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Transkript:

Die neuen Vorschriften und ihre Anwendung Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

2 TPED und ODV: alles neu? was hat sich für die ZLS als notifizierende Behörde geändert? Was hat sich für benannte Stellen geändert? Welche Rolle spielt die DAkkS? Warum Erfahrungsaustausch wichtig ist.

3 Die ZLS als notifizierende Behörde Gründung: 9. Juli 1990 Behörde des Freistaates Bayern im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) 15 Personen mit naturwissenschaftlicher Ausbildung 2 Personen Verwaltung

4 Staatsvertrag Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Aufgaben Organisation Finanzierung Mitwirkungsrechte der Länder

5 Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Beirat Leitung Benannte Stellen 14 Richtlinien 12 Verordnungen 2 Gesetze GS Stellen ProdSG Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) ProdSG BetrSichV

6 Zwei wichtige Zeitpunkte eine Ursache 1.1.2010: Akkreditierung durch eine nationale Stelle ( ZLS + ) = Trennung von Notifizierung und Akkreditierung = Neues Konzept 1.7.2011: Ablösung der RL 1999/36/EG ( alte TPED) durch die RL 2010/35/EU ( neue TPED) = Neues Konzept

7 Akkreditierung und Notifizierung Akkreditierung = Nachweis des fachlichen Könnens (Kompetenz) Notifizierung = Nachweis des rechtlichen Dürfens (Befugnis)

8 Zwei wichtige Zeitpunkte eine Ursache 1.1.2010: Akkreditierung durch eine nationale Stelle ( ZLS + ) = Trennung von Notifizierung und Akkreditierung = Neues Konzept 1.7.2011: Ablösung der RL 1999/36/EG ( alte TPED) durch die RL 2010/35/EU ( neue TPED) = Neues Konzept

9 die neuen Vorschriften und ihre Anwendung Verordnung 765/2008/EG und Beschluss 768/2008/EG Neues Konzept zur Förderung der technischen Innovation zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zum Schutz öffentlicher Interessen = Erhöhung des Schutzniveaus von Sicherheit, Gesundheit, Umwelt Präziserer Rahmen für die Konformitätsbewertung Akkreditierung und Marktüberwachung Produktvermarktung

10 Verordnung 765/2008/EG und Beschluss 768/2008/EG Umsetzung des Neuen Konzepts Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften RL 2010/35/EU, neue TPED

11 Verordnung 765/2008/EG und Beschluss 768/2008/EG Akkreditierung gemeinsame Regeln umfassender Rahmen Errichtung einer einheitlichen nationalen Akkreditierungsstelle Akkreditierungsstellegesetz

12 Akkreditierungsstellegesetz AkkStelleG Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) durchgeführt Die Zuständigkeit von Behörden zur Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt Die DAkkS lässt Begutachtungen von den befugniserteilenden Behörden durchführen (ISO 17020 i.v.m. TPED: ZLS!)

13 ZLS: Anerkennung von Benannten Stellen vor dem 1. Januar 2010 Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie Akkreditierung keine Pflicht ZLS hat Stellen nach Richtlinie anerkannt und dabei auf Wunsch nach harmonisierten Normen akkreditiert

14 ZLS: Anerkennung von Benannten Stellen nach dem 1. Januar 2010 Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie Voraussetzung: Akkreditierung z.t. Pflicht TPED: ISO 17020 Inspektionsstellen Akkreditierung durch die DAkkS getrennte Verfahren!

15 DAkkS Deutschlands nationale Akkreditierungsstelle Beliehene Instanz der Bundesrepublik, d.h. hoheitlich tätig objektiv, unabhängig, nicht gewinnorientiert 3 Standorte: Berlin (Sitz), Braunschweig, Frankfurt/Main ca. 140 Mitarbeiter Betreuung von derzeit rund 4.500 Akkreditierungen DAkkS ist Mitglied von EA, IAF und ILAC sowie Unterzeichnerin der entsprechenden multilateralen Abkommen (MLA/MRA)

16 Gesellschafter der DAkkS 1. Januar 2010 bis 22. August 2010 seit 22. August 2010

17 Organisationsplan der DAkkS

18 1.7.2011: RL 2010/35/EU ( neue TPED) ersetzt 5 Richtlinien = Rechtsvereinfachung setzt Anforderungen des Neuen Konzepts um wendet sich auch an Wirtschaftsakteure lagert Konformitätsbewertungs und Prüfverfahren über RL 2008/68/EG auf ADR/RID aus macht Akkreditierung zur Pflicht führt umfassende Marktüberwachungsregeln ein

19 Adressaten? Konformitätsbewertung und Prüfung Akkreditierung RL 1999/36/EG 1.6.99 30.6.11 Benannte Stellen Hersteller Modulsystem freiwillig EN 45011 + ISO 17025 RL 2010/35/EU seit 1.7.2011 Wirtschaftsakteure Notifizierende Behörden Notifizierte Stellen ADR/RID Pflicht ISO 17020 Marktüberwachung gering umfangreich Erfahrungsaustausch Benannte Stellen Notifizierte Stellen Notifizierende Behörden

20 Rechtsgrundlage Adressaten Marktüberwachung Informations und Meldepflichten Akkreditierung OrtsDruckV 29.12.04 2.12.11 GGBefG GPSG = Verkehr + Produkte Zugelassene Stellen Unternehmensprüfstellen kaum ( 11 Besondere Zuständigkeiten) kaum ( 10 Mitteilungspflichten) freiwillig EN 45011 + ISO 17025 ODV seit 29.11.2011 GGBefG nur Verkehr Wirtschaftsakteure, Benannte Stellen und Benennende Behörde umfangreich umfangreich Pflicht ISO 17020

21 Ablauf des Anerkennungsverfahrens TPED 1. Stelle beantragt Akkreditierung nach ISO 17020 DAkkS 2. Stelle beantragt Anerkennung nach RL 2010/35/EU ZLS 3. ZLS führt die Begutachtung für die DAkkS durch und überprüft die Anforderungen nach RL 2010/35/EU + ADR/RID 1.8.6/1.8.7 4. ZLS übermittelt Begutachtungsergebnis an DAkkS 5. DAkkS stellt Akkreditierungsurkunde nach ISO 17020 aus 6. ZLS stellt Anerkennungsurkunde nach RL 2010/35/EU aus und notifiziert die Stelle 7. ZLS bestätigt auch die Zulassung als Prüfstelle nach ADR/RID 1.8.6 8. ZLS führt während der Laufzeit Überwachungen und Witnessaudits durch auch für die DAkkS

22 Warum Erfahrungsaustausch wichtig ist Alte TPED Auslegungsfragen wurden in Leitlinien geklärt. Unklar: wie setzen andere benannte Stellen die Vorschriften um? Nach welchen Regeln notifizieren andere MS? Wettbewerbsverzerrung, unterschiedliche Schutzniveaus Neue TPED Die EUKommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den notifizierenden Behörden und stellt den Erfahrungsaustausch zwischen den notifizierten Stellen sicher Harmonisierung des Schutzniveaus und der Wettbewerbsvoraussetzungen

23 Herzlichen Dank für f r ihre Aufmerksamkeit! im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Dienstgebäude: Briefanschrift: Kontakt: Winzererstraße 9 ZLS im StMAS Telefon: 089 / 1261 2582 Eckbau Süd Ref. II6 / ZLS Telefax: 089 / 1261 2550 80797 München 80792 München EMail: zls@stmas.bayern.de Internet: www.zlsmuenchen.de