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TITELTHEMA regulierung Da braucht es einen Kompass Einlagensicherungsfonds und Gläubigerbeteiligung, Investmentsteuerreform, LEI die Investoren müssen sich 2018 in einem weiter wuchernden Regulierungs-Dschungel zurechtfinden, berichtet Bernhard Raos. Und es kann richtig wehtun. 20 Dezember 2017 Januar 2018

Wenn der Kupon einer bedingten Pflichtwandelanleihe, ein sogenannter CoCo-Bond, mit 11,5 Prozent rentiert, ist das im heutigen Tiefzinsumfeld hoch attraktiv aber auch äußerst riskant. Diese Erfahrung mussten die CoCo-Investoren der spanischen Banco Popular im Juni 2017 machen, als die Europäische Zentralbank EZB den Stecker zog und den Verkauf des maroden Geldinstituts an die ebenfalls spanische Bank Santander anordnete. Laut EZB war die Banco Popular nicht mehr überlebensfähig; sie wird abgewickelt. Es ist zugleich eine Premiere, auf die Investoren der Bank gerne verzichtet hätten: Um einen Verkauf zu ermöglichen, wurde das eingezahlte Aktienkapital abgeschrieben. Und die EZB entschied auch für eine vollständige Entwertung der beiden von der Bank begebenen CoCo-Anleihen mit einem volumen von 1,25 Milliarden Euro, obwohl diese laut Vertrag erst bei Unterschreiten der Kapitalquote von 7 beziehungsweise 5,125 Prozent dem regulatorischen Minimum in Aktien konvertieren sollten. Es zählt also nicht der eigentliche Trigger- Punkt (Point of Non-Viability). Vielmehr sind es die Aufsichtsbehörden, die proaktiv Banken schließen, um einen Flächenbrand zu verhindern, erklärt der Bondmanager Daniel Björk von Swisscanto. Zudem zeigt sich an diesem Fall, dass auch Tier-2-Anleihen, die im Vergleich zu CoCos meist viel tiefere Renditen aufweisen, ebenfalls in Aktienkapital umgewandelt und abgeschrieben werden. Rund zwei Milliarden Euro dürften die Gläubiger insgesamt verlieren. In falscher Sicherheit gewiegt Bereits seit Anfang 2015 gelten einheitliche Regeln für die geordnete Abwicklung oder Sanierung angeschlagener europäischer Banken. Der als Single Resolution Mechanism (SRM) fixierte Vorgang ergänzt die Aufsicht der Großbanken der Eurozone durch die EZB und gilt als wichtige Voraussetzung für die europäische Bankenunion. Ein Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) vom Sommer 2016 hat das Prozedere einer Abwicklung zusätzlich gestützt. Damals urteilten die Luxemburger Richter über die Sanierung slowenischer Geldhäuser und stellten fest, dass die Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an einer Bankensanierung nicht gegen EU-Recht verstoße. Weil man jedoch in der Vergangenheit das Recht wie im Fall der angeschlagenen italienischen Bank Monte dei Paschi zurechtbog und die Steuermilliarden zur Rettung mit einer Ausnahmeregelung durchwinkte, wähnten sich Investoren von wackeligen Geldhäusern auf der sicheren Seite. Wie schon zuvor, als im Nachgang der Lehman-Pleite und der folgenden Finanzkrise mehrere Banken nur durch den massiven Einsatz öffentlicher Mittel gerettet werden konnten. Doch seit dem Bail-in der Banco Popular müssen Investoren umdenken. Die 125 größten Kreditinstitute Europas werden durch die Bankenaufseher der EZB überwacht. Wenn eine Bank wegen hoher Verluste die vorgeschriebene Eigenkapitalquote unterschreitet oder über zu wenig Liquidität verfügt, um Sparern ihre Guthaben auszuzahlen, wird die Brüsseler Abwicklungsbehörde unter der Leitung der Deutschen Elke König aktiv. Ihr Gremium macht einen Vorschlag, wie die notleidende Bank abgewickelt oder restrukturiert werden kann. Die EU-Kommission muss dem zustimmen, was bei der Banco Popular geschah. Das Ziel ist klar: Banken sollen künftig ohne Steuergelder gerettet oder eben abgewickelt