Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft

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Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Titel: Änderung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) Datum: 22. Oktober 2013 Nummer: 2013-379 Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts Links: - Übersicht Geschäfte des Landrats - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats - Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft - Homepage des Kantons Basel-Landschaft

Kanton Basel-Landschaft 2013/379 Regierungsrat Vorlage an den Landrat Änderung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 22. Oktober 2013 1. Ausgangslage und Zielsetzung Aufgrund neuerer Entwicklungen ist das Informations- und Datenschutzgesetz in zwei Punkten zu ändern. Neu soll die Aufsichtsstelle Datenschutz wegen ihrer unabhängigen Stellung ebenso wie heute der Ombudsman administrativ der Landeskanzlei zugeordnet werden. Damit zieht der Kanton Basel- Landschaft gleich mit dem Kanton Solothurn und dem Bund, die ebenfalls eine administrative Zuordnung der Datenschutzbehörden zur Staatskanzlei bzw. Bundeskanzlei kennen. Ebenfalls neu sollen die Prüfberichte der Aufsichtsstelle Datenschutz vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden, um die Kooperation mit den Behörden, die Informationssicherheit und die Geschäftsgeheimnisse beauftragter Drittfirmen zu wahren. In gleicher Weise änderte auch der Kanton Basel-Stadt am 13. März 2013 seine Datenschutzgesetzgebung. 2. Neue organisatorische Zuordnung der Aufsichtsstelle Datenschutz 2.1 Wie kam es zur heutigen Rechtslage? Seit Inkraftreten des Datenschutzgesetzes per 1. Januar 1992 ist die Aufsichtstelle Datenschutz in administrativer Hinsicht der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD), heute Sicherheitsdirektion (SID), zugeordnet. Mit der Revision vom 12. Dezember 2007 wurde das Datenschutzgesetz an die Schengen/Dublin Abkommen sowie die EU-Datenschutzrichtlinien angepasst (Vorlage 2007-173). Diese verlangen, dass das Datenschutzkontrollorgan seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt. In Umsetzung dieser Vorgaben hielt das Datenschutzgesetz fest, dass die Aufsichtsstelle ihre Aufgabe weisungsunabhängig erfüllt ( 22 Abs. 2 DSG = 36 Abs. 1 IDG). Sie erstellt ihren eigenen Voranschlag, den der Regierungsrat unverändert an den Landrat weiterleitet ( 22 Abs. 4 DSG = 39 IDG). Sie wird vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates auf Amtsperiode gewählt ( 22a Abs. 1 DSG = 37 Abs. 2 IDG) und ist im Rahmen des Voranschlags für die Anstellung der Mitarbeitenden zuständig ( 22a Abs. 3 DSG = 38 IDG). In administrativer Hin- N:\Lka\Wp\Internet\_vb_lr\2013-379.doc

2 sicht ist sie der SID zugeordnet ( 22 Abs. 3 DSG = 36 Abs. 4 IDG). Dazu wurde in der Vorlage 2007-173, Seite 29, ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Direktion die einfachere Lösung sei. Diese Lösung gelte auch für die Finanzkontrolle, eine Institution mit vergleichbarer Unabhängigkeitsforderung. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit in finanzieller Hinsicht werde aber festgelegt, dass die Aufsichtsstelle einen eigenen Voranschlag zuhanden des Regierungsrates und des Landrates erstellt. In den Beratungen der Justiz- und Polizeikommission (Bericht vom 17. Oktober 2007) und im Landrat (Sitzung vom 29. November 2007) wurde beantragt, die Aufsichtsstelle Datenschutz der Landeskanzlei zuzuordnen, weil die Aufsichtsstelle ihre Aufsichtsfunktion gegenüber allen Verwaltungen und Behörden ausüben müsse. Völlig unabhängig sei sie nur, wenn sie keiner Direktion zugeordnet sei. Dieser Antrag wurde abgewiesen, da sich die Zuordnung zur SID bewährt habe und es während 15 Jahren nie einen fachlichen Eingriff oder eine fachliche Weisung der SID an die Aufsichtsstelle gegeben habe. Mit der Revision werde die Unabhängigkeit der Aufsichtsstelle noch verstärkt und gesetzlich verankert (eigenes Budget, eigene Anstellungskompetenz, eigenes Weisungsrecht). Durch die administrative Zuordnung zur SID erhalte die Aufsichtsstelle einen direkten Zugang zum Gesetzgebungsprozess, so dass die Datenschutzanliegen direkt in die Gesetzesentwürfe der SID einfliessen können. Auch erhalte die Aufsichtsstelle durch die Vorsteherin bzw. den Vorsteher der SID eine Stimme im Regierungsrat. Aufgrund dieser Überlegungen lehnte der Landrat den Änderungsantrag ab und übernahm die Kommissionsfassung. 2.2 Neuere Entwicklungen bedingen neue organisatorische Zuordnung Inzwischen sind folgende Entwicklungen eingetreten, die zu einer Änderung der administrativen Zuordnung der Aufsichtsstelle führen: Wegen der Zuordnung der Aufsichtsstelle zur SID wird diese mitunter von Verwaltung und Politik nicht als unabhängiges Kontrollorgan, sondern als Teil der SID wahrgenommen. Dies führt dazu, dass die Aufsichtsstelle oft zuerst erklären muss, was die administrative Zuordnung zu einer Verwaltungsbehörde bedeutet. Im Budgetierungsprozess hat die Zuordnung zur SID zur Folge, dass das Budget der Aufsichtsstelle nach wie vor einen Teil des Budgets der SID bildet. Überschreitet beispielsweise die Aufsichtsstelle ihr Budget, so schlägt dies fälschlicherweise bei der SID zu Buche. Auch im Rahmen des Entlastungspaketes wurde die Aufsichtsstelle nicht als unabhängige Behörde eingeladen, sondern musste ihr Sparpotential als Massnahme der SID einbringen, ohne dass sie vorgängig angehört worden ist. Die Auswirkungen der Zuordnung zur SID stehen in einem Spannungsverhältnis zur gesetzlich stipulierten Unabhängigkeit der Aufsichtsstelle. Auch die EG-Datenschutzrichtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellen strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit der Aufsichtsstelle, indem bereits eine abstrakte Gefahr der Einflussnahme auf die Ent-

