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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München An alle Regierungen Staatlichen Schulämter Schulen Ministerialbeauftragten Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 26.07.2005 IV.9-5 S 7306.6-4.73 461 Telefon: 089 2186 2572 Name: Frau Götz Verabreichung von Medikamenten durch Lehrkräfte Sehr geehrte Damen und Herren, auf Bitten des Hauptpersonalrats beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus möchte das Staatsministerium Ihnen nachfolgende Informationen und allgemeine Leitlinien zu der Verabreichung von Medikamenten an Schüler durch Lehrkräfte an die Hand geben. Ist ein Tätigwerden einer Lehrkraft erforderlich, so darf sie nur mit Einwilligung und nach genauer möglichst - schriftlicher Anweisung der Erziehungsberechtigten erfolgen, da andernfalls der Tatbestand der Körperverletzung vorliegen kann. Die Handlungsanweisung sollte klare Vorgaben zu Anlass bzw. Zeitpunkt und zur Dosis der einzunehmenden Medikamente enthalten; es sollte so wenig Entscheidungsspielraum wie möglich für die Lehrkraft verbleiben. Empfehlenswert ist bei besonders schwerwiegenden Medikamenten auch eine Anweisung seitens des Arztes. Dosierungen, die sich nach dem akuten Gesundheitszustand des Schülers richten, können von der Schule nicht verlangt werden. Verfügt die Schule über ausgebildetes Pflegepersonal, so sollte dieses regelmäßig anstelle der Lehrkraft tätig Telefon: 089 2186 0 e-mail: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße 2 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.stmuk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

- 2 - werden. Zuständigkeit und eine Vertretung im Verhinderungsfall sind vorab zu regeln. Soweit die Verabreichung von Medikamenten oder die Überwachung der Medikamenteneinnahme durch den Schüler seitens der Lehrkraft notwendig und zumutbar ist, handelt es sich um eine schulische Aufgabe und damit Dienstpflicht der Lehrkraft. Im Einzelnen gilt: 1. (Regelmäßige) Einnahme von Medikamenten in Form von Tabletten oder Flüssigkeiten: Die Einnahme von Medikamenten während der Schulbesuchszeiten ist Sache des Schülers in Absprache mit seinen Eltern bzw. dem Arzt. Der Schüler nimmt grundsätzlich das Medikament selbst ein. Die Verantwortung für die richtige Dosierung oder die Auswahl der richtigen Tablette unter mehreren Medikamenten liegt ebenfalls beim Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten. Es ist Aufgabe der Eltern, ggf. eine entsprechende Tablettendose so zu bestücken, dass der Schüler nur die jeweils nächste Tablette nehmen muss. Sollte der Schüler sein Medikament nicht einnehmen, so ist dies von der Lehrkraft hinzunehmen, sofern keine Gesundheitsgefährdung damit verbunden ist; hat die Nichteinnahme des Medikamentes gesundheitliche Konsequenzen, so muss die Lehrkraft die Erziehungsberechtigten oder eine entsprechende Kontaktperson umgehend benachrichtigen. Sofern im Einzelfall unter Berücksichtigung des Alters, der Reife und der Zuverlässigkeit des Schülers erforderlich, erinnert die Lehrkraft auf Wunsch der Erziehungsberechtigten den Schüler an die Medikamenteneinnahme, hilft bei der Dosierung und kontrolliert die Einnahme. Kann ein Schüler ausnahmsweise das Medikament nicht selbst einnehmen, dürfte der Schüler so schwer behindert sein, dass er entweder an der allgemeinen Schule durch eine Individualpflegekraft oder an einer entsprechenden Förderschule durch eine dort vorhandene Pflegekraft versorgt wird. Fehlt es an einer Pflegekraft, hat die Lehrkraft dem

