Straßenbauverwaltung RP Stuttgart Referat 44 Straßenbau Straße: Bundesautobahn A 6 Station: BAB-km 633+760 bis BAB-km 635+400 AS Heilbronn/ Untereisesheim - AS Heilbronn/ Neckarsulm PROJIS-Nr.: Feststellungsentwurf für den Ersatzneubau eines Brückenbauwerks TEIL B - sverzeichnis - mit Blaueintragungen Aufgestellt: Stuttgart, den 23.02.2015 Regierungspräsidium Stuttgart Abt. 4 Straßenwesen und Verkehr Ref. 44 Straßenplanung gez. Frank
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis Inhaltsverzeichnis 0. Vorbemerkungen, Abkürzungen 1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Neubau 1.11.1 Neue Bundesautobahn 1.11.2 Neue Bundesautobahn mit Anschlussstelle 1.11.3 BAB, Neue Anschlussstelle an bestehende Kreuzung 1.12.1 Bundesstraße 1.12.2 Bundesstraße mit höhenfreiem Anschluss 1.13.1 Landes-/ Kreisstraße oder Gemeindeverbindungsstraße besonderer Bedeutung 1.14 Öffentliche Wege 1.15 Geh- und Radweg 1.16 Radweg 1.17 Gehweg 1.18 Private Zufahrt 1.19 Private Wege 1.2 Änderung bestehender Straßen / Wege / Zufahrten 1.21 Bundesautobahn 1.22 Bundesstraße 1.23.1 sonstige Straßen und Wege (Widmung) 1.23.2 sonstige Straßen und Wege (Umstufung) 1.23.3 sonstige Straßen und Wege (Einziehung) 1.24 Geh- und Radweg 1.25 Radweg 1.26 Gehweg 1.27 Private Zufahrt ändern 1.28 Private Zufahrt beseitigen 1.29 Privaten Weg ändern / beseitigen 2. Bauwerke und Anlagen 2.1 Bauwerke 2.11 Über- und Unterführungen (Straße) 2.12 Brücke / Durchlass Seite 1 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis 2.13 Stützmauer 2.14 Einfriedung 2.15 aktive Lärmschutzanlage 2.16 Beseitigung von Bauwerken/Gebäuden 2.17 Tunnel / Einhausung 2.18 Passive Schutzeinrichtungen 2.19 Passive Lärmschutzanlage 2.2 Anlagen 2.21 Bushaltebucht, neu 2.22 Bushaltebucht, bestehend 2.23 Rastplatz 2.24 Parkplatz mit WC 3. Entwässerung 3.1 Entwässerung, freie Strecke 3.2 Entwässerung, OD 3.3 Durchlass 3.4.1 Regenrückhalte- mit Absetzbecken und Leichtflüssigkeitsabscheider 3.4.2 Versickerungsanlage 3.4.3 Absetzbecken mit Leichflüssigkeitsabscheider 4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) 4.1 Telekommunikationseinrichtungen 4.11 Telekommunikationslinie, neu 4.12 Telekommunikationslinie, bestehend 4.2 Elektrizitätsanlagen 4.21 Stromleitung, neu 4.22 Stromleitung, bestehend 4.3 sonstige Energieanlagen 4.31 Gasleitung, neu 4.32 Gasleitung, bestehend Seite 2 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis 4.4 Wasserversorgungsanlagen 4.41 Wasserleitung, neu 4.42 Wasserleitung, bestehend 4.43 Wasserleitung, privat (bestehend) 4.44 Brunnen / Quelle 4.5 Kanalisation 4.51 Kanalisation, neu 4.52 Kanalisation, bestehend 5. Gewässerausbau 6. Anlagen für Naturschutz und Landschaftspflege 6.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 6.2 Minimierungs- und Schutzmaßnahmen 7. Sonstige Maßnahmen 7.1 Besondere Bepflanzung / ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 7.2 Sichtfeld 7.3 Ausschlitzung 7.4 Auffüllung (Überschussmassen) 7.5 Auffüllung (Landschaftsgestaltung) 7.6 Seitenentnahme 7.7 Durchlass 7.8. Rodung 7.9. Ausweisung von Arbeitsflächen Seite 3 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis Abkürzungen Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle B Bundesstraße BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) Br.Kl. Brückenklasse BW Bauwerk BWV sverzeichnis CEF vorgezogene Maßnahmen des Artenschutzes continuous ecological functionality-measures db Dezibel db(a) Dezibel (A-bewertet) DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl.Nr. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser kv Kilovolt Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlagen 9, 19) Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe Seite 4 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis LW Lichte Weite MLuS 02 Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull NatSchG Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der Freien Landschaft (Naturschutzgesetz) NB Nettobreite NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten öfww öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante Plafe PlafeR Richtlinien für die von Straßenbauvorhaben RAA Richtlinien für die Anlagen von Autobahnen RLS - 90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau L Landesstraße Str. Straße StrG Straßengesetz Baden-Württemberg StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TK Telekommunikationsleitung TKG Telekommunikationsgesetz V-RL Vogelschutzrichtlinie WG Wassergesetz für Baden-Württemberg WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) Zufahrten- Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Zufahrten Richtlinien und Zugängen an Bundesstraßen Seite 5 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis 0 Vorbemerkungen zum sverzeichnis 0.1 Allgemeines Das sverzeichnis enthält alle wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche en, die mit dem sbeschluss verbindlich gemacht werden sollen. Die laufende Nummer des jeweiligen Bauwerks setzt sich wie folgt zusammen: 1. Ziffer Lageplannummer gemäß 2. Zifferfolge Gliederung gemäß Inhaltsverzeichnis des sverzeichnisses 3. Ziffer laufende Nummer des Bauwerks 0.2 Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten entsprechend den en in den jeweiligen Vereinbarungen, soweit im sverzeichnis keine andere getroffen ist. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens des Bundes nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Baulastträgers. Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. 30 StrG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12a FStrG. 0.3 Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesautobahn A 6 und die Bundesstraßen ist die Bundesrepublik Deutschland, für Landstraßen das Land Baden Württemberg, für die Kreisstraßen der Landkreis Heilbronn, für die Gemeindestraßen die jeweilig betroffene Gemeinde. Seite 6 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des FStrG und des Straßengesetztes für Baden-Württemberg (StrG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im sverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Bundesstraßen: Bundesrepublik Deutschland 5 FStrG Landesstraßen: Land Baden-Württemberg ( 3 Abs.1 Satz Nr. 1 StrG) Kreisstraßen: Landkreise und kreisfreie Gemeinden ( 3 Abs. 1 Satz Nr. 2 StrG) Gemeindestraßen: Gemeinde ( 3 Abs. 1 Satz Nr. 3 StrG) öffentliche Feld- und Waldwege ( 55 StrG) soweit ausgebaut: Gemeinde, soweit nicht ausgebaut: Beteiligte, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt öffentliche Wege: Gemeinde ( 3 Abs. 4 Satz Nr. 4 StrG) Eigentümerwege: Grundstückseigentümer Die Unterhaltung von Kreuzungen richtet sich nach 13 FStrG und 31 StrG. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht ( 46 ff. WG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine ( 49 Abs. 6 WG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 0.4 Widmung, Umstufung, Einziehung Die im sverzeichnis im Einzelnen dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: 1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im sverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen ( 5 StrG). Seite 7 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis 2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird ( 6 StrG). 