3 scheidungen der Aufsichtsstelle deren Unabhängigkeit in unzulässiger Weise beeinträchtigen kann (Entscheid des EuGH vom 9. März 2010). Im Lichte dieser Entwicklungen drängt es sich heute auf, die Aufsichtsstelle Datenschutz gleich zu behandeln wie den Ombudsman, der als unabhängige Behörde ebenfalls keiner Direktion, jedoch administrativ der Landeskanzlei zugeordnet ist. Damit zieht der Kanton Basel-Landschaft gleich mit dem Kanton Solothurn und dem Bund, die ebenfalls eine administrative Zuordnung zur Staatskanzlei bzw. Bundeskanzlei kennen 1. 3. Vertraulichkeit der Berichte der Aufsichtsstelle Datenschutz 3.1 Prüfberichte der Aufsichtsstelle Die Aufsichtsstelle kontrolliert aufgrund eines Prüfprogramms die Anwendung der Bestimmungen über den Umgang mit Informationen und die Bearbeitung von Personendaten ( 40 Bst. a und b IDG). Einen Teil dieser Prüfungen nimmt die Aufsichtsstelle selbst vor, einen anderen Teil führen externe Unternehmungen im Auftrag der Aufsichtsstelle durch. Die Prüfungsergebnisse werden in einem Bericht festgehalten. Diese Berichte können je nach Prüfinhalt und Ergebnis sehr detailliert ausfallen und enthalten unter anderem Details über Datenbearbeitungen, Datenbanken und IT- Anwendungen, Informationen zur Prüfmethode, Personennamen (Mitarbeitende der öffentlichen Organe, Vertragspartner des öffentlichen Organs, Prüferinnen und Prüfer). In jedem Bericht finden sich mehr oder weniger erhebliche Feststellungen zu datenschutzrechtlichen Mängeln und Details über Risiken im Bereich der Datensicherheit. In den Berichten werden auch Verbesserungsmassnahmen vorgeschlagen, die von der kontrollierten Behörde innert Frist umzusetzen sind. Diese Prüfberichte richten sich in erster Linie an das kontrollierte Organ und an dessen vorgesetzte Stellen. 3.2 Öffentlichkeitsprinzip für Informationen bei den Behörden Nach dem seit 1. Januar 2013 geltenden Öffentlichkeitsprinzip hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen ( 56 Abs. 2 Kantonsverfassung, 23 Abs. 1 IDG). Dieser Zugang kann nach 27 IDG im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder eine überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt nach 27 Abs. 2 IDG insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information a. die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährdet oder b. die Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt oder c. den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtigt oder d. die Position in Verhandlungen beeinträchtigt oder e. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere polizeilicher Massnahmen beeinträchtigt. 1 In Basel-Stadt ist der Datenschutzbeauftragte dem Büro des Grossen Rates zugeordnet.

