Definition Bauteilflächen

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Vollzugshilfe EN-106 Definition Bauteilflächen Inhalt und Zweck Diese Vollzugshilfe dient der besseren Verständlichkeit zu Geltungsbereich oder Bemessungsgrundlage verschiedener energierechtlicher Anforderungen gemäss den Nachweisformularen und Vollzugshilfen EN-101, 102, 104, 111 und 113. Ausgehend von einem einfachen Wohnhaus, in dem das Erdgeschoss (Wohnen) beheizt (b), Obergeschoss (Estrich) und Untergeschoss (Keller und Garage) unbeheizt (u) sind, wird anhand von exemplarischen Grafiken aufgezeigt, wie Massnahmen an einzelnen Gebäudeelementen in Bezug auf Umbauoder Neubauanforderungen umzusetzen sind und wie die Unterscheidung zwischen bestehender oder neugeschaffener zu erfolgen hat. Übersicht der einzelnen Kapitel: 0. Ausgangslage 1. Erneuerung von Einzelbauteilen 2. Umnutzung mit Temperaturänderung 3. Massnahmen mit Volumenvergrösserung 4. Neubauartiger Umbau und Ausbau 5. Anwendungsbeispiel Einflussbereich Die Vollzugshilfe EN-106 (Farbcode / / Anwendung) zeigt bildlich die Abgrenzungen von Bauteilen und in den folgenden Vollzugshilfen auf: EN-101 EN-102 EN-104 EN-111 EN-113 Farbcode / / Anwendung X Neubau Umbau X X X X bestehende Neue MIT Volumenvergrösserung, relevant für Bagatell-Erweiterung Neue OHNE Volumenvergrösserung, nicht relevant für Bagatell-Erweiterung

Seite 2 Vollzugshilfe EN-106 «Definition Gebäudeteile» KONFERENZ KANTONALER ENERGIEFACHSTELLEN 0. Ausgangslage Ausgangslage Gebäude Abbildung 0.1 - Erdgeschoss beheizt - Ober- und Untergeschoss unbeheizt Mögliche Nutzung Abbildung 0.2 - Das Erdgeschoss kann analog auch als Gewerberaum genutzt werden. 1. Erneuerung von Einzelbauteilen Einzelbauteile Abbildung 1.1 Estrichboden, Kellerdecke und Fassade - Fenster und Türen ersetzen

Vollzugshilfe EN-106 «Definition Gebäudeteile» Seite 3 KONFERENZ KANTONALER ENERGIEFACHSTELLEN 2. Umnutzung mit Temperaturänderung Dach und Fassade Kellerwänden und Kellerböden - Dachfenster ersetzen oder neu einbauen Dach und Fassade Kellerwänden und Kellerböden einbauen - Dachfenster ersetzen oder neu einbauen Abbildung 2.1 Abbildung 2.2 Ausbau Estrich und / oder Keller Teilausbau Estrich und / oder Keller den Bauteilen einbauen - Ersatz für Garagentür/-tor Abbildung 2.3 Ausbau Garage einbauen Abbildung 2.4 Umnutzung von beheizt zu unbeheizt

Seite 4 Vollzugshilfe EN-106 «Definition Gebäudeteile» KONFERENZ KANTONALER ENERGIEFACHSTELLEN 3. Massnahmen mit Volumenvergrösserung Ausbau Estrich mit neuer Lukarne Abbildung 3.1 Dach und Fassade vgl. Hinweise zu Bagatellerweiterung Wohnraumerweiterung und Anbau Abbildung 3.2 - Massnahmen Fassade Aufstockung mittels Kniestockerhöhung Abbildung 3.3 - Massnahmen Fassade Abbruch oberstes Geschoss und neuer Aufbau mit Aufstockung Abbildung 3.4

Vollzugshilfe EN-106 «Definition Gebäudeteile» Seite 5 KONFERENZ KANTONALER ENERGIEFACHSTELLEN 4. Neubauartiger Umbau und Ausbau Abbildung 4.1 Neubauartiger Umbau und Auskernung Neubauartiger Ausbau von grundsätzlich unbeheizten Wetterschutzbauten (z. B. Stall, Heuboden, Gewerbebauten) in eine beheizte Nutzung wie z. B. Wohnen und / oder Gewerbe. Ausganglage (Beispiel 1) - Gilt sinngemäss auch für bestehende Gewerbebauten Abbildung 4.2 Abbildung 4.3 Neubauartiger Ausbau Stall / Heuboden in Wohn- und / oder Gewerbenutzung (Beispiel 1)

Seite 6 Vollzugshilfe EN-106 «Definition Gebäudeteile» KONFERENZ KANTONALER ENERGIEFACHSTELLEN Ausganglage (Beispiel 2) Abbildung 4.4 Neubauartiger Ausbau Stall / Heuboden in Wohn- und / oder Gewerbenutzung (Beispiel 2) Abbildung 4.5 - Gilt sinngemäss auch für bestehende Gewerbebauten 5. Anwendungsbeispiel In den Vollzugshilfen wird der Begriff Bagatellerweiterung verwendet. Die mit dieser Ausnahme in Verbindung stehenden Flächen entsprechen der «grün markierten» bzw. dem Anteil der «grün markierten» an der «orange markierten». Nicht darunter fallen kleinere Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Bagatell-Erweiterungen): neue EBF (MIT Volumenvergrösserung) (m 2 ) max. 1'000 Anbauten und Aufstockungen, wie Neubauten max. 50 Bagatell-Erweiterungen 0 250 5'000 EBF des bestehenden Gebäudes (m 2 )