Landesjugendhilfeausschuss

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Anlage 4 zu Vorlage LJHA/021/2014. Gremium: Landesjugendhilfeausschuss

Transkript:

Vorlage LJHA/007/2013 Gremium: 05.03.2013 Betreff: Entbürokratisierung der Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der Gewährung von laufenden Geldleistungen gemäß 23 SGB VIII und der Erhebung der Kostenbeteiligung gemäß 90 SGB VIII in der Kindertagespflege Es wird beantragt, 1. die Entbürokratisierung der Abrechnungsmodalitäten für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kindertagespflege zu empfehlen und 2. die Verwaltung zu ermächtigen, hierzu ein gemeinsames Rundschreiben mit den Kommunalen Landesverbänden abzustimmen. Bisherige Behandlung: LJHA, 22.04.2009, Vorlage Nr. 3/2009, Empfehlungen zu laufenden Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege nach dem SGB VIII LJHA, 12.07.2010, Vorlage Nr. 8/2010, Entwicklungen in der Kindertagespflege LJHA, 19.07.2011, Vorlage Nr. 8/2011, Entwicklungen in der Kindertagespflege LJHA, 29.02.2012, Vorlage Nr.6/2012, Entwicklungen in der Kindertagespflege; Fortschreibung der Empfehlungen gemäß 8b Abs. 2 KiTaG und Hinweise zur Kostenbeteiligung im Sinne des 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII LJHA, 17.07.2012, Vorlage Nr.11/2012, Entwicklungen in der Kindertagespflege

Begründung: 1. Ausgangssituation: Ab dem 01.08.2013 besteht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ( 24 Abs. 2 SGB VIII Fassung ab 01.08.2013). Der Ausbau der Kleinkindbetreuung stützt sich zur Erfüllung dieses Anspruchs neben den Angeboten in Tageseinrichtungen auch auf die Ressourcen der Kindertagespflege. Mit dem Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) und des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (Kick) im Jahr 2005 wurde die Kindertagespflege zu einem gleichrangigen Bildungs- und Betreuungsangebot neben den Tageseinrichtungen. Die Gewährleistungsverpflichtung für die Erfüllung des oben genannten Rechtsanspruchs obliegt dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Aufgabe der Kommunen ist es, im Sinne der kommunalen Bedarfsplanung nach 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege hinzuwirken. Die Gesamtverantwortung liegt jedoch beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser ist der Adressat einer möglichen Klage bei Nichterfüllung des Rechtsanspruchs. Gemäß 29c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) fördert das Land die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Kommunen erhalten im Rahmen des am 01.12.2011 unterzeichneten Pakt für Familien mit Kindern unter Anerkennung der Konnexität vom Land für die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung zusätzlich 315 Mio. Euro für das Jahr 2012 und zusätzlich 325 Mio. Euro für das Jahr 2013. Der Förderauftrag in der Kindertagespflege umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern sowie die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung und Begleitung sowie die Qualifizierung der Tagespflegeperson und die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Die aktuellen Empfehlungen des Landkreistags, Städtetags und KVJS sind maßgebende Bemessungsgrundlage für die Gewährung der laufenden Geldleistung an Ta- Seite 3

