I. Monstrum Kapiteltitel20pkt



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Transkript:

FIDLEG / FINIG aus Sicht der unabhängigen Vermögensverwaltung - I. Monstrum Kapiteltitel20pkt oder Regulierung mit Augenmass? Eine Auslegeordnung Zürich,

I. Inhalt Kapiteltitel20pkt I Reform des Finanzmarktrechtes 3 II FIDLEG/FINIG: Vorgeschichte und möglicher Fahrplan 7 III FINIG 8 IV FIDLEG 15 V FINIG/FIDLEG: Eine erste Beurteilung 27 Anhang 1 Regulierung UVV heute 29 Anhang 2 Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern 32 Anhang 3 Cross-Border-Geschäft und MiFID II 40 Anhang 4 Survival Kit für UVV im neuen regulatorischen Umfeld 43 2 / 44

BankG (1934) BEHG (1995) KAG (2006) VAG (2004) / VVG (1908) PfG (1930) I. Reform Kapiteltitel20pkt des Finanzmarktrechtes Heutiges Säulenmodell NBG (2003) (Systemstabilität) FINMAG (2007) GwG (1997) Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement 3 / 44

I. Reform Kapiteltitel20pkt des Finanzmarktrechtes Kernpunkte der neuen Architektur Sektorenübergreifende Regelung Überführung aller Verhaltenspflichten aus Spezialgesetzen (z.b. Art. 11 BEHG, Art. 20ff. KAG) in FIDLEG Same business, same rules Schaffung eines Level Playing Field für alle Finanzdienstleister Unterschiedliche Anforderungen sollen sich an sachlichen Gesichtspunkten orientieren (z.b. Komplexität des Produktes, Schutzbedürftigkeit des Kunden) BankG: wird aufgehoben BEHG: wird zum Grossteil ins neue FinfraG überführt und auf die Bestimmungen zum Effektenhändler reduziert KAG: die Regulierung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und der Fondsleitungen im FINIG; als produktespezifisches Gesetz regelt das KAG weiterhin die kollektiven Kapitalanlagen 4 / 44

I. Reform Kapiteltitel20pkt des Finanzmarktrechtes Neue Gesetzesarchitektur: Die 4 Hauptbereiche, die geregelt werden Aufsichtsbehörde: Beziehung Aufsicht-Finanzintermediär Organisation der Aufsicht Aufsichtsinstrumente Zusammenarbeit in- und ausländischer Behörden FINMAG, NBG (Systemstabilität) Finanzmarktinfrastruktur: Funktionsfähigkeit des Marktes Finanzmarktinfrastruktur Derivatenhandel Marktverhaltensregeln FinfraG Institute: Bewilligungsvoraussetzungen Bewilligungsformen für FI Bewilligungsanforderungen Entlassung aus der Aufsicht Liquidation / Insolvenz Anerkennung ausländischer FI FINIG, VAG, PfG, Finanzdienstleistungen: Beziehung Finanzintermediär-Kunde Kundensegmentierung Produktbeschrieb Publizität Verhaltensregeln Vertriebsinformation Rechtsdurchsetzung FIDLEG, KAG, (VVG), (GwG) Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement 5 / 44

BEHG KAG VAG / VVG PfG I. Reform Kapiteltitel20pkt des Finanzmarktrechtes Neue Gesetzesarchitektur: Regulierungsebenen statt Regulierungssäulen NBG> (Systemstabilität) Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG) Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) GwG Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement 6 / 44

II. FIDLEG/FINIG: Vorgeschichte und möglicher I. Kapiteltitel20pkt Fahrplan Vorgeschichte 06.02.2010: Publikation Diskussionspapier FINMA-Vertriebsbericht 24.02.2012: Publikation FINMA-Positionspapier Vertriebsregeln 18.02.2013: Publikation der (22) sogenannten Stossrichtungen (Hearingbericht) 28.03.2013: Vernehmlassungsfrist zum Hearingbericht läuft aus 07.03.2013: Durchführung eines Panels in Bern 27.06.2014: Veröffentlichung Vernehmlassungsbotschaft FIDLEG und FINIG 17.10.2014: Vernehmlassungsfrist FIDLEG und FINIG läuft aus Möglicher weiterer Fahrplan H1 2015: Botschaft durch Bundesrat an Parlament H2 2015: Verabschiedung Parlament 01.01.2017: Frühester Zeitpunkt Inkrafttreten Zweistufiges, umfassendes Meinungsbildungsverfahren Vernehmlassung zum Hearingbericht Eigentliches Vernehmlassungsverfahren Starke Ausrichtung des FIDLEG/FINIG-Fahrplans auf Fahrplan von MiFID II 7 / 44

I. III. Kapiteltitel20pkt FINIG Allgemeiner Geltungsbereich Regelung der Aufsicht nicht im FIDLEG, sondern im FINIG Regelt die Anforderungen an die Tätigkeit als Finanzinstitut Als Finanzinstitute gemäss FINIG gelten: Vermögensverwalter (Art. 17), d.h. UVV Qualifizierte Vermögensverwalter (Art. 21) Fondsleitungen (Art. 28) Wertpapierhäuser (Art. 38) Banken (Art. 42) Erstmalige Verankerung einer Bewilligungspflicht für UVV (und damit einer prudenziellen, d.h. umfassenden Aufsicht), Art. 4 Bewilligungskaskade (Art. 5), vgl. nächstes Slide De minimis-regeln für UVV? Keine De minimis-regeln (in Abweichung vom KAG) für UVV 8 / 44

