1 Miete A) Inhalt, System und Zustandekommen... 1

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Transkript:

INHALTSVERZEICHNIS I 1 Miete... 1 A) Inhalt, System und Zustandekommen... 1 B) Hauptpflichten beim Mietvertrag... 13 I. Hauptpflichten des Vermieters... 13 1. Überlassung der Mietsache während der Mietzeit, 535 BGB... 13 2. Instandhalten der Mietsache, 535 I S. 2 BGB... 14 a) Umfang der Instandhaltungspflicht... 15 b) Abdingbarkeit der Instandhaltungspflicht... 16 c) Sonderproblem: Die sog. Schönheitsreparaturen... 16 aa) Begriff... 16 bb) Überwälzung auf Mieter zulässig und üblich... 16 cc) Rechtsfolgen bei Nichtvornahme der Schönheitsreparaturen... 18 dd) Grenzen zulässiger Vertragsklauseln... 18 ee) Rechtsfolgen bei unzulässigen Klauseln... 26 ff) Kostenbeteiligung an Kleinreparaturen... 27 II. Hauptpflichten des Mieters... 28 C) Rechte der Parteien bei Nichterfüllung der Hauptpflichten... 29 I. Rechte des Mieters... 29 1. Erfüllungsanspruch... 29 2. Mängelrechte des Mieters bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels... 29 a) Anwendbarkeit der 536, 536a BGB... 30 aa) Verhältnis zu den 119 ff. BGB... 30 bb) Verhältnis zu 311a II BGB... 31 cc) Verhältnis zu 320 BGB... 32 dd) Verhältnis zu 326 BGB bzw. 280 I, III, 283 BGB... 33 ee) Verhältnis zu 323 BGB bzw. 280 I, III, 281 BGB... 34 ff) Verhältnis zu 311 II, III BGB i.v.m. 280 I BGB... 35 b) Minderung kraft Gesetzes, 536 BGB... 35 aa) Voraussetzungen... 36 bb) Rechtsfolgen... 46 c) Anspruch auf Schadensersatz, 536a I BGB... 47 aa) Voraussetzungen... 47 bb) Umfang... 49 cc) Anwendbarkeit des 284 BGB auf 536a BGB... 49 dd) Ausschluss der Haftung... 50 d) Aufwendungsersatzanspruch, 536a II BGB... 51 3. Kündigungsrecht, 543 I, II S. 1 Nr. 1 BGB... 52 II. Rechte des Vermieters... 54 1. Bei Nichtleistung der Miete... 54 a) Erfüllungsanspruch... 54 b) Kündigungsrecht, 543 BGB... 54 2. Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen... 54 a) Erfüllungsanspruch... 54 b) Schadensersatz satt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB... 55 D) Nebenpflichten und Nebenpflichtverletzungen... 57 I. Allgemeine vertragliche Nebenpflichten... 57 II. Gesetzliche Nebenpflichten des Vermieters... 57 1. Pflicht zum Aufwendungsersatz, 536a II BGB... 57 2. Pflicht zur Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, 539 II BGB... 58 III. Gesetzliche Nebenpflichten des Mieters... 59 1. Duldungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen, 555d BGB... 59 2. Obhuts- und Sorgfaltspflicht, 536c BGB... 60 3. Pflicht zur Einhaltung des vertragsmäßigen Gebrauchs, 538, 540, 541, 543 II S. 1 Nr. 2, 553 BGB... 60

II INHALTSVERZEICHNIS a) Unterlassungsanspruch, 541 BGB... 60 b) Schadensersatzpflicht bei vertragswidrigem Gebrauch bzw. Beschädigung der Mietsache, 280 I BGB sowie 823 I BGB... 62 4. Rückgabepflicht, 546 I BGB... 62 E) Verjährung der mietrechtlichen Ansprüche... 65 I. Verjährung der Ansprüche des Vermieters... 65 II. Verjährung der Ansprüche des Mieters... 67 F) Dritte im Mietverhältnis... 68 I. Schutz des Mieters gegenüber Dritten... 68 1. Schutz des Mieters als Besitzer der Mietsache... 68 2. Schutz des Mieters gegenüber dem Erwerber der Mietsache... 69 a) Bei Veräußerung beweglicher Sachen... 69 b) Bei Veräußerung unbeweglicher Sachen... 70 II. Untermiete... 73 1. Allgemeines... 73 2. Zustimmungserfordernis des Vermieters... 