4 Gemäss 27 Abs. 3 IDG liegt ein überwiegendes privates Interesse insbesondere vor, wenn a. die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information den Schutz der Privatsphäre beeinträchtigt oder b. die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt oder c. die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen verlangt wird, die dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es zugesichert hat. Ausserdem können nach 28 IDG Personendaten vor der Zugangsgewährung anonymisiert werden. 3.3 Zugang zu den Prüfberichten der Aufsichtsstelle Datenschutz Der Zugang zu den Prüfberichten ist nach 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich zu gewähren, wenn nicht eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen. Eine besondere gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung von Prüfberichten besteht heute nicht. Ein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Prüfberichte käme beispielsweise bei Gefährdung der staatlichen IT-Infrastruktur und damit verbunden der staatlichen Sicherheit bzw. der öffentlichen Sicherheit in Frage. Zu denken wäre dabei an aufgedeckte Sicherheitsmängel, deren öffentliche Bekanntmachung das Risiko erhöht, dass die Sicherheitslücken benützt werden, um unrechtmässig an staatliche Informationen zu kommen. Allerdings sind längst nicht alle festgestellten datenschutzrechtlichen Mängel so gravierend, dass deren Bekanntgabe unter dem Titel der Gefährdung der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden könnte. Auch ein überwiegendes privates Interesse könnte vorliegen, wenn beispielsweise ein Prüfbericht einem Mitarbeitenden schwere Verfehlungen vorwerfen würde, der Mitarbeitende aber in untergeordneter Funktion als Befehlsempfänger tätig gewesen wäre. Ob aber eine Vorgesetztenfunktion den Schutz seiner Privatsphäre dem Anspruch auf Transparenz des Verwaltungshandelns überordnen könnte, wäre fraglich. Die mandatierten Unternehmungen klassifizieren ihre Kontrollberichte jeweils als vertraulich, so dass diese nur mit deren Einverständnis herausgegeben werden dürfen. Kein Unternehmen möchte nämlich Geschäftsgeheimnisse wie zum Beispiel Prüfmethode oder die unternehmungsspezifische Art der Berichterstattung offen legen. Aufgrund der geltenden Regelung im IDG müsste nach Auffassung der Aufsichtsstelle Datenschutz der Zugang zu den vom Kanton selbst erstellten Prüfberichten in jedem Einzelfall geprüft und in vielen Fällen grundsätzlich gewährt werden. Allerdings müssten aufgrund der oben dargelegten Argumente grosse Teile der Berichte anonymisiert d.h. geschwärzt und somit der Zugang nur teilweise gewährt werden. Dies hätte auch zur Folge, dass ein Bericht unter Umständen schwer lesbar wäre oder von der Leserin bzw. vom Leser falsch interpretiert werden könnte.

5 Die Aufsichtsstelle ist auf die Kooperation und auf das Vertrauen der zu kontrollierenden Behörden angewiesen. Dazu gehört auch, dass die festgestellten Mängel nicht im Detail offen gelegt werden. Muss nämlich eine Behörde mit der Veröffentlichung des Prüfberichts rechnen, so würde sie möglicherweise ihre Kooperation einschränken. Dies wiederum würde eine wirksame Aufsicht durch die Datenschutzbehörde erschweren oder gar verunmöglichen. Um das Vertrauen der Behörden und die Geschäftsgeheimnisse der Drittfirmen zu wahren, sind daher die Prüfberichte als vertraulich zu erklären und im IDG in dieser Hinsicht eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht zu statuieren. Trotz dieser Geheimhaltungsbestimmung für die Prüfungsberichte der Aufsichtsstelle wird aber der Zweck des IDG, das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten, nicht verhindert. So hat die Aufsichtsstelle dem Landrat periodisch Bericht über Umfang und Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten und über wichtige Feststellungen und Beurteilungen zu berichten ( 47 Abs. 1 IDG). Dieser Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht ( 47 Abs. 2 IDG). Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Prüfberichte im Rahmen der Oberaufsicht durch die Geschäftsprüfungskommission des Landrats bzw. des kommunalen Geschäftsprüfungsorgans im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offengelegt werden, und die politisch verantwortlichen Aufsichtsgremien allenfalls notwendige Schritte einleiten können. In gleichem Sinne hat auch der Kanton Basel-Stadt am 13. März 2013 seine Datenschutzgesetzgebung ( 45 Abs. 3 Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010) geändert, indem die Prüfberichte der Datenschutzbehörde als nicht öffentlich zugänglich bezeichnet werden. 4. Erläuterungen zu den Änderungsbestimmungen des IDG zu 36 Absatz 4 keine Bemerkungen. zu 41 Absatz 3 Die Geheimhaltungspflicht umfasst sowohl die Prüfberichte der Aufsichtsstelle als auch der beauftragten Drittfirmen sowie alle dazu gehörenden Unterlagen. zum Inkrafttreten Aus Gründen des Budgets und der Rechnung sollte der Wechsel auf den 1. Januar in Kraft treten, was der Regierungsrat beim Entscheid des Inkraftretens berücksichtigen wird. 5. Vernehmlassungsverfahren 5.1 Überblick Insgesamt wurde die Vorlage in der Vernehmlassung begrüsst. Allerdings hält die CVP die neue administrative Zuordnung der Aufsichtsstelle Datenschutz nicht für notwendig. Abgelehnt wird die

