Gefährdungsbeurteilung nach 3 Arbeitsstättenverordnung Fragebogen Arbeitsstätte

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Transkript:

Gefährdungsbeurteilung nach 3 Arbeitsstättenverordnung Fragebogen Arbeitsstätte Zahnarztpraxis: Anschrift: PLZ: Ort: Straße: Anzahl der Beschäftigten: Personen Bei dienststellenbezogenen Besonderheiten müssen Gefährdungen / Belastungen ergänzt werden. Lfd. 1. Allgemeines 1.1 1.2 Allgemeine Unfallgefahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit Allgemeine Unfallgefahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit 1.3 Verhalten der Beschäftigten 1.4 Verhalten der werdenden Mütter Die Beschäftigten werden über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen (mindestens einmal jährlich) unterwiesen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung wird schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt. Die für die ZAP gültigen Unfallverhütungsvorschriften und aushangpflichtigen Gesetze sind vorhanden und es besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit r Einsichtnahme (Intranet). Die ständige Arbeitsschutzbehörde wird bei Bekanntgabe einer Schwangerschaft benachrichtigt. DGUV V 1 4 DGUV V 1 4 DGUV V1 12 MuschG 5 Seite 1 von 10

1.5 Verhalten der werdenden Mütter 1.6 1.7 Verhalten der werdenden Mütter (heben und Tragen, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeitszeit) Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Tätig werden einer Fremdfirma 1.8 Belastung der Haut 2. Barrierefreiheit 2.1 2.2 2.3 Erschwernisse durch körperliche Behinderung Erschwernisse durch körperliche Behinderung Erschwernisse durch körperliche Behinderung Für werdende Mütter steht ein Ruhe- oder vergleichbarer Raum mit einer Liegemöglichkeit r Verfügung. Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für werdende und stillende Mütter werden eingehalten. Ausschließen von gegenseitigen Gefährdungen bei handwerklichen Tätigkeiten / Reinigungsfirma. Bei Verwendung von Desinfektionsmittel r Händereinigung (z.b. im Rahmen der Grippeprävention) werden Hautpflegemittel vorgehalten (Hautschutzplan). Die Arbeitsstätte und Arbeitsplätze sind so gestaltet, das sich Beschäftigte mit einer Körperbehinderung im Rahmen Ihrer körperlichen Beeinträchtigung und Möglichkeiten frei bewegen können. (Zugänge, Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Treppen, Wasch- und Toilettenbereich) Die Arbeitsstätte ist mittels elektrischer Einrichtung derart ausgestattet, um sich im Bedarfsfall im Zugangsbereich und der Toilettenanlage akustisch bemerkbar MuschG MuSchG 3,4,6 DGUV V 1 6 ASR A 4.1 ArbStättV. 3a ASR V3a.2 ArbStättV. 3a ASR V3a.2 machen. Es ist sichergestellt, dass Beschäftigte mit einer Körperbehinderung im Gefahrenfalle jederzeit den gefährdeten Bereich bzw. das Gebäude (ggf. mit technischen Hilfsmittel) verlassen können. ArbStättV. 3a ASR V3a.2 Seite 2 von 10

3. Beleuchtung 3.1 Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung 3.2 Reflexionen, Spiegelungen 4. Brandschutz 4.1 Brandfall 4.2 Brandfall 4.3 Brandfall 4.4 Entstehungsbrand 4.5 Entstehungsbrand 4.6 Entstehungsbrand Die Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen sind so angeordnet und ausgelegt, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten ergeben (auch bei Stromausfall). Die Leuchten sind so angeordnet und ausgewählt, dass die für die jeweilige Tätigkeit geforderte Mindestbeleuchtungsstärke gewährleistet ist und keine Blendungen oder Reflexionen auftreten. Im Brandfalle sind ausreichende und geeignete akustische Alarmierungseinrichtungen vorhanden und es ist sichergestellt, dass diese ohne zeitliche Verzögerung überall am Standort wahrgenommen werden können? Für den Brand-/oder Räumungsfall ist ein Alarmplan vorhanden. Die Brandschutzordnung Teil A ist ausgehangen. Flucht- und Rettungspläne sind in den Fluren ausgehängt. Die Beschäftigten werden über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig, mindestens einmal jährlich informiert. Anhand der Pläne wird jährlich einmal eine Räumungsübung abgehalten. Zum Löschen von Bränden stehen geeignete Feuerlöscheinrichtungen entsprechend der Größe der Arbeitsstätte bereit und werden funktionsfähig (interne Prüfung) gehalten. Es ist gewährleistet, dass von Hand betätigende Feuerlöscheinrichtungen jederzeit schnell und leicht erreichbar sind. Feuerlöscheinrichtungen sind deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet, ASR A 3-4 ASR A 3-4 DGUV V 1 4 DGUV V 1 21 DGUV I 205-001 DGUV V 1 ASR A 2-3 DGUV V 1 21, 22 DGUV V1 21, 22 DGUV V1 21, 22 Seite 3 von 10