74 3. Unberechtigte Untervermietung... 75 4. Anspruch auf Zustimmung bei Wohnraummiete, 553 I S. 2 BGB... 76 5. Untermieter ist nur ein Dritter i.s.d. 540, 553 BGB... 78 III. Mietvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter... 80 IV. Eintrittsrecht... 82 G) Vermieterpfandrecht, 562, 578 BGB... 83 I. Bestehen eines Vermieterpfandrechts... 83 1. Entstehungsvoraussetzungen... 83 a) Mietvertrag über Wohnraum bzw. Grundstück oder sonstige Räume... 83 b) Forderung aus Mietverhältnis... 84 c) Eingebrachte Sache des Mieters... 84 d) Pfändbarkeit, 562 I S. 2 BGB... 85 2. Erlöschensgründe... 85 a) Erlöschen gemäß 562a BGB... 85 b) Erlöschen gemäß 1257 BGB i.v.m. 1242, 1252, 1255, 1256 BGB... 86 c) Erlöschen gemäß 936 I, 932 II BGB... 86 II. Rechte des Vermieters bei Bestehen des Vermieterpfandrechts... 87 1. Selbsthilferecht und Recht auf Rückverschaffung, 562b BGB... 87 2. 1257, 1228 ff. BGB... 87 3. Recht auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO... 87 H) Beendigung des Mietverhältnisses... 89 I. Allgemeine Vorschriften... 89 1. Beendigung durch Zeitablauf, 542 II BGB... 89 2. Beendigung durch Kündigung, 542 I BGB... 90 a) Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit... 90 b) Ordentliche Kündigung... 91 c) Außerordentliche Kündigung... 92 d) Kündigung bei Mehrheit von Mietern bzw. Vermietern... 96 3. Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietvertrages... 97 II. Besondere Regeln für Wohnraummiete... 98 1. Abgrenzung bei Mischmietverhältnissen... 98 2. Zeitmietvertrag, 575 BGB... 100 3. Beendigung durch Kündigung... 105 a) Form... 105 b) Ordentliche Kündigung... 106

INHALTSVERZEICHNIS III aa) Ordentliche Kündigungsfrist, 573c BGB... 106 bb) Berechtigtes Interesse des Vermieters, 573 BGB... 106 cc) Sozialwiderspruch des Mieters, 574 BGB... 110 dd) Verzicht des Wohnraumvermieters auf das Recht zur ordentlichen Kündigung... 110 c) Außerordentliche Kündigung... 111 III. Besondere Regeln für Grundstücke und sonstige Räume, 578 ff. BGB... 112 2 Pacht... 113 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 113 B) Besonderheiten gegenüber der Miete... 114 I. Pflichten des Verpächters... 114 II. Instandhaltung des Inventars... 114 III. Beendigung des Pachtverhältnisses, 584 ff. BGB... 115 IV. Besonderheiten bei der Landpacht, 585 ff. BGB... 115 3 Leihe... 116 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 116 B) Pflichten des Verleihers und Rechtsfolgen bei deren Verletzung... 117 C) Pflichten des Entleihers und Rechtsfolgen bei deren Verletzung... 118 D) Beendigung des Leihverhältnisses... 119 4 Darlehen... 120 A) Gelddarlehen... 120 I. Zustandekommen des Darlehensvertrages... 120 II. Hauptpflichten... 121 III. Nichtigkeit gemäß 138 BGB... 122 IV. Fälligkeit des Darlehens... 125 1. Ordentliche Kündigung durch Darlehensnehmer... 125 2. Außerordentliche Kündigung durch Darlehensnehmer... 126 3. Ordentliche Kündigung durch Darlehensgeber... 126 4. Außerordentliche Kündigung durch Darlehensgeber... 126 B) Verbraucherdarlehen... 127 I. Anwendungsbereich... 127 II. Formerfordernis... 128 III. Widerrufsrecht... 129 1. Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensvertrag, 495 BGB... 129 2. Widerrufsrecht bei unentgeltlichem Darlehensvertrag, 514 II S. 1 BGB... 129 IV. Sonderregelung für Kündigung... 130 V. Sonderproblem: Schuldbeitritt und Verbraucherschutz... 132 VI. Finanzierungshilfen, 506 BGB... 134 C) Sachdarlehen... 134 5 Leasing... 136 A) Inhalt, Arten und rechtliche Einordnung... 136 I. Finanzierungsleasing... 137

