Korruption, Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (aus der Sicht der Verwaltung Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer 1
Übersicht Zum Korruptionsbegriff Bestehende Instrumente zur Korruptionsprävention und bekämpfung Gestaltungsmöglichkeiten 2
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (GRECO) Art 2 leg cit als Beispiel einer Definition des Korruptionsbegriffs: Bestimmung des Begriffs Korruption Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet Korruption das unmittelbare oder mittelbare Fordern, Anbieten, Gewähren, Annehmen oder Inaussichtstellen von Bestechungsgeldern oder eines anderen ungerechtfertigten Vorteils, das die Erfüllung der dem Begünstigten obliegenden Pflichten beeinträchtigt oder dazu führt, dass er sich nicht wie geboten verhält.. 3
CPI 2013 4
Korruptionsbekämpfung im Völkerrecht Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BGBl III 1999/176; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, BGBl III 2002/267; Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, BGBl III 2006/47; Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption GRECO, BGBl III 2006/155; Strafrechtsübereinkommen über Korruption, BGBl III 2014/1; Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption, BGBl III 2014/2. 5
EStG als Antikorruptionsrecht 20 Abs 1 Z 5 EStG lautete bis 31.12.1998 wie folgt: 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen im Sinne der Z 3 stehen. Seit 1999 lautet die Z 5 schlicht: Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Siehe auch die entsprechende Bestimmung in 12 KStG. 6
Dienstrecht als Antikorruptionsrecht 61 Oö LBG 1993 Geschenkannahme (1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. (2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinn des Abs. 1. (3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den zuständigen Vorgesetzten hievon in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb eines Monates untersagt, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.. 7
Zum Vergleich: BDG Geschenkannahme 59 BDG. (1) (3) (4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen. (5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.. 8
Dienstrecht als Antikorruptionsrecht 58 Oö LBG 1993 Nebenbeschäftigung (1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. (2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die 1. ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, oder... (3)... (4) Der Beamte hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (5)... 9
Dienstrecht als Antikorruptionsrecht 54 Oö LBG 1993 Meldung strafbarer Handlungen Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.. 10
Zum Vergleich: BDG Schutz vor Benachteiligung 53a BDG. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht. 11
Zum Vergleich: 5 BAK-G Meldestelle 5. Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). 12
Institutionen Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ( 2a StAG, 19 Abs 1 Z 3 StPO) seit 1. Jänner 2009: KStA (eingeführt durch BGBl I 2007/109, 2007/112) seit 1. September 2011: WKStA (Ausbau durch BGBl I 2010/108) Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) seit 1. Jänner 2010 (eingeführt durch BGBl I 2009/72) 13
Das Hinweisgebersystem der WKStA Bei der WKStA ist ein Hinweisgebersystem ( Whistleblower ) eingerichtet: internetbasiertes anonymes Anzeigesystem. www.bkms-system.net Meldungen zu: Korruption, Wirtschaftsstrafsachen, Sozialbetrug, Finanzstrafsachen, Bilanz- und Kapitalmarktdelikte, Geldwäscherei. Das System ermöglicht der StA die Rückfrage zu den angezeigten Sachverhalten über einen eingerichteten Postkasten, sodass die Anonymität des Anzeigers gewahrt bleiben kann. 14
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Meldeseite 18
Verhaltenskodex für Amtsträger Bundeskanzleramt (BKA) Abrufbar unter: https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/infos /VerhaltenskodexDeutsch_2012_barrierefrei.pdf?3shqic 19
Aus dem Bericht des Oö LRH Strategie zur Korruptionsbekämpfung in der oö. Landesverwaltung Aus der auf einen Vorhalt des LRH gegebenen (im Bericht zitierten) Antwort der Direktion Finanzen: Die Direktion Finanzen geht davon aus, dass sich der LRH selbst auch an das hält, was er in der Korruptionsbekämpfung für erforderlich ansieht, und ersucht daher den LRH, seine Prozess- und Kontrolldokumentation als Beispiel für eine sinnvolle und verwaltungsökonomische Vorgehensweise in diesem Zusammenhang der Direktion Finanzen zur Verfügung zu stellen. 20
Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer Johannes Kepler Universität Linz Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Altenberger Straße 69 A-4040 Linz Tel.: +43/(0)732/2468-8490 Fax: +43/(0)732/2468-8489 andreas.hauer@jku.at 21