Newsletter zur betrieblichen Altersvorsorge vom

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Transkript:

Newsletter zur betrieblichen Altersvorsorge vom 13.09.2010 Die steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs In den vergangenen Monaten nahm das BMF verschiedentlich zur steuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs Stellung. Nachfolgend werden die für die betriebliche Altersversorgung (bav) wichtigsten Aussagen dargestellt. Infolge u. a. des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 03.04.2009 (VersAusglG) passte das BMF mit Schreiben vom 31.03.2010 (1) die Verwaltungsanweisung zur steuerrechtlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung an. Am 09.04.2010 folgte ein BMF- Schreiben (2) zur einkommensteuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleichs. Ergänzt wurden diese Ausführungen durch eine Stellungnahme des BMF vom 31.08.2010 (3) auf eine Anfrage des GDV und der aba. I. Das BMF-Schreiben vom 31.03.2010 Am 31.03.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung der privaten und betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht (IV C 3 S 2222/09/10041). Darin nimmt es zu grundsätzlichen Fragen der steuerlichen Behandlung u. a. der betrieblichen Altersversorgung (bav) Stellung. Es ist mit Wirkung ab dem 01.01.2010 anzuwenden. Ein separates Kapitel gilt dem Thema Versorgungsausgleich (Abschnitt C ab Rz. 356). Diese Ausführungen gelten bereits ab dem 01.09.2009. 1. Bisheriges und neues Versorgungsausgleichsrecht Im Versorgungsausgleich nach altem Recht wurden alle während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität der Ehepartner vergleichbar gemacht und über einen Einmalausgleich ausgeglichen. Dieser erfolgte vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Unterschied dazu sieht das neue VersAusglG grundsätzlich die interne Teilung der Versorgungsanwartschaften vor. Hierbei werden die während der Ehe erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den Ausgleichsberechtigten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen. Diese werden dann im jeweiligen System gesondert weitergeführt (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine externe Teilung - also der Ausgleich in ein anderes Versorgungssystem - möglich. In diesen Fällen entscheidet der Ausgleichsberechtigte, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert zu transferieren ist und ob eine bereits bestehende Anwartschaft erhöht oder eine neue Anwartschaft begründet werden soll. Nach der gesetzlichen Intention soll der Versorgungsausgleich grundsätzlich steuerneutral durchgeführt werden. Die Zahlung des Kapitalbetrags an die Zielversorgung darf beim Ausgleichspflichtigen also nicht zu nachteiligen steuerlichen Folgen führen, es sei denn, er stimmt der Wahl der Zielversorgung zu. 2. Steuerliche Folgen einer internen Teilung Das BMF-Schreiben vom 31.03.2010 unterscheidet zwischen dem Zeitpunkt der Teilung eines Anrechts und dem späteren Zufluss der Leistungen aus den unterschiedlichen Versorgungssystemen. Die interne Teilung ist nach 3 Nr. 55a EStG steuerfrei gestellt (Rz. 367). Die Besteuerung erfolgt beim Ausgleichspflichtigen und berechtigten ausschließlich während der Auszahlungsphase (Rz. 368 370). Da die Versorgungsanrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden, gehören die späteren Leistungen bei beiden (früheren) Ehepartnern zur gleichen Einkunftsart. Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags gem. 19 Abs. 2 EStG sowie des Ertragsanteils gem. 22 Nr. 1 Satz 3 a bb) EStG beim Ausgleichsberechtigten regelt das BMF- Schreiben, dass insoweit ausschließlich auf dessen Versorgungs- bzw. Rentenbeginn bzw. sein Lebensalter abzustellen ist (Rz.369). Für die Frage, ob bei im Rahmen einer geteilten 40b- Versicherung eine Alt-/Neuzusage vorliegt, kommt es nach dem BMF-Schreiben hingegen allein auf