3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 7 StrG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6 a FStrG, 7 StrG). Wenn Teile einer Straße nach StrG in eine andere, ebenfalls dem StrG unterfallende Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken sind kenntlich gemacht. 0.5 Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Der Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) sichert sich mit dieser während der gesamten Bauzeit das Recht, zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen. 0.6 Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. 16 StrG, 35 StrG, 18 StrG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 0.7 Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß 2, 3, 7 und 14 Abs. 1 WHG und 45 b Abs. 3 WG. Diese Erlaubnis wird sofern notwendig mit dem sbeschluss ausgesprochen. Seite 8 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis Der Ausbau von Gewässern im Sinne des 31 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen sverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 0.8 Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im sverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß der derzeit geltenden Rechtslage außerhalb des sverfahrens unter Zugrundelegung der Richtlinie für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinie), Allgemeines Rundschreiben des BMVBS Nr. 5/2009 vom 11.05.2009, geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend den Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen, Allgemeines Rundschreiben des BMV Nr. 28/80 vom 26.02.1980). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Fernmeldekabel, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Bundesstraßenverwaltung außerhalb der Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen. 0.9 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer en im Einzelfall, folgendes: Seite 9 10
BAB A 6, AS HN/ Untereisesheim - AS HN/ Neckarsulm Feststellungsentwurf Teil B, Unterlage 11 sverzeichnis Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Straßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.b. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Straßenverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen. Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vorund Unterpflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Straßenverwaltung) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. 0.10 Notwendige Sperrphasen Für die kreuzenden Straßen, die Kreuzung der Bahngleise sowie des Neckararms und kanals werden aufgrund der Sprengungen/ Brückenabbruch Sperrphasen während der Baumaßnahme erforderlich. 0.11 Verkehrszeichen und -einrichtungen Über die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Beschilderung, Wegweisung, Markierung, Signalanlagen) wird im sverfahren nicht entschieden. Diese Maßnahmen werden von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gem. StVO angeordnet. Seite 10 10
1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.1 Neubau 1.14 Öffentliche Wege sverzeichnis 3.1.14.1 635+308 bis öffentlicher a) Bund Der vorhandene öffentliche Wirtschaftsweg wird nach Süden verschoben 3 635+400 Wirtschaftsweg b) dto und lagemäßig der neuen Trasse der A 6 angepasst. Breite 3,00 m, Bankette beidseitig 0,50 m, Ausbaulänge ca. 92 m. Aufbau gemäß den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW). Die Bauweise orientiert sich dabei am Bestand. Die neue Höhe orientiert sich am umliegenden Gelände, bzw. am Bestand. Der Weg wird mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr zum öffentlichen Wirtschaftsweg gewidmet. Die Kosten der Verlegung trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. 3.1.14.2 635+320 bis öffentliche a) Stadt Für die Herstellung der Bundesautobahn wird die Parkfläche im Bereich der 3 635+445 Parkfläche Neckarsulm Christian-Schmidt-Schule benötigt. Nach Bauende ist die Parkfläche b) dto wieder herzustellen bzw. anzupassen. Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. Blatt 1
1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.2 Änderung bestehender Straßen / Wege / Zufahrten 1.21 Bundesautobahnen sverzeichnis 1.1.21.1 633+760 bis BAB A 6 a) Bund Die Bundesautobahn wird In den Anschlussbereichen östlich und westlich 1-3 635+400 b) dto zum neuen Neckartalübergang in Lage, Breite und Höhe angepasst. Die technische Ausführung der Straßenbaumaßnahme einschließlich der straßenbegleitenden Bepflanzung erfolgt gemäß beiliegenden Unterlagen. Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in Unterlage 9 dargestellt. Die Baumaßnahme befindet sich im Wasserschutzgebiet (Zone II und IIIA). In diesen Bereichen erfolgt die Ausbildung der Fahrbahnränder gemäß den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wasserschutzgebieten (RiStWag). Zur Verringerung der Umweltbelastung sind Lärmschutzwälle und -wände sowie Straßenoberflächenwasserbehandlungsanlagen vorgesehen. Der neue Straßenabschnitt wird zur Bundesautobahn gewidmet, mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Kosten trägt der Bund. Blatt 2
sverzeichnis Die Straße erhält eine Ausstattung gemäß den Richtlinien (Markierung, Beschilderung, Sichheitseinrichtungen, ) Blatt 3
1. Straßen, Wege und Zufahrten 1.2 Änderungen bestehender Straßen / Wege / Zufahrten 1.23.1 Sonstige Straßen und Wege sverzeichnis 1.1.23.1.1 633+750 öffentliche a) Stadt Die vorhandene öffentliche Straße (Hätzenberger Straße) unterquert die 1 Straße Heilbronn BAB 6 bei 633+750 und ist soweit erforderlich während der Stadt Bauzeit zu sichern.die technische Ausgestaltung der Straßen ist aus dem Neckarsulm Lageplan. Der vorhandene Verkehr auf der Hätzenberger Straße ist b) dto während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. Notwendige Sperrphasen aufgrund des Sprengvorgangs der bestehenden Brücke sind Unterlage 16.2 zu entnehmen. 1.1.23.1.2 633+937 öffentliche a) Land Baden- Die vorhandene öffentliche Landesstraße (L1101) unterquert die 1 Landesstraße Württemberg BAB 6 bei 633+937 und ist, soweit erforderlich während der b) dto Bauzeit zu sichern. Die technische Ausgestaltung der Straßen ist aus dem Lageplan. Der vorhandene Verkehr auf der L1101 ist während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. Notwendige Sperrphasen aufgrund des Sprengvorgangs der bestehenden Brücke sind Unterlage 16.2 zu entnehmen. Blatt 4
sverzeichnis 1.1.23.1.3 634+018 öffentlicher a) Stadt Der vorhandene öffentliche Wirtschaftsweg unterquert die 1 Wirtschaftsweg Heilbronn BAB 6 bei 634+018 und wird, soweit erforderlich den b) Bund neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. dto Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem künftigen Baulastträger. 2.1.23.1.4 634+190 öffentlicher a) Stadt Der vorhandene öffentliche Wirtschaftsweg unterquert die 2 Wirtschaftsweg Heilbronn BAB 6 bei 634+190 und wird, soweit erforderlich den b) Bund neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. dto Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem künftigen Baulastträger. 2.1.23.1.5 634+325 öffentlicher a) Stadt Der vorhandene öffentliche Wirtschaftsweg unterquert die 2 Wirtschaftsweg Heilbronn BAB 6 bei 634+325 und wird, soweit erforderlich den b) Bund neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. dto Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem künftigen Baulastträger. Blatt 5a