6 Vertraulichkeit der Prüfberichte der Aufsichtsstelle Datenschutz von der SVP. Die Grünliberalen schlagen eine andere Einschränkung der Öffentlichkeit der Prüfberichte vor. 5.2 Parteien Die BDP teilt mit, dass sie mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden ist. Die CVP teilt mit, dass es nicht notwendig sei, die Aufsichtsstelle Datenschutz administrativ der Landeskanzlei zuzuordnen. Der Landrat habe am 29. November 2007 einen entsprechenden Antrag abgelehnt und die administrative Zuweisung des Datenschutzes zur SID vorgenommen. Daran habe sich nichts geändert. Sie befürworte, dass die Prüfberichte der Aufsichtsstelle Datenschutz vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werde, um die Kooperation mit den Behörden, die Informationssicherheit und die Geschäftsgeheimnisse beauftragter Drittfirmen zu wahren. Stellungnahme des Regierungsrates: Aufgrund der dargestellten seit 2007 eingetretenen neueren Entwicklungen (siehe vorne Ziffer 2.2) ist die administrative Zuordnung der Aufsichtsstelle Datenschutz zur Landeskanzlei gerechtfertigt. Die EVP findet, dass die Zuordnung der Aufsichtsstelle Datenschutz zur Landeskanzlei nicht zwingend sei, sie stimme jedoch dieser Neuerung zu. Ebenso begrüsst sie, dass die Prüfberichte wegen der Kooperation mit den Behörden, der Informationssicherheit und der Geschäftsgeheimnisse beauftragter Firmen vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden. Die FDP befürwortet, dass die Aufsichtsstelle Datenschutz administrativ der Landeskanzlei zugeordnet werden soll. Dadurch kann erreicht werden, dass diese Aufsichtsstelle als unabhängiges Kontrollorgan wahrgenommen wird und dass deren Budget nicht mehr Teil des Budgets der SID sei. Zudem stimme sie dem Ausschluss der Prüfberichte der Aufsichtsstelle Datenschutz vom Öffentlichkeitsprinzip zu, weil dadurch die Kooperation und das Vertrauen der kontrollierten Behörden erhöht werden. Da diese Prüfberichte im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht offen zu legen sind, könne diese Einschränkung hingenommen werden. Die Grünen teilen mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichten. Die Grünliberale Partei begrüsst die organisatorische Zuordnung der Aufsichtsstelle Datenschutz zur Landeskanzlei. Sie habe Verständnis für die Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips hinsichtlich der Prüfberichte der Aufsichtsstelle Datenschutz. Sie schlage aber vor, dass die Prüfberichte integral einer Kommission des Landrats zu unterbreiten und jährlich eine Zusammenfassung der Berichte durch die Aufsichtsstelle zu publizieren ist. Stellungnahme des Regierungsrates: Die von der glp vorgeschlagenen Anforderungen sind bereits heute erfüllt. Der Jahresbericht der Aufsichtsstelle Datenschutz an den Landrat enthält eine Zusammenfassung der

