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Sozietät für Wirtschafts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfer Dr. Georg Hesse Dr. Marco Baldessarelli Dr. Severine Hell Dr. Gabi Moser Dr. Mattia Prevedello Dr. Matthias Dilitz Dr. Simone Faustini Meran, am 1. August 2017 Rundschreiben 5/2017 1. Neuerungen im Bereich der Steuerbegünstigungen für Dozenten, Forscher und Einwanderer 2. Eintragung ins AIRE-Verzeichnis reicht nicht aus um die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien zu überwinden 3. Katastereintragung der landwirtschaftlichen Gebäude 4. Landesvorschuss der staatliche Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten im privaten Wohnbau 5. Ersatzsteuer von 21% für kurzfristige Vermietung von Wohnungen 6. Automatischer Informationsaustausch 7. Mehrwertsteuer von 5% auch für tiefgefrorene Kräuter 8. Beitrag für den Ankauf von Musikinstrumenten 9. Neue Unternehmensförderung zum Nullzins: Chance für Frauen und junge Unternehmer 10. Kanzleiferien Sehr geehrter Mandant, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themenkreise informieren. 1. Neuerungen im Bereich der Steuerbegünstigungen für Dozenten, Forscher und Einwanderer Die Steuerbegünstigung für nichtansässige Dozenten und Forscher, welche ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, bestehend in einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage I-39012 Meran (BZ), Goethestraße 7 Telefon +39 0473 44 33 33 Fax +39 0473 44 01 70 Steuer- und Mwst. Nr. 02278770215 E-Mail: info@fiscalconsulent.com - www.fiscalconsulent.com

für die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit in Höhe von 90%, wird nun als ständige Regelung vorgesehen (die zeitliche Befristung bis Ende 2017 wurde aufgehoben). Die Begünstigung gilt für das Jahr des Wohnsitzwechsels nach Italien und für die drei Folgejahre, vorausgesetzt, der steuerliche Wohnsitz verbleibt in Italien. Die Steuerbefreiung für alle ab 1. Jänner 2016 eingewanderten Personen (die sogenannten impatriati ), welche ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, nachdem sie in den letzten fünf Steuerperioden den Wohnsitz im Ausland hatten, wurde von 30% auf 50% erhöht und gilt nicht mehr nur für hochqualifizierte Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige. 2. Eintragung ins AIRE-Verzeichnis reicht nicht aus um die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien zu überwinden Mit der Eintragung ins AIRE Verzeichnis (Register der im Ausland ansässigen Italiener) wird bekanntlich die Vermutung des Wohnsitzes und der unbeschränkten Steuerpflicht in Italien überwunden. Diese Eintragung ins AIRE-Verzeichnis ist jedoch nicht ausreichend, sondern es bedarf der Verlegung des tatsächlichen Wohnsitzes und somit des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Die Gemeinden sind verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung ins AIRE-Verzeichnis der Agentur der Einnahmen mitzuteilen, ob der betreffende Bürger tatsächlich seinen Wohnsitz in Italien aufgelassen hat (die Gemeinde hat dazu eine eigene Ermittlungstätigkeit aufzunehmen) und jeden Verdacht auf fiktive Wohnsitzverlegung zu melden. Außerdem müssen die Gemeinden halbjährlich der Agentur der Einnahmen eine Liste mit allen Personen, welche die Eintragung ins AIRE-Verzeichnis verlangt haben zukommen lassen. Die Agentur der Einnahmen verwendet diese Listen um Finanz- und anderen Vermögen im Ausland zu prüfen. Sollte der ins AIRE-Verzeichnis eingetragene Steuerpflichtige im Ausland Liegenschaften und Finanzvermögen besitzen und sich sein tatsächlicher Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Italien befinden, werden die Vermögen widerrechtlich im Ausland gehalten und es empfiehlt sich die Angelegenheit durch die Selbstanzeige (voluntary disclosure) zu berichtigen um eine Kontrolle seitens der Agentur der Einnahmen zu vermeiden. 3. Katastereintragung der landwirtschaftlichen Gebäude Die Agentur der Einnahmen hat auf ihrer Homepage eine Liste aller landwirtschaftlichen Gebäude veröffentlicht, welche immer noch im Grundkataster eingetragen sind und nicht dem Gebäudekataster mitgeteilt wurden. Bekanntlich hätten diese Gebäude innerhalb 30. November 2012 im Gebäudekataster erfasst werden müssen. Allen betroffenen Eigentümern wird die Agentur der Einnahmen eine eigene Mitteilung zustellen. Bei spontaner Richtigstellung vermindert sich die Strafe von Euro 1.032,00 bis 2