sverzeichnis 2.1.23.1.6 634+380 Böllinger a) Stadt Der vorhandene Böllinger Bach unterquert die BAB 6 bei 2 Bach Heilbronn 634+380 und wird auf einer Länge von ca. 145 m verlegt b) dto und an die neuen Verhältnisse angeglichen. (lfd. Nr. 2.6.1.5) Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. 2.1.23.1.7 634+735 öffentlicher a) Stadt Der vorhandene öffentliche Wirtschaftsweg unterquert die 2 Wirtschaftsweg Heilbronn BAB 6 bei 634+735 und wird, soweit erforderlich den b) Bund neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. dto Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem künftigen Baulastträger. 2.1.23.1.8 634+840 öffentlicher a) Stadt Der vorhandene öffentliche Wirtschaftsweg / Radweg unterquert die 2 Wirtschaftsweg / Heilbronn BAB 6 bei 634+840 und wird, soweit erforderlich den Radweg b) Bund neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. dto Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem künftigen Baulastträger. Blatt 6a
sverzeichnis 2.1.23.1.9 634+850 bis Neckar und a) Bund Der Neckar und der Neckarkanal unterqueren die BAB 6 bei 2 635+075 Neckarkanal b) dto 634+850 bis 635+075 und werden während der Bauzeit gesichert. Der Schiffsverkehr ist während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Notwendige Sperrphasen aufgrund des Sprengvorgangs der bestehenden Brücke sind Unterlage 16.2 zu entnehmen. Eine Vereinbarung wird mit dem Wasser- und Schiffahrtsamt abgeschlossen. 2.1.23.1.10 635+105 öffentliche a) Landkreis Die vorhandene öffentliche Kreisstraße (K 2115) unterquert die 2 Kreisstraße Heilbronn BAB 6 bei 635+105 und ist, soweit erforderlich während der b) dto Bauzeit zu sichern. Der vorhandene Verkehr auf der K 2115 ist während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. Notwendige Sperrphasen aufgrund des Sprengvorgangs der bestehenden Brücke sind Unterlage 16.2 zu entnehmen. 2.1.23.1.11 635+225 Bahnanlage a) DB AG Die Bahnanlage unterquert die BAB 6 bei 635+225 2 b) dto und wird während der Bauzeit gesichert. (lfd. Nr. 2.4.32.5) Der vorhandene Bahnverkehr ist während der Bauzeit aufrecht zu erhalten. Notwendige Sperrphasen aufgrund des Sprengvorgangs der bestehenden Brücke sind Unterlage 16.2 zu entnehmen. Eine Kreuzungsvereinbarung wird mit den Nutzern der Bahnanlage abgeschlossen. Blatt 7
sverzeichnis 2.1.23.1.12 635+245 öffentliche a) Stadt Die vorhandene öffentliche Straße (Salinenstraße) unterquert die 2 Straße Neckarsulm BAB 6 bei 635+245 und ist soweit erforderlich während der b) dto Bauzeit zu sichern. Anfallende Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. Notwendige Sperrphasen aufgrund des Sprengvorgangs der bestehenden Brücke sind Unterlage 16.2 zu entnehmen. Blatt 8
2. Bauwerke und Anlagen 2.1 Bauwerke 2.11 Über- und Unterführungen (Straße) sverzeichnis 1.2.11.1 633+925 bis BW 6821 / 783 a) Bund Das Bauwerk befindet sich im Bereich des westlichen Neckarvorlandes 1-2 634+748 Vorlandbrücke b) dto und wird im Zuge der Baumaßnahme erneuert. Die lichte Weite und die lichte Höhe haben folgende Abmessungen: Lichte Weite: 820 m Lichte Höhe: ca. 8,0 m - 13,0 m Nutzbreite: 2x 17,50 m Längsneigung: 0,70% - 0,72% Siehe auch Unterlage 1, Kapitel 9.2 (Durchführung der Baumaßnahme) und Kapitel 9.3 (Abbruch). Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß 13 Abs. 2 FStrg dem Bund. Blatt 9
sverzeichnis 2.2.11.2 634+748 bis BW 6821 / 784 a) Bund Das Bauwerk befindet sich im Bereich des Neckars und des Neckarkanals 2-3 635+262 Neckarbrücke b) dto und wird im Zuge der Baumaßnahme erneuert. Die lichte Weite und die lichte Höhe haben folgende Abmessungen: Lichte Weite: 510 m Lichte Höhe: ca. 7,0 m - 14,0 m Nutzbreite: 2x 17,50 m Längsneigung: 0,70% - 1.20% Siehe auch Unterlage 1, Kapitel 9.2 (Durchführung der Baumaßnahme) und Kapitel 9.3 (Abbruch). Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß 13 Abs. 2 FStrg dem Bund. Blatt 10
sverzeichnis 2.2.11.3 634+940 bis Spundwand a) Bund Die Neckarinsel befindet sich zwischen dem Neckar und dem Neckarkanal 2 635+010 Neckarinsel b) dto Im Zuge der Baumaßnahme werden im Bereich der Inselspitze die Böschungen mit Spundwänden ausgebaut. Dabei ergeben sich folgende Abmessungen: Länge: ca 115 m Höhe: ca. 13 m Die Unterhaltung des Bauwerks obliegt gemäß 7 Abs. 1 WaStrG der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Eine Vereinbarung wird mit der WSV abgeschlossen. Blatt 11
2. Bauwerke und Anlagen 2.1 Bauwerke 2.13 Stützmauer sverzeichnis 3.2.13.1 635+280 bis Stützwand a) Stadt Zur Abfangung der Höhendifferenz zum Lärmschutzwall zwischen der 3 635+320 Neckarsulm Bundesautobahn A6 und der Christian-Schmidt-Schule wird eine Stützwand b) dto abgebrochen und wieder hergestellt. Länge 40 m Höhe 1-2 m Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Baulastträger. Blatt 12
2. Bauwerke und Anlagen 2.1 Bauwerke 2.15 aktive Lärmschutzanlage sverzeichnis 1.2.15.1 633+760 bis Lärmschutz- a) Bund Einbau einer offenporigen Asphaltschicht in den Anschlussbereichen vor und 1-3 635+400 einrichtung b) dto nach der Brücke auf ganzer Breite mit einem Korrekturfaktor von -5 db (A). gemäß sbeschluß vom Dezember 1998 3.2.15.2 635+263 bis Lärmschutz- a) Stadt Wiederherstellung eines Lärmschutzwalles mit Lärmschutzwand 3 635+600 einrichtung Neckarsulm zwischen der Bundesautobahn und der Christian-Schmidt-Schule Nordfahrbahn b) Bund Die Höhe der aufgesetzten Lärmschutzwand beträgt 1,40 m - 4,80 m Die Gesamthöhe der Schallschutzkonstruktion befindet sich auf 174,00 m ü. NN (gemäß sbeschluss vom Dezember 1998). Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. 1.2.15.3 633,690 bis Lärmschutz- a) Bund Wiederherstellung einer Lärmschutzwand gemäß s- 1 633,760 einrichtung b) dto beschluss vom Dezember 1998 zur Einhaltung der Grenzwerte Nordfahrbahn gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 4,00 m Blatt 13
sverzeichnis 1.2.15.4 633,760 bis Lärmschutz- a) Bund Neubau einer Lärmschutzwand auf der Nordseite der BAB A 6 1-2 634,740 einrichtung b) dto zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Nordfahrbahn 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 4,00 m 2.2.15.5 634,760 bis Lärmschutz- a) Bund Neubau einer Lärmschutzwand auf der Nordseite der BAB A 6 2 634,780 einrichtung b) dto zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Nordfahrbahn 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 5,40 m 2.2.15.6 634,780 bis Lärmschutz- a) Bund Neubau einer Lärmschutzwand auf der Nordseite der BAB A 6 2-3 635,263 einrichtung b) dto zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Nordfahrbahn 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 6,10 m 2.2.15.7 634,740 bis Lärmschutz- a) - Neubau einer Lärmschutzwand in der Mitte der BAB A 6 2 634,760 einrichtung b) Bund zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Mitte 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 4,70 m Blatt 14
sverzeichnis 2.2.15.8 634,760 bis Lärmschutz- a) - Neubau einer Lärmschutzwand in der Mitte der BAB A 6 2 634,780 einrichtung zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Mitte 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. b) Bund Höhe über Fahrbahnrand: H = 5,40 m 2.2.15.9 634,780 bis Lärmschutz- a) - Neubau einer Lärmschutzwand in der Mitte der BAB A 6 2-3 635,296 einrichtung zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Mitte 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. b) Bund Höhe über Fahrbahnrand: H = 6,10 m 3.2.15.10 635,296 bis Lärmschutz- a) - Neubau einer Lärmschutzwand in der Mitte der BAB A 6 3 635,317 einrichtung b) Bund zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Mitte 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 5,40 m 3.2.15.11 635,317 bis Lärmschutz- a) - Neubau einer Lärmschutzwand in der Mitte der BAB A 6 3 635,340 einrichtung b) Bund zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Mitte 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 4,70 m Blatt 15