gespflegepersonen. Die Zuweisungen aus der Betriebskostenförderung nach dem Finanzausgleichsgesetz sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung im Sinne des 90 SGB VIII der abgebenden Eltern für betreute Kinder unter 3 Jahren zu berücksichtigen. Die derzeit geltenden Empfehlungen für die laufende Geldleistung für betreute Kinder in Kindertagespflege sehen einen Betrag von 4,50 Euro pro geleistete Betreuungsstunde für ein Kind über 3 Jahren und 5,50 Euro für ein betreutes Kind unter 3 Jahren vor. Gängige Praxis in zahlreichen Stadt- und Landkreisen ist eine monatliche stundengenaue Abrechnung und rückwirkende Auszahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson sowie die teils monatlich neue Festsetzung des Kostenbeitrags für die abgebenden Eltern. Aktuell erfolgt dort die Festsetzung des Kostenbeitrags in Zeitkorridoren und in Abhängigkeit des Einkommens. Diese Verfahrensweise ist für viele öffentliche Jugendhilfeträger ebenso wie für die Kindertagespflegepersonen mit einem kaum mehr überschaubaren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Tätigkeit geeigneter und engagierter Tagespflegepersonen kann jedoch nur dann nachhaltig sichergestellt werden, wenn die ihnen zustehenden Geldleistungen unbürokratisch, zeitnah und planbar erbracht werden. 2. Bewertung und weiteres Vorgehen Die vom LJHA beauftragte landesweite Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der Kindertagespflege hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2012 eine Unterarbeitsgruppe einberufen, die sich dem Thema der Entbürokratisierung der Abrechnungsmodalitäten in der Kindertagespflegewidmen sollte. Der Unterarbeitsgruppe gehörten kommunale Vertreterinnen der Stadt- und Landkreise, zwei Vertreterinnen des Landesverbandes der Tagesmütter-Vereine Baden- Württemberg e.v. sowie eine Vertretung des KVJS-Landesjugendamtes an. In ihrer Sitzung vom 18.09.2012 kam die Unterarbeitsgruppe zu nachfolgenden Ergebnissen, welche einstimmig von den Vertretungen der Kommunalen Landesverbände, des Kultusministeriums, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg und des Landesverbandes der Tagesmütter-Vereine e.v. in der Sitzung am 13.12.2012 der landesweiten Arbeitsgruppe als eine erprobte Möglichkeit zur Entbürokratisierung gesehen wurde. Seite 4

2.1 Beispielhaftes Verfahren zur Gewährung der laufenden Geldleistung und der Erhebung von Kostenbeiträgen für abgebende Eltern Einmal jährlich wird nach Antragstellung auf Förderung in der Kindertagespflege der durchschnittliche Betreuungsbedarf pro Woche über ein Betreuungszeitenblatt ermittelt. Dieses wird von den abgebenden Eltern und der Tagespflegeperson unterzeichnet. Bei abweichenden Betreuungszeiten wird ein Zeitraum von 4 Wochen ermittelt und dann gleichmäßig durchschnittlich pro Monat ausbezahlt. (Auszahlungszeitraum = 4,3 Wochen.) Der Betreuungsbedarf definiert sich bis zum 01.08.2013 (und danach für Kinder unter einem Jahr) wie folgt: Arbeits-/Ausbildungs-/Schulzeiten der Personensorgeberechtigten inklusive angemessener Fahrzeiten (gegebenenfalls weitere Zeiten für andere Tatbestände des 24 SGB VIII). Eine Eingewöhnungszeit im Umfang von zwei bis vier Wochen bei der Tagespflegeperson kann vergütet werden. Nach Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Erhebung des Betreuungsumfangs ergeht sowohl ein Bescheid über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung der laufenden Geldleistung als auch ein Kostenbeitragsbescheid an die Eltern/Elternteile, bei denen das betreute Kind lebt. In den Bescheiden wird eine Mitteilungsverpflichtung für beide Parteien aufgenommen. Diese verpflichtet, Änderungen unaufgefordert und unverzüglich zu melden, die sich unmittelbar auf das Betreuungsverhältnis und somit auf die Geldleistung und die Kostenbeteiligung auswirken (z. B. Umzug, Reduzierung der Betreuungsumfangs, Beendigung der Betreuung etc.). Die Höhe der laufenden Geldleistung und die Festsetzung der Kostenbeteiligung werden auf zwölf Monate befristet. Die laufende Geldleistung wird, sofern keine Änderungen gemeldet werden, monatlich in gleich bleibender Höhe an die Tagespflegeperson ausbezahlt. Von den abgebenden Eltern wird ein gleichbleibender Kostenbeitrag erhoben. Die Erhebung des Kostenbeitrags erfolgt einkommensunabhängig (unberührt hiervon bleibt die Prüfung gemäß 90 Abs. 4 SGB VIII). Es wird ein fester Stundensatz pro Betreuungsstunde angewandt. Die Höhe beziehungsweise die Staffelung des Stundensat- Seite 5