Euro 8.264,00 auf Euro 172,00. 4. Landesvorschuss der staatliche Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten im privaten Wohnbau Für getätigte bzw. innerhalb 2017 vorgesehene Ausgaben für Sanierungsarbeiten, kann bei der Abteilung Wohnungsbau der Provinz Bozen um die Vorauszahlung der staatlichen Steuerabsatzbeträge angesucht werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - volles Eigentum oder Fruchtgenussrecht der von der Sanierungsmaßnahme betroffenen Wohnung (sollte sich die Wohnung im Eigentum von mehreren Personen befinden, kann um eine Vorauszahlung der Steuerbegünstigung angesucht werden, sofern alle Eigentümer die Voraussetzungen erfüllen und den Antrag unterzeichnen); - Wohnsitz oder Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen; - meldeamtlicher Wohnsitz in der betroffenen Wohnung (spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten); - die Wohnung muss als Erstwohnung dienen und der Kategorie A/1 bis A/6 des Gebäudekatasters angehören. Angesucht werden kann innerhalb 30. Juni 2018 für Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten (Steuerabzug 50%) bis zu einem Höchstbetrag von Euro 96.000,00 pro Baueinheit. Von der Finanzierung ausgeschlossen sind Ausgaben für Energiesparmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, sowie Ausgaben für die Wiedergewinnung von gemeinsamen Teilen (Kondominien) und für den Ankauf von Möbeln. Dem Antragsteller wird ein zinsloses Darlehen in Höhe des Gesamtbetrages der steuerlichen Abschreibung laut staatlicher Gesetzgebung gewährt, welches in 10 Jahresraten rückerstattet werden muss. 5. Ersatzsteuer von 21% für kurzfristige Vermietungen von Wohnungen Für die ab 1. Juni 2017 von Privaten direkt oder mittels Internetportalen (z.b. Airbnb oder Booking.com) durchgeführten kurzfristigen Vermietungen von Wohnungen, kann nun wahlweise die Ersatzsteuer von 21% (cedolare secca) angewandt werden (rückwirkend ab 1. Jänner 2017). Als kurzfristig gilt eine Mietdauer von nicht mehr als 30 Tagen. Zusätzlich werden die Internetportale verpflichtet, die vermittelten Mietverträge der Agentur der Einnahmen zu melden und eine Quellensteuer von 21% von den erhaltenen Zahlungen einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. 3

In der Autonomen Provinz Bozen gilt die Vermietung von mehr als acht Zimmern oder fünf Ferienwohnungen in einem Gebäude sowie der Abschluss von mehr als vier Mietverträgen pro Jahr je Zimmer bzw. Wohnung als unternehmerische Tätigkeit und bedarf somit einer Mehrwertsteuernummer. 6. Automatischer Informationsaustausch Am 1. Jänner 2017 ist in einem Großteil der Staaten der automatische Informationsaustausch nach dem neuen OECD-Standard (Common Reporting Standard, CRS) gestartet. Dabei werden die seit 2016 erfassten steuerlichen Informationen und Daten zwischen den Finanzverwaltungen von rund 100 teilnehmenden Ländern ausgetauscht. Dies betrifft die meisten EU-Staaten wie unter anderem Italien, Deutschland, Frankreich, Malta und Luxemburg. Österreich und die Schweiz wenden den Informationsaustausch hingegen erst mit Bezug auf 2017 an (mit elektronischer Übermittlung der Daten im Jahr 2018). Der gleiche Aufschub gilt mit Bezug auf die meisten bislang als Steuerparadiese geltenden Staaten, wie Panama, den Bahamas, Fürstentum Monaco, Hongkong und den Arabischen Emiraten. Zu dieser zweiten Gruppe zählen außerdem die Türkei, Russland, China, Japan und Kanada. 7. Mehrwertsteuer von 5% auch für tiefgefrorene Kräuter Der 2016 vereinheitlichte Mehrwertsteuersatz von 5% für Kräuter, gilt auch bei Veräußerung in tiefgekühlter Form und auch dann wenn bei der Tiefkühlung kleine Mengen von Öl beigefügt werden. 8. Beitrag für den Ankauf von Musikinstrumenten Schüler und Studierende, welche in ein Musikgymnasium oder in ein Konservatorium eingeschrieben sind, erhalten beim Kauf eines neuen Musikinstrumentes (innerhalb 31. Dezember 2017) einen Steuerbonus von 65%, wobei dieser maximal Euro 2.500,00 beträgt. 9. Neue Unternehmensförderung zum Nullzins: Chance für Frauen und junge Unternehmer Invitalia stellt Fördermittel in Höhe von 100 Millionen Euro zur Unterstützung der Gründung von Kleinst-und Kleinunternehmen bereit, welche sich vor allem aus Jungunternehmern zwischen 18 und 35 Jahren oder aus Frauen jeglichen Alters und konstituierenden, ausschließlich von physischen Personen getragenen Gesellschaften zusammensetzen, sofern deren Gründung innerhalb von 45 Tagen ab Mitteilung zur Zulassung erfolgt. 4

Die Förderungen werden in Form einer Finanzierung zum Nulltarif gewährt mit maximaler Laufzeit von 8 Jahren in Höhe von maximal 75% der zulässigen Kosten, bis zur Erschöpfung der Fördergelder. Das Gesuch muss nach erfolgter Registrierung über die Invitalia Plattform http://www.invitalia.it eingereicht werden. 10. Kanzleiferien Wir weisen darauf hin, dass die Kanzlei vom 14. August bis zum 25. August 2017 wegen Ferien geschlossen bleibt. Für weitere Informationen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Georg Hesse (hesse.g@fiscalconsulent.com) 5