IV INHALTSVERZEICHNIS II. Operatingleasing... 138 III. Herstellerleasing... 138 B) Finanzierungsleasing... 138 I. Hauptpflichten... 138 1. Im Verhältnis Leasinggeber Dritter... 139 2. Im Verhältnis Leasinggeber Leasingnehmer... 139 a) Hauptpflichten des Leasinggebers... 139 b) Hauptpflichten des Leasingnehmers... 139 II. Rechte der Parteien bei Nichterfüllung der Hauptpflichten... 140 1. Im Verhältnis Leasinggeber Dritter... 140 2. Im Verhältnis Leasinggeber Leasingnehmer... 140 a) Rechte des Leasingnehmers... 140 b) Rechte des Leasinggebers... 147 III. Nebenpflichten und Nebenpflichtverletzungen... 148 IV. Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts auf Leasingverträge, 506 II Nr. 2 und Nr. 3 BGB... 148 6 Factoring... 151 A) Begriff und Inhalt... 151 B) Zustandekommen... 151 C) Rechtsnatur des Factoringvertrages... 152 D) Verhältnis zwischen Factor und anderen Sicherungsgebern... 152 I. Kollision von echtem Factoring und verlängertem Eigentumsvorbehalt... 153 1. Factor-Zession geht dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zeitlich vor... 153 2. Factor-Zession geht dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zeitlich nach... 154 II. Kollision von unechtem Factoring und verlängertem Eigentumsvorbehalt... 154 1. Factor-Zession geht dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zeitlich vor... 154 2. Factor-Zession geht dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zeitlich nach... 156 III. Kollision von Factoring und Sicherungsglobalzession... 156 7 Dienstvertrag... 157 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 157 I. Dienstleistung gegen Entgelt... 157 II. Der Behandlungsvertrag... 158 III. Arbeitsvertrag... 161 IV. Abgrenzung zum Werkvertrag... 161 B) Hauptpflichten beim Dienstvertrag... 162 I. Hauptpflichten des Dienstverpflichteten... 162 II. Hauptpflicht des Dienstberechtigten... 163 C) Rechte der Parteien bei Nichterfüllung der Hauptpflichten... 163 I. Rechte des Dienstberechtigten... 163 1. Erfüllungsanspruch... 163 2. Recht auf Verweigerung der Lohnzahlung... 163 3. Kündigungsrecht... 164 II. Rechte des Dienstverpflichteten... 164 D) Nebenpflichten und Nebenpflichtverletzungen... 165

INHALTSVERZEICHNIS V E) Beendigung des Dienstvertrages... 166 I. Beendigung durch Kündigung... 166 1. Ordentliche Kündigung, 621 BGB... 166 2. Außerordentliche Kündigung... 167 II. Sonstige Beendigungsgründe... 169 8 Schenkung... 170 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 170 B) Tatbestandsvoraussetzungen der Schenkung... 171 I. Vermögensminderung beim Schenker... 172 II. Bereicherung des Beschenkten... 172 III. Unentgeltlichkeit... 172 C) Vertragspflichten und Haftung bei Nichterfüllung... 174 D) Rückgabepflicht des Beschenkten... 177 I. Rückforderung wegen Verarmung, 528 BGB... 177 II. Widerruf wegen groben Undanks, 530 BGB... 179 E) Besondere Arten der Schenkung... 179 I. Gemischte Schenkung... 179 II. Schenkung unter Auflage... 181 III. Bedingte Schenkung und Zweckschenkung... 182 F) Schwächen des unentgeltlichen Erwerbs... 183 9 Bürgschaft... 185 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 185 I. Bürgschaftsvertrag... 