Verhaltensregeln Prudentielle Aufsicht I. III. Kapiteltitel20pkt FINIG: Bewilligungskaskade Aufsichtsintensität Bank Regulierungsanforderungen Wertpapierhaus, Fondsleitung Qualifizierte Vermögensverwalter (Vermögensverwalter von Kollektivvermögen und Vorsorgeeinrichtungen) Einfache Vermögensverwalter Insbesondere Anlageberater Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement, KAL 9 / 44

I. III. Kapiteltitel20pkt FINIG: Aufsicht über UVV Bundesrat legt 2 Varianten vor (alternativ), Art. 82: Variante 1: Aufsicht FINMA Aufsicht aus einer Hand (keine Schwellenproblematik) Neuer Aufsichtsbereich der FINMA Massive Aufstockung Mitarbeiterbestand Variante 2: Neue Aufsichtsorganisation AO «Gesteuerte Selbstregulierung» / Zulassung durch FINMA Fachkompetenz / hoheitliches Handeln / Unabhängigkeit Umfassende Kompetenzen: Bewilligung, Aufsicht, Entzug Ausgestaltet als AG mit VR Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 10 / 44

I. III. Kapiteltitel20pkt FINIG: Insbesondere AO AO als Anlehnung an das US-amerikanische Modell der FINRA Geregelt in Art. 82 FINIG i.v.m. Art. 43a-43r FINMAG Selbstregulierung bleibt im Rahmen einer gesteuerten und halbstaatlichen Aufsichtsbehörde in abgeschwächter Form erhalten Entstehung mehrerer AOs möglich Organisation und Finanzierung Externe Revisionsstelle: EFK (wie für FINMA) Rechtsform der AO: Muss AG sein; Wahl in den VR muss von BR genehmigt werden Eigentumsverhältnisse müssen die Branche der Beaufsichtigten auf angemessene Weise widerspiegeln Finanziert sich über Gebühren für die Aufsichtstätigkeit und Dienstleistungen im Einzelfall Geschäftsleitung soll unabhängig sein von UVV Aufsichtsmassnahmen und Aufsicht über AO Keine Regulierungskompetenz (anders als FINMA), kann aber Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung mit Rundschreiben erläutern Nimmt Aufsichtsaufgaben gemäss FIDLEG und GwG wahr AO verfügt grundsätzlich über die gleichen Aufsichtsinstrumente wie FINMA (Ausnahmen: Berufsverbot, Einziehung, Untersuchungsbeauftragte) Die AO werden von der FINMA beaufsichtigt, insbesondere i.s. Organisation und Finanzierung Rechtsschutz gegen Verfügungen der AO: Analog FINMA (Verfügungen der AO können mit Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen angefochten werden) Rolle der heutigen SROs unklar Positionierung der grösseren SROs als neue AO(s)? 11 / 44

I. III. Kapiteltitel20pkt FINIG: Begriff UVV gemäss FINIG i.v.m. FIDLEG Begriff allgemein (Art. 17) Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und auf Rechnung des Kunden Vermögenswerte verwaltet Begriff Unabhängigkeit (Art. 9 Abs. 2 FIDLEG; vgl. auch Art. 14 FINIG) Ein Vermögensverwalter kann sich nur als unabhängig bezeichnen, wenn er bei seiner Tätigkeit eine ausreichende Zahl auf dem Markt angebotener Finanzinstrumente berücksichtigt und von Dritten entweder keine Retrozessionen annimmt oder sie den Kunden weitergibt Rechtsform (Art. 18) Breite Palette von Rechtsformen möglich (z.b. AG, Einzelfirma) Dienstleistungen (Art. 19) Vermögensverwalter kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen: Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios Anlageberatung Portfolioanalyse Vertrieb von Finanzinstrumenten 12 / 44

I. III. Kapiteltitel20pkt FINIG : Bewilligungsvoraussetzungen für UVV Bewilligungsvoraussetzungen UVV müssen die Art. 4-16 (Gemeinsame Bestimmungen) und Art. 17-20 erfüllen, damit sie Anspruch auf eine Bewilligung haben UVV muss so organisiert sein, dass er die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann (Art. 8); Bundesrat definiert die Anforderungen an die Organisation Das IKS muss nur aber immerhin für die eingegangenen Risiken wirksam sein (Art. 8 Abs. 2) UVV muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden (Art. 9) Die mit Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung bieten (Art. 10) Gleiches gilt für Beteiligte, die 10% oder mehr eines UVV halten (Art. 10 Abs. 3-6) Gelder müssen steuerkonform sein (Art. 11) Finanzinstitut prüft, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass Vermögenswerte unversteuert sind Von Prüfung kann abgesehen werden, wenn Kunde in einem Staat steuerpflichtig ist, mit dem die Schweiz den AIA pflegt Muss das Finanzinstitut annehmen, dass Vermögenswerte nicht versteuert sind, ist Beziehung abzubrechen bzw. keine Beziehung aufzunehmen Inkrafttreten dieser Bestimmung soll auf Inkrafttreten der AIA-Bestimmungen abgestimmt werden UVV muss über angemessene finanzielle Garantien oder eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen (Art. 20) FINIG verweist für Details auf Verordnung des BR Voraussetzungen an VR? Voraussetzungen an GL? Trennung von Funktionen? Z.B. Compliance, Portfolio Management, Risk Management? Voraussetzungen im KAG als Orientierungsgrösse? Weitere? Outsourcing-Möglichkeiten kommt grosse Bedeutung zu (Art. 15) Outsourcing wird möglich sein und ist auch aus regulatorischer Sicht begrüssenswert (Professionalität) Anforderungen an Insourcer seitens FINMA ( Zertifizierung?) Verantwortung bleibt bei UVV Legal, Compliance und Risk Management als typische Outsourcing Bereiche 13 / 44