werden. Stattdessen sollen die Gläubiger bluten, wie das bei anderen Unternehmen ja auch der Fall ist. Nicht nur Kreditgeber sind Gläubiger, auch jeder, der eine Anleihe zeichnet, und selbst Sparer mit ihren Einlagen. Letztere sind bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro je Konto rechtlich abgesichert. Der Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken verspricht für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen den vollen Schutz bis zu Beträgen von einer Million Euro. Offen ist allerdings, was bei der Schieflage eines Schwergewichts wie der Deutschen Bank passiert, wo es um ganz andere Summen gehen würde. Ausschließlich durch Gläubigerbeteiligung ließ sich eine Großbank nicht abwickeln, sodass hier wohl der Staat mit einspringen würde, um gravierende Verwerfungen an den Finanzmärkten zu vermeiden. Neues Regime seit 1. Oktober 2017 Investitionen in eine Bank sind indes keine sichere Bank mehr, vor allem für institutionelle Großanleger. Ab den 1. Oktober 2017 ist die Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken in Kraft getreten. Seither unterliegen Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die von Unternehmen, KEY FACTS Investitionen in eine Bank sind keine sichere Bank mehr, vor allem für institutionelle Großanleger. Die Einstufung als Investmentfonds hat signifikante steuerliche Folgen. Institutionelle Investoren sind aus steuerlicher Sicht keine homogene gruppe. Jeder Rechtsträger braucht einen Legal Entity Identifier (LEI). Dezember 2017 Januar 2018 21

TITELTHEMA Tab. 1: Die Haftungskaskade beim Bail-in einer Bank 1. Anteile an einer Bank und andere Instrumente des harten Kernkapitals einer Bank (Common Equity Tier 1 CET1) 2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals einer Bank (Additional Tier 1 AT1) 3. Instrumente des Ergänzungskapitals einer Bank (Tier 2 T2) Bank-Aktien, Anteile an Bank-GmbH, Bank-KG oder Bank-Genossenschaften Unbesicherte unbefristete nachrangige Schuldverschreibungen einer Bank mit Umwandlungs- beziehungsweise Herabschreibungsklausel Nachrangige Darlehen stille Einlagen Genussrechte 4. Unbesicherte nachrangige Verbindlichkeiten Nachrangige Darlehen, Inhaberschuldverschreibungen, Genussrechte, die nicht die Anforderungen an AT1- oder T2-Instrumente erfüllen 5. Unbesicherte nicht nachrangige Verbindlichkeiten (Schuldtitel im Sinne des 46f Absatz 6 Kreditwesengesetz KWG) 6. Unbesicherte nicht nachrangige Verbindlichkeiten (keine Schuldtitel i. S. des 46f Absatz 6 KWG*) Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen sowie Namensschuldverschreibungen (NSV) und Schuldscheindarlehen (SSD), soweit diese (NSV und SSD) nicht unter Einlagen wie z. B. Sparguthaben, Fest- oder Termingelder oder bevorzugte Einlagen unter Nr. 7 dieser Tabelle fallen Geldmarktpapiere, strukturierte Schuldtitel (d. h. Schuldverschreibungen mit einer derivativen Komponente, bei denen die Rückzahlung oder Zinszahlung von einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängt, z. B. Index-Zertifikate), Schuldtitel von nicht insolvenzfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts Termingeschäfte (Futures), Optionsgeschäfte, Swapgeschäfte Nicht entschädigungsfähige Einlagen: Einlagen über 100.000 Euro von Großunternehmen Darlehen von anderen Banken Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus dem Aktivgeschäft der Banken, zum Beispiel aus dem Garantiegeschäft, dem Akkreditivgeschäft oder dem Kreditgeschäft 7. Bevorzugte Einlagen Nicht gedeckte Einlagen: Einlagen über 100.000 Euro (bzw. 500.000 Euro) von Privatpersonen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen * Diese Reihenfolge gilt seit dem 1. Januar 2017. Quelle: BaFin Es sind