die Zusage des Ausgleichsverpflichteten an. Das gleiche gilt für die Beurteilung, ob die Versorgung des Ausgleichsberechtigten als geförderte Versorgung im Sinne des 22Nr. 5 EStG behandelt wird. Auch die Frage, wann die geteilte Versicherung des Berechtigten steuerrechtlich als abgeschlossen gilt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses der ausgleichspflichtigen Person (Rz. 370). Bei einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Kinder ändert sich die bisher maßgebliche Altersgrenze nicht (also bspw. das 27. Lebensjahr, sofern dies für das zu teilende Anrecht galt). Die Aufstockung eines zugesagten Sterbegeldes für beide Anrechte jeweils bis auf die ursprüngliche Summe ist möglich, ohne dass dies steuerliche Folgen auslöst (Rn. 369). 3. Steuerliche Folgen einer externen Teilung Auch die externe Teilung ist grundsätzlich steuerneutral (Rz. 371 377). So stellt 3Nr. 55 b Satz 1 EStG die Leistung des Ausgleichswerts der externen Teilung für beide Ehepartner steuerfrei, sofern die späteren Leistungen in der gleichen Steuersystematik bleiben. Erfolgt also die Übertragung in ein externes Versorgungssystem, ohne dass das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung verlassen wird, ist die Teilung steuerfrei. Anders liegt jedoch der Fall, wenn die späteren Leistungen beim Ausgleichsberechtigten, aufgrund der gewählten Zielversorgung nicht nachgelagert besteuert werden. Dann bestimmt 3 Nr. 55 b S. 2 EStG, dass die Steuerbefreiung nicht greift und die Leistung des Ausgleichswerts bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim Ausgleichspflichtigen zu besteuern ist. Deshalb regelt 15 Abs. 3 VersAusglG, dass gegen den Willen des Ausgleichspflichtigen eine solche externe Teilung nicht zulässig ist. Die Besteuerung der später zufließenden Leistungen erfolgt bei jedem früheren Ehepartner unabhängig davon, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils anderen führen, und richtet sich danach. Sie richtet sich danach, aus welchem Versorgungssystem die Leistungen jeweils fließen (Rz. 373 376). Die unter 2. genannten Regelungen zur Altersgrenze der Kinder und der Aufstockung eines Sterbegeldes geltend entsprechend (Rz. 372). Bzgl. der Thematik Alt-/Neuzusage einer geteilten 40b- Versicherung gilt ebenfalls das Gleiche wie unter 2. dargestellt und zwar auch dann, wenn im Zuge des Ausgleichs das Leistungsspektrum der neuen Zusage gem. 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG geändert wurde. Wird beim Ausgleichsberechtigten eine bereits bestehende Versicherung aufgestockt, können Besonderheiten gelten. 4. Besteuerung der Leistungen von Direktzusage und Unterstützungskassen Bei der Besteuerung von Leistungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse (Rz. 389) werden sowohl beim Ausgleichspflichtigen als auch beim Ausgleichsberechtigten der Arbeitnehmer- Pauschbetrag ( 9a Satz 1 Nr. 1Buchstabe a EStG) oder, soweit die Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen sowie der Pauschbetrag für Werbungskosten ( 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG), der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG berücksichtigt. Zur Berechnung des letzteren gilt 2. entsprechend. Die steuerlichen Abzugsbeträge sind nicht auf den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten aufzuteilen. 5. Riester Die Rz. 378 387 regeln die Besonderheiten bei der externen Teilung von Riester-Verträgen. So muss im Hinblick auf die gewählte Zielversorgung darauf geachtet werden, dass diese grundsätzlich riesterfähig ist, um zu vermeiden, dass die Übertragung eine schädliche Verwendung auslöst. Darüber hinaus sind bestimmte Verfahrensweisen zu beachten, die sich aus den Besonderheiten der Riesterförderung ergeben. II. Das BMF-Schreiben vom 09.04.2010 Das BMF-Schreiben vom 09.04.2010 geht unter Berücksichtigung des VersAusglG auf die Neuregelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in den 10Abs. 1 Nr. 1b und 22 Nr. 1c EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 (4) ein. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 sowohl