I. III. Kapiteltitel20pkt FINIG: Übergangsbestimmungen Was müssen UVV bis wann machen? (Art. 125 Abs. 1 & 2) UVV müssen sich innert 6 Monaten nach Inkrafttreten des FINIG bei der Aufsichtsbehörde melden UVV müssen innert 2 Jahren nach Inkrafttreten des FINIG den Anforderungen des FINIG genügen UVV müssen innert 2 Jahren nach Inkrafttreten des FINIG ein Bewilligungsgesuch stellen Bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch können UVV ihre Tätigkeit fortsetzen Grandfathering (Art. 125 Abs. 3) UVV, die bei Inkrafttreten des FINIG seit 15 Jahren tätig sind, bedürfen keiner Bewilligung, falls keine neuen Kunden angenommen werden (Verhaltenspflichten sind anwendbar) 14 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Ziele und Regulierungsgegenstand Ziele Kundenschutz Gleiche Bedingungen für alle Anbieter von Finanzdienstleisungen (Level Playing Field für alle Marktteilnehmer) Sicherstellung der Qualität von Finanzdienstleistungen Stärkung Wettbwerbsfähigkeit des Finanzplatzes und Verbesserung des Marktzugangs für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister (realistisch?) Regulierungsgegenstand Beziehung der Finanzintermediäre zu ihren Kunden Produktion von Finanzdienstleistungen mit Prospektpflichten (Relevanz Emittent, nicht UVV) Pflicht, den Kunden ein leicht verständliches Basisinformationsblatt (BIB) zur Verfügung zu stellen (Relevanz UVV) Vertrieb mit entsprechenden Verhaltensregeln am point of sale (Relevanz UVV) Rechtsdurchsetzung (Relevanz UVV) 15 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Definitionen FIDLEG ist anwendbar bei Erbringung von Finanzdienstleistungen (Art. 3): der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten; die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; die Verwaltung von Vermögenswerten (Vermögensverwaltung) die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung); die Verwahrung von Vermögenswerten für Rechnung von Kundinnen und Kunden; das Führen von Konten; die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten (keine reine Kredittätigkeit) Weitere Definitionen: «Vermögenswerte», «Finanzinstrumente», «Effekten», «Kundenberater», «Emittent», «öffentliches Angebot». 16 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Kundensegmentiertung Kundensegmentierung (Art. 4 und 5) Einheitliche Kundensegmentierung, eine Mischung zwischen MiFID und KAG: Privatkunden Professionelle Kunden Institutionelle Kunden (Untergruppe professionelle Kunden) Privatkunden Alle Kunden, die keine professionellen Kunden sind, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen Professionelle Kunden Prudentiell beaufsichtigte Anleger (Banken, Versicherungen), Unternehmen/Körperschaften mit prof. Tresorie und Vorsorgeinrichtungen Institutionelle Kunden Supranationale öff.-rechtl. Körperschaften mit prof. Tresorie, prudentiell beuafsichtigte Anleger Opting-in Möglichkeit für professionelle und institutionelle Kunden Via Opting-in den Schutz des Privatkunden oder professionellen Kunden erlangen (anders: MiFID) Opting-out Möglichkeit für vermögende Privatkunden Via Opting-out auf den erhöhten Schutz des Privatkunden verzichten Definition vermögende Privatperson vermutlich in Anlehnung an KAG Segmentierung hat Auswirkung auf die Informations- und Aufklärungspflichten Bei professionellen Kunden z.b. nicht zwingend notwendig, dass BIB vorliegt Kunden soll (vor Erbringung der Dienstleistung) mitgeteilt werden, in welche Kategorie sie eingeteilt werden 17 / 44