sverzeichnis 2.2.15.12 634,740 bis Lärmschutz- a) Bund Neubau einer Lärmschutzwand auf der Nordseite der BAB A 6 2 634,760 einrichtung b) dto zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß 16. BlmSchV bei der für das Jahr Nordfahrbahn 2025 prognostizierten Verkehrsmenge. Die Lärmschutzeinrichtung ist Bestandteil der BAB. Höhe über Fahrbahnrand: H = 4,70 m Blatt 16
2. Bauwerke und Anlagen 2.1 Bauwerke 2.16 Beseitigung von Bauwerken/Gebäuden sverzeichnis 3.2.16.1 635+370 Wirtschafts- a) Landkreis Das vorhandene Wirtschaftsgebäude südlich der Christian-Schmidt-Schule 3 gebäude Heilbronn wird abgebrochen. b) - Die Kosten des Abbruchs trägt der Bund. Blatt 17
2. Bauwerke und Anlagen 2.1 Bauwerke 2.18 Passive Schutzeinrichtungen sverzeichnis 1.2.18.1 633+760 bis Fahrzeugrück- a) Bund Fahrzeugrückhaltesysteme im Mittel- und Randstreifen 1-3 635+400 haltesystem b) dto Fahrzeugrückhaltesysteme im Randstreifen in Wasserschutzgebieten unter Beachtung der Vorgaben der RiStWag. Blatt 18
2. Bauwerke und Anlagen 2.1 Bauwerke 2.19 Passive Lärmschutzanlage sverzeichnis 1.2.19.1 633+760 bis passive Schall- a) bisherige Gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchungen, 1-3 635+400 schutzmaß- Eigentümer Unterlage 17.1, sind vom Grunde her passive Schallschutzmaßnahmen an nahmen b) bisherige Gebäuden erforderlich. Eigentümer Die Kosten der Maßnahmen trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt dem bisherigen Eigentümer. Die Straßenbauverwaltung oder ein von Ihr beauftragter Dritter setzt sich ohne Antrag mit den Eigentümern oder Erbauberechtigten der betroffenen Gebäude in Verbindung. Blatt 19
3. Entwässerung 3.1 Entwässerung, freie Strecke sverzeichnis 1.3.1.1 633+760 bis Entwässerung a) Bund Entwässerungsabschnitt 1 1 633+925 der BAB A 6 b) dto Der Bundesautobahnabschnitt liegt in Dammlage. Das Oberflächenwasser wird breitflächig über die Bankette und die Böschungen geführt. Dieser Bereich liegt in der WSZ IIIA. Siehe auch Unterlage 18, Wassertechnische Untersuchungen Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 20
sverzeichnis 2.3.1.2 633+925 bis Entwässerung a) Bund Entwässerungsabschnitt 2 2 634+960 der BAB A 6 b) dto Das anfallende Oberfächenwasser auf dem Brückenbauwerk wird über Abläufe und Entwässerungsleitungen westlich des Neckars zum RKB 1 geführt und danach über eine Hebeanlage und eine Druckleitung DN 700 in östliche Richtung in den Neckar geleitet. Dieser Bereich befindet sich in der WSZ II. Die Einleitungsmenge in das Regenklärbecken 1 bei BAB-km 634+410, lfd. Nr. BWV 2.3.4.3.1, beträgt Q 15n=0,2 = 737 l/s. Siehe auch Unterlage 18, Wassertechnische Untersuchungen Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 21
sverzeichnis 2.3.1.3 634+960 bis Entwässerung a) Bund Entwässerungabschnitt 3 2 635+250 der BAB A 6 b) dto Das anfallende Oberfächenwasser auf dem Brückenbauwerk wird über Abläufe und Entwässerungsleitungen östlich des Neckars zum RKB 2 geführt und danach in westliche Richtung in den Neckar geleitet. Dieser Bereich befindet sich in der WSZ IIIA. Die Einleitungsmenge in das Regenklärbecken 2 bei BAB-km 635+175, lfd. Nr. BWV 2.3.4.3.2, beträgt Q 15n=0,2 = 214 l/s. Siehe auch Unterlage 18, Wassertechnische Untersuchungen Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 22
sverzeichnis 3.3.1.4 635+250 bis Entwässerung a) Bund Entwässerungsabschnitt 4 3 635+400 der BAB A 6 b) dto Das anfallende Oberfächenwasser wird über Mulden und Entwässerungsleitungen nach Westen geführt. Nördlich des Widerlagers des Neckartalübergangs in die Kanalisation der Stadt Neckarsulm geleitet. Dieser Bereich befindet sich in der WSZ III A. Die Einleitungsmenge in die Kanalisation der Stadt Neckarsulm beträgt Q 15n=1 = 83,9 l/s Siehe auch Unterlage 18, Wassertechnische Untersuchungen Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. 3.3.1.5 635+315 bis Entwässerungs- a) Bund Zur Entwässerung der südlichen Richtungsfahrbahn zur Fahrbahnaußen- 3 635+400 rinne b) dto kante ist eine Entwässerungsrinne erforderlich. Siehe auch Unterlage 18, Wassertechnische Untersuchungen Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 23
sverzeichnis 1.3.1.6 633+560 bis Entwässerung a) Bund Bestehende Anlagen und Einrichtungen der Straßenentwässerung 1 633+630 b) dto (Muldenabläufe, Schachtdeckel) werden im Bereich der Anschlussstelle Untereissesheim in Lage und Höhe angepasst. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. 3.3.1.7 635+315 bis Entwässerung a) Bund Bestehende Anlagen und Einrichtungen der Straßenentwässerung 3 635+500 b) dto (Muldenabläufe, Schachtdeckel) werden im Bereich südlich des Lärmschutzwalls in Lage und Höhe angepasst. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. 3.3.1.8 635+245 Entwässerung a) Stadt Bestehende Anlagen und Einrichtungen der Stadtentwässerung Neckarsulm 3 Neckarsulm (Schacht, Leitung DN 300) werden im Bereich nördlich des b) dto östlichen Widerlagers am Neckarübergang in Lage und Höhe angepasst. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 24
sverzeichnis 1.3.1.9 633+760 bis Wasserschutz- a) Stadt Im nebenstehenden Bereich liegt die Baumaßnahme im Bereich des 1-3 635+400 gebiet Neckarsulm Wasserschutzgebietes "Wasserversorgung Neckarsulm", Zonen II und IIIA. b) dto Bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sowie bei der Baudurchführung wird nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag, Ausgabe 2002) verfahren. Weitere Ausführungen siehe Unterlage 18 - Wassertechnische Untersuchungen. Blatt 25
3. Entwässerung 3.4.3 Regenklärbecken sverzeichnis 2.3.4.3.1 634+410 Regenklär- a) - Im Entwässerungsabschnitt 2 verläuft die Bundesautobahn in der WSZ II. 2 becken 1 b) Bund Das Straßenoberflächenwassers wird entsprechend der RiStWag in einem BW 6821 / 785 Regenklärbecken mit einer Oberfläche von A RKB = 123 m² geklärt. Der Auslauf erfolgt über Rohrleitungen/Druckleitung und einer Hebeanlage (lfd. Nr. 2.3.1.2) mit einem QRKB = 248 l/s in den Neckar. Der Leitungsbereich ist nach der Baumaßnahme dauerhaft zu beschränken. Siehe auch Unterlage 18, Wassertechnische Untersuchungen Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 26
sverzeichnis 2.3.4.3.2 635+175 Regenklär- a) - Im Entwässerungsabschnitt 3 verläuft die Bundesautobahn in der WSZ IIIA. 2 becken 2 b) Bund Das Straßenoberflächenwassers wird entsprechend der RiStWag in einem BW 6821 / 786 Regenklärbecken mit einer Oberfläche von ARKB = 102,5 m² geklärt. Der Auslauf erfolgt über Rohrleitungen (lfd. Nr. 2.3.1.3) mit einem QRKB = 72 l/s in den Neckar. Der Leitungsbereich ist nach der Baumaßnahme dauerhaft zu beschränken. Siehe auch Unterlage 18, Wassertechnische Untersuchungen Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 27
