Die Durchlässe liegen im Einschnittsbereich der Trasse. Um Amphibien das Überwinden des Höhenunterschiedes zu ermöglichen werden beidseits des Durchlasses Portalelemente angeordnet. Siehe LBP, U. 9.1 und 9.2, Vermeidungsmaßnahme V 5. Seite 19 von 31

(Strecke 20 0+890 Unterbrechung eines Privatweges a) Grundeigentümer Fl. 187 und 188 b) - Bei 0+890 quert ein privater Feldweg auf Flurstück 187 und 188 der Gemarkung Enzelhausen die geplante Bundesstraße 301 und wird unterbrochen. Als Ersatz wird ein neuer öffentlicher Feld- und Waldweg angelegt (vgl. 22 des Regelungsverzeichnisses). Seite 20 von 31

(Strecke 21 0+990 Unterbrechung eines öffentlichen Feld- und Waldweges a) Gemeinde Rudelzhausen b) - Bei 0+890 quert ein Feldweg auf Flurstück 187 und 188 der Gemarkung Enzelhausen die geplante Bundesstraße 301 und wird unterbrochen. Als Ersatz wird ein neuer öffentlicher Feld- und Waldweg angelegt (vgl. 22 des Regelungsverzeichnisses). Seite 21 von 31

(Strecke 22 0+890 Neubau eines öffentlichen Feldund Waldweges mit Anschluss an die B 301 neu a) - b) Gemeinde Rudelzhausen (E+U) Die unterbrochenen Feldwege 21 und 22 des Regelungsverzeichnisses werden über einen neuen öffentlichen Feld- und Waldweg an die B 301 neu angebunden. Dieser wird mittels eines plangleichen Knotenpunkts an die B 301 neu angeschlossen. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Der Weg wird mit Verkehrsfreigabe zum öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet. Seite 22 von 31

(Strecke 23 1+025-1+470,688 Straßenentwässerung B301 a) b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Im Einschnittsbereich der B 301 neu zwischen 1+025 und 1+470,688 (Bauende) wird das anfallende Oberflächenwasser in einer Rasenmulde gesammelt und über die belebte Bodenzone in versickert. Überschüssiges Wasser wird in den Rasenmulden zu Muldeneinläufen geleitet und von dort mittels einer Verrohrung dem Absetzbecken 2 bei 1+250 links zugeleitet (vgl. Regelungsverzeichnis 26). Falls erforderlich wird die Entwässerungsmulde befestigt. Seite 23 von 31

(Strecke 24 1+210 Anschluss Gemeindeverbindungsstraße (GVS) a) Bundesrepublik Deutschland (E + U) b) Gemeinde Rudelzhausen (E + U) Bei 1+210 wird die bestehende Bundesstraße 301 an die verlegte B301 angeschlossen. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Oberbau wird entsprechend der RSTO-12 hergestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Die bestehende Bundesstraße B 301 wird zur Gemeindeverbindungsstraße (außerorts) bzw. zur Ortsstraße (Ortsdurchfahrt) abgestuft. Der Anschluss wird mit Verkehrsfreigabe zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Seite 24 von 31

(Strecke 25 1+210 (GVS) Telekommunikationslinie (Kabel) a) Deutsche Telekom Technik GmbH (E+U) b) Deutsche Telekom Technik GmbH (E+U) Bei 1+210 schließt die Gemeindeverbindungsstraße an die B301 neu an. Im Verlauf der GVS wird eine Telekommunikationslinie der Deutschen Telekom Technik GmbH berührt. Die Leitung wird, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage den neuen Verhältnissen angepasst und geschützt. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Seite 25 von 31

(Strecke 26 1+250 Regenrückhaltebecken mit Absetzbecken RRB 2 mit ASB 2 a) / Grundeigentümer Fl. 65, 66/2, 617 und 620 b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Zur schadlosen Ableitung und Vorreinigung des Straßenwassers wird bei 0+600 nördlich der B 301 neu ein Regenrückhaltebecken (erf. Stauvolumen = 59 m³) mit Absetzbecken erstellt. Der Ablauf erfolgt über Rohrleitungen mit Kontrollschacht über einen bereits bestehenden Graben in die Abens. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Seite 26 von 31

(Strecke 27 1+230 und 1+260 Zufahrt zum RRB 2 und Zufahrt zum ASB 2 a) b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Zur Erschließung der Becken wird ein Weg mit einer Breite von 4,5 m zwischen 1+210 und 1+295 auf der ehemaligen B301 alt errichtet. Zur Erschließung des Regenrückhaltebeckens RRB 2 und des Absetzbeckens ASB 2 wird je eine Zufahrt erstellt. Die technische Ausführung erfolgt gemäß den vorliegenden Planunterlagen. Der Oberbau wird entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 903. Richtlinien für den ländlichen Wegebau hergestellt. Soweit im Regelungsverzeichnis nicht anders vorgesehen wird das anfallende Oberflächenwasser über Bankette und Böschungen großflächig abgeführt und versickert. Die Wege werden nicht gewidmet. Es handelt sich um Privatwege der Bundesrepublik Deutschland. Seite 27 von 31

(Strecke 28 1+100 (GVS) 1+470,688 Wasserleitung a) und b) Zweckverband Wasserversorgung Hallertau (E + U) Zwischen 1+100 (in der GVS) und 1+470,688 wird durch die Maßnahme eine vorhandene Wasserleitung berührt. Die Leitung wird, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage den neuen Verhältnissen angepasst und geschützt. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Seite 28 von 31

(Strecke 29 1+260 1+375 Einziehung bestehende B301 a) und b) Bundesrepublik Deutschland (E + U) Zwischen 1+200 und 1+375 wird der gebundene Oberbau der bestehenden Bundesstraße 301 auf der nicht überbauten Fläche zurückgebaut und die entstehende Fläche rekultiviert. Die Verkehrsfläche wird mit der Sperrung eingezogen. Seite 29 von 31

(Strecke Regelungsverzeichnis 30 1+390 Erdgashochdruckleitung mit Begleitkabel a) und b) Bayernets GmbH (E+U) Bei 1+390 wird durch die Maßnahme eine Anlage der Bayernets GmbH berührt. Die Leitung wird, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Träger der Anlage den neuen Verhältnissen angepasst und geschützt. Die Kostentragung regelt sich nach privatrechtlicher Vereinbarung bzw. nach vorhandenen Gestattungsverträgen. Seite 30 von 31

(Strecke Regelungsverzeichnis 31 1+360 Anschluss eines Privatweges a) und b) Grundeigentümer Fl. 606 und 595 Die bestehende Zufahrt von Grundstück Fl. 606 und 595 wird von der Baumaßnahme berührt und den neuen Verhältnissen angepasst. Seite 31 von 31