Investorenschutz I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Kundensegmentiertung Institutionelle Kunden Opting in Professionelle Kunden Opting in Vermögende Privatkunden Opting Out Privatkunden 18 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Informationspflichten Alle Finanzdienstleister: Name, Adresse, Aufsichtsstatus, angebotene Dienstleistungen (inkl. Risiken) wirtschaftliche Bindungen an Dritte im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung angebotene Finanzinstrumente (Art, Risiken, Verwahrung) Kosten der Finanzdienstleistung / des Erwerbs, Verkaufs, Haltens von Finanzinstrumenten Hinweise auf Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens vor Ombudsstelle UVV insbesondere: Unabhängigkeit der Dienstleistung (Relevanz Drittvergütungen) laufende Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente (Ja / Nein) Marktanalyse (Ja / Nein) die Informationen können den Kunden in standardisierter Form abgegeben werden Informationspflichten vor Vertragsabschluss bzw. vor Erbringung der Dienstleistung Werbung muss als solche gekennzeichnet sein 19 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Eignungs- und Angemessenheitsprüfung Bei (Gross-) Banken bereits heute ein grosses Thema mit standardisierten Tools (MiFID) Eignungsprüfung (Art. 10) Prüfung von (i) Angemessenheit und (ii) Eignung eines Produktes / einer Dienstleistung vor Hintergrund der finanziellen Verhältnisse / Anlageziele («kann es sich der Kunde leisten»?) Beinhaltet folgende Abklärungen: Angaben über finanzielle Verhältnisse, Einkommen, Vermögenswerte, finanzielle Verpflichtungen, Anlageziele, Zeithorizont, Risikobereitschaft, Risikofähigkeit, Zweck der Anlage, familiäre und berufliche Situation, Alter, Liquidität, Vereinbarung der Anlagestrategie Keine Vermögensverwaltung und Beratung, falls mangels Kundeninformationen keine Eignungsprüfung möglich ist Angemessenheitsprüfung (Art. 11) Beurteilung gestützt auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, ob der fragliche Produkttyp oder die zu erbringende Dienstleistung für diesen Kunden angemessen ist («versteht der Kunde»?) Warnpflicht bei Unangemessenheit oder fehlenden Kundendokumentation Keine Angemessenheitsprüfung bei institutionellen Kunden, bei professionellen Kunden, nur falls «gegenteilige Anhaltspunkte», betrifft somit hauptsächtlich Privatkunden Execution-only-Geschäfte (beratungsfreies Geschäft): Keine Angemessenheitsprüfung, auch nicht bei komplexen Produkten («negativer» Swiss Finish im Vergleich zu MiFID) 20 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Dokumentationspflicht Dokumentationspflichten (Art. 15): vereinbarte und tatsächlich erbrachte Leistungen erhobene Kundendokumentationen Warnungen bei fehlender Eignung und Angemessenheit Kundenedürfnisse sowie Gründe für Kauf / Verkauf eines Finanzinstruments Pflicht zur Aushändigung von Kopien Erfüllung der Dokumentationspflichten von grosser Relevanz im Zusammenhang mit Beweislastumkehr 21 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Unabhängigkeit / Retrozessionen (Vorteile) Unabhängigkeit (Art. 26) Bezeichnung der Finanzdienstleistung sowie des UVV als unabhängig nur, wenn: UVV ausreichende Zahl von Finanzinstrumenten berücksichtigt Keine Retros / Weitergabe Retros Retrozessionen (Vorteile): Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile Zulässigkeit von Retrozessionen (gesetzliche Verankerung der sich herauskristallisierten Rechtspraxis), sofern: Weitergabe an den Kunden, oder gültiger Verzicht (Art und Umfang der Vorteile muss vor Vertragsabschluss/ Erbringung der Finanzdienstleistung offengelegt werden) ist die Höhe des Betrages vorgängig nicht feststellbar, so hat der UVV über die Berecnnungsparameter und die Bandbreiten zu informieren 22 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Kundenberater Kundenberater Als Kundenberater gelten alle, die gegenüber Kunden Finanzdienstleistung anbieten oder ausführen Pflicht zur Aus- und Weiterbildung Registrungspflicht in Kundenberatugsreigister Führung des Registers durch Private Swiss Finish (nicht in MiFID) Kritik: die Regelung schiesst über das Ziel hinaus, Kostenfolgen (Zwangsaus- und Weiterbildung / Registierführung) 23 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Prospekt für Effekten Prospektpflicht (Art. 37-48) Grundsätzlich: Dokumentationspflicht trifft Produzenten (nicht UVV) UVV müssen aber sicherstellen, dass Dokumentation beim Kunden ankommt ( aktiv anbieten ) Prospektpflicht für Effekten, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus angeboten werden Prospekte sollen (in standardisierter Form) Angaben über den Produzenten und das Produkt selbst enthalten (Rechte und Pflichten des Anlegers, Risiken und deren Gewichtung, Emittent etc.) Nicht erfasst: Versicherungsprodukte und reine Sparprodukte Besondere Bestimmungen für Kollektivanlagen bleiben bestehen Haftung für fehlende oder unzutreffende Informationen in der Produktdokumentation analog Art. 752 OR Keine Prospektpflicht Professionelle Anleger Weniger als 150 Personen Mindeststückelung von CHF 100 000 Effekten im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen Gesamtgegenwert kleiner CHF 5mio. über 12 Monate 24 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Basisinformationsblatt Basisinformationsblatt / BIB (Art. 58-63) Kurze und einfach verständliche Dokumentation über Produkteigenschaften, Risiken und Kosten für alle Finanzinstrumente, ausgenommen Aktien Nur für Privatkunden obligatorisch Vergleichbarkeit bedingt Anforderungen an Ausgestaltung, Reihenfolge und Länge des Dokuments Orientierung an der europäischen PRIPs-Vorlage ( packaged retail investment products ) 25 / 44