185 1. Form... 185 2. Erklärungsinhalt... 186 3. Eingeschränkte Anfechtbarkeit... 186 4. Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages... 186 5. Anwendbarkeit von Verbraucherdarlehensvorschriften... 188 6. Anwendbarkeit von AGV-Geschäften, 312b BGB... 188 II. Die gesicherte Forderung... 190 1. Abgrenzung zu Schuldbeitritt und Garantie... 190 2. Sicherung künftiger Forderungen... 191 3. Akzessorietät und Umfang der Haftung... 191 4. Übertragung von Hauptforderung und Bürgschaft auf Dritte... 192 B) Einreden... 193 I. Die Regelung des 768 BGB... 193 II. Die Regelung des 770 BGB... 193 III. Einrede der Vorausklage... 195 IV. Wirkung von Urteilen... 196 C) Rückgriff... 196 I. Umfang des Forderungserwerbs gemäß 774 BGB... 197 II. Schutzwirkung des 776 BGB... 198

VI INHALTSVERZEICHNIS 10 Reisevertrag... 200 A) Zustandekommen und Inhalt des Reisevertrages... 200 B) Hauptpflichten beim Reisevertrag... 206 I. Hauptpflicht des Reiseveranstalters... 206 II. Hauptpflicht des Reisenden... 207 C) Rechte der Parteien bei Nichterfüllung der Hauptpflichten... 208 I. Verhältnis der 651c ff. BGB zu den allgem. Vorschriften... 208 1. Verhältnis zu 119 ff. BGB... 208 2. Verhältnis zu 275 BGB bzw. 326 BGB... 208 3. Verhältnis zu 326 BGB bzw. 280 I, III, 283 BGB... 209 4. Verhältnis zu 323 bzw. 281, 280 I BGB... 209 II. Rechte des Reisenden bei Reisemängeln... 209 1. Vorliegen eines Reisemangels, 651c I BGB... 210 2. Recht des Reisenden auf Abhilfe, Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz gemäß 651c II, III BGB... 211 3. Minderung, 651d BGB... 215 4. Kündigungsrecht, 651e BGB... 216 5. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, 651f BGB... 217 III. Deliktische Schadensersatzpflicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, 823 I BGB... 221 IV. Ansprüche des Reisenden gegen das ausführende Unternehmen... 222 V. Rechte des Reiseveranstalters... 223 D) Nebenpflichten und Nebenpflichtverletzungen... 223 E) Zulässige Haftungsbeschränkung, 651h BGB... 224 F) Besondere Rechte der Parteien... 225 I. Ersetzungsbefugnis des Reisenden vor Reisebeginn, 651b BGB... 225 II. Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn, 651i I BGB... 225 III. Kündigungsrecht beider Parteien wegen höherer Gewalt, 651j BGB... 226 11 Maklervertrag... 228 A) Inhalt und Begriff... 228 B) Voraussetzungen des Anspruches auf Maklerlohn... 229 I. Zustandekommen eines Maklervertrages... 229 II. Erbringen der Maklerleistung... 230 III. Rechtsgültiges Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten... 230 IV. Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertrag... 232 C) Pflichtverletzungen des Maklers... 233 D) Darlehensvermittlungsvertrag, 655a - e BGB... 233 E) Ehemaklervertrag, 656 BGB... 234 12 Auslobung, Preisausschreiben und Gewinnzusagen... 237 A) Auslobung, 657 ff. BGB... 237 B) Preisausschreiben, 661 BGB... 238 C) Gewinnzusagen, 661a BGB... 239

