Gebührenreglement und Gebührentarif Genehmigung Reglement: 8.1 001 Teilrevision Reglement: 5.6.01 Beschluss Gebührentarif: 1.1.00 Anpassung Gebührentarif: 18.8.008
Inhaltsverzeichnis GEBÜHRENREGLEMENT UND... 1 ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE... 6 ORTSPOLIZEIWESEN... 6 BAUWESEN... 8 Baugesuche und Voranfragen... 8 Baukontrolle... 9 Weitere Aufwendungen... 10 Nachführung des Vermessungswerks... 11 STEUERWESEN... 11 DATENSCHUTZ... 11 VERSCHIEDENES... 11 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 1 GENEHMIGUNGSVERMERKE... 1 Fassung Gemeindeversammlung 8. Dezember 001
Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässig-keit Bemessungsarten Gebühren nach Aufwand Pauschalgebühren Art. 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Art. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Art. 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise LIKP um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinde-rat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen (Basis Dez. 198 = 100 Pkte; Stand Dez. 001 = 18.8 Punkte). Fassung Gemeindeversammlung 8. Dezember 001
Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Inkasso Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit Zahlungsfrist Verzugszins Verjährung Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Gebührenforderungen bis Fr. 10.-- können auch mit Briefmarken beglichen werden. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Art. 1 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Art. 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Art. 1 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Fassung Gemeindeversammlung 8. Dezember 001
Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Familienrecht Art. 15 Vormundschaftssachen: Für die Gemeindegebühren gilt: Verordnung über die Gebühren in Vormundschafts-sachen (BSG 1.61) Erbrecht Art. 16 1 Siegelung, Entsiegelung Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr. 0.-- Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Fr. 5.-- pro Person Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr..-- pro Seite Fassung Gemeindeversammlung 5 8. Dezember 001
6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr. 0.-- 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr. 0.-- 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Einwohnerkontrolle Art. 17 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 1.161) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizei-sachen (BSG 1.6) Art. 18 1 Einbürgerungsgebühr Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BSG 11.1) Bearbeitungsgebühr Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 19 1 Ausstellen eines Giftscheines Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (BSG 15.1) Lebensmittelkontrolle Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (BSG 15.1) Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Gebühren gemäss Art. 9 ff. Art. 0 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.11) im Rahmen eines Baubewilligungs-verfahrens behandelt werden: Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Ver- Fassung Gemeindeversammlung 6 8. Dezember 001
waltungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art. 1 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Jahresgebühr pro aufgestellten Spielautomaten in Spielsalons Stellungnahme zum Gesuch um Aufstellung eines Waren- oder Dienstleistungsautomaten Jahresgebühr pro bewilligten Waren- oder Dienstleistungsautomaten 5 Einrichtungsbewilligung für mobile Kinobetriebe, pro Veranstaltung gleich wie kantonale Gebühr gleich wie kantonale Gebühr gleich wie kantonale Gebühr Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Leumundszeugnis Art. 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m² Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr. 0.-- Für jeden weiteren Tag: Fr. 10.-- Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Art. Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 15.-- Fassung Gemeindeversammlung 7 8. Dezember 001
Ausweise Art. 1 Passempfehlung / Passverlängerung Fr. 10.-- Identitätskarten Eidg. Verordnung über die Schweizerische Identitätskarte (SR 1.) Verlustmeldung der Identitätskarte Fr. 10.-- Fundbüro Art. 5 Herausgabe von Fundgegenständen gratis Lotto, Lotterie, Tombola Art. 6 Stellungnahme zum Gesuch um eine Bewilligung Fr. 15.-- Waffenerwerbs-schein Reklame Art. 7 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Regierungsstatthalteramt) Art. 8 Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG 9.511.1) Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 9 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr. 0.-- Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 0 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Fassung Gemeindeversammlung 8 8. Dezember 001