I. IV. Kapiteltitel20pkt FIDLEG: Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Durchsetzung der Ansprüche von Privaten Beweislastumkehr zugunsten des Kunden bei Verletzung der Verhaltensregeln Nachweis, dass Verhaltenspflichten eingehalten wurden, soll vom Finanzdienstleister erbracht werden gelingt Nachweis nicht, wird vermutet, dass der Kunde das Geschäft nicht getätigt hätte und Ersatzpflicht, bspw. bei Kursverlusten Gesetzliche Pflicht zur Herausgabe des Kundendossiers (Anspruch existiert beretis heute nach Art. 8 DSG) Ombudsstellen Aussergerichtliche Streitbeilegung Keine Spruchkompetenz, schliesst Zivilklage nicht aus Anschluss-, Finanzierungs- und Teilnahmepflicht von FDL Prozesskostenfonds (Spezialfonds des öffentlichen Rechtes) Finanzierung duch Finanzinstitute Beitrag nach Grösse und Anzahl Kunden Streitwert max. CHF 1 Mio. Übernimmt «einen angemessenen Teil» der Prozesskosten von Privatkunden, sofern dieser nicht über «ausserodentlich gute finanzielle Verhältnisse» verfügt (Hürde) 26 / 44

IV. FIDLEG: Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche I. Kapiteltitel20pkt (Forts.) Durchsetzung der Ansprüche von Privaten Übernahme von Kosten Wenn Ombudsstelle Anspruch des Kunden als wahrscheinlich berechtigt beurteilt, erfolgt Tragung der Kosten durch den Finanzdienstleister (inklusive Vorfinanzierung des Verfahrens) Keine Rückzahlungspflicht des Kunden selbst im Falle seines Unterliegens Prüfung von diversen Formen des kollektiven Rechtsschutzes Vgl. auch diesbezüglichen generellen Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013 Gruppenvergleichsverfahren und Pilotprozesse Ständiges Schiedsgericht als Option zu ordentlichen Gerichten Einzige Instanz (vorbehaltlich bestimmter Rechtsmittel) Privatkunde muss vorgängig Ombudsstelle angerufen haben Kostengünstig oder kostenlos für den Privatkunden Keine Angaben betreffend die Fianzierung Verbandsklagerecht von Konsumentenschutzorganisationen Gruppenvergleichsverfahren (nicht: Sammelklagen) Wird auf grossen Widerstand in der Vernehmlassung stossen; Vorlagen sind konkretisierungsbedürftig 27 / 44

I. V. Kapiteltitel20pkt FINIG /FIDLEG: Eine erste Beurteilung Monstrum* oder Regulierung mit Augenmass? Gehen von einem unliberalen Bild aus: Umündiger Investor versus almächtige Finanzinstitute Unnötiger Swiss Finish in diversen Bereichen (z.b. Kundenberater-Register) «Anglosaxifizierung» des Rechtssystems: Systemfremde Beweislastumkehr, Prozessfördernde Mittel der kollektiven Rechtsverfolgung Regelungsdichte sehr vage, Entscheidendes soll in den Verordnungen geregelt werden (z.b. Bewilligungs-Voraussetzungen) «Beanspruchte KMU-Freundlichkeit nur bedingt erkennbar (Outsourcing-Freundlichkeit; Bewilligungsbefreiung für UVV im «Run Down Mode»; keine De-minimis Regeln); Teilweise Abweichung von Selbstregulierungstradition im Aufsichtsbereich für UVV Konzipierung der AO nicht durchdacht (AO als AG der UVV?) Rolle der SRO im neuen Aufsichtsregime (ob AO oder FINMA Modell gewählt wird) nicht klar Steuerkonformitäts-Artikel: UVV als verlängerter Arm der Steuerbehörden? Die in der Regulierungsfolgenabschätzung des EFD und der Regulierungskostenanalyse der ZHAW aufgeführten Kosten von CHF 70 000-128 000 (einmalig) bzw. CHF 19 000-56 000 (jährlich) erscheinen reichlich theoretisch, weil entscheidende Fragen an den Verordnungsgeber delegiert wurden, ergo Kosten-relevante Details (z.b. Organisationsanforderungen) noch nicht bekannt sind Haftung bei Beizug von Dritten (in Abweichung zum OR) geht zu weit Wohl kein Monstrum, enthält jedoch einige kontroverse Punkte *Der VSV bezeichnet die Vernehmlassungsvorlage in seiner Pressemitteilung vom 27.6.2014 als Monstrum 28 / 44

I. Anhang Kapiteltitel20pkt 1: Regulierung UVV heute Anwendbare Regulierung ist entweder Privat- oder Aufsichtsrecht Aufsichtsrecht Vertikal ausgerichtetes öffentliches Recht: Für UVV insbesondere GwG, KAG, FINMAG Primär zuständig für Rechtsdurchsetzung: FINMA Privatrecht Horizontal ausgerichtetes Recht, das Verhältnis zwischen Anleger und Vermögensverwalter regelt: OR (insbesondere Auftragsrecht) Primär zuständig für Rechtsdurchsetzung: Zivilgerichte Zunehmende Verwischung dieser Grenzen, insbesondere durch FINMA (über den Gewährsartikel) FINMA-Mitteilung Nr. 41: Anweisung an Banken, Kunden über neue Praxis des Bundesgerichts zu Retrozessionen zu informieren FINMA-RS 2009, Fassung vom 1. Juli 2013: Eckwerte zur Vermögensverwaltung: RS enthält zahlreiche Verhaltensvorschriften, die an sich aus dem Privatrecht stammen (z.b. Inhalt und Form des VVV) Die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG definieren aufsichtsrechtliche Pflichten; entsprechend hat ein Kunde, der ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen einen Finanzdienstleister anstrebt, keine Parteistellung FIDLEG-Verhaltensregeln als Aufsichtsrecht mit Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht: Zivilrichter wird bei Konkretisierung der privatrechtlichen Bestimmungen die aufsichtsrechtlichen FIDLEG-Verhaltensregeln mit berücksichtigen 29 / 44

