Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April Allgemeine Vorschriften

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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April 2011 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2009(GV. NRW. S. 950) und der 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Heinsberg vom 18. April 2011, hat der Rat der Stadt Heinsberg in seiner Sitzung am 13. April 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeine Vorschriften Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Reihengräber (1) Die Gebühr für die Abgabe eines Reihengrabes für die Dauer von 30 Jahren zur Bestattung einer Person im Alter von über fünf Jahren beträgt 140,00. (2) Die Abgabe eines Reihengrabes für die Dauer von 25 Jahren zur Bestattung einer Person bis zu fünf Jahren und zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten ist gebührenfrei. 3 Reihengräber anonym Die Gebühr für die Abgabe eines Reihengrabes für die Dauer von 30 Jahren zur a)anonymen Erdbestattung einer Person beträgt 550,80 b)anonymen Urnenbestattung einer Person beträgt 572,40

-2-4 Wahlgräber Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für die Dauer von 30 Jahren beträgt für: a) eine Einzelgrabstätte 1.458,00 b) eine Familiengrabstätte, je Grab 1.458,00 c) die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für jeden angefangenen Monat 1/360 der Verleihungsgebühr. Bei Familiengrabstätten ist die Gebühr für jedes zur Grabstätte gehörende Grab zu entrichten. 5 Wiesenwahlgräber Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wiesenwahlgrab für die Dauer von 30 Jahren beträgt für: a) eine Einzelgrabstätte 1.458,00 b) eine Familiengrabstätte, je Grab 1.458,00 c) 4 Buchstabe c gilt entsprechend. 6 Urnenwahlgräber Die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab für die Dauer von 30 Jahren beträgt für: a) eine Einzelgrabstätte 729,00 b) eine Familiengrabstätte, je Grab 729,00 c) 4 Buchstabe c gilt entsprechend. 7 Beerdigungsgebühren (1) Die Gebühren für die Anlegung eines Grabes betragen a) bei Personen bis zu 5 Jahren und bei Totgeburten und bei Urnenbeisetzungen 90,00 b) bei Personen im Alter von über 5 Jahren 220,00 (2) Bei Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Beerdigungsgebühren um 50 %.

-3-8 Umbettungen und Ausgrabungen (1) Für auf Antrag erteilte Umbettungsgenehmigungen wird eine Verwaltungsgebühr von 100,00 erhoben. (2) Wird durch die Umbettung die Anlegung eines neuen Grabes erforderlich, so ist die entsprechende Gebühr nach den 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12 zusätzlich zu entrichten. 9 Unterhaltung der Wiesenwahlgräber Die Gebühr für die Unterhaltung und Pflege von Wiesenwahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren beträgt für: a) eine Einzelgrabstätte 1.926,00 b) eine Familiengrabstätte, je Grab 1.926,00 c) die Unterhaltung und Pflege von Wiesenwahlgräbern bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 1/360 je Verlängerungsmonat. Bei Familiengrabstätten ist die Gebühr für jedes zur Grabstätte gehörende Grab zu entrichten. 10 Namensplatten für Wiesenwahlgräber Die Gebühr für den Erwerb der Namensplatte für Wiesenwahlgräber einschließlich der Beschriftung der Namensplatte mit max. 30 Buchstaben oder Zahlen beträgt je Namensplatte 343,00

-4-11 Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen (1) Für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen und zur Anlage von Grabeinfassungen und Grababdeckungen werden Verwaltungsgebühren erhoben: a) für die Errichtung eines Grabmales 15,00 b) für die Anlage von Grabeinfassungen, je Grab 15,00 c) für die Errichtung eines Grabmales und für die Anlage von Grabeinfassungen (eine Erlaubnis), je Grab 20,00 d) für die Anlage einer Grababdeckung aus Stein (ausgenommen je 1 Abdeckung für Grablampe und Grabvase bis zu einer Größe von 0,16 qm) je Grab (mit und ohne Grabmal) 25,00 (2) Bei Gräbern, in denen Personen bis zu 5 Jahren oder Totgeburten bestattet sind, betragen die Gebühren 50 %. (3) Die Erlaubnis zur Aufstellung eines einfachen Holzkreuzes oder einer einfachen Holztafel ist gebührenfrei. 12 Leichenhallen (1) Die Gebühren für die Aufnahme und Aufbewahrung eines Verstorbenen in einer Leichenhalle bis zur Bestattung betragen: a) für jeden angefangenen Tag 25,00 b) für die Benutzung des Obduktionsraumes 50,00 (2) Für die Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufbewahrung des Verstorbenen und zur Abhaltung einer Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Leichenhallen mit Trauerhalle 70,00 b) für die Leichenhallen ohne Trauerhalle 50,00 c) für die Aufbahrung 20,00 (ohne Inanspruchnahme der Leichenhalle)

-5-13 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: a) in den Fällen der 2 bis 6 und 9 bis 10 der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, b) in den Fällen der 8 und 11 der Empfänger der Erlaubnis, c) in den übrigen Fällen der Bestattungspflichtige gemäß 8 des Gesetztes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17 Juni 2003 (GV NRW S. 313 / SGV NRW 2127) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 14 Fälligkeit Die Gebühren werden 4 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 19. Dezember 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 außer Kraft.