4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) 4.1 Telekommunikationseinrichtungen 4.12 Telekommunikationslinie, bestehend sverzeichnis 1.4.12.1 633+747 TK-Leitung a) Deutsche Es ist eine Telekomleitung berührt. 1 Telekom AG Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 633+747. und Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen Kabel BW und während der Bauzeit gesichert. b) dto Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. 1.4.12.2 633+813 TK-Leitung a) Deutsche Es ist eine Telekomleitung berührt. 1 Telekom AG Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 633+813. und Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen Kabel BW und während der Bauzeit gesichert. b) dto Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. 1.4.12.3 633+925 bis Fernmeldeleitung a) Vodafone Es ist eine Fernmeldeleitung berührt. 1-3 635+260 b) dto Das Leitung liegt in den Brückenbauwerken 6821 / 783 ( 1.2.11.1) und 6821 / 784 ( 2.2.11.2). Die Anlage wird den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Blatt 28
sverzeichnis 1.4.12.4 633+400 bis AUSA-Kabel a) Bund Es ist ein AUSA-Kabel der BAB berührt. 1-3 633+980 BAB b) dto Die Leitung verläuft südlich der BAB. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Die Kosten trägt der Bund. 2.4.12.5 635+110 TK-Leitung a) Deutsche Es ist eine Telekomleitung berührt. 2-3 Telekom AG Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 635+110. und Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen Kabel BW und während der Bauzeit gesichert. b) dto Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. 2.4.12.6 635+243 TK-Leitung a) Deutsche Es ist eine Telekomleitung berührt. 2-3 Telekom AG Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 635+243. und Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen Kabel BW und während der Bauzeit gesichert. b) dto Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Blatt 29
4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) 4.2 Elektrizitätsanlagen 4.22 Stromleitung, bestehend sverzeichnis 1.4.22.1 633+375 Hochspannungs- a) Süwag Durch die Baumaßnahme ist die 20 kv-hochspannungsleitung berührt. 1 kabel Freileitung Energie AG Die Leitung kreuzt die BAB 6 bei 633+475. b) dto Die Anlage wird durch die Baumaßnahme nicht direkt berührt und bleibt unverändert. 1.4.22.2 633+747 Hochspannungs- a) Süwag Durch die Baumaßnahme ist die Hochspannungsleitung berührt. 1 kabel Erdleitung Energie AG Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 633+747. b) dto Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die Süwag Energie AG der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 30
sverzeichnis 2.4.22.3 634+300 Hochspannungs- a) Süwag Durch die Baumaßnahme ist die 20-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2 kabel Erdleitung Energie AG Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 634+300. b) dto Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die Süwag Energie AG der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. 2.4.22.4 634+330 Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 110-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2 kabel Freileitung b) dto Die Leitung kreuzt die BAB 6 bei 634+330. Die Anlage wird, soweit erforderlich, während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 31
sverzeichnis 2.4.22.5 634+360 Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 110-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2 kabel Freileitung b) dto Die Leitung kreuzt die BAB 6 bei 634+360. Die Anlage wird, soweit erforderlich, während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. 2.4.22.6 634+200 bis Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 110-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2-3 635+400 kabel Freileitung b) dto Die Leitung verläuft südlich der BAB 6. Die Anlage wird durch die Baumaßnahme nicht direkt berührt und bleibt unverändert. Blatt 32
sverzeichnis 2.4.22.7 635+075 Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 20-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2-3 kabel Erdleitung b) dto Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 635+075. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 33
sverzeichnis 2.4.22.8 635+115 Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 20-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2-3 kabel Erdleitung b) dto Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 635+115. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 34
sverzeichnis 2.4.22.9 635+140 Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 20-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2-3 kabel Erdleitung b) dto Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 635+140. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 35
sverzeichnis 2.4.22.10 635+175 Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 20-kV-Hochspannungsleitung berührt. 2-3 kabel Erdleitung b) dto Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 635+175. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. 3.4.22.11 635+490 bis Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 20-kV-Hochspannungsleitung berührt. 3 635+620 kabel Erdleitung b) dto Die Leitung verläuft südlich der BAB 6. Die Anlage wird durch die Baumaßnahme nicht direkt berührt und bleibt unverändert. Blatt 36
sverzeichnis 3.4.22.12 635+600 Hochspannungs- a) EnBW Durch die Baumaßnahme ist die 20-kV-Hochspannungsleitung berührt. 3 kabel Erdleitung b) dto Die Leitung unterquert die BAB 6 bei 635+600. Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 37
4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) 4.3 sonstige Energieanlagen 4.32 Gasleitung, bestehend sverzeichnis 1.4.32.1 633+747 Gasversorgungs- a) Heilbronner Eine Gasversorgungsleitung NW 150 aus Stahl mit zugehörigem Steuer- und 1 leitung Versorgungs Stromkabeln unterquert die A 6 bei 633+747. GmbH (HVG) Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen b) dto und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die HVG, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Sofern kein Rahmenvertrag die Kostenfolge regelt, wird diese durch das Entschädigungsrecht geregelt. Blatt 38
sverzeichnis 2.4.32.2 635+093 Gasversorgungs- a) Heilbronner Eine Gasversorgungsleitung NW 300 aus Stahl mit zugehörigem Steuer- und 2-3 leitung Versorgungs Stromkabeln unterquert die A 6 bei 635+093. GmbH (HVG) Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen b) dto und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die HVG, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Sofern kein Rahmenvertrag die Kostenfolge regelt, wird diese durch das Entschädigungsrecht geregelt. Blatt 39
sverzeichnis 2.4.32.3 635+097 Gasversorgungs- a) Stadtwerke Eine Gasversorgungsleitung NW 160 aus Stahl mit zugehörigem Steuer- und 2-3 leitung Neckarsulm Stromkabeln unterquert die A 6 bei 635+097. b) dto Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger sind die Stadtwerke Neckarsulm, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Sofern kein Rahmenvertrag die Kostenfolge regelt, wird diese durch das Entschädigungsrecht geregelt. Blatt 40
sverzeichnis 2.4.32.4 634+820 Fernwärme- a) EnBW Eine Ferwärmeleitung NW 500 (Vor- und Rücklauf) mit zugehörigem Steuer- 2 leitung Kraftwerke AG und Fernmeldekabeln unterquert die A 6 bei 634+820. b) dto Die Anlage wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die EnBW Kraftwerke AG, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Sofern kein Rahmenvertrag die Kostenfolge regelt, wird diese durch das Entschädigungsrecht geregelt. Blatt 41
