EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT MIETZINSBEITRÄGE

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT MIETZINSBEITRÄGE Stand Juni 2008

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 970 (GemG), beschliesst: Zweck Dieses Reglement bezweckt den Vollzug des Gesetzes über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen. 2 Jahreseinkommen Das Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus sämtlichen Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden natürlichen Personen. Abgezogen werden: AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie Erwerbsunkosten wie Fahrt zur Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, übrige berufsbedingte Auslagen und die abzugsfähigen Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) gemäss Steuer- und Finanzgesetz. 2 Dem Jahreseinkommen zugerechnet werden ausserdem die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder, wie Ergänzungsleistungen, Stipendien, Alimente und weitere Entschädigungen. 3 Jahresnettomiete Als Jahresnettomiete gilt der vertraglich vereinbarte Jahresmietzins ohne Nebenkosten. 2 Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene ortsübliche Jahresmiete reduziert.

4 Höchstmieten Für die Beitragsrechnung gelten die von der Sozialhilfebehörde Lausen definierten Mietzinsen als Höchstbeträge: bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 3'200.-- pro Jahr bei zwei im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 4'400.-- pro Jahr bei drei im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 8'000.-- pro Jahr bei vier im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 2'600.-- pro Jahr für jede weitere Person zusätzlich Fr. '30.-- pro Jahr 2 Im Falle einer höheren Miete ist der Teil, der den voraufgeführten Höchstbetrag übersteigt, nicht beitragsberechtigt. 3 Der Gemeinderat kann Abweichungen bewilligen. 5 Jahreseinkommenshöchstgrenze Die Höchstgrenze des Jahreseinkommens setzt sich zusammen aus dem Jahresgrundbedarf gem. 8, Abs. 2, der Höchstmiete pro Jahr und der Jahresgrundprämie der Krankenkasse. 6 Vermögenshöchstgrenze Die Vermögenshöchstgrenze für einen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag richtet sich nach den Ansätzen der Ergänzungsleistungen für Einzelpersonen und Ehepaare. Bei einem höheren Vermögen besteht kein Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag. 7 Angemessenheit der Wohnungsgrösse Ein Mietzinsbeitrag wird in der Regel nur ausgerichtet, wenn die Zahl der Zimmer jene der Bewohner und Bewohnerinnen um nicht mehr als ein Zimmer übersteigt. 8 Tragbares Mass der Mietzinsbelastung Die tragbare Miete ist der Betrag, der verbleibt, wenn vom Jahreseinkommen der massgebliche Lebensbedarf sowie die Wohnnebenkosten gemäss Mietvertrag sowie Steuern und obligatorische Versicherungen, abgezogen werden. 2

2 Der massgebliche Lebensbedarf richtet sich nach den Ansätzen der Berechnungsgrundlage für Ergänzungsleistungen. 3 Der auszurichtende maximale Mietzinsbeitrag darf 40 % des, der Berechnung zu Grunde liegenden Jahresnettomietzinses nicht übersteigen. 9 Härtefälle Wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Gemeinderat ausnahmsweise von den Bestimmungen dieses Reglementes abweichen. 0 Verfahren Gesuche um Gewährung von Mietzinsbeiträgen sind, zusammen mit den notwendigen Unterlagen, bei den Sozialen Diensten der Gemeinde, einzureichen. Über die Gewährung und den Zahlungsmodus entscheidet der Gemeinderat. 2 Im Falle eines zustimmenden Entscheides werden die Beiträge ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt. 3 Die Zusicherung gilt für ein Kalenderjahr, längstens jedoch bis zum Eintritt einer Veränderung bei einem Berechnungsfaktor. Strafbestimmungen Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. 2 Übertretungen dieses Reglements und der darauf gestützten Anordnung werden vom Gemeinderat geahndet. Es können Geldbussen gemäss Regelung im geltenden Gemeindegesetz ausgesprochen werden. 2 Rechtsmittel Gegen Entscheide des Gemeinderates können die Betroffenen innert 0 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erheben. 3

3 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die kant. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion am 0.07.2008 in Kraft. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 04. Juni 2008. Namens der Einwohnergemeindeversammlung Der Präsident: Der Verwalter: Ernst Dill Thomas von Arx Durch die kant. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion genehmigt am 08. September 2008 mit Verfügung Nr. 239. 4