zes kann abhängig von der Anzahl der Kinder in der Familie erfolgen. (In Anlehnung an die Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in Tageseinrichtungen.) Nach zwölf Monaten der Bewilligung ist bei Bedarf ein neuer Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege erforderlich. Der Betreuungsbedarf wird dann erneut anhand des Betreuungszeitenblattes überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2.2 Entscheidungsbegründende Erläuterungen Die Kopplung der Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson und die Erhebung der Kostenbeteiligung ist sinnvoll und erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Maßgebliche Veränderungen werden im Interesse beider Parteien mitgeteilt. Beide Parteien sind durch Bescheid dazu verpflichtet. Der Verwaltungsaufwand für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird deutlich vereinfacht. In der Fallbearbeitung durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe entstehen geringere Verzögerungen. Sowohl die Geldleistung als auch der Kostenbeitrag können sofort und für alle transparent festgesetzt werden. Die Bindung und Gewinnung von Tagespflegepersonen kann durch die Verwaltungsvereinfachung erleichtert werden. Die täglichen Stundennachweise, die von den Eltern gegengezeichnet werden, entfallen ebenso wie deren Vorlage durch die Tagespflegepersonen beim Jugendamt zur Berechtigung der rückwirkenden Auszahlung. An deren Stelle tritt das Betreuungszeitenblatt als Auszahlungsgrundlage. Die Tagespflegeperson verfügt über ein verlässliches und planbares Einkommen. Der Kostenbeitrag für die abgebenden Eltern ist transparent, durch die gleichbleibende Beitragshöhe kann ein Dauerauftrag eingerichtet werden. Die Zahlungen erfolgen so regelmäßig und pünktlich. Monatlich schwankende Kostenbeiträge müssen jeweils als Einzelüberweisung erfolgen. Durch die einkommensunabhängige Festsetzung wird zudem dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen. In Anlehnung der Kostenheranziehung in der Kindertagespflege an die landesweiten Empfehlungen der Kirchen, des Städtetags und des Gemeindetags für die Kostenbeteiligung in Tageseinrichtungen sind die den Eltern entstehenden Kosten vergleichbar. Die Möglichkeit der Betroffenen, eine jugendhilferechtliche Berechnung nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, bleibt bei dieser Vorgehensweise unbenommen. Seite 6

Die Beiträge zu den Sozialversicherungen (SV) weisen durch diese Vorgehensweise deutlich weniger Schwankungen auf, somit werden seltener Nachforderungen der Versicherungsträger auf die Tagespflegepersonen zukommen. Für die Tagespflegeperson besteht zudem die Sicherheit der Übernahme der hälftigen SV-Beiträge durch die öffentliche Hand, da bei einkommensunabhängiger Kostenbeteiligung die öffentliche Förderung durch die abgebenden Eltern flächendeckend in Anspruch genommen wird. Geldleistungen, die zu Unrecht erfolgen, können unabhängig von monatlicher Spitzabrechnung weitestgehend ausgeschlossen werden, da sich das System selbst kontrolliert: Die laufende Geldleistung und der Kostenbeitrag sind jeweils an den ermittelten stundenbezogenen Betreuungsumfang gekoppelt. Es ist davon auszugehen, dass abgebende Eltern Mitteilung machen, wenn der Betreuungsumfang geringer wird, da sich dementsprechend ihr Kostenbeitrag reduziert. Steigt der Betreuungsumfang, wird die Tagespflegeperson das Jugendamt informieren, da sie in diesem Fall eine höhere laufende Geldleistung erhält. Seite 7