sverzeichnis 2.4.32.5 635+170 bis Bahnanlage a) DB AG Die Bahnanlage unterquert die BAB 6 zwischen 635+170 und 2-3 635+270 b) dto 635+270. Die dazugehörigen elektotechnischen Kabel, Signalkabel, Oberleitungen sowie den bahneigenen Wasser- und Abwasserleitungen werden von der Baumaßnahme berührt und soweit erforderlich, während der Bauzeit gesichert bzw. an die neuen Verhältnisse angepasst. (lfd. Nr. 2.1.23.1.10) Hinweise: Straßenbaulastträger und die Nutzer der Bahnanlage legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen eine Eisenbahnkreuzungsvereinbarung ab. Blatt 42
4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) 4.4 Wasserversorgungsanlagen 4.42 Wasserleitung, bestehend sverzeichnis 2.4.42.1 635+097 Wasserver- a) Stadtwerke Bei BAB-km 635+097 kreuzt eine Hauptwasserleitung NW 200 mit 2-3 sorgungsleitung Neckarsulm zugehörigen Steuer- und Stromkabeln die A 6. b) dto Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger sind die Stadtwerke Neckarsulm, die auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 43
sverzeichnis 2.4.42.2 635+115 Wasserver- a) Stadtwerke Bei BAB-km 635+115 kreuzt eine Hauptwasserleitung NW 200 mit 2-3 sorgungsleitung Neckarsulm zugehörigen Steuer- und Stromkabeln die A 6. b) dto Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger sind die Stadtwerke Neckarsulm, die auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 44
sverzeichnis 2.4.42.3 635+247 Wasserver- a) Stadtwerke Bei BAB-km 635+247 kreuzt eine Hauptwasserleitung NW 150 mit 2-3 sorgungsleitung Neckarsulm zugehörigen Steuer- und Stromkabeln die A 6. b) dto Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger sind die Stadtwerke Neckarsulm, die auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. 3.4.42.4 635+500 bis Wasserver- a) Stadtwerke Durch die Baumaßnahme wird eine Hauptwasserleitung NW 200 berührt. 3 635+620 sorgungsleitung Neckarsulm Die Leitung verläuft südlich der BAB 6. b) dto Die Anlage wird durch die Baumaßnahme nicht direkt berührt und bleibt unverändert. Blatt 45
4. Leitungen (Anlagen Dritter in der Straße) 4.5 Kanalisation 4.52 Kanalisation, bestehend sverzeichnis 1.4.52.1 633+655 Abwasserleitung a) Bund Bei BAB-km 633+655 kreuzt eine Abwasserleitung DN 700 die BAB 6. 1 b) dto Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Kostenträger ist der Bund, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. 2.4.52.2 635+095 Abwasserleitung a) Stadt Bei BAB-km 635+095 kreuzt eine Abwasserleitung DN 3400 2-3 Heilbronn von Klärwerk Heilbronn die BAB 6. b) dto Die Leitung wird, soweit erforderlich, während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die Stadt Heilbronn, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 46
sverzeichnis 2.4.52.3 635+117 Abwasserleitung a) Stadt Bei BAB-km 635+117 kreuzt eine Abwasserleitung DN 400 die BAB 6. 2-3 Neckarsulm Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen b) dto angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die Stadt Neckarsulm, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. 2.4.52.4 635+075 bis Abwasserleitung a) Stadt Durch die Baumaßnahme wird eine Abwasserleitung DN 150 - DN 900 2-3 635+245 Neckarsulm berührt. Die Leitung verläuft nördlich der BAB 6. b) dto Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die Stadt Neckarsulm, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 47
sverzeichnis 2.4.52.5 635+060 bis Abwasserleitung a) Stadt Durch die Baumaßnahme wird eine Abwasserleitung DN 300 - DN 1800 2-3 635+200 Neckarsulm berührt. Die Leitung verläuft südlich der BAB 6. b) dto Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger ist die Stadt Neckarsulm, der auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 48
sverzeichnis 1.4.52.6 633+750 bis Abwasserleitung a) Stadt Durch die Baumaßnahme wird eine Abwasserleitung DN 300 - DN 600 1-2 634+380 Neckarsulm sowie ein offenes Gerinne berührt. Die Leitung verläuft nördlich der BAB 6. und Die Leitung wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen Stadt angeglichen und während der Bauzeit gesichert. Heilbronn b) dto Hinweise: Straßenbaulastträger und Leitungsträger legen vor Baubeginn der Baumaßnahme fest, welche Maßnahmen für die geplante Anlage zu treffen sind und schließen einen Vertrag. Kostenträger sind die Städte Neckarsulm und Heilbronn, denen auch die künftige Unterhaltung der Leitung obliegt. Blatt 49
6. Anlagen für Naturschutz und Landschaftspflege 6.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sverzeichnis 1.6.1.1.1 633+610 bis Begrünung der a) Bund Maßnahme Nr. 1.1: 1 633+750 Verkehrsneben- b) dto Zielbiotoptypen: Feldgehölz und Fettwiese mittlerer Standorte. Nord flächen Anlage von Gehölzpflanzungen aus Bäumen und Sträuchern zur landschaftsgerechten Einbindung der Autobahn sowie zur optischen Führung der Verkehrsteilnehmer. Landschaftsgerechte Begrünung der Gehölzränder sowie der zentralen Fläche mit pflegearmem Landschaftsrasen zur Erhöhung der Strukturvielfalt. (lfd. Nr. 1.7.5.3 und 1.7.9.1) Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 1.6.1.1.2 633+760 bis Begrünung der a) Bund Maßnahme Nr. 1.2: 1 633+925 Verkehrsneben- b) dto Zielbiotoptyp: Feldgehölz. flächen Rückbau der provisorischen Böschung und fachgerechte Rekultivierung der vorübergehend beanspruchten Flächen auf der Nordseite der BAB A 6. Anlage von Gehölzpflanzungen aus Bäumen und Sträuchern auf den neu angelegten Böschungen zur landschaftsgerechten Einbindung der Autobahn sowie zur optischen Führung der Verkehrsteilnehmer. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Blatt 50
sverzeichnis 1.6.1.1.3 633+520 bis Begrünung der a) Bund Maßnahme Nr. 1.3: 1 633+630 Verkehrsneben- b) dto Zielbiotoptyp: Fettwiese mittlerer Standorte. flächen Fachgerechte Rekultivierung der vorübergehend beanspruchten Fläche - provisorische Auffahrtsfahrbahn (lfd. Nr. 1.7.5.1 und 1.7.5.2). Landschaftsgerechte Begrünung der Straßenseitenflächen mit pflegearmem Landschaftsrasen. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 1.6.1.1.4 633+760 bis Begrünung der a) Bund Maßnahme Nr. 1.4: 1 633+875 Verkehrsneben- b) dto Zielbiotoptyp: Feldgehölz. Süd flächen Ausbau bituminöser und sonstiger Befestigungen und des Unterbaus, Einbau von durchwurzelbarem Bodensubstrat. Anlage von Gehölzpflanzungen aus Bäumen und Sträuchern zur Ergänzung des vorhandenen Gehölzes auf der Böschung der BAB A 6. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Blatt 51
sverzeichnis 2.6.1.1.5 633+925 bis Anlage von Lärm- a) Bund Maßnahme Nr. 1.5 (Vorlandbrücke und Neckarbrücke): 2-3 635+249 schutzwänden b) dto Anlage von Lärmschutzwänden zur Vermeidung einer zusätzlichen Lärm- (artenschutzrecht- belastung und als Irritationsschutz (vgl. Unterlage 7 - Lageplan der liche Minimierungs- Immissionsschutzmaßnahmen und Unterlage 17). Soweit sie höher als 4 m maßnahme gemäß über Fahrbahngradiente sind, werden sie als zur Fahrbahn hin abgewinkelte 45 (7) BNatSchG) halbtransparente, für Vögel erkennbare Wände ausgebildet. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 Blatt 52