Koordinierte, materielle prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Beratung und Antragstellung (Gemeinde nicht Baubewilligungs-behörde) Art. 1 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr. 0.-- pro Gesuch Publikation (ohne Inseratkosten) Fr. 50.-- Mitteilung an die Nachbarn Fr. 50.-- 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr. 0.-- b) Gewässerschutz Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (BSG 15.1) c) Strassenanschluss Fr. 0.-- d) Beanspruchung Strassenterrain Fr. 0.-- e) Brandschutz f) Energietechnischer Massnahmennachweis g) Wasseranschluss Fr. 0.-- h) Elektrizitätsanschluss Fr. 0.-- i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Fr. 0.-- Art. 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde Amtsberichte gemäss Art. 1 Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Art. 1 Gesuche um Projektänderung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung Fr. 50.-- Vorzeitige Baubewilligung Art. Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr. 50.-- Vorzeitiger Baubeginn Art. 5 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 6 Anzeige des Baubeginns (im Fassung Gemeindeversammlung 9 8. Dezember 001
Lastenausgleichsverfahren) Fr. 0.-- Kontrollen Massnahmen Art. 7 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Art. 8 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Planung Art. 9 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Ueberbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenverein-barungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 0 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Fassung Gemeindeversammlung 10 8. Dezember 001
Nachführung des Vermessungswerks Aufnahme Art. 1 Nachführungsarbeiten nach Art. 8 des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 15.1.1996 Gebührentarif des Regierungsrates Steuerwesen Veranlagung Art. 1 Auszug aus dem Steuer-register / Taxationsbescheinigung an Private Fr. 10.-- Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Hundetaxe 1 Art. 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr. 10.-- Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Vorzeitige Eröffnung des amtlichen Wertes Fr. 50.-- Art. a 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 1 des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr. 50.00 und 100.00 (jährlich pro Hund) mit dem Voranschlag fest. Datenschutz Art. 1 Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten (unter Vorbehalt von Art. Abs. hiervor) Verschiedenes Nachschlagen Art. 5 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften 1 Artikel eingefügt durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 5. Juni 01 Fassung Gemeindeversammlung 11 8. Dezember 001
Schreiberei Art. 6 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Gebühreninkasso Art. 8 1 Mahnung Fr. 10.-- Verfügung Fr. 0.-- Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Ausgleichskasse Art. 7 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Übergangsbestimmung Inkrafttreten Art. 9 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Art. 50 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Art. 51 1 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 18. Mai 199 auf. Genehmigungsvermerke Beschluss Die Versammlung vom 8. Dezember 001 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: sig. Jakob Held-Schär Der Gemeindeschreiber: sig. Hannes Fankhauser Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 5 und 6 vom 8. und 15. November 001 bekannt. Der Gemeindeschreiber: Fassung Gemeindeversammlung 1 8. Dezember 001
sig. Hannes Fankhauser Beschluss Gemeindeversammlung zur Teilrevision vom 5. Juni 01 Die Teilrevision des Gebührenreglementes (Aufnahme des Artikels a Hundetaxe) wurde an der Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Juni 01 angenommen. Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat das teilrevidierte Reglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im amtlichen Anzeiger Nr. 1 und vom. und 0 Mai 01 bekannt. Der Gemeindeschreiber: Sig. Hannes Fankhauser Fassung Gemeindeversammlung 1 8. Dezember 001
Gebührentarif Gestützt auf Art. 9 des Gebührenreglements der Gemeinde Heimiswil vom 8. Dezember 001 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Fr. 50. pro Stunde. Fr. 100. pro Stunde. Fotokopien Private Vereine Kirchgemeinde A einseitig schwarz/weiss Fr..0 Fr..10 Fr..10 A doppelseitig schwarz/weiss Fr..0 Fr..0 Fr..0 A einseitig farbig Fr..70 Fr..50 Fr..0 A doppelseitig farbig Fr. 1.0 Fr. 1. Fr..0 A einseitig schwarz/weiss Fr..0 Fr..0 A doppelseitig schwarz/weiss Fr..80 Fr..0 A einseitig farbig Fr. 1.0 Fr. 1. A doppelseitig farbig Fr..80 Fr.. Folien s/w Fr. 1. Fr. 1. Folien farbig Fr. 1.50 Fr. 1.50. Auto-Spesen Fr..60 pro km Gebühren für Schlachttier- (Lebenduntersuchung) und Fleischuntersuchung (gemäss Art. 58 Fleischhygieneverordnung; SR 817.190) Kalb, Schaf, Ziege, Schwein Fr. 6. Zucht- und Schalenwild Fr. 6. anderes Schlachtvieh Fr. 6. Rind Fr. 10. Pferd Fr. 10. Gebühr pro Besuch des Schlachtbetriebs Fr. 10. Wild Fr. 6. Organentnahme Fr. 7. Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den 1. Januar 00 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Heimiswil an seiner Sitzung vom 1. Januar 00 beschlossen. Der Präsident: sig. Hans Maag Der Gemeindeschreiber: sig. Hannes Fankhauser Eingefügt durch Beschluss GR vom 18.8.008, gültig ab 1.1.009; ersetzt alle bisherigen Bestimmungen Fassung Gemeinderat 1 1. Januar 00