INHALTSVERZEICHNIS VII 13 Auftrag... 244 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 244 B) Pflichten des Beauftragten... 245 I. Hauptpflichten... 245 II. Nebenpflichten... 246 III. Herausgabepflicht, 667 BGB... 246 C) Rechte des Auftraggebers bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten... 246 D) Pflichten des Auftraggebers... 246 I. Pflicht zum Aufwendungsersatz... 247 II. Nebenpflichten... 248 E) Rechte des Beauftragten bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten... 248 F) Beendigung des Auftrages... 248 G) Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 BGB... 249 H) Zahlungsdienste... 250 I. Zahlungsdienstevertrag, 675f BGB... 250 II. Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierten Zahlungsvorgang, 675u BGB... 251 14 Verwahrungsvertrag... 252 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 252 B) Pflichten des Verwahrers... 253 I. Hauptpflicht... 253 II. Nebenpflichten... 253 C) Rechte des Hinterlegers... 253 I. Bei Pflichtverletzungen des Verwahrers... 253 II. Rückforderungsrecht... 254 D) Pflichten des Hinterlegers... 254 I. Hauptpflicht... 254 II. Sonstige Pflichten... 254 E) Rechte des Verwahrers bei Pflichtverletzungen des Hinterlegers... 255 15 Beherbergungsvertrag... 255 16 Vergleich... 256 A) Voraussetzungen... 256 B) Rechtsfolgen des Vergleichs... 257 C) Unwirksamkeit gemäß 779 BGB... 257 D) Prozessvergleich... 258 17 Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis... 259 A) Inhalt, Begriff und Zustandekommen... 259 B) Abgrenzung zum deklaratorischen Schuldversprechen... 259 C) Abgrenzung zum Merkmal der bloßen Beweiserleichterung... 260 D) Rechtsgrund des Schuldanerkenntnisses... 261 18 Anweisung... 262

1 MIETE 1 1 MIETE A) Inhalt, System und Zustandekommen Systematik des Mietrechts Beim Abschluss eines Mietvertrages einigen sich die Parteien darüber, dass eine Partei (Vermieter) der anderen eine Sache zum Gebrauch überlässt und die andere Partei (Mieter) dafür ein Entgelt zahlt. Im Gesetz finden sich allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse ( 535-548 BGB), besondere Vorschriften für Mietverhältnisse über Wohnraum ( 549-577a BGB) und Mietverhältnisse über andere Sachen ( 578-580a BGB), Pacht ( 581-584b BGB) und Landpacht ( 585-597 BGB). hemmer-methode: Versuchen Sie schon an dieser Stelle, die Systematik von allgemeinen und besonderen Regeln im Mietrecht zu erfassen. Lesen Sie sich dazu die Überschriften zu den 535 ff. BGB durch. Beachten Sie dabei, dass die einzelnen Paragraphen neuerdings amtliche Überschriften haben, die auch zur Auslegung herangezogen werden können. Das Skript erläutert die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Mietrechts nicht getrennt, sondern jeweils in Kombination. So wird bei Ihnen von Anfang an Verständnis für die Systematik geschaffen, auf die es im unbekannten Examensfall entscheidend ankommt! 1 Mietvertrag, Pachtvertrag Allgem. Vorschriften für Mietverhältnisse 535-548 BGB Mietverhältnisse über Wohnraum 549-577a BGB Mietverhältnisse über andere Sachen 578-580a BGB Pachtvertrag 581-584b BGB Landpachtvertrag 585-597 BGB Allgemeine Vorschriften Die Miete Pfandrecht des Vermieters Wechsel der Vertragsparteien Beendigung des Mietverhältnisses Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum Die Systematik des Mietrechts ganz einfach: 1. In den 535 bis 548 BGB ist der Allgemeine Teil des Mietrechts geregelt. Diese Vorschriften kommen für alle Mietverhältnisse zur Anwendung. 2. In den 549 bis 577a BGB sind die Besonderheiten des Wohnraummietvertrages geregelt. 3. In den 578 ff. BGB sind Besonderheiten bei Mietverträgen über andere Gegenstände als Wohnraum geregelt. Bei der Grundstücks-/Geschäftsraummiete verweist 578 BGB teilweise auf die Vorschriften zur Wohnraummiete, aber eben nur teilweise.