sverzeichnis 2.6.1.1.6 Neckarvorland Anbringung von a) Bund Maßnahme Nr. 1.6 (Neckarvorland): 2 Nisthilfen b) dto Versperrung vorhandener Nistgelegenheiten für den Turmfalken an der (funktionserhal- bestehenden Brücke vor dem Baubeginn außerhalb der Brutzeit. tende Maßnahme Anbringung von 10 Fledermauskästen an Bäumen im Umfeld des gemäß 44 (5) Vorhabens. (5) BNatSchG) Anbringung von 3 für Haussperling geeigneten Nistkästen in vorhandenen Gehölzen des Umfeldes. Anbringung von 5 für Hausrotschwanz und Bachstelze geeigneten Halbhöhlennistkästen an der Brücke oder an Gebäuden im Umfeld. Anbringung von 3 für Turmfalke geeigneten Nistkästen an Bauwerken im Umfeld. Anbringung von 10 Nistkästen für Höhlenbrüter wie z. B. Feldsperling und Kohlmeise in bruthöhlenarmen Gehölzbeständen auch im weiteren Umfeld der Baumaßnahme. Die Nisthilfen werden vor Beginn der Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde angebracht. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. 2.6.1.1.7 633+955 bis Rekultivierung der a) privat Maßnahme Nr. 1.7: 2 634+800 vorübergehend b) dto Fachgerechte Rekultivierung der vorübergehend beanspruchten Flächen beanspruchten (Fläche für die Herstellung des nördlichen Brückenbauwerkes in temporärer Flächen Lage auf der Nordseite sowie Arbeitsstreifen, BE- und Lagerflächen). Die Kosten trägt der Bund. Unterlage 9.2 Blatt 53
sverzeichnis 2.6.1.2.1 633+960 bis Anlage einer Streu- a) öffentliche Maßnahme Nr. 2.1: 2 634+015 obstwiese Hand, privat Zielbiotoptyp: Fettwiese mittlerer Standorte mit Streuobstbestand b) Bund Ansaat von gebietsheimischem Extensivgrünland (z. B. Regio-Saatgut). Anpflanzung von gebietsheimischen Obstbaum-Hochstamm sorten. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. 2.6.1.2.2 634+018 bis Anlage einer Streu- a)stadt Heilbronn Maßnahme Nr. 2.2: 2 634+105 obstwiese privat Zielbiotoptyp: Fettwiese mittlerer Standorte mit Streuobstbestand b) Bund Umwandlung der Ackerfläche in Grünland durch Ansaat von gebietsheimischem Extensivgrünland (z. B. Regio-Saatgut). Anpflanzung von gebietsheimischen Obstbaum-Hochstamm sorten. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. 2.6.1.3 634+238 Rekultivierung des a) Bund Maßnahme Nr. 3: 2 Regenklärbeckens b) dto Rückbau des Regenklärbeckens, Abtrag der Böschungen, Andeckung der "West" Fläche mit humosem Oberboden, Ansaat von Wirtschaftsgrünland aus gebietsheimischem Saatgut. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 Blatt 54
sverzeichnis 2.6.1.4 634+260 bis Umwandlung von a) privat Maßnahme Nr. 4: 2 634+320 Acker in Grünland b) Bund Zielbiotoptypen: Ruderal- und Unkrautgesellschaften, ruderalisierte Glatt- (funktionserhal- haferwiese. tende Maßnahme Umwandlung der Ackerfläche in extensives Grünland und Grünlandbrache gemäß 44 (5) durch Ansaat von gebietsheimischem Extensivgrünland BNatSchG) (z. B. Regio-Saatgut). Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 Blatt 55
sverzeichnis 2.6.1.5 634+395 Verlegung des a) Bund, Stadt Maßnahme Nr. 5: 2 Böllinger Baches Heilbronn, privat Zielbiotoptypen: Naturnaher Bachabschnitt, gewässerbegleitende Hochb) Bund staudenfluren, stark ausgebauter Bachabschnitt (unter der Brücke), Feldgehölz, mesophytische Saumvegetation. Verlegung der Gewässertrasse in geschwungenem Verlauf. Uferbefestigung mit natürlichen und naturnahen Materialien, auch unter der Brücke, entsprechend den hydraulischen Notwendigkeiten. Abdichtung der Gewässersohle bis zur Höhe des Mittelwassers + 50 cm,,um Infiltration von Bachwasser in den oberflächennahen Grundwasserleiter in der Wasserschutzzone II (fachtechnische Ausweisung) und Gefährdung der unterstrom liegenden Flachbrunnen der Stadt Neckarsulm zu vermeiden. Anlage von feuchten Hochstaudenfluren auf den Uferböschungen sowie im zu verfüllenden Bachabschnitt. Anlage von Fettwiesen auf der Ostseite des verlegten Bachlaufes. Anlage von Feldgehölzen im Umfeld des Bachlaufes zur Einbindung des Brückenbauwerkes. Anlage eines Krautsaumes vor den Gehölzpflanzungen zur Schaffung einer Übergangszone zwischen dem Offenland und dem Gehölz. Der Ausbau wird an die geplante Bachrenaturierung nördlich und an die projektierte Bachrenaturierung südlich der Autobahnbrücke angepasst. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 Blatt 56
sverzeichnis 2.6.1.6 634+410 Eingrünung des a) Stadt Heilbronn Maßnahme Nr. 6: 2 Regenklärbeckens b) Bund Zielbiotoptypen: Feldgehölz, mesophytische Saumvegetation. RKB 1 Anlage von Feldgehölzen (nur Sträucher) auf den Böschungen des Regenklärbeckens und auf vorgelagerten Flächen (Bäume und Sträucher). Anlage eines Krautsaumes vor den Gehölzpflanzungen zur Schaffung einer Übergangszone zwischen dem Offenland und dem Gehölz. Einrichtung einer Amphibienausstiegshilfe im Becken. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. 2.6.1.7 634+800 bis Rekultivierung des a) Bund, Stadt Maßnahme Nr. 7: 2 634+850 Regenklärbeckens Heilbronn Rückbau des Regenklärbeckens, Abtrag der Böschungen, Andeckung der "Ost" b) Bund Fläche mit humosem Oberboden, Ansaat von Wirtschaftsgrünland aus gebietsheimischem Saatgut. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. 4.6.1.8 Gemarkung Anlage von natur- a) Stadt Heilbronn Maßnahme Nr. 8: 4 7.6.1.8a Heilbronn, nahem Laubwald b) Bund Zielbiotoptyp: Stieleichen-Ulmen-Auwald Gewann Anlage von naturnahem Laubwald mit gestuftem Waldmantel und vorge- 'Herdgasse' lagertem Krautsaum, Hauptbaumarten Stieleiche und Ulme. 'Au' Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 Blatt 57a
sverzeichnis 5.6.1.9 635+220 Biotoppflege der a) privat Maßnahme Nr. 9: 5 Bahnanlagen- b) Bund Zielbiotoptyp: Saumvegetation trockenwarmer Standorte. Seitenflächen Beseitigung des vorhandenen Brombeer-Gestrüpps. Die Maßnahme sporadisch in Abständen von etwa 2 bis 3 Jahren wiederholt. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. 3.6.1.10.1 635+250 bis Begrünung der a) Bund, Stadt Maßnahme Nr. 10.1: 3 635+615 Verkehrsneben Neckarsulm Zielbiotoptypen: Feldgehölz und Fettwiese mittlerer Standorte. Nord flächen b) dto Anlage von Gehölzpflanzungen aus Bäumen und Sträuchern auf dem bau- Neckarsulm zeitig beanspruchten und nach Rückbau der provisorischen Verkehrsführung wiederherzustellenden Lärmschutzwall auf der Nordseite der Richtungsfahrbahn Mannheim zur landschaftsgerechten Einbindung des Lärmschutzwalles und der Autobahn und zur optischen Führung der Verkehrsteilnehmer. Landschaftsgerechte Begrünung der Straßenseitenfläche und des Entwässerungsgrabens mit pflegearmem Landschaftsrasen. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 Blatt 58
sverzeichnis 3.6.1.10.2 635+260 bis Begrünung der a) Bund, Stadt Maßnahme Nr. 10.2: 3 635+398 Verkehrsneben- Neckarsulm Zielbiotoptypen: Feldgehölz und Fettwiese mittlerer Standorte. Süd flächen b) dto Anlage von Gehölzpflanzungen aus Bäumen und Sträuchern auf der Süd- Neckarsulm seite der Richtungsfahrbahn Nürnberg auf neu angelegter Böschung und zur Wiederherstellung des Vorzustandes auf vorübergehend beanspruchter Fläche zur landschaftsgerechten Einbindung der Autobahn und zur optischen Führung der Verkehrsteilnehmer. Landschaftsgerechte Wiederbegrünung der Straßenseitenfläche auf vorübergehend beanspruchter Fläche mit pflegearmem Landschaftsrasen. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. 6.6.1.11 Gemeinde Naturschutzfach- a) privat Maßnahme Nr. 11: 6 Offenau, liche Aufwertung b) Bund Komplex folgender Maßnahmen, durch den insgesamt die naturschutz- Gewanne der 'Suhlwiesen'/ fachliche Aufwertung der Neckaraue bezweckt wird. 'Suhlwiesen' Obere Gerechtig- Absenkung des Geländes auf ca. 144 mnn zur Schaffung eines neuen, und 'Obere keitswiesen' häufiger überfluteten Vorlandes. Diese Geländehöhe liegt geringfügig über Gerechtig- Gemeinde dem höchsten schiffbaren Wasserstand von 143,74 mnn bei km 99,0 bis keitswiesen' Offenau 143,89 mnn bei km 99,6 (Kilometrierung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wird das abgesenkte Gelände mehrmals im Jahr überflutet werden (Einschätzung: bis zu 20 Tage). Die höher liegenden Bereiche mit den Großbäumen bleiben erhalten und werden nicht abgegraben. Die Absenkung beträgt weit verbreitet 1,00 m (maximal 1,70 m) und bleibt in den - teils sandigen - Auelehmen. Der humose Oberboden wird fachgerecht gemäß den en der Unterlage 9.2 Blatt 59