für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach altem als auch nach neuem Recht und ersetzt das BMFSchreiben vom 20.07.1981 (5). 1. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist in den 20 bis 22 VersAusglG geregelt. Er kommt statt der internen oder externen Teilung zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung Anrechte existieren, die nicht ausgleichsreif sind und deswegen nicht ausgeglichen werden können, wie z.b. verfallbare Ansprüchen aus der bav ( 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Ebenso betroffen sind Ausgleichsansprüche, die aufgrund einer Vereinbarung der Ehepartner gemäß 6Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG einem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten wurden. Werden nach der Scheidung Ausgleichsansprüche beglichen, können diese erfolgen als: - schuldrechtlichen Ausgleichsrente gem. 20 VersAusglG (der Ausgleichsverpflichtete erhält zunächst die Rente in voller Höhe und leitet den Teil an den Ausgleichsberechtigten weiter, der diesem zusteht), - Abtretung von Versorgungsansprüchen gem. 21 VersAusglG (der Ausgleichsverpflichtete tritt dem Ausgleichsberechtigten die ihm zustehende Rente gegen den Versorgungsträger ab, so dass der Versorgungsträger die Leistungen aufgeteilt direkt an beide leistet) oder als - Kapitalzahlung gem. 22 VersAusglG (der Ausgleichsverpflichtete hat eine Zahlung in Höhe des Ausgleichswerts abzüglich der auf diesen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. 2. Die Besteuerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Die steuerliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist geprägt vom doppelten Korrespondenzprinzip. Danach kann zunächst der Ausgleichspflichtige die Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben gem. 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG geltend machen, soweit die seine Grunde liegenden Einnahmen aus bav steuerpflichtig sind. Darüber hinaus hat korrespondierend dazu der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichszahlungen gem. 22 Nr. 1 c EStG nur soweit zu versteuern, wie sie beim Ausgleichsverpflichteten dem Sonderausgabenabzug unterliegen. Besonderheiten gelten bei der Abtretung von Versorgungsansprüchen gem. 21 VersAusglG. Hier sind die Versorgungsleistungen in der Auszahlungsphase beim Ausgleichspflichtigen zu versteuern (wie vorab beschrieben), obwohl sie wegen der Abtretung nicht an ihn, sondern unmittelbar an den Ausgleichsberechtigten geleistet werden. Letzterer hat diese Leistungen gem. 22 Nr. 1 c EStG zu versteuern, soweit der Ausgleichsverpflichtete dafür den Sonderausgabenabzug gem. 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG geltend macht. 3. Die Besteuerung bei Abfindung eines noch nicht ausgeglichen Anrechts Zahlt der Ausgleichsverpflichtete gem. 23 Abs. 1 VersAusglG einen Kapitalbetrag zur Abfindung des Versorgungsanrechts an einen Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten, stellt dies einen wirtschaftlichen Transfer auf der privaten Vermögensebene dar. Deswegen erfolgt weder beim Ausgleichspflichtigen noch beim Ausgleichsberechtigten ein steuerbarer Zufluss. III. Das BMF-Schreiben vom 31.08.2010 Bisher war offen, ob sich im Rahmen der externen Teilung nach neuem Recht aus einer Vermögensübertragung von einer steuerbefreiten Unterstützungskasse auf einen anderen Versorgungsträger für die abgebende Kasse negative körperschaftssteuerliche Folgen ergeben können. Das BMF-Schreiben vom 31.08.2010 stellt nun fest, dass die abgebende Unterstützungskasse durch die Teilung nicht gegen die Vermögensbindungspflicht des 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG verstößt. Des Weiteren nimmt die Finanzverwaltung zu 1 Nr. 1 KStDV Stellung, wonach die Leistungsempfänger einer Unterstützungskasse sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer bzw. Gesellschafter oder jeweils dessen Angehörigen i. S. d. 15 Abgabenordnung zusammensetzen dürfen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt das nach ihrer Ansicht auch dann uneingeschränkt, wenn es sich um kleine Unterstützungskassen handelt, bei denen der Anteil der Angehörigen durch eine interne Teilung prozentual erheblich steigt. Auch für die in 3 Nr. 3 i. V. m.