2 SCHULDRECHT BT II hemmer-methode: Beachten Sie, dass auf das Schriftformerfordernis des 568 I BGB für Kündigungen gerade nicht verwiesen wird. Die Kündigung eines (z.b.) Geschäftsraummietvertrages ist formlos gültig. In den meisten Mietverträgen wird freilich die Schriftform für die Kündigung vereinbart. Dies ist in Formularverträgen nicht mehr zulässig, da nach dem seit 01.10.2016 geltenden 309 Nr. 13 BGB für solche Erklärungen nur noch Textform vorgeschrieben werden darf. 1 Zustandekommen Mietgegenstand: nur Sachen Def.: Grundstück Def.: Räume Entgelt Der Mietvertrag ist als Vertrag über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung ein gegenseitiger Schuldvertrag i.s.d. 320 ff. BGB. Er kommt gemäß 145 ff. BGB zustande. Mietgegenstand gemäß 535 I S. 1 BGB sind nur Sachen im Sinne von 90 BGB. Rechte können hingegen nur verpachtet werden. 2 Die Mietsache kann beweglich oder unbeweglich sein. Durch einen Mietvertrag können auch mehrere Sachen oder nur Teile von Sachen vermietet werden. 3 Bsp.: Hauswand, Fenster Grundstücke i.s.v. 578 I BGB sind räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche. 4 Grundstücksmiete ist gegeben bei Vermietung von unbebauten Grundstücken und bei der Vermietung von Teilen eines Grundstücks oder eines Gebäudes, sofern diese Teile nicht Räume sind. Bsp.: Fläche am Campingplatz; Teile von Außenwänden zum Anbringen von Gegenständen Räume i.s.v. 578 II BGB sind alle Gebäude und Innenräume von Gebäuden unabhängig davon, wie sie genutzt werden. 5 Ausgenommen sind natürlich Wohnräume, da hierfür die 549 bis 577a BGB gelten. Entgelt ist beim Mietvertrag der Mietzins, den das Gesetz nun jetzt dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend die Miete nennt. Über deren Höhe müssen sich die Parteien notwendig geeinigt haben, 535 II BGB. Die Miete besteht i.d.r. aus einer Geldleistung, kann jedoch auch, wenn dies vereinbart wurde, in Form von Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden. 2 3 Mietvertrag grds. formfrei Der Mietvertrag ist grundsätzlich formfrei. 6 4 Ausnahme: 550, 578 BGB Eine Ausnahme besteht jedoch gemäß 550 BGB für Mietverträge über Wohnraum, die für länger als ein Jahr geschlossen werden. hemmer-methode: Beachten Sie, dass bei der Wohnraummiete grds. ein Befristungsverbot gilt, wenn nicht die Voraussetzungen des 575 BGB vorliegen! 550 BGB gilt nicht, wenn der Vertrag für unbestimmte Zeit geschlossen wird und zwar auch dann nicht, wenn die Parteien davon ausgehen, dass das Mietverhältnis länger als ein Jahr andauern wird. 1 Vgl. dazu Tyroller, Der neue 309 Nr. 13 BGB, Life&Law 12/2016, 889 ff. 2 Dazu unten Rn. 106 ff. 3 Palandt, 535 BGB, Rn. 1. 4 Palandt, Übbl. 1 Vorb. 873 BGB. 5 Palandt, Vorb. 535 BGB, Rn. 91. 6 Palandt, Vorb. 535 BGB, Rn. 48.

1 MIETE 3 550 BGB soll dagegen gelten, wenn ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und dabei eine Kündigungsfrist von einem Jahr vereinbart wird. 7 hemmer-methode: Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der Herabsetzung der Miete nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf. 8 Zweck des 550 BGB Die Formvorschrift dient in erster Linie dem Zweck, dass sich ein späterer Grundstückserwerber, der gemäß 566, 578 I BGB automatisch als Vermieter in das Mietverhältnis eintritt, leicht einen Überblick über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten verschaffen kann. 9 Darüber hinaus dient die Schriftform des 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen. Diesem Sinn entspricht es auch, dass für die Einhaltung der Form keine feste Verbindung zwischen den einzelnen Blättern des Vertrages notwendig ist. Es genügt vielmehr, dass sich die Einheit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, Nummerierung, einheitlicher Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Wird auf Anlagen verwiesen, muss zur Wahrung der Urkundseinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden (anders aber, wenn die essentialia negotii im Vertrag selbst schon geregelt sind und den Anlagen kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt). 