sverzeichnis DIN 18915 sowie RAS-LP 2, ZTVE-SB, ZTVLa-STB ausgebaut, seitlich gelagert und anschließend wieder angedeckt. Die Aushubmassen werden vor dem Abtransport und der Deponierung hinsichtlich eventueller Schadstoffgehalte beprobt. Anlage einer Fettwiese mittlerer Standorte durch Einsaat von gebietsheimischem Extensivgrünland (z. B. Regio-Saatgut) auf den abgesenkten Geländeteilen (144 mnn bis 145 mnn). Erhaltung der vorhandenen Großbäume als landschaftsbildprägende Elemente. Entwicklung von artenreicheren Magerwiesen mittlerer Standorte auf den nicht abgesenkten Geländeteilen durch Nutzungsextensivierung (> 145 mnn). Anlage von 2 schlauchförmig in das Vorland hineinreichenden Gewässerflächen von ca. 1 m Tiefe ("Altarme") sowie eines Tümpels im Vorland. Entwicklung lichter Röhrichtbestände entlang des abgeflachten Ufers des Neckars in der Wasserwechselzone sowie im Uferbereich der schlauchförmig vom Neckar in die Aue hineinreichenden Wasserflächen ("Altarme") durch initialen Besatz insbesondere mit Schilf und weiteren Röhrichtarten sind Lebensräume für Teichrohrsänger und Blässralle (funktionserhaltende Maßnahme gemäß 44 (5) BNatSchG). Anlage von gewässerbegleitenden Weidengebüschen durch Steckholzbesatz am Neckar. Ersatz des unmittelbar am Neckar verlaufenden Spazierweges durch einen Grasweg, der das neu angelegte Neckarvorland bei 145 mnn begrenzt. Einrichtung von Sitzgelegenheiten (Ruhebänke). Unterlage 9.2 Blatt 60
sverzeichnis Anlage von Feldhecken im neckarfernen Bereich. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs aufrecht zu erhalten, werden ggf. technische Einrichtungen zur Fahrrinnenmarkierung installiert (Bojen, Radarstangen o. ä.). Es wird geprüft, ob zur Sicherung des geplanten Flachufers gegen unerwünschte Auswirkungen von Schwall und Sunk der vorbeifahrenden Schiffe auf den Boden oder die Vegetation eine Befestigung mit Steinschüttung erforderlich ist. Die Kosten trägt der Bund. Die Unterhaltung obliegt der Straßenbauverwaltung. Unterlage 9.2 6.2 Minimierungs- und Schutzmaßnahmen - entfällt; spezielle Minimierungs- und Schutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Erläuterung : die erste Ziffer entspricht der Nummer des Maßnahmeplanes des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Unterlage 9.2) Blatt 61
7. Sonstige Maßnahmen 7.5 Auffüllung (Landschaftsgestaltung) sverzeichnis 1.7.5.1 633+560 bis Rekultivierung a) Bund Die Fläche in der Anschlussstelle Untereissesheim südlich der 1 633+600 (Landschafts- b) dto Bundesautobahn wird für eine prov.fahrbahn benötigt. gestaltung) Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten rekultiviert. (lfd. Nr. 1.6.1.1.3) Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. 1.7.5.2 633+560 bis Rekultivierung a) Bund Die Fläche in der Anschlussstelle Untereissesheim nördlich der 1 633+630 (Landschafts- b) dto Bundesautobahn wird für eine prov.fahrbahn benötigt. gestaltung) Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten rekultiviert. (lfd. Nr. 1.6.1.1.3) Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. 1.7.5.3 633+620 bis Rekultivierung a) Bund Die Fläche in der Anschlussstelle Untereissesheim nördlich der 1 633+730 (Landschafts- b) dto Bundesautobahn wird für eine prov.fahrbahn benötigt. gestaltung) Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten rekultiviert. (lfd. Nr. 1.6.1.1.1) Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 62
sverzeichnis 1.7.5.4 633+760 bis Rekultivierung a) Bund Die Fläche in der Anschlussstelle Untereissesheim nördlich der 1 633+920 (Landschafts- b) dto Bundesautobahn wird für eine prov.fahrbahn benötigt. gestaltung) Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten entsprechend dem ursprünglichen Zustand (Begrünung) wieder hergestellt. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 63
7. Sonstige Maßnahmen 7.9 Ausweisung von Arbeitsflächen sverzeichnis 1.7.9.1 633+610 bis Baustellenein- a) Bund Die Fläche in der Anschlussstelle Untereissesheim nördlich der 1 633+730 richtungsflächen b) dto Bundesautobahn wird als Baustelleneinrichtungsfläche bzw. Arbeitsfläche benötigt. Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten rekultiviert. (lfd. Nr. 1.6.1.1.1) Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. 1.7.9.2 633+765 bis Baustellenein- a) Bund Die Fläche in der Anschlussstelle Untereissesheim nördlich der 1 633+920 richtungsflächen b) dto Bundesautobahn wird als Baustelleneinrichtungsfläche bzw. Arbeitsfläche benötigt. Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten entsprechend dem ursprünglichen Zustand (Begrünung) wieder hergestellt. Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Blatt 64
sverzeichnis 6.4.7.9.3 Gemeinde Baustellenein- a) Gemeinde Die Fläche im Bereich der Ausgleichsmaßnahme 11, östlich des Neckars 6.4 Offenau, richtungsflächen Offenau wird als Baustraße / Baustelleneinrichtungsfläche bzw. Arbeitsfläche Gewanne b) dto benötigt. 'Suhlwiesen' Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten entsprechend dem und 'Obere ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Gerechtig- Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. keitswiesen' 6.4.7.9.4 Gemeinde Baustellenein- a) Gemeinde Die Fläche im Bereich der Ausgleichsmaßnahme 11, östlich des Neckars 6.4 Offenau, richtungsflächen Offenau wird als Oberbodenlagerfläche bzw. Arbeitsfläche benötigt. Gewanne b) dto Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten entsprechend dem 'Suhlwiesen' ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. und 'Obere Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Gerechtigkeitswiesen' 6.4.7.9.5 Gemeinde Baustellenein- a) Gemeinde Die Fläche im Bereich der Ausgleichsmaßnahme 11, östlich des Neckars 6.4 Offenau, richtungsflächen Offenau wird als Bodenaufbereitungs-/Umschlagfläche bzw. Arbeitsfläche benötigt. Gewanne b) dto Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten entsprechend dem 'Suhlwiesen' ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. und 'Obere Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. Gerechtigkeitswiesen' Unterlage 9.2 Blatt 65a
sverzeichnis 6.4.7.9.6 Gemeinde Baustellenein- a) Gemeinde Die Fläche in der Ausgleichsmaßnahme 11, östlich des Neckars wird als 6.4 Offenau, richtungsflächen Offenau mögliche Gewinnungsfläche für Weiden, Erlenjungaufwuchs und Schilf Gewanne b) dto bzw. Arbeitsfläche benötigt. 'Suhlwiesen' Die Fläche wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten entsprechend dem und 'Obere ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Gerechtig- Die Kosten trägt der Straßenbaulastträger. keitswiesen' Unterlage 9.2 Blatt 66a