4.7 Entstehungsbrand 4.8 Entstehungsbrand 4.9 Entstehungsbrand 5. Büroarbeit 5.1 Lärm 5.2 Lärm 5.3 Gefahrstoffe Feuerlöscher werden regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft. Beschäftigte werden mit dem praktischen Umgang und der Handhabung der Feuerlöscher vertraut gemacht. Beschäftigte sind als Brandschutz- / Evakuierungshelfer benannt. Die Druckeinrichtungen werden außerhalb der Büroräume betrieben(z.b. Technikräume). Sofern ein Drucker im Büro betrieben wird ist sichergestellt, das gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen Lärm, Wärme, Abluft und möglichen Tonerausstoß vermieden werden. Bei einem Tonerwechsel werden die Herstellerangaben, die Betriebsanweisung und die geforderten Schutzmaßnahmen beachtet. DGUV V 1 21, 22 DGUV V 1 21, 22 ASR A 2.2 Intern 6. Praxiseinrichtung Stoßverletngen an Ecken und 6.1 Kanten 6.2 Herabfallende Teile 6.3 6.4 Umfallende und herabfallende Teile Umfallende und herabfallende Teile 6.5 Sturz Ecken und Kanten der Möbel bzw. Einrichtungen sind abgerundet. Schubladen, Auszüge von Tischen sind gegen unbeabsichtigtes Herausfallen gesichert. Die Standsicherheit von Schränken, Regalen oder Beistellmöbeln ist gewährleistet. Fachböden der Regale werden überlastet (Durchbiegung beachten!). Für höher stehende Regalebenen sind Aufstiegshilfen wie Leitern bzw. Tritte vorhanden. DGUV I 208-016 6.6 Stoßen Die Möbel sind derart angeordnet, dass jederzeit ein ungehinderter Zugang den Fenstern möglich ist (Empfehlung 50cm). Seite 4 von 10

7. Elektrische Betriebsmittel 7.1 Elektrische Durchströmung 7.2 Elektrische Durchströmung 7.3 Elektrische Durchströmung 7.4 Stolpern, Stürzen 8. Erste Hilfe 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft. Defekte Geräte werden selbst repariert, sondern von einer Elektrofachkraft. Die Sicherungskästen sind frei gänglich und es ist geregelt, wie bei einem Auslösen einer Sicherung verfahren ist. Zuleitungen Arbeitsplätzen bilden keine Stolperstellen. Die r Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen sind vorhanden (Verbandkästen, ggf. Evakuierungshilfe, Liegemöglichkeit). Eine ausreichende Anzahl benannter Ersthelfer steht r Verfügung (mögliche Abwesenheiten durch Krankheit oder Urlaub sind berücksichtigt). Aushangpflichtige Informationen r Ersten- Hilfe sind den Beschäftigten bekannt. Aufbewahrungsorte des Ersten-Hilfe Materials sind zentral gänglich, deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet. Über Erste Hilfe Leistungen werden Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt (Verbandbuch). Das Erste Hilfe Material wird in regelmäßigen Abständen auf deren Vollzähligkeit geprüft. DGUV V 3 5 DGUV V 3 ohne ArbStättV 3 ASR A 4.3 ASR A 4.3 Seite 5 von 10