die Aufsichtsbehörden, die proaktiv Banken schließen, um einen Flächenbrand zu verhindern. Daniel Björk, Swisscanto institutionellen n und halbstaatlichen Stellen erworben werden, nicht mehr dem Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds. Ordnet die Abwicklungsbehörde einen Bail-in an, gilt eine gesetzlich festgelegte Haftungskaskade (siehe Tab. 1). Für Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, gibt es eine Bestandsschutzregelung. Wie kam es zu dieser Reihenfolge? In der Abwicklung einer Bank darf kein Anteilsinhaber, kein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und kein Gläubiger schlechter behandelt werden als in einer Insolvenz. Dort werden bekanntlich auch nicht alle Gläubiger gleich behandelt und es gelten verschiedene Rangstufen. Wer als Gläubiger mit der Bank einen sogenannten Nachrang seiner Forderung vereinbart hat, muss im Insolvenzverfahren hinten anstehen. Beim Bail-in werden zunächst die Forderungen der Gläubiger gekürzt oder vollständig abgeschrieben, die in einer Insolvenz als Letzte bedient würden. Dafür haben diese Gläubiger zuvor in der Regel eine höhere Verzinsung erhalten. Je regulierter, desto komplexer Neue Vorschriften bringt auch die Investmentsteuerreform. Wird in diesem Rahmen die falsche Entscheidung getroffen, kann das viel Geld kosten, erklärt Stefan Rockel, Geschäftsführer bei Universal-Investment. Er bezieht sich damit auf den Entscheid, ob ein nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgelegtes Spezial-Investmentvermögen steuerlich entweder als Investmentfonds oder als Spezial-Investmentfonds klassifiziert wird: Diese Einstufung hat signifikante steuerliche Folgen. Dezember 2017 Januar 2018 23

TITELTHEMA Das Investmentsteuerreformgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und macht das Leben der Investoren nicht einfacher. Das für an sich gute Ergebnis der Reform habe seinen Preis, hält der BVI fest: Die Komplexität für die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die unterschiedliche Besteuerungssysteme mit Wahlmöglichkeiten zu implementieren haben, ist enorm gestiegen. Konkret: Ab 2018 wird der Steuerabzug auf inländische Beteiligungseinnahmen unabhängig vom steuerlichen status bereits auf der eingangsseite bei Zufluss fällig. Grundsätzlich werden 15 Prozent abgezogen inklusive Solidaritätszuschlag. Für steuerbefreite Investoren wie Pensionskassen und Versorgungswerke ist dies ein Vorteil, weil der Solidaritätszuschlag nicht zusätzlich anfällt. Auch inländische Immobilienerträge werden mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet, allerdings zuzüglich Solidaritätszuschlag. Soweit das Grundprinzip, doch der Teufel hockt bekanntlich immer im Detail, wie von Universal-Investment dargelegt. So gibt es beim Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit der sogenannten Transparenzoption: Damit kann auf die definitive Besteuerung der inländischen erträge mit Körperschaftsteuer verzichtet werden. Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Transparenzoption aus und teilt dies der Verwahrstelle mit, werden Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag einbehalten und die inländischen Beteiligungseinnahmen den n direkt zugerechnet. Die Steuerbescheinigung wird dann von der Verwahrstelle für die erstellt. Tab. 2: Belastungsvergleiche verschiedener Portfolios und Durchführungswege Portfolio 1 Thesaurierung Ausschüttung Portfolio 2 Thesaurierung Ausschüttung 0,54 1,06 3,94 Institutionelle müssen sich entscheiden Portfolio 3 Thesaurierung Was gilt für institutionelle Investoren? Sie sind aus steuerlicher Sicht keine homogene gruppe. Je nach Steuerstatus können sie die Steuer direkt von der Verwahrstelle