I. Anhang Kapiteltitel20pkt 1: Regulierung UVV heute (Forts.) Aufsichtsrechtliche Besonderheiten für UVV Keiner umfassenden prudenziellen Aufsicht unterstellt Auch freiwillige Unterstellung unter prudenzielle Aufsicht durch FINMA nicht möglich UVV allerdings schon heute punktuell Aufsichtsrecht unterworfen GwG: UVV als Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (DUFI oder SRO reguliert) Verwalter von kka benötigen Lizenz (prudenzielle Aufsicht) Art. 33e BEHG (in Kraft seit 1. Mai 2013): Aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten: Kenntnis von Kundenaufträgen wird als Insiderinformation qualifiziert; Verletzung hat identische aufsichtsrechtliche Konsequenzen für alle Finanzdienstleister (ob FINMA unterstellt oder nicht) Gewisse im FINMAG vorgesehene Aufsichtsinstrumente neu auch auf UVV anwendbar (via Art. 34 BEHG, in Kraft seit 1. Mai 2013), z.b. Einziehung von Gewinnen Selbstregulatorische Elemente im schweizerischen Aufsichtsrecht FINMA anerkennt gewisse Selbstregulierungen als Mindeststandard Beispiel: Eckwerte zur Vermögensverwaltung (RS 2009/1, Fassung 1. Juli 2013) Rechtsfolge z.b. im KAG: Kein Vertrieb nach KAG, falls UVV kka für Kunden erwirbt und UVV u.a. den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von FINMA als Mindeststandard anerkannt sind (dazu zählen die Standesregeln des VSV, PolyReg, VQF) 30 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei /Steuern: I. Überblick Kapiteltitel20pkt über die laufenden Revisionen 22.02.2012: BR verabschiedet Weissgeldstrategie 27.02.2013: BR konkretisiert Weissgeldstrategie weiter (Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, d.h. mit bereits ausformulierten Gesetzestexten) GwG-Revision: Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte Neues BG zur Umsetzung der 2012 revidierten FATF-Empfehlungen 01.02.2013: Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes (StAG), explizite Zulässigkeit von Gruppenersuchen gemäss der Verordnung über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen 01.11.2013: Inkrafttreten Änderung des GwG (Meldestelle für Geldwäscherei, Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden) 29.11.2013: Publikation des Vernehmlassungsberichts zur GwG-Revision zur Erweiterung der Sorgfaltspflichten 29.11.2013: BR beschliesst, die Arbeiten an der GwG-Revision zur Erweiterung der Sorgfaltsplichten im Lichte der Entwicklungen betreffend AIA zu sistieren 13.12.2013: BR überweist Botschaft zum BG zur Umsetzung der 2012 revidierten FATF-Empfehlungen an Parlament 13.02.2014: Veröffentlichung Global Standards für den automatischen Informationsaustausch 12.03.2014: SR das BG zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen im wesentlichen in der Version gemäss BR an 18.06.2014: NR schwächt BG zur FATF-Umsetzung stark ab 27.06.2014: BR eröffnet Vernehmlassung zu FIDLEG/FINIG; Art. 11 FINIG enthält Steuerkonformitätserfordernis 31 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern I. Überblick Kapiteltitel20pkt über die laufenden Revisionen (Forts.) Revision GwG zur Stärkung der MROS Teilrevision GwG per 1. November 2013 in Kraft getreten MROS kann künftig mit ihren Partnerstellen im Ausland Finanzinformationen austauschen Kompetenz zum selbständigen Abschluss über die technische Zusammenarbeit mit ausländischen Geldwäscherei-Meldestellen Erweiterte Befugnis der MROS bei Finanzintermediären Informationen zu beschaffen Revision GwG zur Erweiterung der Sorgfaltsplichten Am 29. November 2013 sistiert wegen rasanter Entwicklung i.s. AIA Hätte weitreichende Pflichten vorgesehen, bestehende und neue Kundenbeziehungen auf ihre Steuerkonformität zu prüfen 32 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern: I. BG Kapiteltitel20pkt zur Umsetzung der 2012 revidierten FATF-Empfehlungen Stand der Gesetzgebung Botschaft am 13. Dezember 2013 verabschiedet SR verabschiedet in Frühlingssession 2014 Entwurf zum BG im Wesentlichen in der Fassung des BR NR nimmt am 19. Juni 2014 diverse Änderungen an der bundesrätlichen Vorlage vor (vgl. unten) Vorlage geht jetzt zurück in den SR zur Beratung in der Herbstsession 2014 (Differenzbereinigung) Nächstes Länderexamen der Schweiz steht 2015 an Wichtigste Bestimmungen Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäscherei Einführung im StGB einer neuen Vortat zur