9. Fenster, Türen und Tore 9.1 Quetschen 9.2 Quetschen 9.3 Stoß- und Schnittverletngen 9.4 Stoß- und Schnittverletngen 9.5 Stoß- und Schnittverletngen 10. Fußboden, Fußbodenbeläge 10.1 Sturz, Stolpern Fenster, Türen und Tore sind mit Einrichtungen versehen, die das Öffnen und Schließen der Flügel gefahrlos ermöglichen. Die Sicherheitseinrichtungen der kraftbetätigte Fenster und Türen werden entsprechend der festgelegten Prüffrist durch einen Sachkundigen geprüft. Die Zuhaltungen an Kippfenstern und Feststellungen von Schwingfenstern sind so beschaffen, das ein unbeabsichtigtes Runterfallen des Fensterflügels verhindert ist. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände sind im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet und aus bruchsicherem Werkstoff. Türen, die mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, sind in Augenhöhe gekennzeichnet, so dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Es ist gewährleistet, dass Fußböden keine Stolperstellen aufweisen. 10.2 Sturz, Ausrutschen Die Fußböden sind eben und rutschhemmend. 10.3 Sturz, Ausrutschen 10.4 Sturz, Ausrutschen Teppiche, Läufer und Fußmatten sind gegen Aufrollen und Verrutschen gesichert. Im Zugangsbereich sind Fußmatten vorhanden, um bei nasser Witterung ein Ausrutschen vermeiden. ASR A 1.6 ASR A 1.7 ASR A 1.6 ASR A 1.6 ASR A 1.6 ASR A 1.5/1,2 003 ASR A 1.5/1,2 003 ASR A 1.5/1,2 003 ASR A 1.5/1,2 003 Seite 6 von 10

11. Gefahrstoffe, Reinigungsmittel 11.1 Gefahrstoffe 11.2 Gefahrstoffe 11.3 Gefahrstoffe 11.4 Gefahrstoffe 11.5 Gefahrstoffe 12. Lagereinrichtungen Umfallende und herabfallende 12.1 Teile 12.2 Herabfallendes Lagergut 13. Leitern und Tritte 13.1 Absturz 13.2 Absturz 13.3 Absturz Die verwendeten Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis erfasst und für den Umgang mit ihnen sind Betriebsanweisungen erstellt. Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen Umgang haben werden anhand der Betriebsanweisung(en) einmal jährlich unterwiesen; die Unterweisung wird dokumentiert. Die Aufbewahrungsbehälter für Gefahrstoffe/ Reinigungsmittel auch eventuelle Umfüllbehälter sind ausreichend gekennzeichnet? Die Gefahrstoffe/ Reinigungsmittel werden so gelagert, dass von ihnen keine Gefährdung auf die Beschäftigten und die Umwelt ausgeht (auch externe Reinigungsfirma). In Sanitärräumen dürfen keine Arbeitsstoffe (insbesondere Gefahrstoffe) aufbewahrt werden, die r zweckentsprechenden Einrichtung dieser Räume gehören. Die Standsicherheit von Regalen ist gewährleistet. Die für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen sind gegen Herabfallen von Lagergut gesichert. Leitern und Tritte werden in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitgestellt. Das Gütezeichen GS ist vorhanden. Leitern und Tritte werden regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft; die Überprüfung wird dokumentiert. Schadhafte Leitern und Tritte werden bis ihrer sachgemäßen Instandsetng oder Entsorgung der Benutng entzogen. GefStoffV 14 GefStoffV 14 DGUV V 1 4 GefStoffV 23 / Anhang II GefStoffV 23 / Anhang III, 1.5 ASR A 4.1 007 007 DGUV I 208-016 DGUV I 208-016 DGUV I 208-016 Seite 7 von 10