erstattet bekommen. Dies gilt sofern die entsprechenden Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV) vorliegen beispielsweise bei Kirchen, gemeinnützigen Stiftungen sowie Lebens- oder Krankenversicherungen. Steuerpflichtige müssen ihre erträge deklarieren, können sie aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die persönliche Steuerschuld anrechnen. Doch jede Medaille hat zwei Seiten. Das gilt auch beim Entscheid für einen Spezial-Investmentfonds oder einen Investmentfonds. Steuerlich motivierte Anlagegrenzen schränken die Anlagemöglichkeiten ein, opt Ausschüttung opt 0,73 1,29 3,71 Legende: (Direktzusage), (Unterstützungs-,/Pensionskasse), (Pensionsfonds); (Investmentfonds), (Spezial-Investmentfonds) Quelle: Recht der Finanzinstrumente, Nr. 2.2017 Dezember 2017 Januar 2018 25

TITELTHEMA heißt es bei Universal-Investment. Bei Spezial-Investmentfonds ist der Wertpapierbegriff enger gefasst und es dürfen steuerlich nur Assets erworben werden, die den OGAWund Eligible-Richtlinien entsprechen. Damit sind Abgrenzungsprobleme zum erweiterten Wertpapierbegriff nach Aufsichtsrecht programmiert. Investmentfonds sind in den Vermögensanlagen freier. Inländische Beteiligungseinnahmen werden hier aber immer mit der nicht anrechenbaren Körperschaftsteuer von 15 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag belastet. Auf der eingangsseite wird hierzu zunächst Kapitalertragsteuer erhoben und die Körperschaftsteuer gilt damit als abgegolten. Es gibt im Prinzip keine andere Option. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für Kirchen und gemeinnützige Stiftungen ist es auch bei Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich die Steuer erstatten zu lassen. Mit dem angenehmen Nebeneffekt, dass so die volle inländische Bruttodividende anfällt. Für steuerbefreite Pensionskassen und Versorgungswerke wiederum ist der Solidaritätszuschlag bereits in der Körperschaftsteuer enthalten, fällt also nicht zusätzlich an. Inländische Immobilienerträge können für diese Investorengruppen ebenfalls ohne Abzug von Körperschaftsteuern vereinnahmt werden, wenn eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Unterschiedliche Es würde Seiten füllen, all die detaillierten Regelungen des Investmentsteuerreformgesetzes aufzulisten. Bela Jansen und Veronika Greger, beide Partner bei Ernst & Young in München, haben die Folgen der Reform für betriebliche und die betriebliche Altersversorgung am Beispiel von drei Musterportfolios (siehe Abb. 2) für die verschiedenen kategorien in einem Beitrag für die Fachzeitschrift Recht der Finanzinstrumente ausgewertet. Vergleichen lässt sich so die in Prozent für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Für Portfolio 1 wurden 100 Prozent Zinspapiere und ein Zinsertrag von 5 Prozent angenommen; beim Portfolio 2 sind es 40 Prozent Zinspapiere und 60 Prozent inländische Dividendenpapiere mit Erträgen von 1,5 beziehungsweise 3,5 Prozent. Das Portfolio 3 setzt sich aus 40 Prozent Zinspapieren und 60 Prozent inländischen Immobilien zusammen, mit angenommenen Erträgen von 1,5 und 3,5 Prozent. Der Spezial-Investmentfonds optiert hier jeweils bei den Portfolios 1 und 2 zur Steuerfreiheit, ebenso im Portfolio 3 mit Ausnahme der Spezial-Investmentfonds bei der Pensions-/Unterstützungskasse. Für letzteren Durchführungsweg wurde keine Steuerbefreiung bei inländischen Immobilienerträgen angenommen. Ferner wird für diese drei Portfolios bei bav-anlagen keine Vorabpauschale erhoben; der Mischsteuersatz für die Körperschaft- und Gewerbesteuer beträgt 30 Prozent und für die Teilfreistellung wird ein Mittelwert angenommen. Wobei sich die Belastungswirkungen bei späteren