7 Prüfberichte. Zudem haben die Geschäftsprüfungskommission des Landrats für die kantonalen Behörden ( 61 Abs. 3 und 4 Landratsgesetz, SGS 131) und die Geschäftsprüfungskommissionen der Gemeinden für die kommunalen Behörden ( 103 Gemeindegesetz, SGS 180) Einblick in die Prüfberichte. Die SP unterstützt die Zuordnung der Aufsichtsstelle Datenschutz zur Landeskanzlei, weil dadurch Gewähr für deren grösstmögliche Unabhängigkeit bestehe. Zudem sei nachvollziehbar, dass die Prüfberichte der Aufsichtsstelle Datenschutz nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt werden. Wenn es um für die Öffentlichkeit wichtige Informationen gehe, sollen diese im Jahresbericht der Aufsichtsstelle Datenschutz erscheinen. Die SVP erachtet die Zuordnung der Aufsichtsstelle Datenschutz zur Landeskanzlei für sinnvoll, weil diese dadurch gegenüber allen Direktionen gleich ungebunden auftreten könne. Die Ausnahmeregelung vom Öffentlichkeitsprinzip für die Prüfberichte der Aufsichtsstelle Datenschutz erscheint ihr nicht gerechtfertigt, zumal das IDG erst seit einem Jahr in Kraft ist. Diese Diskussion sollte erst geführt werden, wenn ausreichend Erfahrungen mit dem neuen Gesetz gesammelt werden konnten. Stellungnahme des Regierungsrates: Die mit der Veröffentlichung der Prüfberichte verbundenen Risiken bestehen bereits heute, so dass ein Zuwarten keine Vorteile bringt. Auch das Schwärzen der Prüfberichte ist keine sinnvolle Lösung, weil dadurch die Berichte mitunter unleserlich werden oder ein falsches Bild vermitteln. Daher wird der Vorschlag der SVP abgelehnt. 5.3 Verbände Der Arbeitgeberverband Basel teilt mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte, da die Vorlage kein Kerngeschäft des Verbandes betreffe. Der Basellandschaftliche Anwaltsverband begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen. Die erhöhte Unabhängigkeit der Aufsichtsstelle und die Vertraulichkeit der Prüfberichte seien aus rechtstaatlicher Sicht zu befürworten. Die Wirtschaftskammer Baselland verzichtet aufgrund der fehlenden wirtschaftspolitischen Relevanz der Vorlage auf eine Vernehmlassung. Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung, da die Gesetzesänderungen keine Auswirkungen auf die Gemeinden haben. 5.4 Gemeinden 20 Gemeinden teilen mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten und sich somit der Vernehmlassung des VBLG (d.h. Verzicht auf Vernehmlassung) anschliessen.

8 Eine Gemeinde gibt bekannt, dass sie der Vorlage inhaltlich zustimme. Eine weitere Gemeinde bemerkt, dass die generelle Verwehrung des Zugangs zu den Prüfberichten der Aufsichtsstelle Datenschutz nicht notwendig sei und daher nochmals zu überdenken sei. Die restlichen 64 Gemeinden, die sich nicht ausdrücklich meldeten, gelten nach dem Beschluss des VBLG als stillschweigende Zustimmung zur Vernehmlassung des VBLG und somit als Verzicht auf eine eigenständige Vernehmlassung. 6. Finanzielle Auswirkungen Diese Teilrevision hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen. 7. Regulierungsfolgeabschätzung Die Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmungen. 8. Antrag Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und die Änderung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen, Liestal, 22. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: Wüthrich-Pelloli die 2. Landschreiberin: Mäder Beilage: - Gesetzesentwurf - Synopse

9 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG vom 10. Februar 2011 2 wird wie folgt geändert: 36 Absatz 4 4 Die Aufsichtsstelle ist administrativ der Landeskanzlei zugeordnet. 41 Absatz 3 4 Die Berichte, welche die Aufsichtsstelle im Rahmen der Kontrolltätigkeit erstellt oder erstellen lässt, sind samt den ihnen zugrunde liegenden Materialien nicht öffentlich im Sinne von 23 Absatz 1. II. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung. Liestal, Im Namen des Landrats die Präsidentin: der Landschreiber:

10 Bisheriges Recht Neues Recht Änderung Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) Vom 10. Februar 2011 Vom 36 Stellung 1 Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben 36 Absatz 4 weisungsunabhängig. 2 Die Mitglieder des Landrats sowie der Landrat und der Regierungsrat als Behörden unterstehen der Aufsichtsstelle nicht. 3 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Aufsichtsstelle aus. 4 Die Aufsichtsstelle ist administrativ der Sicherheitsdirektion zugeordnet. 4 Die Aufsichtsstelle ist administrativ der Landeskanzlei zugeordnet. 41 Kontrollbefugnisse 1 Die Aufsichtsstelle kann bei öffentlichen 41 Absatz 3 Organen und bei Drittpersonen, die von einem öffentlichen Organ mit dem Bearbeiten von Personendaten beauftragt sind oder von ihm Personendaten erhalten haben, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftlich oder mündlich Auskunft über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen. 2 Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie wirken insbesondere an 2 GS 37.1165, SGS 162

11 der Feststellung des Sachverhalts mit. 3 Die Berichte, welche die Aufsichtsstelle im Rahmen der Kontrolltätigkeit erstellt oder erstellen lässt, sind samt den ihnen zugrunde liegenden Materialien nicht öffentlich im Sinne von 23 Absatz 1.