Ausschreibungen - ja / nein? Rahmenbedingungen

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COUNTRY: PHONE: / NOTIFICATION TECHNICAL: NOTIFICATION PUBLICATION:

Transkript:

Federas Beratung AG Katharina Seiler Germanier, lic. iur. Beraterin Seite 1

lic. iur. langjährige Erfahrung als Juristin mit Schwerpunkt Bau-, Planungs-, Umweltschutz- und Submissionsrecht Stadt Winterthur Baupolizeiamt privates Anwaltsbüro in der Stadt Zürich Schätzungskommission II Kanton Zürich Beraterin bei Federas seit 2015 Seite 2

Gesetzliche Grundlagen: International: GPA (früher GATT/WTO-Abkommen) Bund: Binnenmarktgesetz (BGBM) sowie Gesetze für die Beschaffungen des Bundes Kantonal (für Beschaffungen der Gemeinden und anderer kommunaler Institutionen): Gesetz über den Beitritt zur rev. Interkantonalen Vereinb. über das öffentliche Beschaffungswesen (Beitrittsgesetz zur IvöB) Kanton Zürich: Submissionsverordnung (SubV) Seite 3

Wann muss das Vergaberecht angewendet werden? Auftraggeber ist eine der öffentlichen, in den gesetzlichen Grundlagen erwähnten Institutionen und erfüllt mit dem zu beschaffenden Gut oder der Leistung öffentliche Aufgaben Beschaffung: Einkauf, es wird etwas bezogen und dafür ein Entgelt bzw. eine geldwerte Leistung erbracht Grundsätzlich ist das Gemeinwesen die Konsumentin. Seite 4

Wann muss das Vergaberecht nicht angewendet werden? Wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und bei In-House-Vergabe: Auftraggeber und Auftragnehmer gehören demselben Rechtsträger an (eine Abteilung vergibt an eine andere) oder In-State-Vergabe: unter verschiedenen Gebietskörperschaften, (Gemeinde beauftragt Informatikabteilung einer anderen Gemeinde oder des Kantons, oder Zweckverband) oder bei Anstellungen Seite 5

Auftragsarten Bauaufträge (Bauhaupt- und Baunebengewerbe) Lieferaufträge (Waren) Dienstleistungsaufträge u.a. Informatik und damit verbundene Tätigkeiten, CPC Nr. 84 Einkauf GEVER = Dienstleistungsauftrag Seite 6

Offenes Verfahren Der Auftrag wird öffentlich ausgeschrieben. Alle Auftragnehmerinnen, die sich interessieren dürfen ein Angebot einreichen. ab Auftragswerten von CHF 250 000 (bei Dienstleistungsaufträgen) Schwellenwerte gemäss Anhang der IVöB Seite 7

Selektives Verfahren Der Auftrag wird öffentlich ausgeschrieben. Die Auftragnehmerinnen stellen einen Antrag auf Teilnahme und belegen ihre Eignung. Der Auftraggeber bestimmt basierend darauf, wer ein Angebot einreichen darf und lässt ihnen die Submissionsunterlagen zukommen. In der Ausschreibung kann die Anzahl der zuzulassenden Auftragnehmerinnen definiert werden. Ab CHF 250 000 (gleich hoch wie beim offenen Verfahren) Schwellenwerten gemäss Anhang der IVöB Seite 8

Schwellenwert im Staatsvertragsbereich (für Dienstleistungsaufträge, vergeben von Gemeinden oder Bezirken) Nur offenes oder selektives Verfahren ab CHF 350 000 bzw. EURO 240 000 Mehr Anforderungen an Ausschreibung (vgl. 14 Abs. 2 SbmV) Seite 9

Einladungsverfahren Auftraggeberin lädt direkt eine gewisse Anzahl Anbieter ein, eine Offerte für einen bestimmten Auftrag einzureichen. Sie muss, wenn möglich, mindestens drei Auftragnehmer einladen. bei Auftragswerten von CHF 150 001 bis CHF 250 000 (bei Dienstleistungsaufträgen) Schwellenwerte gemäss Anhang IVöB Seite 10

Freihändiges Verfahren Auftraggeber sucht direkt eine Auftragnehmerin aus, der er den Auftrag übergeben will. bei Auftragswerten bis CHF 150 000 (für Dienstleistungsaufträge) Schwellenwerte gemäss Anhang IVöB) oder wenn Voraussetzungen von 10 SubmV erfüllt sind Seite 11