Ausschüttungen nochmals verändern. Allein daran sieht man schon, wie komplex die Sache ist. Fazit des Vergleichs: Je nach Durchführungsweg differiert die steuerliche Belastung für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erheblich. Für die beiden Autoren Bela Jansen und Veronika Greger ist das aber alles beherrschbar: Ein Schreckgespenst stellen die neuen Besteuerungsregimes nicht dar. Ihrer Ansicht nach sind Investmentfonds für betriebliche mit Direktzusage aus steuerlicher Sicht attraktiver als Spezial-Investmentfonds: Insbesondere gilt dies für die Ausnahme von der Vorabpauschale und Möglichkeit der steuerfreien Thesaurierung bestimmter Erträge. No LEI, no trade Anfang 2018 steht für institutionelle noch eine weitere einschneidende Regulierung an: Jeder Rechtsträger braucht dann einen Legal Entity Identifier (LEI). Es gilt das Prinzip No LEI, no trade und betrifft auch Kaufleute, Einzelunternehmen und Personenfirmen. Ausgenommen sind nur Privatpersonen. Bei allen meldepflichtigen Geschäften gemäß der europäischen Finanzmarktverordnung MiFIR ist ein LEI erforderlich. Der LEI ist eine weltweit gültige Kennungsnummer. Damit lassen sich die an einer Transaktion beteiligten Unternehmen eindeutig identifizieren. Forciert wurde diese Regulierung nach der Finanzkrise durch einen gemeinsamen Beschluss der G20-Staaten. Ohne LEI wird bei institutionellen n ab dem 3. Januar 2018 nichts mehr gehen. Sie müssen selbst aktiv werden und die Vergabe eines LEI beantragen. Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, müssen diesen der zuständigen Behörde spätestens bis zum Ende des folgenden Arbeitstages melden. Wird im Rahmen der Investmentsteuerreform die falsche Entscheidung getroffen, kann das viel Geld kosten. Stefan Rockel, Universal-Investment Dezember 2017 Januar 2018 27

TITELTHEMA regulierung Manchmal komme ich mir aber vor wie ein Gürtelträger, dem gesagt wird: Zieh zur Sicherheit noch ein paar Hosenträger an. Jörg von Fürstenwerth, GDV Gleichzeitig werden Angaben zur Identifizierung der Kunden verlangt und ohne LEI darf das meldepflichtige Geschäft nicht ausgeführt werden. Der LEI wird in einem der 65 Felder des MiFIR-Transaktionsreportings abgefragt. Ist er nicht vorhanden, wird die Meldung als fehlerhaft verworfen und geht zurück an den Absender. Auf der Internetseite www.lei.direct finden sich weitere Details dieser Regulierung. So müssen die meldepflichtigen Geschäfte die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses sowie den Kurs und den LEI enthalten, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat. Ferner Angaben zu den Personen und Computer-Algorithmen in der verantwortlichen Wertpapierfirma. Geregelt sind auch mehrere Ausnahmen und Leerverkäufe sowie Geschäfte außerhalb von Handelsplätzen. Bereits seit dem 1. November 2017 ist der LEI auch für Meldungen zur Identifizierung LEI-fähiger Gegenparteien und für Broker und Clearing-Mitglieder vorgeschrieben, die an Derivategeschäften beteiligt sind. Die Liste der neuen Regulierungen ließe sich noch fortsetzen. Stichworte dazu sind die Benchmark-Verordnung, die Research- Kosten, Marktinfrastruktur, die Diskussion um die Zinszusatzreserve oder ESG- Kriterien in der Pensionsfondsrichtlinie. Für die Betroffenen ist das eine große Herausforderung. Stellvertretend dazu der Stoßseufzer von Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Geschäftsführung: Gute Regulierung sollte zweckmäßig, wirksam und kosteneffizient sein. Manchmal komme ich mir aber vor wie ein Gürtelträger, dem gesagt wird: Zieh zur Sicherheit noch ein paar Hosenträger an. Sein Verband fordert denn auch einen Boxenstopp in der Regulierungsmaschinerie. 28 Dezember 2017 Januar 2018