Geldwäscherei in Form eines qualifizierten Steuerbetrugs (Revision von Art. 305bis Ziff. 1 StGB: Vortrat muss Verbrechen oder qualifiziertes Steuervergehen sein; als qualifiziertes Steuervergehen gilt eine Straftat nach Art. 186 DBG, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als CHF 200 000 betragen; von SR auf CHF 300 000 erhöht) NR: Macht unrechtmässig erlangte Steuerrückerstattungen über CHF 200 000 pro Steuerperiode zum Kriterium (mit 93 zu 91 Stimmen angenommen) Transparenz juristischer Personen Einführung einer Meldepflicht für Inhaber- und Namenaktionäre, die mehr als 25% an einer nicht-kotierten Gesellschaft erwerben Möglichkeit, statt an die Gesellschaft an einen FI zu melden NR: Schränkt Meldepflicht auf grosse Gesellschaften ein (keine Meldepflicht für Gesellschaften mit weniger Kapital als CHF 250 000 Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person von juristischen Personen (auch bei operativ tätigen) Identifikation der Person, welche die juristische Person letztlich kontrolliert, notwendig 33 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern: I. BG Kapiteltitel20pkt zur Umsetzung der 2012 revidierten FATF-Empfehlungen (Forts.) Wichtigste Bestimmungen (Forts.) Identifikationspflicht und risikobasierte Sorgfaltspflichten bei PEPs im Inland und bei zwischenstaatlichen Organisationen (Erweiterung des PEP-Begriffs) NR: Soll nicht für NR und SR gelten, da keine Berufspolitiker Punktuelle Ausweitung des Anwendungsbereichs des GwG auf Käufe von Immobilien oder beweglichen Sachen im Wert von über CHF 100 000 (Zahlung muss zwingend über einen dem GwG unterstellten FI laufen): von NR gestrichen NR: Streicht diese Bestimmung Ausdehnung der für die Analyse von Meldungen zur Verfügung stehenden Zeit und damit einhergehend Modifizierung des Sperrmechanismus für die FI 34 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern: I. Steueramtshilfe Kapiteltitel20pkt OECD-Standard Amtshilfe nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung und für die ordentliche Veranlagung Weiterentwicklung von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dessen Kommentar Internationale Amtshilfe nicht nur im Einzelfall, sondern auch bei Gruppenersuchen in Verbindung mit bestimmten Verhaltensmustern, d.h. bei Amtshilfegesuchen ohne namentliche Identifizierung der einzelnen Kunden 35 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern: I. Steueramtshilfe Kapiteltitel20pkt (Forts.) Steueramtshilfe Schweiz 13.03.2009: Verpflichtung zur Umsetzung von Art. 26 des OECD Musterabkommens in der Schweiz; Abschluss mehrerer Doppelbesteuerungsabkommen 01.02.2013: Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes (StAG) vom 28.09.2012 Problematik der Gruppenersuchen Gruppenersuchen bestimmen einer Person anhand eines Verhaltensmusters (z.b. banklagernde Post) Keine explizite Erwähnung von Gruppenersuchen im StAG 01.02.2013: Explizite Zulässigkeit von Gruppenersuchen gemäss der Verordnung über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen Abgrenzung zu unzulässigen fishing expeditions oft schwierig 36 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern: I. Automatischer Kapiteltitel20pkt Informationsaustausch (AIA) EU (v.a. via erweiterte Zinsbesteuerungsrichtline) und OECD (und G20) arbeiten an AIA; einheitlicher globaler Standard in Anlehnung an FATCA wird angestrebt Definition AIA Systematische und periodische Übermittlung von Informationen eines Steuerpflichtigen mit Vermögen bzw. Einkünften in einem Staat an den Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen Ziele des AIA Effiziente weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung Elemente des AIA Modellabkommen: Grundlage für bilaterale Abkommen Legt fest, welche Informationen übermittelt werden müssen Verankert Spezialitätsprinzip (Verwendung der Daten nur für Steuerveranlagungszwecke) Verankert Reziprozität (Haltung USA noch unklar) Common Reporting Standard (CRS): Definiert, wer welche Informationen über welche Konten zu übermitteln hat Die zu übermittelnden Informationen umfassen alle Einkommensarten sowie Saldo des Kontos Kommentar zur Auslegung: Wird Modellabkommen und CRS konkretisieren Mindeststandards für die Informatiklösung: Definition eines Minimalstandards, um sichere und kompatible Datenübermittlung zu gewährleisten 37 / 44