10 hemmer-methode: Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt, ist hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem Schriftformerfordernis des 550 BGB. 11 5 Bei Nichtbeachtung der Form nur Unwirksamkeit der Mietzeitabrede Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des 126 II BGB, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach 550 S. 1 BGB gewahrt. 12 Ein Verstoß gegen die in 550 BGB geregelte Schriftform führt in Ausnahme zu 139 BGB zwar nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, sondern hat nur die Unwirksamkeit der Mietzeitabrede zur Folge, 550 S. 1 BGB. Der Vertrag gilt dann für unbestimmte Zeit. Gem. 550 S. 2 BGB ist die Kündigung allerdings frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache zulässig. 7 Brox, Besonderes Schuldrecht, Rn. 158; Palandt, 550 BGB, Rn. 7; vgl. auch BGH, NJW 1998, 62. 8 Vgl. BGH, NJW 2005, 1861 f. = jurisbyhemmer. 9 Palandt, 550 BGB, Rn. 1; Brox, Besonderes Schuldrecht, Rn. 158, mit Verweis auf Prot. II 149 ff., 154. 10 BGH, NJW 1998, 58, 58 ff.; vgl. auch die Folgeentscheidungen des BGH: BGH, NJW 1999, 1104 (ausführlich dargestellt in Life&Law 1999, 350 ff.) und BGH, NJW 1999, 3257 (ausführlich dargestellt in Life&Law 2000, 1 ff.): alle Entscheidungen = jurisbyhemmer. Unser Service-Angebot an Sie: kostenlos hemmer-club-mitglied werden (www.hemmer-club.de) und Entscheidungen der Life&Law lesen und downloaden. 11 BGH, Life&Law 2006, 384 ff. = NJW 2006, 139 f. = jurisbyhemmer. 12 BGH, Life&Law 11/2015, 809 = NJW 2015, 2648 ff. = jurisbyhemmer.

4 SCHULDRECHT BT II hemmer-methode: Im Arbeitsrecht ist die Rechtslage nahezu identisch. Gem. 14 IV TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Wurde die Schriftform nicht beachtet, so ist die Befristung gem. 125 S. 1 BGB formnichtig und der Arbeitsvertrag gilt entgegen 139 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist daher ordentlich kündbar. Selbst wenn der Mietvertrag zuvor jahrelang anstandslos durchgeführt worden ist, verstößt die ordentliche Kündigung, die wegen der Nichteinhaltung der Schriftform des 550 BGB möglich ist, nicht gegen Treu und Glauben. 13 Schriftformvereinbarung durch Parteien Die Parteien können selbstverständlich eine konstitutive Schriftform vereinbaren. Bei Verstößen gegen die gewillkürte Schriftform gilt dann 125 S. 2 BGB. Gemäß 125 S. 2 BGB ist eine Vereinbarung, bei der die gewillkürte Schriftform nicht eingehalten wird, im Zweifel nichtig. Eine derartige Schriftformvereinbarung kann nach ganz h.m. jedoch ohne Einhaltung der Schriftform, u.u. sogar konkludent aufgehoben werden, da sich die Parteien aufgrund der Privatautonomie nicht der Freiheit berauben können, später Verträge ohne Einhaltung einer bestimmten Form zu schließen. Aus diesem Grunde wird man viele solcher Abreden im Ergebnis doch für wirksam erachten können. 14 Bsp.: V und M haben vereinbart, dass alles, was Änderungen des Mietvertrages anbelangt, schriftlich festgehalten werden soll. Nach einigen Monaten vereinbaren sie mündlich eine Mietminderung. 6 Diese Abrede ist wirksam, da davon auszugehen ist, dass die Parteien die Schriftformklausel (konkludent) aufgehoben haben. Nach Rechtsprechung des BGH soll es dabei nicht einmal schaden, wenn die Parteien in diesem Moment gar nicht an die Klausel gedacht haben! 15 Gemäß 578 I, II BGB gilt 550 BGB auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume. hemmer-methode: Die Bedeutung des 550 BGB für Wohnraummietverhältnisse ist relativ gering, da gemäß 575 BGB befristete Mietverträge über Wohnraum (sog. Zeitmietverträge) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Beispielsfall Bsp.: 16 Wie ist folgender Fall zu lösen? 7 Sehr geehrter Herr Ast, nachdem wir bis heute von Ihnen keinen neuen, geänderten Mietvertrag erhalten haben, erlauben wir uns, den mündlich geschlossenen Mietvertrag mit fünfjähriger Laufzeit schriftlich zu bestätigen.. (es folgt der Vertragstext) Mit freundlichen Grüßen Ralf Richardi 13 BGH, NJW 2004, 1103 f. = jurisbyhemmer. 14 Vgl. dazu Medicus/Petersen, BR, Rn. 187a. 15 BGH, NJW 1965, 293; JZ 1967, 287 f.; BGHZ 49, 364 ff.: alle Entscheidungen = jurisbyhemmer. 16 Vgl. BGH, Life&Law 2004, 796 ff. = NJW 2004, 2962 ff. = jurisbyhemmer.