2 KStDV genannten Höchstgrenzen des Leistungsumfangs einer Unterstützungskasse sieht das BMF für den Versorgungsausgleich keinen Bedarf einer Ausnahme. IV. Fazit Im Unterschied zur früheren Rechtslage sieht das neue VersAusglG bei einer Scheidung grundsätzlich die Teilung der während der Ehe erworbenen Anrechte innerhalb des jeweiligen Systems vor. D. h., es werden für den Ausgleichsberechtigten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen und im jeweiligen System gesondert weitergeführt (interne Teilung). In bestimmten(ausnahme-) Fällen ist jedoch eine externe Teilung - also der Ausgleich in ein anderes Versorgungssystem - möglich. Nach der gesetzlichen Intention soll der Versorgungsausgleich im Teilungszeitpunktgrundsätzlich steuerneutral sein. Deswegen wird die interne Teilung gem. 3 Nr. 55a EStG steuerfrei gestellt. Auch die externe Teilung ist gem. 3 Nr. 55b Satz 1 EStG grundsätzlich steuerneutral. Letzteres gilt allerdings nur, soweit die Leistung des Ausgleichswerts in ein System erfolgt, dessen spätere Leistungen in der gleichen Steuersystematik bleibt. Erfolgt also die Übertragung in ein externes Versorgungssystem, ohne dass das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung verlassen wird, ist die Teilung steuerfrei. Anders liegt der Fall, wenn die späteren Leistungen beim Ausgleichsberechtigten aufgrund der gewählten Zielversorgung nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Dann bestimmt 3 Nr. 55 b S. 2 EStG, dass die Steuerbefreiung nicht greift und die Leistung des Ausgleichswerts bereits im Zeitpunkt der Übertragung beim Ausgleichspflichtigen zu besteuern ist. Deshalb regelt 15 Abs. 3 VersAusglG, dass gegen den Willen des Ausgleichspflichtigen eine solche externe Teilung nicht zulässig ist. Bei einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Kinder ändert sich weder bei interner noch bei externer Teilung die bisher maßgebliche Altersgrenze (also bspw. das 27. Lebensjahr). Die Aufstockung eines zugesagten Sterbegeldes ist für beide Anrechte jeweils bis auf die ursprüngliche Summe möglich. Die Besteuerung der Leistung im Rahmen einer internen Teilung erfolgt beim Ausgleichspflichtigen und berechtigten in der gleichen Einkunftsart. Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags gem. 19 Abs. 2 EStG sowie des Ertragsanteils gem. 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG kommt es auf den individuellen Versorgungs- bzw. Rentenbeginn der ehemaligen Ehepartner an. Bei der Frage, ob im Rahmen einer geteilten 40b-Versicherung eine Alt-/Neuzusage vorliegt und zu welchem Zeitpunkt sie als abgeschlossen gilt, ist hingegen allein die Zusage des Ausgleichsverpflichteten entscheidend. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Versorgung des Ausgleichsberechtigten als geförderte Versorgung im Sinne des 22 Nr. 5 EStG behandelt wird. Wurde extern geteilt, wird die Leistung aus der bav bei jedem früheren Ehepartner nach der jeweiligen Einkunftsart besteuert. Bzgl. der Thematik Alt-/Neuzusage einer geteilten 40b- Versicherung gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der internen Teilung. Wird beim Ausgleichsberechtigten eine bereits bestehende Versicherung aufgestockt, können Besonderheiten gelten. Sollte es zu einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kommen, kann der Ausgleichspflichtige die Zahlungen an den berechtigen in dem Umfang als Sonderausgaben gem. 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG geltend machen, in dem seine zu Grunde liegenden Einnahmen steuerpflichtig sind. Korrespondierend dazu hat der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichszahlungen gem. 22 Nr. 1 c EStG nur insoweit zu versteuern, wie sie beim Ausgleichsverpflichteten dem Sonderausgabenabzug unterliegen. Wenn eine externe Teilung zu einer Vermögensübertragung von einer steuerbefreiten Unterstützungskasse auf einen anderen Versorgungsträger führt, hat das für die abgebende Kasse keine negativen körperschaftssteuerlichen Folgen. Die oben dargestellten Stellungnahmen des BMF geben in der Gesamtschau einen umfassenden und hilfreichen Überblick über die Ansichten der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs. Ergänzend steht für die nächste Zeit noch eine Stellungnahme des BMF zur einkommenssteuerlichen Begleitung des Versorgungsausgleichs für Unterstützungskassen und

Direktzusagen aus. Sobald dieses erschienen ist, werden wir Sie über die Inhalte und Folgen für die Praxis informieren. (1) BMF-Schreiben vom 31.03.2010, Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (IV C 3 S 2222/09/10041/IV C 5 S 2345/08/0001) (2) BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleich nach 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG und 22 Nr. 1c EStG (IV C 3 S 2221/09/10024) (3) BMF-Schreiben vom 31.08. 2010, Betriebliche Altersversorgung; Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches auf die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen nach 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, Insolvenzverwalter C 2 S 2723/07/10001. (4) Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150) (5) BMF-Schreiben vom 20.07.1981 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG und 22 Nr. 1c EStG (BStBl 1981 I S. 567) Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Abstreiter WIRTSCHAFTSBERATUNG Jürgen Abstreiter Herbststr. 36a 82194 Gröbenzell Tel: +49 (0)8142 58760 Fax: +49 (0)8142 57103 Mobil: +49 (0)171 4235081 Email: j.abstreiter@wbja.de Internet: www.wbja.de