15. Rettungswege, Notausgänge Die Notausgänge lassen sich leicht öffnen? 15.1 Brandfall, Bedrohung (siehe 15.5) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen durch Anzahl, 15.2 Brandfall, Bedrohung Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen ist gewährleistet. Die Flucht- und Rettungswege werden freigehalten und durch Möbel, Drucker 15.3 Brandfall, Bedrohung oder anderen Gegenständen mit Brandlast eingeengt bzw. versperrt. Rettungswege und Notausgänge sind bis in 15.4 Brandfall, Bedrohung das Freie deutlich und dauerhaft gekennzeichnet. Die Türen schlagen in Fluchtrichtung auf und lassen sich von innen im abgeschlossenen 15.5 Brandfall, Bedrohung Zustand jederzeit leicht öffnen, solange sich Personen im Raum befinden (z.b. Panikschloss) Ein Sammelplatz wird vorgehalten und ist 15.6 Brandfall, Bedrohung allen Beschäftigten bekannt. 16. Treppen und Geländer 16.1 16.2 Stürzen und Abstürzen; Stolpern und Umknicken; Ab- und Ausrutschen Stürzen und Abstürzen; Stolpern und Umknicken; Ab- und Ausrutschen 16.3 Abstürzen 16.4 Abstürzen 16.5 Abstürzen, Körperliche Anstrengung, z.b. beim Aufstieg über etliche Geschosse Die Trittflächen der Treppenstufen sind ausreichend groß, eben, rutschhemmend und tragfähig ausgeführt. Die Abstände der Trittflächen (Steigung) sind gleichmäßig und stimmen mit dem Schrittmaß überein. Die freien Seiten der Treppen, Treppenpodeste und Treppenöffnungen sind durch Geländer oder Brüstungen gesichert. Die Höhe der Geländer oder Brüstungen beträgt lotrecht über der ersten Stufenvorderkante mindestens 100cm. Treppen mit mehr als 4 Stufen sind mit einem Handlauf ausgerüstet. DGUV V 1 21, 22 DGUV I 205-001 DGUV V 1 21, 22 DGUV I 205-001 ASR A1-3 ASR A 2-3 ASR A1-3 ASR A 2-3 ASR A 2-3 DGUV I 205-001 DGUV I 205-001 Seite 8 von 10

16.6 Stoßstellen 16.7 Stoßstellen Stürzen und Abstürzen; Stolpern 16.9 und Umknicken; Ab- und Ausrutschen 17. Verkehrswege 17.1 Sturz, Behinderung 17.2 Stoßstellen 17.3 Ecken, Kanten, Stolperstellen 17.4 Sturz Die lichte Durchgangshöhe innerhalb der nutzbaren Laufbreite von Treppen mindestens 200 cm. Die erste Treppenstufe, sofern diese den gleichen Belag ausweist wie der Boden davor ist mittels farblichen Warnhinweisen kenntlich gemacht. Im Treppenhaus ist eine Beleuchtung vorhanden und die Zeitdauer der Lichtschaltung ist ausreichend. Eine ausreichende Breite der Verkehrswege ist mit mindestens 80cm gewährleistet? Die lichte Mindesthöhe über den Wegen beträgt mindestens 200cm? Die Zugänge den Arbeitsplätzen sind mind. 60cm breit und besitzen keine Stolperstellen. Einzelstufen sind höchstens 19 cm hoch und deutlich erkennbar. (Für eine Folge von zwei oder mehr Stufen kommen die Abmessungen für Treppen r Anwendung) ASR A 1-8 ASR A 1-8 ASR A 1-8 Seite 9 von 10

(ggf. Zusatzblatt benutzen): Es sind Maßnahmen erforderlich : 1. Allgemeines 8. Erste Hilfe 14.Notfallmanagement 2. Barrierefreiheit 9. Fenster, Türen und Tore 15.Rettungswege,Notausgang 3. Beleuchtung 10.Fußboden und Fußbodenbeläge 16.Treppen und Geländer 4. Brandschutz 11.Gefahrstoffe, Reinigungsmittel 17.Verkehrswege 5. Büroarbeit 12.Lagereinrichtungen 6. Büroeinrichtung 13.Leitern und Tritte 7. Elektrische Betriebsmittel (*Begriffserläuterung TOP: Technisch(T), Organisatorisch(O), Personal (P) Dokumentation der Maßnahmen mit GFB nach 5 & 6 ArbSchG Zusatz: Überwachungspflichtige Anlagen oder Betriebsmittel (z.b. Aufgsanlagen, Brandschutztüren) im Gebäude und/oder in Räumlichkeiten der Praxis, werden mit den entsprechenden Prüfnachweisen geführt und im Rahmen der Fürsorgepflicht bereitgestellt. Datum, Unterschrift Bearbeiter Unterschrift Praxisinhaber Seite 10 von 10