1 MIETE 5 Unterhalb dieser (Original)Unterschrift des Vermieters befindet sich der unstreitig in dessen Gegenwart vom Mieter handschriftlich gefertigte und original unterschriebene Zusatz Akzeptiert mit Gegenzeichnung Anton Ast, 26.3.98 Ist der Mietvertrag ordentlich kündbar? Lösung: Der Vertrag wäre nur dann ordentlich kündbar, wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden wäre, da bei wirksam befristeten Verträgen eine vorzeitige Beendigung nur durch außerordentliche Kündigung möglich ist. Die Befristung eines Mietvertrages von mehr als ein Jahr bedarf aber für ihre Wirksamkeit der Schriftform des 550 S. 1 BGB; anderenfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, 550 S. 2 BGB. Der Wahrung der Schriftform könnte entgegenstehen, dass die Nachtragsvereinbarung in einem Schreiben des Vermieters an den Mieter niedergelegt ist, auf das der Mieter - unterhalb der Unterschrift des Vermieters - eine mit seiner Unterschrift versehene Einverständniserklärung gesetzt hat. Unterschreibt nämlich der Vermieter den Vertragsentwurf und sendet er ihn dem Mieter zur Unterschrift zu, handelt es sich in diesem Stadium lediglich um ein Vertragsangebot. Die Unterschrift des Mieters stellt dann die Annahmeerklärung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einem die Annahme bekräftigenden Zusatz (hier: akzeptiert mit Gegenzeichnung ) versehen ist oder nicht, weil auch die bloße Unterschrift den gleichen Erklärungsinhalt hat. Befindet sich diese Unterschrift aber wie üblich rechts neben oder gar unter der Unterschrift des Vermieters, deckt dessen Unterschrift aufgrund ihrer räumlichen Anordnung nur sein eigenes Angebot und nicht zugleich die in der Unterschrift des Mieters zu sehende Annahmeerklärung, und zwar um so weniger, als sich zumeist aus der beigefügten Datumsangabe ergeben wird, dass es sich bei der Unterschrift des Mieters um eine später abgegebene Erklärung handelt. Reichsgericht: Schriftform nicht gewahrt BGH: Aufgabe der Reichsgerichtsrechtsprechung Aus diesem Grund hat das Reichsgericht die Form als nicht gewahrt angesehen. Da diese Auffassung des Reichsgerichts aber jedenfalls für 550 BGB nicht überzeugend ist, hat der BGH in Abkehr von RGZ 105, 60 [62] zu Recht die Wahrung der Schriftform und damit die Wirksamkeit der Befristung bejaht. Zwar reicht ein Briefwechsel, etwa die Übersendung eines Angebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, zur Wahrung der Schriftform im Sinne des 550 S. 1 BGB nicht aus, weil sich die Willensübereinstimmung der Parteien dann nicht aus einer, sondern erst aus der Zusammenfassung zweier Urkunden ergibt 17. Hier befinden sich aber die Unterschriften beider Parteien auf ein- und derselben Urkunde. Der von 550 BGB in erster Linie bezweckte Schutz eines späteren Grundstückserwerbers ( 566 BGB!) rechtfertigt diese strenge Auffassung nicht. Für die in 550 BGB vorgeschriebene Schriftform genügt es, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkunde ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach 578 I, 566 BGB gegebenenfalls eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der Umschreibung des Grundstücks (noch) bestanden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er dies einer Urkunde, die sowohl das unterschriebene Angebot der einen als auch die darunter befindliche unterschriebene (uneingeschränkte) Annahmeerklärung der anderen Partei enthält, weniger zuverlässig entnehmen könnte als einem von beiden Parteien am Ende des Textes unterzeichneten Vertrag. 18 17 Vgl. BGH, NJW 2001, 221 [223] = jurisbyhemmer. 18 Vgl. auch Eckert, NZM 2001, 409 [410].