- 3 - Schüler das Medikament - entsprechend und auch nur bei Vorliegen einer genauen Anweisung des Arztes oder der Erziehungsberechtigten - zu verabreichen. Sieht sich die Schule nicht in der Lage, im Einzelfall eine Medikamentierung weiterzuführen oder weiterhin zu überwachen, unterrichtet sie unverzüglich die Erziehungsberechtigten. 2. (Regelmäßig notwendige) Injektionen: Intravenöse Injektionen dürfen nur durch medizinisch geschulte Fachkräfte verabreicht werden. Intramuskuläre Injektionen (z.b. Insulinspritzen) werden durch den Schüler selbst oder durch Pflegekräfte ausgeführt. Lehrkräfte, die über keine besondere Ausbildung verfügen, sollten keine intramuskulären Injektionen geben (Erste-Hilfe-Kurs ist nicht genügend); dies gilt auch für vordosierte Insulinspritzen. Im übrigen gilt das zu Ziff. 1 Gesagte. 3. Lagerung von Medikamenten: Zum Teil verwahren Schulen Medikamente für Schüler auf, weil diese entweder nicht in der Lage sind, die Medikamente sicher zu verwahren, oder weil die Medikamente einer besonderen Lagerung (z.b. im Kühlschrank) bedürfen. In diesem Fall sind Medikamente so aufzubewahren, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Die Entscheidung darüber, ob das Medikament vom Kind selbst oder von der Schule aufbewahrt wird, hängt vom Alter und Entwicklungsstand des Schülers ab. Es ist sowohl das Schutzbedürfnis des Schülers als auch der Schutz der Mitschüler vor Missbrauch bei einer Verwahrung des Medikaments durch den einnehmenden Schüler zu berücksichtigen. Verwahrt die Schule das Medikament, ist sicherzustellen, dass das Medikament bei Bedarf tatsächlich (sofern notwendig sofort) verfügbar ist. Sollte das Medikament vom Schüler selbst aufbewahrt

- 4 - werden, so ist dies in die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten aufzunehmen. 4. Schullandheimaufenthalte, Ausflüge: Vor dem Schullandheimaufenthalt bzw. Ausflug ist mit den Erziehungsberechtigten abzuklären, inwieweit medizinisch notwendige Maßna h- men zu ergreifen sind. Ist der Schüler nicht in der Lage, sich - ggf. nach Erinnerung durch die Lehrkraft - selbst mit Medikamenten bzw. Spritzen zu versorgen, so ist die medizinische Versorgung des Schülers anderweitig sicher zu stellen (z.b. durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten). 5. Notfälle: Sollte aufgrund einer dauerhaften Erkrankung damit zu rechnen oder es nicht auszuschließen sein, dass ein Notfall eintritt (z.b. Krampfanfall), der eine Medikamentengabe notwendig macht, so ist Folgendes zu beachten: Einer Lehrkraft ist es zuzumuten bzw. sie ist verpflichtet, Erste-Hilfe- Maßnahmen durchführen (z.b. den Schüler in die stabile Seitenlage bringen). Im Grundsatz kann aber nicht verlangt werden, dass die Lehrkraft als medizinischer Laie die Verantwortung für die Entscheidung und die Durchführung einer Medikamentengabe übernimmt. Dies ist Aufgabe eines Notarztes oder der im Rahmen ihrer Ausbildung - ggf. an der Schule vorhandenen Pflegekräfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Hilfe durch den Notarzt zu spät käme. In diesem Fall besteht die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung nach 323 c Strafgesetzbuch, die für jedermann, also auch für Lehrkräfte als medizinische Laien gilt. Sollte der Eintritt eines solchen nicht anders abwendbaren Notfalls nicht auszuschließen sein, so sollte die Lehrkraft auf einer konkreten schriftlichen Anweisung des Arztes und einer schriftlichen Einverständniserklärung mit Haftungsfreistellung seitens der Erziehungsberechtigten bestehen. Tritt der Notfall ein, so ist in jedem Fall der Notarzt zu rufen und -

- 5 - sofern möglich - vor Verabreichung des Medikamentes mit ihm, hilfsweise mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Eibert Leitender Ministerialrat