Anhang 2: Entwicklungen im Bereich Geldwäscherei / Steuern: I. Automatischer Kapiteltitel20pkt Informationsaustausch (Forts.) Inkrafttreten Voraussichtlich 2016-2017 (2017: Anwendung der erweiterten Zinsbesteuerungsrichtlinie in EU) Betroffen sind natürliche Personen, juristische Personen, diskretionäre Strukturen (Trusts, Stiftungen etc.) Keine automatische Bereinigung von Altlasten Steueramtshilfegesetz (Möglichkeit Gruppenanfragen) bzw. Abkommen mit einzelnen Staaten bleiben bestehen 38 / 44

I. Anhang Kapiteltitel20pkt 3: Cross-Border-Geschäft und MiFID II Cross-Border: Status Quo Rechts- und Reputationsrisiken für den Finanzplatz Schweiz (FINMA-Positionspapier zu den Rechtsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehr vom 22.10.2010) Haftungsrisiken für UVV (je nach Jurisdiktion auch ein Straftatbestand) Haftungsrisiken für Bankinstitute Der ausländische Regulator kann seine Sanktionen gegen die Bank, nicht gegen den UVV richten Mögliche Sanktionen seitens FINMA wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten Aufsichtsrechtliche Forderung der FINMA UVV im Cross-Border-Geschäft zu instruieren (FAQ Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft der FINMA vom 19.06.2012) Aufsichtrechtliche Folgen nach Unterstellung Direkte Aufsicht in Bezug auf Cross-Border Bedarf eines effizienten Risk Managements; Vorhandensein von Länderblättern (Dos and Don ts) nicht ausreichend Definition von Kernmärkten analog Banken heute Verantwortung bei Oberleitung (idr VR) 39 / 44

I. Anhang Kapiteltitel20pkt 3: Cross-Border-Geschäft und MiFID II (Forts.) Cross-Border MiFID Neu: keine Niederlassungserfordernis auf MiFID Ebene, jedoch Rechtsunsicherheit für CH UVV, da eine "Kann-Vorschrift" Sieht ein Staat (z.b. Deutschland) eine Niederlassungspflicht vor, muss der Kunde wohl via Niederlassung gebucht werden Folgen eines möglichen Niederlassungserfordernisses in einem bestimmten EU-Land Direkte Unterstellung unter Aufsicht Für aktive Dienstleistungserbringung Niederlassungserfordernis Nur passive Dienstleistungserbringung auf ausschliessliche Kundeninitiative Cross-Border erlaubt bei passiver Dienstleistungserbringung? Einhalten länderspezifischer Regeln im Zielland grundsätzlich ob mit oder ohne Niederlassung Hoffnung auf freien Marktzugang für Schweizer UVV 40 / 44

I. Anhang Kapiteltitel20pkt 3: Cross-Border-Geschäft und MiFID II (Forts.) Würdigung der Cross-Border Problematik EU an Cross-Border-Geschäft in die EU nicht interessiert EU kann aber Bürgern Konsum von Finanzdienstleistungen im Ausland nicht verbieten Konsumentenschutz-Argument ( Äquivalenzerfordernis ) fragwürdig: Via Lugano-Übereinkommen / Rome I Verordnung kann Kunde EU-Recht und Domizil-Gerichtsstand durchsetzen (inklusive Vollstreckung in CH) Sollte Kunde in Branch gebucht werden müssen, müsste Kundenbetreuer von Branch angestellt sein: de facto on-shore Regulierungs-Strenge von FIDLEG wohl nicht entscheidend für Marktzugang Antworten des UVV? Discretionary mandate: Entscheidend ist Interpretation von at the exclusive initiative of client Wachstum noch möglich? Entscheidend: Referrals 41 / 44

Anhang 4: Survival Kit für UVV in der neuen regulatorischen I. Welt Kapiteltitel20pkt 1. Überprüfung des Geschäftsmodells 2. Überprüfung der Organisation 3. Etablieren von effizienten Prozessen («Industrialisierung auch bei UVV») 4. Suche nach kompetenten Outsourcing-Partnern 5. Schaffung von Transparenz bei Retrozessionen 6. Überprüfung des Steuer-Status der Kundengelder 7. Steuermässige Regularisierung der Kundengelder proaktiv angehen 8. Diskretionäre Mandate im Cross-Border Geschäft anstreben => «Überlebenschancen» auch für kleinere UVVs 42 / 44

I. Glossar Kapiteltitel20pkt BankG BEHG BR DSG EFD EFK ESMA FATCA FATFA FIDLEG FINIG FINMAG FINRA FinraG GwG KAG kka Lugano-Übereinkommen MiFID MROS NBG NRG RS SRO StAG UVV VAG VVG VVG ZHAW Bankengesetz Bundesgesetz über Effektenhändler Bundesrat Datenschutzgesetz Eidgenössisches Finanzdepartment Eidgenössische Finanzkontrolle Europäische Aufsichtsbehörde Foreign Account Tax Compliance Act Financial Action Task Force on Money Laundering Finanzdienstleistungsgesetz Bundesgesetz über die Finanzinstitute Finanzmarktaufsichtgesetz Financial Industry Regulatory Authority Finanzmarktinfrastrukturgesetz Geldwäschereigesetz Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen Kollektivanlagen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente Meldestelle für Geldwäscherei Nationalbankgesetz Nationalrat Rundschreiben Selbstregulierungsorganisation Steueramtshilfegesetz Unabbhängiger Vermögensverwalter Versicherungsaufstichtsgesetz Versicherungsvertragsgesetz Vermögensverwaltungsvertrag Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Winterthur 43 / 44

I. Kontakt Kapiteltitel20pkt Kuoni Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 66 CH-8001 Zürich Bahnhofstrasse 10 CH-6301 Zug Dr. iur. Wolfram Kuoni wolfram.kuoni@kuonilaw.ch T: +41 43 466 60 60 F: +41 43 466 60 61 www.kuonilaw.ch Dr. iur. Lamara von Albertini lamara.vonalbertini@kuonilaw.ch 44 / 44