Seite 12 Voraussetzungen nach 10 SubmV keine Angebote eingegangen, Eignungskriterien von niemandem erfüllt nur aufeinander abgestimmte Angebote oder solche, die wesentliche Anforderungen nicht erfüllen spezielle technische oder künstlerische Eigenheiten des Auftrags (lit.c) unvorhersehbare Dringlichkeit Ersatz, Ergänzung oder Erweiterung von bestehendem Auftrag (lit. f)

VB.2015.00780 vom 11. August 2016 (Fall Polis) Selbst wenn die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt würde, die nachgefragten Dienstleistungen zu erbringen, müsste sie sich das technische Know-how über Polis folglich erst noch erarbeiten. Dabei ist von einem erheblichen Einarbeitungsbedarf auszugehen. Die Abhängigkeit von einem Anbieter ist zwar nicht im Sinne des Vergaberechts, aber hier «das kleinere Übel». Seite 13

Das freihändige Verfahren ist auch eine öffentliche Vergabe nach Vergaberecht, nicht zu verwechseln mit Fällen, in welchen das Vergaberecht gar nicht angewendet wird. Freihändige Vergaben im Staatsvertragsbereich müssen publiziert werden, wenn sie erfolgt sind ( 35 SubmV) und es muss ein Bericht darüber verfasst werden ( 10 Abs. 2 Submv). Rechtsmittel auch nach Submissionsrecht. Seite 14

Schwellenwerte geben an, ab welchen Auftragssummen welches Vergabeverfahren angewendet werden muss (freihändige Vergabe, Einladungsverfahren, selektives oder offenes Verfahren) unterscheiden zwischen Schwellenwerten im sogenannten Nichtstaatsvertragsbereich und Schwellenwerten im Staatsvertragsbereich (GPA/WTO Übereinkommen oder das Abkommen CH-EU) Seite 15

Schwellenwert im Nichtstaatsvertragsbereich (für Dienstleistungsaufträge) Freihändige Vergabe < CHF150 000 Einladungsverfahren < CHF 250 000 Offenes oder selektives Verfahren ab CHF 250 000 Seite 16

Berechnung massgeblicher Auftragswerte Auftragswerte werden geschätzt, es dürfen in der Branche Auskünfte genereller Art dazu eingeholt werden Massgebend: Gesamte Vergütung für den Auftrag ohne MwST Auftrag mit Option: Gesamtwert inkl. Option Daueraufträge: geschätzter Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages Verträge mit unbestimmter Laufzeit: jährliche Rate x 4. Seite 17

Berechnung massgeblicher Auftragswerte Keine Aufteilung des Auftrages zur Umgehung von Vergabebestimmungen Daueraufträge dürfen nicht so lange laufen, dass andere Anbietende unangemessen lang vom Markt ausgeschlossen sind (4 Jahre mit 2 x 1 Jahr Verlängerung = ok gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich) Seite 18

Funktionale Ausschreibung beschreibt das Ziel der Ausschreibung ( 16 Abs. 2 SubmV) sinnvoll, wenn neue Lösungen gesucht und gefunden werden sollen weniger nützlich für die Beschaffung der elektronischen Geschäftsverwaltung (angeboten werden bestimmte Pakete plus Einführungsleistung, Vorgaben des Staatsarchivs sind einzuhalten etc.) Seite 19

Kanton Zürich: Änderung des Publikationsgesetzes, der Publikationsverordnung und der Submissionsverordnung per 1.1.2018 Ausschreibungen nur noch auf simap.ch, Amtsblatt nicht mehr nötig Veröffentlichungen können von Montag bis Freitag, inkl. Feiertage, auf simap.ch publiziert werden Redaktionsschluss ist ein Tag vor der Publikation, um 23:59 Uhr Seite 20

Zusammenfassung Gemeinde beschafft GEVER: Verfahren untersteht dem Vergaberecht ab Auftragswert von CHF 150 000: Einladungsverfahren ab Auftragswert von CHF 250 000: selektives oder offenes Verfahren freihändiges Verfahren, wenn Auftragswert unter CHF 150 000 oder Voraussetzungen von 10 SubmV erfüllt Berechnung Auftragswert: grundsätzlich gesamtes Auftragsvolumen (ohne MwSt.) Seite 21

Hilfsmittel: https://bd.zh.ch/internet/baudirektion/de/themen/oeffentliche_beschaffung Seite 22